Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1341/2009

Urteil vom 28. Februar 2012

Richter Robert Galliker (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.

A._______,geboren (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),vormals

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______ (Provinz B._______) - reichte bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein auf Türkisch verfasstes Asylgesuch vom 10. November 2006 ein.

B.
Am 9. Juli 2007 fand auf der Schweizer Vertretung in Ankara eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei nicht politisch tätig gewesen, nehme jedoch mit Freunden aus der DTP[Demokratic Toplum Partisi]-Jugendbewegung an "der Wahlpropaganda für Frauen teil". Sie sei noch nie inhaftiert gewesen, jedoch hätten alle ihre Familienmitglieder juristische Probleme, weshalb sie alle unter Druck der heimatlichen Behörden stünden. So werde ihre Wohnung öfters von der Polizei durchsucht. Einmal habe ein Polizist zu ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen Weg sie zur Arbeit nehme. Den gleichen Polizisten habe sie dann später im DTP-Gebäude gesehen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle sich dort nicht mehr blicken lassen. Ausserdem seien zwei Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Das erste Verfahren sei vor dem Landgericht in C._______ im Dezember 2005 eröffnet worden, weil sie einen Zeitungsbericht aus dem Internet, in dem es um eine Gedenkfeier für D._______ gegangen sei, an die Zeitung "E._______" geschickt habe. Sie werde in diesem Verfahren der Propaganda beschuldigt. Erstinstanzlich sei sie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2'000 YTL verurteilt worden, wobei sie gegen dieses Urteil Beschwerde eingereicht habe und das Verfahren noch immer hängig sei. Im Jahre 2006 sei sie vor dem Landgericht in H._______ wegen Propaganda angeklagt worden, weil sie einen Bericht mit dem Titel "F._______" aus dem Internet kopiert und an die Zeitung "E._______" geschickt habe. Dieses Verfahren sei noch immer vor der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ hängig. Aufgrund dieser beiden hängigen Strafverfahren befürchte sie, ins Gefängnis zu kommen. Für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen.

Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin der Vertretung in Ankara eine Anklageschrift der 2. Kammer des Landgerichts in C._______, datiert vom 21. Dezember 2005, ein Urteil der 2. Kammer des Landgerichts in C._______ vom 21. Juni 2006, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in H._______ an das Justizministerium vom 5. Dezember 2005, ein Verhörprotokoll der Staatsanwaltschaft H._______ vom 16. Dezember 2005, zwei Gutheissungsprotokolle vom 4. Januar beziehungsweise 14. Juni 2006, zwei Empfangsscheine der 2. Kammer des Landgerichts in C._______, ein Verhörprotokoll der Staatsanwaltschaft H._______ vom 6. Juni 2006, ein Trennungsurteil der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ vom 14. Juni 2006, einen Zeitungsartikel, die Zeitung "E._______" vom 27. April 2006, eine Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 29. November 2006, ein Unzuständigkeitsurteil der 2. Kammer des Landgerichts in C._______ vom 6. Dezember 2006 und ein Verhandlungsprotokoll der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ vom 27. Juni 2007 ein. Die vorerwähnten Dokumente sind ausschliesslich in türkischer Sprache abgefasst und wurden mit Ausnahme der zwei Empfangsscheine der 2. Kammer des Landgerichts in C._______ sowie der Zeitung "E._______" vom 27. April 2006 nur in Kopie eingereicht.

C.
Mit Bericht vom 9. Juli 2007 übermittelte die Vertretung in Ankara die Akten an das BFM (Eingang: 13. Juli 2007).

D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 teilte der Schweizer Botschafter in Ankara dem BFM unter anderem mit, dass die beiden gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren noch immer hängig seien.

E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 ersuchte der neu mandatierte, in der Schweiz domizilierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim BFM um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 lehnte das BFM das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei.

F.
Am 5. Dezember 2008 trafen beim BFM von der Vertretung in Ankara weitergeleitete Dokumente ein, die die Beschwerdeführerin durch ihren in der Türkei domizilierten Rechtsvertreter der Vertretung in Ankara hatte zukommen lassen. Dabei handelt es sich um folgende Dokumente: Eine Mahnung zur Geldstrafe in der Höhe von 20'000 YTL der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ vom 27. November 2007, Gerichtsvorladungen mit Rückschein der 2. Kammer des Landgerichts in H._______, ein Gerichtsprotokoll der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ vom 12. Mai 2008, ein Urteil des Kassationsgerichts T._______ vom 26. März 2008, einen Antrag auf Kassation vom 4. März 2008, ein Rechtshilfeersuchen der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ an das ACM B._______ vom 30. Oktober 2008 und ein Urteil der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ vom 26. September 2008. Die vorerwähnten Dokumente sind ausschliesslich in türkischer Sprache abgefasst und wurden nur in Kopie eingereicht. Neben diesen Dokumenten reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch ein von ihm verfasstes Schreiben vom 12. November 2008 bei der Vertretung in Ankara ein, welches diese mit einer deutschen Übersetzung ebenfalls an das BFM weiterleitete. In diesem Schreiben teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass Letztere im Strafverfahren Nr. (...) von der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ gemäss Gesetz Nr. 371 zu einer Geldstrafe von 450 YTL verurteilt worden sei. Bezüglich des Strafverfahrens Nr. (...) vor der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ führte er aus, dass das Gericht beschlossen habe, das diensthabende Gericht in B._______, wo die Beschwerdeführerin wohnhaft sei, damit zu beauftragen, sie zu informieren, dass sie vor Gericht erscheinen und eine Geldstrafe von 2'041 YTL zu zahlen habe. Andernfalls werde das Strafverfahren weitergeführt und in eine Haftstrafe umgewandelt.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 wurde dem in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 13. Oktober 2008 (teilweise) Akteneinsicht gewährt.

H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 - eröffnet am folgenden Tag - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in dem vor der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ gegen sie geführten Strafverfahren Nr. (...) jüngst erstinstanzlich zu einer Busse von 450 YTL verurteilt worden. Die Verurteilung zu einer Geldbusse dieses Umfangs stelle jedoch praxisgemäss - auch im türkischen Kontext - noch keine Verfolgung von einreisebeachtlicher Intensität dar. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin immer noch die Möglichkeit, Beschwerde gegen dieses Urteil einzulegen. Angesichts des vorliegenden Strafmasses könne die Beschwerdeführerin überdies den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in dieser Angelegenheit in jedem Fall in Freiheit abwarten. Im anderen, vom 2. Asliye Ceza Mahkemesi gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren habe das Kassationsgericht das erstinstanzliche Urteil von zehn Monaten Haft kassiert und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, weshalb dieses Verfahren wieder erstinstanzlich hängig sei. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Ausgang dieses Verfahrens in der Türkei abzuwarten. Bei einer erneuten Verurteilung habe sie wiederum die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Beschwerde einzulegen. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bezüglich der türkischen Gerichtspraxis habe die Beschwerdeführerin auch in diesem Falle keine Sicherheitshaft zu befürchten und könne das Urteil der Beschwerdeinstanz in Freiheit abwarten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, aus einer politisch vorbelasteten Familie zu stammen, die unter dem Druck der türkischen Sicherheitskräfte stehe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben noch nie in Haft gewesen sei. Die angeblich öfters bei ihrer Familie durchgeführten polizeilichen Hausdurchsuchungen stellten noch keine Verfolgungsmassnahmen dar, die gemäss gefestigter Praxis der Schweizer Asylbehörden einer einreisebeachtlichen Verfolgung entsprechen würden. Eine ähnliche Einschätzung gelte auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, einmal von einem Polizisten bedroht worden zu sein, da ihr offensichtlich aus diesem einmaligen Vorfall bis heute keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gelange man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für die nähere oder mittlere Zukunft keine begründete Furch vor einer einreisebeachtlichen Verfolgung geltend machen könne.

I.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei eine kurdische Alevitin und stamme aus einer politischen Familie. Aufgrund ihrer politischen Gesinnung und Aktivitäten seien diverse Familienangehörige den verschiedensten Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Drei Geschwister der Beschwerdeführerin lebten heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. T._______ , ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, habe ebenfalls ein Asylgesuch im Ausland eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. Strafgericht erster Instanz von H._______ im Strafverfahren Nr. (...) wegen Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Vereinigungen "KKK" (Koma Komalen Kurdistan) zu einer unbedingten Geldstrafe von 2'041 YTL verurteilt worden. Da die Beschwerdeführerin diese Geldstrafe nicht habe bezahlen können, sei gegen sie im Jahre 2008 beim gleichen Strafgericht erneut ein Strafverfahren (Nr. (...)) eingeleitet worden. Dieses Strafverfahren laufe noch und es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werde. Im Verfahren Nr. (...) sei die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. September 2008 des 12. Schwurgerichts von G._______ wegen Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Terrororganisation (PKK [Arbeiterpartei Kurdistans]) zu einer unbedingten Geldstrafe von 450 YTL verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte. Es komme auch immer wieder zu Hausdurchsuchungen. Die Beschwerdeführerin sei kürzlich auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin nicht zu Bussen, sondern zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. Da sie finanziell nicht in der Lage sei, die Geldstrafen zu bezahlen, sei davon auszugehen, dass an die Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe treten werde. Die Beschwerdeführerin habe das Asylgesuch nicht allein wegen der zwei gegen sie eingeleiteten Strafverfahren eingereicht. Diese Strafverfahren stellten nur einen Teil der
Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden dar. Diese würden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft, den politischen Aktivitäten für prokurdische Parteien sowie ihrer Tätigkeit als Journalistin bei der prokurdischen Zeitung als Gefahr für den Staat betrachten. Aus denselben Gründen werde sie verdächtigt, der PKK nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören. Zudem sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister einer Reflexwirkung ausgesetzt. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

Der Eingabe lagen eine Kopie des Asylentscheides des BFM vom 26. August 2008 betreffend L._______ (Schwester der Beschwerdeführerin) sowie auszugsweise Kopien der Reiseausweise von M._______ sowie N._______ (Brüder der Beschwerdeführerin) bei.

J.
Im Zusammenhang mit dem gegen die Beschwerdeführerin laufenden Strafverfahren Nr. (...) reichte der in der Schweiz domizilierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2009 dem Bundesverwaltungsgericht die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente ein: Ein Schreiben des in der Türkei domizilierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10. März 2009, ein Protokoll der Verhandlung des 2. Strafgerichts erster Instanz von H._______ vom 5. März 2009 (in Kopie) sowie ein Zustellcouvert. Dazu wurde geltend gemacht, dass dem Protokoll des 2. Strafgerichts erster Instanz von H._______ zu entnehmen sei, dass das Gericht das Verfahren aufgrund der Änderung des "Gesetzes zur Bekämpfung des Terrors" und gemäss Art. 250 Abs. 1 des Strafgesetzbuches Nr. 5271 an das Schwurgericht zur Beurteilung überwiesen habe. Dem Schreiben des in der Türkei domizilierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass diese mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen habe. Im Weiteren werde im Schreiben ausgeführt, dass Personen, die wegen solchen "Delikten" (Propaganda zugunsten der PKK) verurteilt worden seien und deren Familienangehörige als "Terroristen" betrachtet würden, diversen gesellschaftlichen Benachteiligungen und Behelligungen von Seiten der Polizei ausgesetzt seien. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Kurdin und Alevitin sei, mache sie zusätzlich zu einem Ziel von Angriffen der nationalistischen Kreise.

K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Mai 2009 eine Stellungnahme einzureichen.

L.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

M.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 liess die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter - das Bundesverwaltungsgericht wissen, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ beim Schwurgericht in G._______ Anklage gegen sie erhoben habe, wobei ihr vorgeworfen werde, einen Aufsatz in der Ausgabe der Zeitung "I._______" vom 10. April 2009 veröffentlicht zu haben, womit sie sich der Propaganda für die Terrororganisation PKK schuldig gemacht habe. Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente (in Kopie) zu den Akten: Ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ vom 29. April 2009 inklusive eines angeblich von der Beschwerdeführerin verfassten Aufsatzes, eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ an das Schwurgericht in G._______ vom 8. Juni 2009 sowie eine Zwischenverfügung des 11. Schwurgerichts in G._______ vom 10. Juli 2009.

N.
Mit Schreiben vom 22. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter - dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass in der Türkei wegen ihres Aufsatzes mit dem Titel "O._______ " in der türkischen Wochenzeitschrift "P._______ " ein neues Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten: Eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ vom 24. März 2010, ein Beschlussprotokoll des 12. Schwurgerichts in G._______ vom 29. März 2010 sowie eine Vorladung der Polizei der Bezirksstadt Q._______ . Dem Schreiben vom 22. April 2010 lag überdies eine Honorarnote vom 22. April 2010 bei.

O.
Mit Verfügung vom 15. November 2011 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Vorinstanz die Möglichkeit ein, bis zum 30. November 2011 zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2009 und 22. April 2010 eine Stellungnahme einzureichen.

P.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Q.
Mit Verfügung vom 30. November 2011 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, bis zum 15. Dezember 2011 zu replizieren.

R.
Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter am 29. Dezember 2011 eine Stellungnahme einreichen. Darin wurde unter anderem geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Mitangeklagten R._______, die im Strafverfahren Nr. (...) vor dem 2. Strafgericht H._______ wegen der gleichen Vorwürfe vor Gericht gestanden sei wie die Beschwerdeführerin, die Einreisebewilligung erteilt. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz inzwischen auch dem Asylgesuch von R._______ entsprochen habe. Das zeige, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Einreise und das Asyl verweigert habe. Die ungleiche Behandlung der Vorinstanz verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Es werde beantragt, die Asylakten von Frau R._______ beizuziehen. Für den weiteren Inhalt wird auf die Stellungnahme verwiesen.

Mit der Stellungnahme wurde ein Auszug aus dem türkischen Gesetz Nr. 3713 sowie die Ausdrucke von zwei deutschsprachigen Zeitungsberichten zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.

1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
, Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bestehe.

3.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggeben für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.

4.

4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG verneinte und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte.

4.2. Den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den von ihr eingereichten Dokumenten kann entnommen werden, dass gegen sie in der Türkei vier Strafverfahren eröffnet wurden, nachdem mehrere von ihr verfasste respektive von ihr an einen Zeitschriftenverlag weitergeleitete fremde Artikel in Zeitschriften publiziert worden waren. Im Strafverfahren Nr. (...) wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. September 2008 des 12. Schwurgerichts in G._______ wegen Veröffentlichung der Pressemitteilungen einer Terrororganisation lediglich zu einer unbedingten Geldstrafe von 450 YTL (zirka Fr. 225.--) verurteilt. Das Gericht hat sich somit bei der Strafbemessung im untersten Bereich des zulässigen Strafrahmens bewegt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei einer Geldstrafe von umgerechnet lediglich etwas mehr als zweihundert Schweizer Franken nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handelt. Bezüglich der drei anderen nach wie vor hängigen Strafverfahren ist zu bemerken, dass diesbezüglich noch keine definitiven Schuldsprüche ergangen sind und letztlich nach wie vor offen bleibt, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich verurteilt wird. Im Strafverfahren Nr. (...) wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. Juni 2006 des 2. Strafgerichts erster Instanz von H._______ wegen Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Vereinigung "KKK" zu einer unbedingten Geldstrafe von 2'041 YTL verurteilt. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass gegen die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 wegen der gleichen Sache beim gleichen Strafgericht ein neues Strafverfahren (Nr. (...)) eingeleitet wurde, da die Beschwerdeführerin diese Geldstrafe nicht bezahlen konnte. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass es sich bei einer Geldstrafe von 2'041 YTL (zirka Fr. 1'020.--) ebenfalls nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handelt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in diesem Verfahren bei der Strafbemessung wiederum im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens bewegte, was darauf hindeutet, dass das Gericht das Verhalten der Beschwerdeführerin als nur leicht beurteilte. Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch im Strafverfahren Nr. (...) - wenn überhaupt - nur milde bestraft wird. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über kein nennenswertes politisches Profil verfügt und nicht das Bild einer politisch interessierten und aktiven Person vermittelt. So sagte sie anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2007 aus, sie sei noch nie politisch tätig gewesen und sei nicht Mitglied einer Partei (Akten BFM A 2/7, S. 4 f.). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sie in den
Jahren 2009 und 2010 je einen Artikel veröffentlicht haben will. Aus diesem Grund ist die in der Eingabe vom 15. April 2009 vorgebrachte Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Nr. (...) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur rechnen habe, nicht wahrscheinlich. Es erscheint zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Strafverfahren zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wird. Jedoch würde diese wohl nur wenige Tage betragen, was kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen würde. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht bei einer allfälligen weiteren erstinstanzlichen Verurteilung in den drei noch hängigen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Ausreiseverbot aussprechen oder eine Untersuchungshaft anordnen würde, zumal das Gericht allem Anschein nach bis heute keine Veranlassung sah, derartige Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin anzuordnen, wurde gegen sie doch gemäss den vorliegenden Akten bisher nie eine Haft angeordnet (vgl. insbesondere Akten A 2/7, S. 5). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei anwaltschaftlich vertreten ist, weshalb sie bei einer allfälligen erstinstanzlichen Verurteilung in den noch immer hängigen Verfahren über die Möglichkeit verfügt, rechtliche Schritte gegen einen solchen Entscheid einzureichen. Aufgrund der eingereichten Akten ist zudem davon auszugehen, dass die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin in den hängigen Strafverfahren gewahrt werden, sie also korrekte Verfahren durchlaufen wird. Diese Ansicht wird insbesondere dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten bisherigen, nunmehr bereits mehrere Jahre dauernden Strafverfahren nie in Untersuchungshaft genommen wurde, mithin den Ausgang der Strafverfahren in Freiheit abwarten kann. Somit ist davon auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Beschwerdeführerin besteht. Es ist ihr daher zuzumuten, den Ausgang der gegen sie hängigen Strafverfahren in der Türkei abzuwarten. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geltend gemacht - in einem erstinstanzlichen Strafverfahren zu zehn Monaten Haft verurteilt wurde. Auch von der Beschwerdeführerin wurde nie so etwas vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bisher lediglich zu den bereits erwähnten Geldstrafen und nicht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde.

4.3.

4.3.1. In der Rechtsmittelschrift machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, sie werde von den Behörden aufgrund ihrer Herkunft (Kurdin aus S._______), ihren politischen Aktivitäten für prokurdische Parteien sowie ihrer Tätigkeit als Journalistin bei einer prokurdischen Zeitung als Gefahr für den Staat betrachtet. Aus denselben Gründen werde sie verdächtigt, der PKK nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören.

4.3.2. Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin niemals Mitglied einer politischen Partei und auch nie in erheblichem Ausmass politisch tätig. Anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2007 machte sie einzig geltend, mit ihren Freunden aus der DTP-Jugendbewegung an der Wahlpropaganda für Frauen teilzunehmen (vgl. A 2/7, S. 4 f.). Aufgrund des geringen politischen Profils der Beschwerdeführerin ist es daher nicht glaubhaft, dass die türkischen Behörden sie als Gefahr für den Staat betrachten, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die Zeitungsartikel, die unter ihrem Namen veröffentlich worden sind, nichts zu ändern, zumal sie lediglich die beiden letzten selbst verfasst haben will (A 2/7, S. 3), was gegen ein nennenswertes politisches Profil spricht. Würde der türkische Staat die Beschwerdeführerin tatsächlich als Gefahr einstufen, wäre sie mit Sicherheit schon einmal in Untersuchungshaft genommen und verhört worden. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass dies bis zum heutigen Tag nicht geschehen ist (vgl. auch A 2/7, S. 5). Bezüglich der in der Rechtsmittelschrift erhobenen Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, der PKK nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist somit festzuhalten, dass diese nicht derart einzustufen sind, dass sie eine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden als wahrscheinlich erscheinen lassen. An dieser Einschätzung vermag auch ihre kurdische Herkunft nichts zu ändern.

4.4.

4.4.1. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 9. Juli 2007 sowie in der Rechtsmittelschrift Reflexverfolgung geltend, da mehrere ihrer Geschwister politisch tätig gewesen seien, weswegen ihre Familie von den Behörden unter Druck gesetzt werde. So komme es immer wieder zu Hausdurchsuchungen. Dabei habe einmal ein Polizist zu ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen Weg sie zur Arbeit nehme. Den gleichen Polizisten habe sie dann auch im DTP-Gebäude gesehen. In der Rechtsmittelschrift brachte die Beschwerdeführerin vor, kürzlich auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden zu sein, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben.

4.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift beantragt - die Verfahrensakten ihrer Geschwister (N._______ [N (...)], M._______ [N (...)], T._______ [N (...)] sowie L._______ [N (...)]) beigezogen.

4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Familienangehörige müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.).

4.4.4. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Aussage, sie leide wegen ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister in ihrer Heimat unter Reflexverfolgung, unter anderem damit, dass ihre Wohnung öfters von der Polizei durchsucht werde. Es ist nicht abzustreiten, dass diese Durchsuchungen - sofern sie sich tatsächlich zutragen beziehungsweise zugetragen haben - Unannehmlichkeiten für die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit sich bringen. Dennoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handelt. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, einmal habe ein Polizist zu ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen Weg sie zur Arbeit nehme. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aus diesem einmaligen Vorfall bis heute keine weiteren Nachteile erwachsen sind, weshalb es sich auch diesbezüglich nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handelt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift zudem geltend machte, sie sei kürzlich auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben, ist festzuhalten, dass sie dieses Vorbringen in keiner Weise belegt. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht zudem die Tatsache, dass sie anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2007 aussagte, sie werde heutzutage wegen ihrer in der Schweiz weilenden Brüder von den türkischen Behörden nicht mehr unter Druck gesetzt (A 2/7, S. 6). Ausserdem ist festzustellen, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift bezüglich ihrer Befragung auf dem Polizeiposten sehr unsubstanziiert ausgefallen ist, was den Schluss nahelegt, dass sich diese Befragung nicht zugetragen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin als Einzige ihrer nach wie vor in der Türkei lebenden Kernfamilie (Mutter, Brüder) von der türkischen Polizei nach dem Aufenthaltsort ihrer Geschwister in der Schweiz befragt worden sein soll, was jedoch nicht nachvollziehbar ist. Ist doch vielmehr anzunehmen, die türkische Polizei hätte auch die übrigen Familienmitglieder nach dem Aufenthaltsort der Geschwister der Beschwerdeführerin befragt. Zusammenfassend ist daher die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben, als unglaubhaft zu beurteilen. Da aus den beigezogenen Akten der in der Schweiz lebenden
Geschwister der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, dass diese keine bedeutenden politischen Aktivitäten für illegale politische Organisationen ausgeführt haben, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Geschwister sich in der Schweiz politisch betätigen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer schon lange in der Schweiz lebenden Geschwister (heute) keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen hat.

4.4.5. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Wohnungsdurchsuchungen beziehungsweise die einmalige Bedrohung durch einen Polizisten lassen den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Heimatland auch nicht als objektiv unzumutbar erscheinen, weshalb sie nicht als unerträglicher psychischer Druck qualifiziert werden können (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 79). Ein unerträglicher psychischer Druck lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit diesem Begriff im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Die von der Beschwerdeführerin genannten Schwierigkeiten beziehungsweise Unannehmlichkeiten sind für diese zwar zweifellos belastend, führen aber nicht zu einer eigentlichen Zwangslage, die es ihr verunmöglicht, weiterhin im Heimatland zu verbleiben.

4.4.6. Insgesamt ergibt sich, dass nicht von einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sich in der Schweiz aufhaltenden und hier teilweise als Flüchtlinge anerkannten Geschwister auszugehen ist.

5.

5.1. Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer unmittelbaren Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin gesprochen werden kann. Insgesamt bestehen weder Anhaltspunkte für ein unfaires Gerichtsverfahren noch für eine unmittelbare Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
i.V.m. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist im heutigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren.

5.2. In ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe der Mitangeklagten R._______ , die im Strafverfahren Nr. (...) vor dem 2. Strafgericht H._______ wegen der gleichen Vorwürfe vor Gericht gestanden sei wie sie, die Einreisebewilligung erteilt. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz inzwischen auch ihrem Asylgesuch entsprochen habe. Gerade dieser Fall zeige, dass die Vorinstanz ihr - der Beschwerdeführerin - zu Unrecht die Einreise und das Asyl verweigert habe. Die ungleiche Behandlung der Vorinstanz verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot.

5.3. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) in der Rechtsanwendung gebietet, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 176 ff.).

5.4. Nach Durchsicht der Verfahrensakten von R._______ wird deutlich, dass sich die Sachlage in diesem Verfahren in entscheidenden Punkten anders darstellt, als im vorliegenden Verfahren, weshalb eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verneinen ist. So weist diese ein anderes Gefährdungsprofil auf. Nach dem Gesagten besteht somit auch gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot kein Grund, die Beschwerde gutzuheissen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG i.V.m. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf die Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist. Zudem erschien das Begehren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Ankara.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1341/2009
Date : 28. Februar 2012
Published : 08. März 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  20  52  105  106  108
BGG: 83
BV: 8
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  27  48  52  63  65
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BVGer
D-1341/2009
EMARK
1997/15 • 2005/21
BBl
1983/III/783