Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D1341/2009
Urteil vom 28. Februar 2012
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...).
D1341/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______ (Provinz B._______) reichte bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein auf Türkisch verfasstes Asylgesuch vom 10. November 2006 ein.
B.
Am 9. Juli 2007 fand auf der Schweizer Vertretung in Ankara eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei nicht politisch tätig gewesen, nehme jedoch mit Freunden aus der DTP[Demokratic Toplum Partisi]Jugendbewegung an "der Wahlpropaganda für Frauen teil". Sie sei noch nie inhaftiert gewesen, jedoch hätten alle ihre Familienmitglieder juristische Probleme, weshalb sie alle unter Druck der heimatlichen Behörden stünden. So werde ihre Wohnung öfters von der Polizei durchsucht. Einmal habe ein Polizist zu ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen Weg sie zur Arbeit nehme. Den gleichen Polizisten habe sie dann später im DTPGebäude gesehen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle sich dort nicht mehr blicken lassen. Ausserdem seien zwei Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Das erste Verfahren sei vor dem Landgericht in C._______ im Dezember 2005 eröffnet worden, weil sie einen Zeitungsbericht aus dem Internet, in dem es um eine Gedenkfeier für D._______ gegangen sei, an die Zeitung "E._______" geschickt habe. Sie werde in diesem Verfahren der Propaganda beschuldigt. Erstinstanzlich sei sie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2'000 YTL verurteilt worden, wobei sie gegen dieses Urteil Beschwerde eingereicht habe und das Verfahren noch immer hängig sei. Im Jahre 2006 sei sie vor dem Landgericht in H._______ wegen Propaganda angeklagt worden, weil sie einen Bericht mit dem Titel "F._______" aus dem Internet kopiert und an die Zeitung "E._______" geschickt habe. Dieses Verfahren sei noch immer vor der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ hängig. Aufgrund dieser beiden hängigen Strafverfahren befürchte sie, ins Gefängnis zu kommen. Für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin der Vertretung in Ankara eine Anklageschrift der 2. Kammer des Landgerichts in C._______, datiert vom 21. Dezember 2005, ein Urteil der 2. Kammer des
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Landgerichts in C._______ vom 21. Juni 2006, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in H._______ an das Justizministerium vom 5. Dezember 2005, ein Verhörprotokoll der Staatsanwaltschaft H._______ vom 16. Dezember 2005, zwei Gutheissungsprotokolle vom 4. Januar beziehungsweise 14. Juni 2006, zwei Empfangsscheine der 2. Kammer des
Landgerichts
in
C._______,
ein
Verhörprotokoll
der
Staatsanwaltschaft H._______ vom 6. Juni 2006, ein Trennungsurteil der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ vom 14. Juni 2006, einen Zeitungsartikel, die Zeitung "E._______" vom 27. April 2006, eine Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 29. November 2006, ein Unzuständigkeitsurteil der 2. Kammer des Landgerichts in C._______ vom 6. Dezember 2006 und ein Verhandlungsprotokoll der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ vom 27. Juni 2007 ein. Die vorerwähnten Dokumente sind ausschliesslich in türkischer Sprache abgefasst und wurden mit Ausnahme der zwei Empfangsscheine der 2. Kammer des Landgerichts in C._______ sowie der Zeitung "E._______" vom 27. April 2006 nur in Kopie eingereicht.
C.
Mit Bericht vom 9. Juli 2007 übermittelte die Vertretung in Ankara die Akten an das BFM (Eingang: 13. Juli 2007).
D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 teilte der Schweizer Botschafter in Ankara dem BFM unter anderem mit, dass die beiden gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren noch immer hängig seien.
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 ersuchte der neu mandatierte, in der Schweiz domizilierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim BFM um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 lehnte das BFM das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes
vom
20.
Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei.
F.
Am 5. Dezember 2008 trafen beim BFM von der Vertretung in Ankara weitergeleitete Dokumente ein, die die Beschwerdeführerin durch ihren in der Türkei domizilierten Rechtsvertreter der Vertretung in Ankara hatte Seite 3
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zukommen lassen. Dabei handelt es sich um folgende Dokumente: Eine Mahnung zur Geldstrafe in der Höhe von 20'000 YTL der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ vom 27. November 2007, Gerichtsvorladungen mit Rückschein der 2. Kammer des Landgerichts in H._______, ein Gerichtsprotokoll der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ vom 12. Mai 2008, ein Urteil des Kassationsgerichts T._______ vom 26. März 2008, einen Antrag auf Kassation vom 4. März 2008, ein Rechtshilfeersuchen der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ an das ACM B._______ vom 30. Oktober 2008 und ein Urteil der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ vom 26. September 2008. Die vorerwähnten Dokumente sind ausschliesslich in türkischer Sprache abgefasst und wurden nur in Kopie eingereicht. Neben diesen Dokumenten reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch ein von ihm verfasstes Schreiben vom 12. November 2008 bei der Vertretung in Ankara ein, welches diese mit einer deutschen Übersetzung ebenfalls an das BFM weiterleitete. In diesem Schreiben teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass Letztere im Strafverfahren Nr. (...) von der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ gemäss Gesetz Nr. 371 zu einer Geldstrafe von 450 YTL verurteilt worden sei. Bezüglich des Strafverfahrens Nr. (...) vor der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ führte er aus, dass das Gericht beschlossen habe, das diensthabende Gericht in B._______, wo die Beschwerdeführerin wohnhaft sei, damit zu beauftragen, sie zu informieren, dass sie vor Gericht erscheinen und eine Geldstrafe von 2'041 YTL zu zahlen habe. Andernfalls werde das Strafverfahren weitergeführt und in eine Haftstrafe umgewandelt. G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 wurde dem in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 13. Oktober 2008 (teilweise) Akteneinsicht gewährt.
H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 eröffnet am folgenden Tag verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in dem vor der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ gegen sie geführten Strafverfahren Nr. (...) jüngst erstinstanzlich zu einer Busse von 450 YTL verurteilt worden. Die Verurteilung zu einer Geldbusse Seite 4
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dieses Umfangs stelle jedoch praxisgemäss auch im türkischen Kontext noch keine Verfolgung von einreisebeachtlicher Intensität dar. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin immer noch die Möglichkeit, Beschwerde gegen dieses Urteil einzulegen. Angesichts des vorliegenden Strafmasses könne die Beschwerdeführerin überdies den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in dieser Angelegenheit in jedem Fall in Freiheit abwarten. Im anderen, vom 2. Asliye Ceza Mahkemesi gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren habe das Kassationsgericht das erstinstanzliche Urteil von zehn Monaten Haft kassiert und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, weshalb dieses Verfahren wieder erstinstanzlich hängig sei. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Ausgang dieses Verfahrens in der Türkei abzuwarten. Bei einer erneuten Verurteilung habe sie wiederum die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Beschwerde einzulegen. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bezüglich der türkischen Gerichtspraxis habe die Beschwerdeführerin auch in diesem Falle keine Sicherheitshaft zu befürchten und könne das Urteil der Beschwerdeinstanz in Freiheit abwarten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, aus einer politisch vorbelasteten Familie zu stammen, die unter dem Druck der türkischen Sicherheitskräfte stehe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben noch nie in Haft gewesen sei. Die angeblich öfters bei ihrer Familie durchgeführten polizeilichen Hausdurchsuchungen stellten noch keine Verfolgungsmassnahmen dar, die gemäss gefestigter Praxis der Schweizer Asylbehörden einer einreisebeachtlichen Verfolgung entsprechen würden. Eine ähnliche Einschätzung gelte auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, einmal von einem Polizisten bedroht worden zu sein, da ihr offensichtlich aus diesem einmaligen Vorfall bis heute keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gelange man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für die nähere oder mittlere Zukunft keine begründete Furch vor einer einreisebeachtlichen Verfolgung geltend machen könne.
I.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung Seite 5
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des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei eine kurdische Alevitin und stamme aus einer politischen Familie. Aufgrund ihrer politischen Gesinnung und Aktivitäten seien
diverse
Familienangehörige
den
verschiedensten
Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Drei Geschwister der Beschwerdeführerin lebten heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. T._______ , ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, habe ebenfalls ein Asylgesuch im Ausland eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. Strafgericht erster Instanz von H._______ im Strafverfahren Nr. (...) wegen Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Vereinigungen "KKK" (Koma Komalen Kurdistan) zu einer unbedingten Geldstrafe von 2'041 YTL verurteilt worden. Da die Beschwerdeführerin diese Geldstrafe nicht habe bezahlen können, sei gegen sie im Jahre 2008 beim gleichen Strafgericht erneut ein Strafverfahren (Nr. (...)) eingeleitet worden. Dieses Strafverfahren laufe noch und es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werde. Im Verfahren Nr. (...) sei die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. September 2008 des 12. Schwurgerichts
von
G._______
wegen
Veröffentlichung
der
Pressemitteilungen
der Terrororganisation
(PKK
[Arbeiterpartei
Kurdistans]) zu einer unbedingten Geldstrafe von 450 YTL verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte. Es komme auch immer wieder zu Hausdurchsuchungen. Die Beschwerdeführerin sei kürzlich auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin nicht zu Bussen, sondern zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. Da sie finanziell nicht in der Lage sei, die Geldstrafen zu bezahlen, sei davon auszugehen, dass an die Stelle der Geldstrafe
eine
Ersatzfreiheitsstrafe
treten
werde.
Die
Beschwerdeführerin habe das Asylgesuch nicht allein wegen der zwei gegen sie eingeleiteten Strafverfahren eingereicht. Diese Strafverfahren stellten nur einen Teil der Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden dar. Diese würden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft, den politischen Aktivitäten für prokurdische Parteien sowie ihrer Tätigkeit als Journalistin bei der prokurdischen Zeitung als Gefahr für den Staat betrachten. Aus denselben Gründen werde sie verdächtigt, der PKK nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören. Zudem sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge Seite 6
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anerkannten Geschwister einer Reflexwirkung ausgesetzt. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Der Eingabe lagen eine Kopie des Asylentscheides des BFM vom 26.
August
2008
betreffend
L._______
(Schwester
der
Beschwerdeführerin) sowie auszugsweise Kopien der Reiseausweise von M._______ sowie N._______ (Brüder der Beschwerdeführerin) bei. J.
Im Zusammenhang mit dem gegen die Beschwerdeführerin laufenden Strafverfahren Nr. (...) reichte der in der Schweiz domizilierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2009 dem Bundesverwaltungsgericht die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente ein: Ein Schreiben des in der Türkei domizilierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10. März 2009, ein Protokoll der Verhandlung des 2. Strafgerichts erster Instanz von H._______ vom 5. März 2009 (in Kopie) sowie ein Zustellcouvert. Dazu wurde geltend gemacht, dass dem Protokoll des 2. Strafgerichts erster Instanz von H._______ zu entnehmen sei, dass das Gericht das Verfahren aufgrund der Änderung des "Gesetzes zur Bekämpfung des Terrors" und gemäss Art. 250 Abs. 1 des Strafgesetzbuches Nr. 5271 an das Schwurgericht zur Beurteilung überwiesen habe. Dem Schreiben des in der Türkei domizilierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass diese mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen habe. Im Weiteren werde im Schreiben ausgeführt, dass Personen, die wegen solchen "Delikten" (Propaganda zugunsten der PKK) verurteilt worden seien und deren Familienangehörige als "Terroristen"
betrachtet
würden,
diversen
gesellschaftlichen
Benachteiligungen und Behelligungen von Seiten der Polizei ausgesetzt seien. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Kurdin und Alevitin sei, mache sie zusätzlich zu einem Ziel von Angriffen der nationalistischen Kreise.
K.
Mit
Zwischenverfügung
des
Instruktionsrichters
des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen werde. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz Seite 7
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Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Mai 2009 eine Stellungnahme einzureichen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 liess die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht wissen, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ beim Schwurgericht in G._______ Anklage gegen sie erhoben habe, wobei ihr vorgeworfen werde, einen Aufsatz in der Ausgabe der Zeitung "I._______" vom 10. April 2009 veröffentlicht zu haben, womit sie sich der Propaganda für die Terrororganisation PKK schuldig gemacht habe. Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente (in Kopie) zu den Akten: Ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ vom 29. April 2009 inklusive eines angeblich von der Beschwerdeführerin verfassten Aufsatzes, eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ an das Schwurgericht in G._______ vom 8. Juni 2009 sowie eine Zwischenverfügung des 11. Schwurgerichts in G._______ vom 10. Juli 2009.
N.
Mit Schreiben vom 22. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass in der Türkei wegen ihres Aufsatzes mit dem Titel "O._______ " in der türkischen Wochenzeitschrift "P._______ " ein neues Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung)
zu
den
Akten:
Eine
Anklageschrift
der
Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ vom 24. März 2010, ein Beschlussprotokoll des 12. Schwurgerichts in G._______ vom 29. März 2010 sowie eine Vorladung der Polizei der Bezirksstadt Q._______ . Dem Schreiben vom 22. April 2010 lag überdies eine Honorarnote vom 22. April 2010 bei.
Seite 8
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O.
Mit Verfügung vom 15. November 2011 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Vorinstanz die Möglichkeit ein, bis zum 30. November 2011 zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2009 und 22. April 2010 eine Stellungnahme einzureichen. P.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Q.
Mit Verfügung vom 30. November 2011 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, bis zum 15. Dezember 2011 zu replizieren.
R.
Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter am 29. Dezember 2011 eine Stellungnahme einreichen. Darin wurde unter anderem geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Mitangeklagten R._______, die im Strafverfahren Nr. (...) vor dem 2. Strafgericht H._______ wegen der gleichen Vorwürfe vor Gericht gestanden sei wie die Beschwerdeführerin, die Einreisebewilligung erteilt. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz inzwischen auch dem Asylgesuch von R._______ entsprochen habe. Das zeige, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Einreise und das Asyl verweigert habe. Die ungleiche Behandlung der Vorinstanz verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Es werde beantragt, die Asylakten von Frau R._______ beizuziehen. Für den weiteren Inhalt wird auf die Stellungnahme verwiesen. Mit der Stellungnahme wurde ein Auszug aus dem türkischen Gesetz Nr. 3713 sowie die Ausdrucke von zwei deutschsprachigen Zeitungsberichten zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Seite 9
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1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG ist im vorliegenden
Verfahren
nicht
gegeben,
so
dass
das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). 3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Seite 10
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3
, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2
AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
3.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggeben für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet
werden
kann.
Eine
Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3
AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und
der
Flucht,
mithin
dem
Asylgesuch,
ein
zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehen muss.
Seite 11
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4.
4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20
AsylG verneinte und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte. 4.2. Den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den von ihr eingereichten Dokumenten kann entnommen werden, dass gegen sie in der Türkei vier Strafverfahren eröffnet wurden, nachdem mehrere von ihr verfasste respektive von ihr an einen Zeitschriftenverlag weitergeleitete fremde Artikel in Zeitschriften publiziert worden waren. Im Strafverfahren Nr. (...) wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. September 2008 des 12. Schwurgerichts in G._______ wegen Veröffentlichung der Pressemitteilungen einer Terrororganisation lediglich zu einer unbedingten Geldstrafe von 450 YTL (zirka Fr. 225.) verurteilt. Das Gericht hat sich somit bei der Strafbemessung im untersten Bereich des zulässigen Strafrahmens bewegt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei einer Geldstrafe von umgerechnet lediglich etwas mehr als zweihundert Schweizer Franken nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG handelt. Bezüglich der drei anderen nach wie vor hängigen Strafverfahren ist zu bemerken, dass diesbezüglich noch keine definitiven Schuldsprüche ergangen sind und letztlich nach wie vor offen bleibt, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich verurteilt wird. Im Strafverfahren Nr. (...) wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. Juni 2006 des 2. Strafgerichts erster Instanz von H._______ wegen Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Vereinigung "KKK" zu einer unbedingten Geldstrafe von 2'041 YTL verurteilt. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass gegen die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 wegen der gleichen Sache beim gleichen Strafgericht ein neues Strafverfahren (Nr. (...)) eingeleitet wurde, da die Beschwerdeführerin diese Geldstrafe nicht bezahlen konnte. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass es sich bei einer Geldstrafe von 2'041 YTL (zirka Fr. 1'020.) ebenfalls nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG handelt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in diesem Verfahren bei der Strafbemessung wiederum im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens bewegte, was darauf hindeutet, dass das Gericht das Verhalten der Beschwerdeführerin als nur leicht beurteilte. Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch im Strafverfahren Nr. (...) wenn überhaupt nur milde bestraft wird. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über kein nennenswertes politisches Profil verfügt und nicht das Bild einer politisch interessierten Seite 12
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und aktiven Person vermittelt. So sagte sie anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2007 aus, sie sei noch nie politisch tätig gewesen und sei nicht Mitglied einer Partei (Akten BFM A 2/7, S. 4 f.). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 je einen Artikel veröffentlicht haben will. Aus diesem Grund ist die in der Eingabe vom 15. April 2009 vorgebrachte Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Nr. (...) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur rechnen habe, nicht wahrscheinlich. Es erscheint zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Strafverfahren zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wird. Jedoch würde diese wohl nur wenige Tage betragen, was kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen würde. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht bei einer allfälligen weiteren erstinstanzlichen Verurteilung in den drei noch hängigen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Ausreiseverbot aussprechen oder eine Untersuchungshaft anordnen würde, zumal das Gericht allem Anschein nach bis heute keine Veranlassung sah, derartige Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin anzuordnen, wurde gegen sie doch gemäss den vorliegenden Akten bisher nie eine Haft angeordnet (vgl. insbesondere Akten A 2/7, S. 5). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei anwaltschaftlich vertreten ist, weshalb sie bei einer allfälligen erstinstanzlichen Verurteilung in den noch immer hängigen Verfahren über die Möglichkeit verfügt, rechtliche Schritte gegen einen solchen Entscheid einzureichen. Aufgrund der eingereichten Akten ist zudem davon auszugehen, dass die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin in den hängigen Strafverfahren gewahrt werden, sie also korrekte Verfahren durchlaufen wird. Diese Ansicht wird insbesondere dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten bisherigen, nunmehr bereits mehrere Jahre dauernden Strafverfahren nie in Untersuchungshaft genommen wurde, mithin den Ausgang der Strafverfahren in Freiheit abwarten kann. Somit ist davon auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Beschwerdeführerin besteht. Es ist ihr daher zuzumuten, den Ausgang der gegen sie hängigen Strafverfahren in der Türkei abzuwarten. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geltend gemacht in einem erstinstanzlichen Strafverfahren zu zehn Monaten Haft verurteilt wurde. Auch von der Beschwerdeführerin wurde nie so etwas vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie Seite 13
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bisher lediglich zu den bereits erwähnten Geldstrafen und nicht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde.
4.3.
4.3.1. In der Rechtsmittelschrift machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, sie werde von den Behörden aufgrund ihrer Herkunft (Kurdin aus S._______), ihren politischen Aktivitäten für prokurdische Parteien sowie ihrer Tätigkeit als Journalistin bei einer prokurdischen Zeitung als Gefahr für den Staat betrachtet. Aus denselben Gründen werde sie verdächtigt, der PKK nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören. 4.3.2. Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin niemals Mitglied einer politischen Partei und auch nie in erheblichem Ausmass politisch tätig. Anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2007 machte sie einzig geltend, mit ihren Freunden aus der DTPJugendbewegung an der Wahlpropaganda für Frauen teilzunehmen (vgl. A 2/7, S. 4 f.). Aufgrund des geringen politischen Profils der Beschwerdeführerin ist es daher nicht glaubhaft, dass die türkischen Behörden sie als Gefahr für den Staat betrachten, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die Zeitungsartikel, die unter ihrem Namen veröffentlich worden sind, nichts zu ändern, zumal sie lediglich die beiden letzten selbst verfasst haben will (A 2/7, S. 3), was gegen ein nennenswertes politisches Profil spricht. Würde der türkische Staat die Beschwerdeführerin tatsächlich als Gefahr einstufen, wäre sie mit Sicherheit schon einmal in Untersuchungshaft genommen und verhört worden. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass dies bis zum heutigen Tag nicht geschehen ist (vgl. auch A 2/7, S. 5). Bezüglich der in der Rechtsmittelschrift
erhobenen
Behauptung,
wonach
die
Beschwerdeführerin verdächtigt werde, der PKK nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist somit festzuhalten, dass diese nicht derart einzustufen sind, dass sie eine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden als wahrscheinlich erscheinen lassen. An dieser Einschätzung vermag auch ihre kurdische Herkunft nichts zu ändern.
4.4.
4.4.1. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 9. Juli 2007 sowie in der Rechtsmittelschrift Reflexverfolgung geltend, da mehrere ihrer Geschwister politisch tätig gewesen seien, weswegen ihre Seite 14
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Familie von den Behörden unter Druck gesetzt werde. So komme es immer wieder zu Hausdurchsuchungen. Dabei habe einmal ein Polizist zu ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen Weg sie zur Arbeit nehme. Den gleichen Polizisten habe sie dann auch im DTPGebäude gesehen. In der Rechtsmittelschrift brachte die Beschwerdeführerin vor, kürzlich auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden zu sein, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben. 4.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift beantragt die Verfahrensakten ihrer Geschwister (N._______ [N (...)], M._______ [N (...)], T._______ [N (...)] sowie L._______ [N (...)]) beigezogen. 4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anlehnung an die Praxis der ARK davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Familienangehörige müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen
vielmehr
hingen
die
Wahrscheinlichkeit
einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.).
Seite 15
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4.4.4. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Aussage, sie leide wegen ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister in ihrer Heimat unter Reflexverfolgung, unter anderem damit, dass ihre Wohnung öfters von der Polizei durchsucht werde. Es ist nicht abzustreiten, dass diese Durchsuchungen sofern sie sich tatsächlich zutragen beziehungsweise zugetragen haben Unannehmlichkeiten für die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit sich bringen. Dennoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG handelt. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, einmal habe ein Polizist zu ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen Weg sie zur Arbeit nehme. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aus diesem einmaligen Vorfall bis heute keine weiteren Nachteile erwachsen sind, weshalb es sich auch diesbezüglich nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG handelt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift zudem geltend machte, sie sei kürzlich auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben, ist festzuhalten, dass sie dieses Vorbringen in keiner Weise belegt. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht zudem die Tatsache, dass sie anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2007 aussagte, sie werde heutzutage wegen ihrer in der Schweiz weilenden Brüder von den türkischen Behörden nicht mehr unter Druck gesetzt (A 2/7, S. 6). Ausserdem ist festzustellen, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift bezüglich ihrer Befragung auf dem Polizeiposten sehr unsubstanziiert ausgefallen ist, was den Schluss nahelegt, dass sich diese Befragung nicht zugetragen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin als Einzige ihrer nach wie vor in der Türkei lebenden Kernfamilie (Mutter, Brüder) von der türkischen Polizei nach dem Aufenthaltsort ihrer Geschwister in der Schweiz befragt worden sein soll, was jedoch nicht nachvollziehbar ist. Ist doch vielmehr anzunehmen, die türkische Polizei hätte auch die übrigen Familienmitglieder nach dem Aufenthaltsort der Geschwister der Beschwerdeführerin befragt. Zusammenfassend ist daher die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben, als unglaubhaft zu beurteilen. Da aus den beigezogenen Akten der in der Schweiz lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, dass diese keine Seite 16
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bedeutenden politischen Aktivitäten für illegale politische Organisationen ausgeführt haben, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Geschwister sich in der Schweiz politisch betätigen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer schon lange in der Schweiz lebenden Geschwister (heute) keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen hat.
4.4.5.
Die
von
der
Beschwerdeführerin
geschilderten
Wohnungsdurchsuchungen beziehungsweise die einmalige Bedrohung durch einen Polizisten lassen den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Heimatland auch nicht als objektiv unzumutbar erscheinen, weshalb sie nicht als unerträglicher psychischer Druck qualifiziert werden können (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 79). Ein unerträglicher psychischer Druck lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit diesem Begriff im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Die von der Beschwerdeführerin genannten Schwierigkeiten beziehungsweise Unannehmlichkeiten sind für diese zwar zweifellos belastend, führen aber nicht zu einer eigentlichen Zwangslage, die es ihr verunmöglicht, weiterhin im Heimatland zu verbleiben.
4.4.6. Insgesamt ergibt sich, dass nicht von einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sich in der Schweiz aufhaltenden und hier teilweise als Flüchtlinge anerkannten Geschwister auszugehen ist.
5.
5.1. Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach im jetzigen Zeitpunkt nicht
von
einer
unmittelbaren
Verfolgungsgefahr
für
die
Beschwerdeführerin gesprochen werden kann. Insgesamt bestehen weder Anhaltspunkte für ein unfaires Gerichtsverfahren noch für eine unmittelbare Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin. Die Seite 17
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Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20
i.V.m. Art. 3
AsylG ist im heutigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. 5.2. In ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe der Mitangeklagten R._______ , die im Strafverfahren Nr. (...) vor dem 2. Strafgericht H._______ wegen der gleichen Vorwürfe vor Gericht gestanden sei wie sie, die Einreisebewilligung erteilt. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz inzwischen auch ihrem Asylgesuch entsprochen habe. Gerade dieser Fall zeige, dass die Vorinstanz ihr der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Einreise und das Asyl verweigert habe. Die ungleiche Behandlung
der
Vorinstanz
verstosse
gegen
das
Gleichbehandlungsgebot.
5.3. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) in der Rechtsanwendung gebietet, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere allenfalls fehlerhafte Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 176 ff.). 5.4. Nach Durchsicht der Verfahrensakten von R._______ wird deutlich, dass sich die Sachlage in diesem Verfahren in entscheidenden Punkten anders darstellt, als im vorliegenden Verfahren, weshalb eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verneinen ist. So weist diese ein anderes Gefährdungsprofil auf. Nach dem Gesagten besteht somit auch gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot kein Grund, die Beschwerde gutzuheissen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen Seite 18
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würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20
AsylG i.V.m. Art. 3
AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf die Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Vorliegend
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin mittellos ist. Zudem erschien das Begehren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker
Matthias Jaggi
Versand:
Seite 20
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D1341/2009
Urteil vom 28. Februar 2012
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...).
D1341/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______ (Provinz B._______) reichte bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein auf Türkisch verfasstes Asylgesuch vom 10. November 2006 ein.
B.
Am 9. Juli 2007 fand auf der Schweizer Vertretung in Ankara eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei nicht politisch tätig gewesen, nehme jedoch mit Freunden aus der DTP[Demokratic Toplum Partisi]Jugendbewegung an "der Wahlpropaganda für Frauen teil". Sie sei noch nie inhaftiert gewesen, jedoch hätten alle ihre Familienmitglieder juristische Probleme, weshalb sie alle unter Druck der heimatlichen Behörden stünden. So werde ihre Wohnung öfters von der Polizei durchsucht. Einmal habe ein Polizist zu ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen Weg sie zur Arbeit nehme. Den gleichen Polizisten habe sie dann später im DTPGebäude gesehen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle sich dort nicht mehr blicken lassen. Ausserdem seien zwei Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Das erste Verfahren sei vor dem Landgericht in C._______ im Dezember 2005 eröffnet worden, weil sie einen Zeitungsbericht aus dem Internet, in dem es um eine Gedenkfeier für D._______ gegangen sei, an die Zeitung "E._______" geschickt habe. Sie werde in diesem Verfahren der Propaganda beschuldigt. Erstinstanzlich sei sie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2'000 YTL verurteilt worden, wobei sie gegen dieses Urteil Beschwerde eingereicht habe und das Verfahren noch immer hängig sei. Im Jahre 2006 sei sie vor dem Landgericht in H._______ wegen Propaganda angeklagt worden, weil sie einen Bericht mit dem Titel "F._______" aus dem Internet kopiert und an die Zeitung "E._______" geschickt habe. Dieses Verfahren sei noch immer vor der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ hängig. Aufgrund dieser beiden hängigen Strafverfahren befürchte sie, ins Gefängnis zu kommen. Für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin der Vertretung in Ankara eine Anklageschrift der 2. Kammer des Landgerichts in C._______, datiert vom 21. Dezember 2005, ein Urteil der 2. Kammer des
Seite 2
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Landgerichts in C._______ vom 21. Juni 2006, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in H._______ an das Justizministerium vom 5. Dezember 2005, ein Verhörprotokoll der Staatsanwaltschaft H._______ vom 16. Dezember 2005, zwei Gutheissungsprotokolle vom 4. Januar beziehungsweise 14. Juni 2006, zwei Empfangsscheine der 2. Kammer des
Landgerichts
in
C._______,
ein
Verhörprotokoll
der
Staatsanwaltschaft H._______ vom 6. Juni 2006, ein Trennungsurteil der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ vom 14. Juni 2006, einen Zeitungsartikel, die Zeitung "E._______" vom 27. April 2006, eine Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 29. November 2006, ein Unzuständigkeitsurteil der 2. Kammer des Landgerichts in C._______ vom 6. Dezember 2006 und ein Verhandlungsprotokoll der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ vom 27. Juni 2007 ein. Die vorerwähnten Dokumente sind ausschliesslich in türkischer Sprache abgefasst und wurden mit Ausnahme der zwei Empfangsscheine der 2. Kammer des Landgerichts in C._______ sowie der Zeitung "E._______" vom 27. April 2006 nur in Kopie eingereicht.
C.
Mit Bericht vom 9. Juli 2007 übermittelte die Vertretung in Ankara die Akten an das BFM (Eingang: 13. Juli 2007).
D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 teilte der Schweizer Botschafter in Ankara dem BFM unter anderem mit, dass die beiden gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren noch immer hängig seien.
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 ersuchte der neu mandatierte, in der Schweiz domizilierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim BFM um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 lehnte das BFM das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
vom
20.
Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei.
F.
Am 5. Dezember 2008 trafen beim BFM von der Vertretung in Ankara weitergeleitete Dokumente ein, die die Beschwerdeführerin durch ihren in der Türkei domizilierten Rechtsvertreter der Vertretung in Ankara hatte Seite 3
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zukommen lassen. Dabei handelt es sich um folgende Dokumente: Eine Mahnung zur Geldstrafe in der Höhe von 20'000 YTL der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ vom 27. November 2007, Gerichtsvorladungen mit Rückschein der 2. Kammer des Landgerichts in H._______, ein Gerichtsprotokoll der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ vom 12. Mai 2008, ein Urteil des Kassationsgerichts T._______ vom 26. März 2008, einen Antrag auf Kassation vom 4. März 2008, ein Rechtshilfeersuchen der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ an das ACM B._______ vom 30. Oktober 2008 und ein Urteil der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ vom 26. September 2008. Die vorerwähnten Dokumente sind ausschliesslich in türkischer Sprache abgefasst und wurden nur in Kopie eingereicht. Neben diesen Dokumenten reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch ein von ihm verfasstes Schreiben vom 12. November 2008 bei der Vertretung in Ankara ein, welches diese mit einer deutschen Übersetzung ebenfalls an das BFM weiterleitete. In diesem Schreiben teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass Letztere im Strafverfahren Nr. (...) von der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ gemäss Gesetz Nr. 371 zu einer Geldstrafe von 450 YTL verurteilt worden sei. Bezüglich des Strafverfahrens Nr. (...) vor der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ führte er aus, dass das Gericht beschlossen habe, das diensthabende Gericht in B._______, wo die Beschwerdeführerin wohnhaft sei, damit zu beauftragen, sie zu informieren, dass sie vor Gericht erscheinen und eine Geldstrafe von 2'041 YTL zu zahlen habe. Andernfalls werde das Strafverfahren weitergeführt und in eine Haftstrafe umgewandelt. G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 wurde dem in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 13. Oktober 2008 (teilweise) Akteneinsicht gewährt.
H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 eröffnet am folgenden Tag verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in dem vor der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ gegen sie geführten Strafverfahren Nr. (...) jüngst erstinstanzlich zu einer Busse von 450 YTL verurteilt worden. Die Verurteilung zu einer Geldbusse Seite 4
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dieses Umfangs stelle jedoch praxisgemäss auch im türkischen Kontext noch keine Verfolgung von einreisebeachtlicher Intensität dar. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin immer noch die Möglichkeit, Beschwerde gegen dieses Urteil einzulegen. Angesichts des vorliegenden Strafmasses könne die Beschwerdeführerin überdies den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in dieser Angelegenheit in jedem Fall in Freiheit abwarten. Im anderen, vom 2. Asliye Ceza Mahkemesi gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren habe das Kassationsgericht das erstinstanzliche Urteil von zehn Monaten Haft kassiert und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, weshalb dieses Verfahren wieder erstinstanzlich hängig sei. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Ausgang dieses Verfahrens in der Türkei abzuwarten. Bei einer erneuten Verurteilung habe sie wiederum die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Beschwerde einzulegen. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bezüglich der türkischen Gerichtspraxis habe die Beschwerdeführerin auch in diesem Falle keine Sicherheitshaft zu befürchten und könne das Urteil der Beschwerdeinstanz in Freiheit abwarten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, aus einer politisch vorbelasteten Familie zu stammen, die unter dem Druck der türkischen Sicherheitskräfte stehe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben noch nie in Haft gewesen sei. Die angeblich öfters bei ihrer Familie durchgeführten polizeilichen Hausdurchsuchungen stellten noch keine Verfolgungsmassnahmen dar, die gemäss gefestigter Praxis der Schweizer Asylbehörden einer einreisebeachtlichen Verfolgung entsprechen würden. Eine ähnliche Einschätzung gelte auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, einmal von einem Polizisten bedroht worden zu sein, da ihr offensichtlich aus diesem einmaligen Vorfall bis heute keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gelange man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für die nähere oder mittlere Zukunft keine begründete Furch vor einer einreisebeachtlichen Verfolgung geltend machen könne.
I.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung Seite 5
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des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei eine kurdische Alevitin und stamme aus einer politischen Familie. Aufgrund ihrer politischen Gesinnung und Aktivitäten seien
diverse
Familienangehörige
den
verschiedensten
Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Drei Geschwister der Beschwerdeführerin lebten heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. T._______ , ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, habe ebenfalls ein Asylgesuch im Ausland eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. Strafgericht erster Instanz von H._______ im Strafverfahren Nr. (...) wegen Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Vereinigungen "KKK" (Koma Komalen Kurdistan) zu einer unbedingten Geldstrafe von 2'041 YTL verurteilt worden. Da die Beschwerdeführerin diese Geldstrafe nicht habe bezahlen können, sei gegen sie im Jahre 2008 beim gleichen Strafgericht erneut ein Strafverfahren (Nr. (...)) eingeleitet worden. Dieses Strafverfahren laufe noch und es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werde. Im Verfahren Nr. (...) sei die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. September 2008 des 12. Schwurgerichts
von
G._______
wegen
Veröffentlichung
der
Pressemitteilungen
der Terrororganisation
(PKK
[Arbeiterpartei
Kurdistans]) zu einer unbedingten Geldstrafe von 450 YTL verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte. Es komme auch immer wieder zu Hausdurchsuchungen. Die Beschwerdeführerin sei kürzlich auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin nicht zu Bussen, sondern zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. Da sie finanziell nicht in der Lage sei, die Geldstrafen zu bezahlen, sei davon auszugehen, dass an die Stelle der Geldstrafe
eine
Ersatzfreiheitsstrafe
treten
werde.
Die
Beschwerdeführerin habe das Asylgesuch nicht allein wegen der zwei gegen sie eingeleiteten Strafverfahren eingereicht. Diese Strafverfahren stellten nur einen Teil der Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden dar. Diese würden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft, den politischen Aktivitäten für prokurdische Parteien sowie ihrer Tätigkeit als Journalistin bei der prokurdischen Zeitung als Gefahr für den Staat betrachten. Aus denselben Gründen werde sie verdächtigt, der PKK nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören. Zudem sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge Seite 6
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anerkannten Geschwister einer Reflexwirkung ausgesetzt. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Der Eingabe lagen eine Kopie des Asylentscheides des BFM vom 26.
August
2008
betreffend
L._______
(Schwester
der
Beschwerdeführerin) sowie auszugsweise Kopien der Reiseausweise von M._______ sowie N._______ (Brüder der Beschwerdeführerin) bei. J.
Im Zusammenhang mit dem gegen die Beschwerdeführerin laufenden Strafverfahren Nr. (...) reichte der in der Schweiz domizilierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2009 dem Bundesverwaltungsgericht die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente ein: Ein Schreiben des in der Türkei domizilierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10. März 2009, ein Protokoll der Verhandlung des 2. Strafgerichts erster Instanz von H._______ vom 5. März 2009 (in Kopie) sowie ein Zustellcouvert. Dazu wurde geltend gemacht, dass dem Protokoll des 2. Strafgerichts erster Instanz von H._______ zu entnehmen sei, dass das Gericht das Verfahren aufgrund der Änderung des "Gesetzes zur Bekämpfung des Terrors" und gemäss Art. 250 Abs. 1 des Strafgesetzbuches Nr. 5271 an das Schwurgericht zur Beurteilung überwiesen habe. Dem Schreiben des in der Türkei domizilierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass diese mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen habe. Im Weiteren werde im Schreiben ausgeführt, dass Personen, die wegen solchen "Delikten" (Propaganda zugunsten der PKK) verurteilt worden seien und deren Familienangehörige als "Terroristen"
betrachtet
würden,
diversen
gesellschaftlichen
Benachteiligungen und Behelligungen von Seiten der Polizei ausgesetzt seien. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Kurdin und Alevitin sei, mache sie zusätzlich zu einem Ziel von Angriffen der nationalistischen Kreise.
K.
Mit
Zwischenverfügung
des
Instruktionsrichters
des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
D1341/2009
Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Mai 2009 eine Stellungnahme einzureichen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 liess die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht wissen, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ beim Schwurgericht in G._______ Anklage gegen sie erhoben habe, wobei ihr vorgeworfen werde, einen Aufsatz in der Ausgabe der Zeitung "I._______" vom 10. April 2009 veröffentlicht zu haben, womit sie sich der Propaganda für die Terrororganisation PKK schuldig gemacht habe. Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente (in Kopie) zu den Akten: Ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ vom 29. April 2009 inklusive eines angeblich von der Beschwerdeführerin verfassten Aufsatzes, eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ an das Schwurgericht in G._______ vom 8. Juni 2009 sowie eine Zwischenverfügung des 11. Schwurgerichts in G._______ vom 10. Juli 2009.
N.
Mit Schreiben vom 22. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass in der Türkei wegen ihres Aufsatzes mit dem Titel "O._______ " in der türkischen Wochenzeitschrift "P._______ " ein neues Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung)
zu
den
Akten:
Eine
Anklageschrift
der
Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ vom 24. März 2010, ein Beschlussprotokoll des 12. Schwurgerichts in G._______ vom 29. März 2010 sowie eine Vorladung der Polizei der Bezirksstadt Q._______ . Dem Schreiben vom 22. April 2010 lag überdies eine Honorarnote vom 22. April 2010 bei.
Seite 8
D1341/2009
O.
Mit Verfügung vom 15. November 2011 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Vorinstanz die Möglichkeit ein, bis zum 30. November 2011 zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2009 und 22. April 2010 eine Stellungnahme einzureichen. P.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Q.
Mit Verfügung vom 30. November 2011 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, bis zum 15. Dezember 2011 zu replizieren.
R.
Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter am 29. Dezember 2011 eine Stellungnahme einreichen. Darin wurde unter anderem geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Mitangeklagten R._______, die im Strafverfahren Nr. (...) vor dem 2. Strafgericht H._______ wegen der gleichen Vorwürfe vor Gericht gestanden sei wie die Beschwerdeführerin, die Einreisebewilligung erteilt. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz inzwischen auch dem Asylgesuch von R._______ entsprochen habe. Das zeige, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Einreise und das Asyl verweigert habe. Die ungleiche Behandlung der Vorinstanz verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Es werde beantragt, die Asylakten von Frau R._______ beizuziehen. Für den weiteren Inhalt wird auf die Stellungnahme verwiesen. Mit der Stellungnahme wurde ein Auszug aus dem türkischen Gesetz Nr. 3713 sowie die Ausdrucke von zwei deutschsprachigen Zeitungsberichten zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
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D1341/2009
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Verfahren
nicht
gegeben,
so
dass
das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
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| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
D1341/2009
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 52 |
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| ... [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
zugemutet
werden
kann.
Eine
Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
der
Flucht,
mithin
dem
Asylgesuch,
ein
zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehen muss.
Seite 11
D1341/2009
4.
4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
D1341/2009
und aktiven Person vermittelt. So sagte sie anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2007 aus, sie sei noch nie politisch tätig gewesen und sei nicht Mitglied einer Partei (Akten BFM A 2/7, S. 4 f.). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 je einen Artikel veröffentlicht haben will. Aus diesem Grund ist die in der Eingabe vom 15. April 2009 vorgebrachte Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Nr. (...) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur rechnen habe, nicht wahrscheinlich. Es erscheint zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Strafverfahren zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wird. Jedoch würde diese wohl nur wenige Tage betragen, was kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
D1341/2009
bisher lediglich zu den bereits erwähnten Geldstrafen und nicht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde.
4.3.
4.3.1. In der Rechtsmittelschrift machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, sie werde von den Behörden aufgrund ihrer Herkunft (Kurdin aus S._______), ihren politischen Aktivitäten für prokurdische Parteien sowie ihrer Tätigkeit als Journalistin bei einer prokurdischen Zeitung als Gefahr für den Staat betrachtet. Aus denselben Gründen werde sie verdächtigt, der PKK nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören. 4.3.2. Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin niemals Mitglied einer politischen Partei und auch nie in erheblichem Ausmass politisch tätig. Anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2007 machte sie einzig geltend, mit ihren Freunden aus der DTPJugendbewegung an der Wahlpropaganda für Frauen teilzunehmen (vgl. A 2/7, S. 4 f.). Aufgrund des geringen politischen Profils der Beschwerdeführerin ist es daher nicht glaubhaft, dass die türkischen Behörden sie als Gefahr für den Staat betrachten, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die Zeitungsartikel, die unter ihrem Namen veröffentlich worden sind, nichts zu ändern, zumal sie lediglich die beiden letzten selbst verfasst haben will (A 2/7, S. 3), was gegen ein nennenswertes politisches Profil spricht. Würde der türkische Staat die Beschwerdeführerin tatsächlich als Gefahr einstufen, wäre sie mit Sicherheit schon einmal in Untersuchungshaft genommen und verhört worden. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass dies bis zum heutigen Tag nicht geschehen ist (vgl. auch A 2/7, S. 5). Bezüglich der in der Rechtsmittelschrift
erhobenen
Behauptung,
wonach
die
Beschwerdeführerin verdächtigt werde, der PKK nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist somit festzuhalten, dass diese nicht derart einzustufen sind, dass sie eine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden als wahrscheinlich erscheinen lassen. An dieser Einschätzung vermag auch ihre kurdische Herkunft nichts zu ändern.
4.4.
4.4.1. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 9. Juli 2007 sowie in der Rechtsmittelschrift Reflexverfolgung geltend, da mehrere ihrer Geschwister politisch tätig gewesen seien, weswegen ihre Seite 14
D1341/2009
Familie von den Behörden unter Druck gesetzt werde. So komme es immer wieder zu Hausdurchsuchungen. Dabei habe einmal ein Polizist zu ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen Weg sie zur Arbeit nehme. Den gleichen Polizisten habe sie dann auch im DTPGebäude gesehen. In der Rechtsmittelschrift brachte die Beschwerdeführerin vor, kürzlich auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden zu sein, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben. 4.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift beantragt die Verfahrensakten ihrer Geschwister (N._______ [N (...)], M._______ [N (...)], T._______ [N (...)] sowie L._______ [N (...)]) beigezogen. 4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anlehnung an die Praxis der ARK davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
vielmehr
hingen
die
Wahrscheinlichkeit
einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.).
Seite 15
D1341/2009
4.4.4. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Aussage, sie leide wegen ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister in ihrer Heimat unter Reflexverfolgung, unter anderem damit, dass ihre Wohnung öfters von der Polizei durchsucht werde. Es ist nicht abzustreiten, dass diese Durchsuchungen sofern sie sich tatsächlich zutragen beziehungsweise zugetragen haben Unannehmlichkeiten für die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit sich bringen. Dennoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
D1341/2009
bedeutenden politischen Aktivitäten für illegale politische Organisationen ausgeführt haben, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Geschwister sich in der Schweiz politisch betätigen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer schon lange in der Schweiz lebenden Geschwister (heute) keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen hat.
4.4.5.
Die
von
der
Beschwerdeführerin
geschilderten
Wohnungsdurchsuchungen beziehungsweise die einmalige Bedrohung durch einen Polizisten lassen den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Heimatland auch nicht als objektiv unzumutbar erscheinen, weshalb sie nicht als unerträglicher psychischer Druck qualifiziert werden können (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 79). Ein unerträglicher psychischer Druck lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit diesem Begriff im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Die von der Beschwerdeführerin genannten Schwierigkeiten beziehungsweise Unannehmlichkeiten sind für diese zwar zweifellos belastend, führen aber nicht zu einer eigentlichen Zwangslage, die es ihr verunmöglicht, weiterhin im Heimatland zu verbleiben.
4.4.6. Insgesamt ergibt sich, dass nicht von einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sich in der Schweiz aufhaltenden und hier teilweise als Flüchtlinge anerkannten Geschwister auszugehen ist.
5.
5.1. Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach im jetzigen Zeitpunkt nicht
von
einer
unmittelbaren
Verfolgungsgefahr
für
die
Beschwerdeführerin gesprochen werden kann. Insgesamt bestehen weder Anhaltspunkte für ein unfaires Gerichtsverfahren noch für eine unmittelbare Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin. Die Seite 17
D1341/2009
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
der
Vorinstanz
verstosse
gegen
das
Gleichbehandlungsgebot.
5.3. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
D1341/2009
würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
7.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Vorliegend
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin mittellos ist. Zudem erschien das Begehren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
D1341/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker
Matthias Jaggi
Versand:
Seite 20