Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-322/2018

Urteil vom 28. Januar 2019

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Suissephone Communications GmbH,

Steigstrasse 26, 8406 Winterthur,
Parteien
c/o Herr Arben Ademi, Steigstrasse 26, 8406 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

ombudscom,

Bundesgasse 26, 3011 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Gebühren im Schlichtungsverfahren.

Sachverhalt:

A.
Am 13. März 2017 reichte A._______ das ihr zuvor auf telefonische Kontaktaufnahme zugestellte Formular eines Schlichtungsgesuches bei der Stiftung ombudscom Schlichtungsstelle Telekommunikation (nachfolgend: ombudscom) ein und beantragte die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen die Suissephone Communications GmbH (nachfolgend: Suissephone).

B.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 forderte die ombudscom A._______ unter Androhung der Schliessung des Dossiers auf, das nur teilweise ausgefüllte Formular zu vervollständigen und weitere Unterlagen einzureichen. Am 30. März 2017 bat die ombudscom zudem um Einreichung zusätzlicher Dokumente.

C.
Nachdem A._______ diesen Aufforderungen nachgekommen war, informierte die ombudscom die Suissephone mit E-Mail vom 18. April 2017 über die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens (Nr. C60879) und lud sie zur Stellungnahme bis 8. Mai 2017 ein. Dies wiederholte sie mit E-Mail vom 10. Mai 2017 - an eine andere Adresse - und setzte der Suissephone Frist zur Stellungnahme bis 30. Mai 2017.

D.
Am 30. Mai 2017 übermittelte die Suissephone der ombudscom das an die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland gerichtete Schlichtungsgesuch gegen A._______ in gleicher Angelegenheit. Den entsprechenden Sendungsnachweis liess sie der ombudscom am 31. Mai 2017 zukommen.

E.
Gleichentags teilte die ombudscom der Suissephone mit, dass sie das bei ihr hängige Schlichtungsverfahren für 30 Tage sistiere. Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde, sofern innert der genannten Frist kein Beweis für die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung oder eine Kopie eines Vergleichs bzw. einer Klageanerkennung vorliege.

F.
Die ombudscom erkundigte sich am 5. Juli 2017 telefonisch bei der Schlichtungsstelle Berner Jura-Seeland nach dem Verfahrensstand, erhielt jedoch keine Auskunft.

G.
Am 12. Juli 2017 informierte die ombudscom die Suissephone dahingehend, dass sie innert Frist keine Angaben zum Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland erhalten habe, weshalb sie davon ausgehen müsse, dass kein Verfahren stattgefunden habe oder der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei. Sie habe bereits mitgeteilt, dass bei Nichteinreichung der erforderlichen Unterlagen das Schlichtungsverfahren bei ihr weitergeführt werde. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sei abgelaufen. Es werde der Suissephone hierfür jedoch eine Nachfrist bis 24. Juli 2017 gewährt. Nach Ablauf dieser Frist werde ein Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet.

H.
Die ombudscom stellte den Parteien am 26. Juli 2017 einen Schlichtungsvorschlag zu.

I.
Daraufhin reichte die Suissephone der ombudscom am 3. August 2017 eine Kopie des vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland mit A._______ geschlossenen Vergleichs ein und teilte mit, dass die ombudscom seit Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde nicht mehr zuständig sei und Aufwendungen der ombudscom nach Einleitung dieses Verfahrens nicht übernommen würden.

J.
Am 4. August 2017 teilte die ombudscom den Parteien den Abschluss des Verfahrens mit.

K.
Mit Verfügung vom 24. November 2017 sowie Rechnung gleichen Datums auferlegte die ombudscom der Suissephone Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'633.- (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'763.65. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrem Verfahrens- und Gebührenreglement vom 1. Juli 2013 (genehmigt mit Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation [BAKOM] vom 18. Juni 2013 [nachfolgend: Verfahrens- und Gebührenreglement]) betrage die Verfahrensgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 3'000.-. Es habe sich um einen Fall mittlerer Komplexität, erhöhtem Zeitaufwand sowie mit mittlerem Streitwert gehandelt.

L.
Gegen diese Verfügung der ombudscom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 24. November 2017 erhebt die Suissephone (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie die Festsetzung der Gebühr auf maximal Fr. 350.- (inkl. 20 % Fallzahlerzuschlag) zuzüglich Mehrwertsteuer. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im "Fall 60422". Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Einreichung des Schlichtungsgesuches bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland habe das Schlichtungsverfahren bei der Vorinstanz beendet. Aufwendungen der Vorinstanz nach Anhebung der Zivilklage könnten nicht mehr ihr belastet werden. Weiter sei die Aufgabe der Vorinstanz ausdrücklich auf die Schlichtung von Streitigkeiten beschränkt. Die Beratung von Kunden, das Führen von Entscheiddatenbanken und gar die intensive Anleitung oder Unterstützung der Kunden bei der Beibringung der benötigten Unterlagen würden nicht zu ihrer Tätigkeit gehören. Im Übrigen übertreibe die Vorinstanz mit dem Aufwand zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen. Schliesslich verstosse die Gebührenforderung gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

M.
Mit Abschreibungsentscheid vom 8. März 2018 schreibt das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren A-330/2018, in welchem sich die Beschwerdeführerin gegen die ihr von der Vorinstanz auferlegten Gebühren im Schlichtungsverfahren C60422 zur Wehr setzte, als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen und "annulliert" hat.

N.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und beantragt die Sistierung der Beschwerdeverfahren A-316/2018 und A-341/2018 bis zum Entscheid im vorliegenden Verfahren. Sie macht insbesondere geltend, nach Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) beende sie das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasse. Die Einleitung einer Klage vor einer kantonalen Schlichtungsbehörde bedeute nicht, dass sich diese auch tatsächlich mit der Angelegenheit befasse. Sie habe daher zu Recht den Nachweis einer durchgeführten Schlichtungsverhandlung verlangt und das Verfahren bis dahin sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann schon mehrmals bestätigt, dass das Erteilen von Ratschlägen und Auskünften zur vorinstanzlichen Aufgabe gehöre. Da sie sich ausschliesslich über die Verfahrenskosten finanziere, müssten der gesamte Personal- und Betriebsaufwand sowie der Aufwand für die Behandlung der Anfragen über die Verfahrensgebühren der Fälle gedeckt werden. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip seien gewahrt.

O.
Mit Zwischenverfügungen vom 5. April 2018 sistiert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren A-316/2018 und A-341/2018 bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Verfahren.

P.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 19. April 2018 an ihren Standpunkten gemäss Beschwerdeschrift fest und teilt mit, dass ihr Sistierungsantrag im vorliegenden Verfahren gegenstandslos geworden sei.

Q.
Mit Eingabe vom 26. April 2018 nimmt die Vorinstanz nochmals Stellung zur Problematik der Sistierung des Verfahrens nach Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der kantonalen Schlichtungsbehörde.

R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Die Vorinstanz ist die Schlichtungsstelle der Telekombranche. Es handelt sich dabei um eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation, welche in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügt (vgl. Art. 12c Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12c Schlichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2    Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3    Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10] und Art. 42 Abs. 1
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 42 Einrichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
2    Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
a  garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b  nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c  sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d  die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
3    Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199590 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
4    Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
5    Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
i.V.m. Art. 49 Abs. 4
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 49 Finanzierung - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.98
1    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.98
2    Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.
3    Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
4    Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.
FDV). Folglich ist sie eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.3; Urteil des BVGer A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 1.2 m.w.H.). Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt (BVGE 2010/34 E. 1.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4211/2014 E. 1.3 m.w.H.). Eine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr Gebühren auferlegt werden, ist sie sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland sei das Verfahren bei der Vorinstanz automatisch beendet worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Vorinstanz nicht mehr zuständig gewesen. Kosten für Aufwendungen, die die Vorinstanz nach Anheben der Zivilklage getätigt habe, könnten nicht mehr ihr auferlegt werden. Massgebend sei der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, was mit Einreichung eines Schlichtungsgesuches der Fall sei. Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d des Verfahrens- und Gebührenreglements (in der bis 1. November 2017 geltenden Fassung) werde das Verfahren u.a. durch Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens in der gleichen Sache beendet. Die Vorinstanz habe jedoch das Reglement geändert. Seit 1. November 2017 bestimme Art. 11 Abs. 3 des Verfahrens- und Gebührenreglements, dass das Schlichtungsverfahren beendet werde, wenn sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasse. Auch könne die Schlichtungsstelle neu den Nachweis der Durchführung oder das Ergebnis einer Gerichtsverhandlung verlangen und das Verfahren solange sistieren. Vorliegend sei die neue Fassung von Art. 11 des Verfahrens- und Gebührenreglements noch nicht anwendbar gewesen. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland sei am 30. Mai 2017 erfolgt. Die Vorinstanz sei nicht berechtigt gewesen, das Verfahren zu sistieren. Die Sistierung sei ungültig und das Verfahren gemäss altem Reglement abzuschliessen. Ohnehin habe die Vorinstanz die Unterscheidung zwischen "Rechtshängigkeit" und "Befassung" erfunden. Diese Unterscheidung lasse sich durch die Schweizerische Rechtsordnung nicht erklären. In der Schweiz bestehe Identität zwischen den beiden Begriffen.

3.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, gemäss Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV beende die Schlichtungsstelle das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasse. Auf der Basis und im Sinne dieser Bestimmung regle der vorliegend anwendbare Art. 11 Abs. 1 Bst. d des Verfahrens- und Gebührenreglements, dass das Schlichtungsverfahren u.a. durch Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens in der gleichen Sache beendet werde. Die Beendigung des Schlichtungsverfahrens vor der Vorinstanz bei Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren in der gleichen Sache sei stets nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV zu verstehen. Man habe erst im letzten Jahr realisiert, dass der Wortlaut der beiden Bestimmungen nicht identisch sei und habe die redaktionelle Ungenauigkeit im Verfahrens- und Gebührenreglement korrigiert. Sie habe deshalb von der Beschwerdeführerin zu Recht den Nachweis einer durchgeführten Schlichtungsverhandlung vor der kantonalen Schlichtungsbehörde verlangt um sicherzustellen, dass sich diese auch tatsächlich mit der Angelegenheit befasse.

3.3 Nach Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV beendet die Schlichtungsstelle das Verfahren, "sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst". Demgegenüber bestimmt Art. 11 Abs. 1 Bst. d des Verfahrens- und Gebührenreglements in der bis 1. November 2017 geltenden und vorliegend unbestritten anwendbaren Fassung, dass das Verfahren u.a. durch "Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens in der gleichen Sache" beendet wird. Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. d
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags - 1 Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
1    Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
a  dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
b  dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden;
c  der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden;
d  gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
e  der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11abis und 13a der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 197828 (PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt.
2    Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
3    Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Daten.
4    Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Dienstes weitergegeben werden.
5    Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.
des Verfahrens- und Gebührenreglements weicht insofern von demjenigen in Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV ab. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, ist das Verfahrens- und Gebührenreglement jedoch im Sinne der gesetzlichen Grundlagen, auf welche es sich stützt, zu verstehen. Nach Art. 44 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 44 Verfahrensreglement - 1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.
1    Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.
2    Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.
FDV erlässt die Vorinstanz zwar ein Verfahrensreglement, ihr wird jedoch keine Kompetenz eingeräumt, darin die Bestimmungen der FDV abzuändern. Massgebend ist daher vorliegend Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV als höherrangiges Recht. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz gar nicht beabsichtigt hat, in ihrem Verfahrens- und Gebührenreglement inhaltlich von Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV abzuweichen, spricht sie doch selbst von einer redaktionellen Ungenauigkeit und hat sie diese inzwischen korrigiert. Bei den Eintretensvoraussetzungen hat die Vorinstanz in Art. 8 Bst. e
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums - Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, gilt die Verordnung vom 18. November 202014 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums.
des Verfahrens- und Gebührenreglements denn auch von Beginn an dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV folgend festgehalten, dass ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werde, wenn "sich mit der gleichen Sache kein Gericht oder Schiedsgericht befasst oder befasst hat". Es ist daher auf den Wortlaut von Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV abzustellen.

3.4 Strittig und in den folgenden Erwägungen durch Auslegung zu klären ist somit vorab die Frage, ab wann ein Gericht oder Schiedsgericht sich im Sinne von Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV "mit der Sache befasst". Während nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuches abzustellen ist, vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, es sei die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung vor den zivilen Gerichtsbehörden erforderlich.

3.5 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
1    Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30
a  die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b  die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3    Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4    Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32
5    Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34
6    Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35
Satz 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog. Methodenpluralismus) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis). Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), den Zweck der Norm (teleologisches Element), die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (vgl. zum Ganzen BGE 142 I 135 E. 1.1.1 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien sind nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger rasch nahelegen (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2 m.w.H.).

3.6

3.6.1 Der Begriff "sich mit einer Sache befassen" bedeutet nach dem Sprachgebrauch, "sich mit einer Sache (eingehend) beschäftigen, auseinandersetzen" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007, S. 259 [Stichwort: "befassen"]). Nach dem Wortlaut des deutschen Gesetzestextes genügt die blosse Einreichung eines Schlichtungsgesuches somit nicht. Er spricht vielmehr für die Auffassung der Vorinstanz, zumal eine Auseinandersetzung mit der Streitsache wohl erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung erfolgt. Der französische Gesetzestext ([...] "dès qu'un tribunal ou un tribunal arbitral est saisi du litige") und insbesondere die italienische Fassung des Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV ([...] "non appena un tribunale o un tribunale arbitrale è adito per decidere della controversia") sprechen hingegen eher für die Ansicht der Beschwerdeführerin. Der Wortlaut von Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV ist insofern unklar. Es ist daher auf die weiteren Auslegungselemente zurückzugreifen.

3.6.2

3.6.2.1 In seiner Botschaft zur Änderung des FMG vom 12.November 2003 hielt der Bundesrat zu Art. 12c
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12c Schlichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2    Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3    Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
FMG fest, Kundinnen und Kunden würden die Möglichkeit erhalten, Streitigkeiten mit Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten vor eine Schlichtungsstelle zu bringen, bevor ein Zivilrichter angerufen werde. Im Schlichtungsverfahren könnten sie sachgerechte Einigungen auch dann erreichen, wenn sich der Gang zum Richter angesichts des Streitwerts nicht lohne (BBl 2003 7951, 7973). Sodann hielt der Bundesrat eine Regelung auf Verordnungsstufe für denkbar, wonach das Schlichtungsverfahren ruht, solange ein Gericht mit derselben Sache beschäftigt ist (BBl 2003 7951, 7974). Der Entwurf der FDV hielt dann in Art. 44 auch explizit fest, dass das Schlichtungsverfahren ruht, solange ein Gericht oder ein Schiedsgericht mit der Streitsache befasst ist, die Gegenstand des Schlichtungsbegehrens ist, und dass die Schlichtungsstelle entscheiden kann, eine Frist dafür festzusetzen (vgl. < https://www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Vernehmlassungen > Anhörungsdokumente, abgerufen am 9. Januar 2019). Im Rahmen der Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG forderten diverse Teilnehmer, ein laufendes Schlichtungsverfahren solle hinfällig werden, wenn eine der Parteien ein ordentliches Gericht oder Schiedsgericht anrufe (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG vom 22. Februar 2007, S. 5 und 6, https://www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Vernehmlassungen > Stellungnahmen der interessierten Kreise zu den FMG-Verordnungen, abgerufen am 9. Januar 2019). In der Folge wurde der Entwurf der FDV angepasst und Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV trat schliesslich am 1. April 2007 in der heute geltenden Fassung in Kraft. In ihrem Erläuterungsbericht zur Totalrevision der FDV vom 9. März 2007 (nachfolgend: Erläuterungsbericht FDV; < https://www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Telekommunikationsdienste, abgerufen am 9. Januar 2019) führt das UVEK zu Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV aus, wähle eine der Parteien den langwierigeren und verbindlicheren Weg des Gerichtsverfahrens, trete die Schlichtungsstelle auf ein allfälliges Schlichtungsbegehren in der gleichen Sache nicht ein (Art. 45 Abs. 2 Bst. d
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 45 Verfahrensgrundsätze - 1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
1    Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
2    Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
a  die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b  es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c  es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d  kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
3    Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
4    Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
5    Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.
FDV). Werde eine Sache nach der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens einem Gericht oder Schiedsgericht vorgelegt, müsse die zuständige Schlichtungsperson sogar das Schlichtungsverfahren beenden. Da ein Gericht sich mit einer Sache befassen und verbindliche Lösungen verabschieden könne, sei
dieser Ausschluss der Schlichtungsstelle gerechtfertigt.

3.6.2.2 Aus dem soeben Dargelegten geht hervor, dass zunächst vorgesehen war, das Verfahren bei der Vorinstanz ruhen zu lassen bzw. zu sistieren, solange sich ein Gericht mit derselben Streitsache befasst. Nach Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens entschied sich der Normgeber jedoch dafür, dass das Verfahren bei der Vorinstanz beendet werden soll, sobald ein Gericht sich mit der Sache befasse. Für die vorliegend relevante Frage, was unter dem Begriff "sich mit einer Sache befassen" zu verstehen ist, lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Der Wortlaut der Botschaft zur Änderung des FMG hingegen stützt die Auffassung der Vorinstanz, wird darin doch anstelle von "befassen" von "beschäftigen" gesprochen.

3.6.2.3 Die historische Auslegung spricht somit für die Ansicht der Vorinstanz.

3.6.3

3.6.3.1 Mit dem Verfahren vor der Vorinstanz soll Kundinnen und Kunden eine Alternative zum Zivilrechtsweg eröffnet werden, um bei Streitigkeiten mit Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten eine sachgerechte Einigung unter Mitwirkung einer unabhängigen Behörde zu erreichen. Um Widersprüchlichkeiten sowie unnötige Kosten und Aufwände zu vermeiden, regelt Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV den Fall, wenn nach Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Vorinstanz eine Partei in der gleichen Sache dennoch ein Zivil- oder Schiedsgericht bemüht. Dabei wird dem gerichtlichen Verfahren der Vorrang eingeräumt und bestimmt, dass das Verfahren bei der Vorinstanz zu beenden ist. Dies erscheint insofern sachgerecht, als dass in einem gerichtlichen Verfahren nicht nur eine gütliche Einigung wie im Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz möglich ist, sondern darüber hinaus auch verbindliche Anordnungen durch das Gericht getroffen werden können. Allerdings ist zu beachten, dass der das Verfahren bei der Vorinstanz einleitenden Partei durch die Beendigung des Verfahrens nur dann kein Nachteil entsteht, wenn es im gerichtlichen Verfahren auch tatsächlich zu einer verbindlichen Lösung oder zumindest zu einem Einigungsversuch unter Mitwirkung des Gerichts kommt. Nur dann vermag das gerichtliche Verfahren das Verfahren bei der Vorinstanz mindestens gleichwertig zu ersetzen und dessen Beendigung zu rechtfertigen.

3.6.3.2 Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 197 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 727) bei einer kantonalen Schlichtungsbehörde vermag nun aber nicht zu gewährleisten, dass es tatsächlich zu einem Einigungsversuch unter Mitwirkung der Schlichtungsbehörde oder zu einer definitiven Erledigung der Streitsache kommt. Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches begründet zwar Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit - 1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
1    Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2    Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
ZPO), jedoch entsteht damit noch keine Bindung des Klägers an den Prozess in dem Sinne, dass die Klage nicht mehr ohne Rechtskraftwirkung zurückgenommen werden könnte. Diese sog. Fortführungslast tritt nicht im Schlichtungsverfahren ein, sondern erst im Hauptverfahren (vgl. Art. 65
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 65 Folgen des Klagerückzugs - Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt.
ZPO; Markus Müller-Chen in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N 49 und Art. 65 N 14). Ein Schlichtungsgesuch bei der kantonalen Schlichtungsbehörde kann deshalb jederzeit und noch vor Durchführung der zur Vermittlung vorgesehenen Schlichtungsverhandlung (vgl. Art. 201 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde - 1 Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
1    Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
2    In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
, Art. 202 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 202 Einleitung - 1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
1    Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
2    Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
3    Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.
4    In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.
und Art. 203
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 203 Verhandlung - 1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
1    Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
2    Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.
3    Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
4    Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.
ZPO) folgenlos wieder zurückgezogen werden. Müsste das Verfahren bei der Vorinstanz bereits bei Einreichung eines Schlichtungsgesuches bei einer kantonalen Schlichtungsbehörde beendet werden und würde dieses Gesuch anschliessend vor Durchführung der Schlichtungsverhandlung wieder zurückgezogen, so wären damit beide Verfahren beendet, ohne dass es je zu einem Einigungsversuch unter Mitwirkung einer unabhängigen Behörde gekommen wäre. Durch dieses Vorgehen würde Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV seines Sinnes entleert und könnte das Verfahren vor der Vorinstanz komplett ausgehebelt werden. Eine um Vermittlung ersuchende Partei wäre dadurch schlussendlich doch gezwungen, den zivilen Rechtsweg zu beschreiten. Daraus folgt im Ergebnis, dass die Beendigung des Verfahrens bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV zumindest die Gewähr eines Einigungsversuches unter Mitwirkung der im gerichtlichen Verfahren angerufenen Behörde voraussetzt. Bei einem Schlichtungsverfahren nach Art. 197 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
. ZPO ist hierfür die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung erforderlich.

3.6.3.3 Damit spricht auch die teleologische Auslegung für die Auffassung der Vorinstanz, für die Beendigung des Verfahrens den Nachweis einer durchgeführten Schlichtungsverhandlung zu verlangen.

3.6.4 Aus der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV lässt sich für die vorliegend relevante Fragestellung nichts ableiten.

3.6.5 Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV, dass die Einreichung eines Schlichtungsgesuches bei einer kantonalen Schlichtungsbehörde nicht genügt, um davon ausgehen zu können, dass sich ein Gericht oder Schiedsgericht "mit der Sache befasst". Vielmehr ist hierfür die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung erforderlich.

3.7 Ist für die Beendigung des Verfahrens bei der Vorinstanz der Nachweis einer durchgeführten Schlichtungsverhandlung erforderlich, erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E ff.) als rechtmässig und sachgerecht. Durch die Sistierung des Verfahrens vermied sie weiteren, womöglich unnötigen Aufwand und stellte gleichzeitig sicher, dass nicht beide Verfahren ohne Einigungsversuch beendet werden. Als fallführende Behörde war sie ohne Weiteres zu einer solchen verfahrensleitenden Anordnung befugt, auch wenn das Verfahrens- und Gebührenreglement in der vorliegend anwendbaren Fassung dies nicht explizit vorsieht. Die Vorinstanz nahm das Verfahren sodann erst nach Ablauf der für die Nachweiserbringung gesetzten Frist androhungsgemäss wieder auf und räumte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Erstattung einer Stellungnahme ein. Auch erkundigte sie sich zuvor bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland, erhielt jedoch keine Auskunft über die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Nachdem die Beschwerdeführerin auch die Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, bestand für die Vorinstanz kein Grund, das Verfahren weiter auszusetzen oder gar zu beenden. Die androhungsgemässe Fortführung des Verfahrens erfolgte deshalb zu Recht und die Beschwerdeführerin hat es durch ihre Untätigkeit selbst zu vertreten, dass die Vorinstanz daraufhin - wie angekündigt - einen (unnützen) Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet hat. Dass die Vorinstanz bei der Gebührenbemessung auch ihre nach Anheben der Zivilklage angefallen Aufwände mitberücksichtigt hat, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich mithin als unbegründet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Aufgabe der Vorinstanz sei ausdrücklich auf die Schlichtung von Streitigkeiten beschränkt. Nicht zur Tätigkeit der Schlichtungsstelle gehöre die Beratung von Kunden, das Führen von Entscheiddatenbanken (Praxis Verfahrenseinleitung, Fallbeispiele, Medienauftritte) oder gar die intensive Anleitung oder Unterstützung der Kunden bei der Beibringung der benötigten Unterlagen. Dagegen wäre es wohl der Stiftung ombudscom möglich, solche Tätigkeiten auszuüben. Über die Kosten dieser Aktivitäten wäre aber separat Buch zu führen. Die zusätzlichen Aufgaben seien zwar im Vertrag zwischen dem BAKOM und der Vorinstanz festgehalten, durch den gesetzlichen Auftrag seien diese jedoch nicht gedeckt.

4.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, es sei allgemein anerkannt und auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals bestätigt worden, dass auch das Erteilen von Ratschlägen und Auskünften zur Aufgabe der Schlichtungsstelle gehöre. Es gehöre insbesondere zu ihren Aufgaben, die Kunden über das Verfahren zu informieren und ihnen die notwendigen Verfahrensschritte zu erklären. Es handle sich dabei um Aufgaben, die einer Schlichtungsstelle inhärent seien.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017, E. 4, mit der grundsätzlich identischen Rüge der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich das Aufgabengebiet der Vorinstanz nicht nur auf die eigentliche Schlichtungstätigkeit beschränkt. Vielmehr habe die Vorinstanz den Kundinnen und Kunden namentlich auch Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, deren Aufwand ebenfalls mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren zu decken sei. Zur Begründung führte es aus, dass das BAKOM mit verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 18./19. März 2013 den Betrieb der Schlichtungsstelle für die Dauer vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2018 der Vorinstanz übertragen habe. Gemäss diesem Vertrag gehöre es zur Aufgabe der Vorinstanz, nebst der Ausübung der eigentlichen Schlichtungstätigkeit auch Auskünfte und Ratschläge in den drei Amtssprachen zu erteilen sowie ein internes Fallkontrollverzeichnis mit allen bearbeiteten Schlichtungen und allen Empfehlungen zu führen (Art. 5 Abs. 2 und 3 des Vertrages). Im Weiteren habe die Vorinstanz die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu informieren und dabei die Vertraulichkeitsanforderungen zu beachten (Art. 7 Abs. 1 des Vertrages). Schliesslich könne sie vor Annahme von Schlichtungsbegehren bei Unklarheiten über abgeschlossene Verträge den Kundinnen und Kunden Auskunft erteilen. Hingegen gehöre es nicht zu ihrer Aufgabe, eine allgemeine Beratungstätigkeit zum Produkte- und Dienstleistungsangebot der Anbieterinnen vorzunehmen (Art. 7 Abs. 4 des Vertrages). Für ihre Verfügungen und Leistungen im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit dürfe die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren erheben (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. c
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 40 Verwaltungsgebühren - 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a  die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
b  Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;
c  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;
e  die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f  die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g  die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
1bis    Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.153
2    Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3    Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4    Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
FMG). Dabei habe sie mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren ihren gesamten Betriebs- und Personalaufwand zu decken, weshalb es für die Beratungs- und Auskunftstätigkeit keiner separaten Buchführung bedürfe.

4.4 Damit steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Tätigkeiten der Vorinstanz aufgrund des verwaltungsrechtlichen Vertrages vom 18./19. März 2013, welcher auch Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet, zu den Aufgaben der Vorinstanz gehören. Zu prüfen bleibt jedoch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die im erwähnten verwaltungsrechtlichen Vertrag festgehaltenen Aufgaben nicht vom gesetzlichen Auftrag gedeckt seien.

4.5 Gemäss Art. 12c Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12c Schlichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2    Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3    Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
FMG richtet das BAKOM eine Schlichtungsstelle ein, die bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten von jeder Partei angerufen werden kann; es kann auch Dritte damit beauftragen. Nach Art. 12c Abs. 4
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12c Schlichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2    Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3    Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
FMG regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Der Bundesrat hat in Art. 42 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 42 Einrichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
2    Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
a  garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b  nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c  sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d  die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
3    Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199590 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
4    Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
5    Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
FDV festgelegt, welche Voraussetzungen Dritte erfüllen müssen, damit ihr das BAKOM die Schlichtungsaufgabe übertragen kann. So muss die beauftragte Dritte u.a. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantieren und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichten (Art. 42 Abs. 2 Bst. d
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 42 Einrichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
2    Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
a  garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b  nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c  sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d  die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
3    Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199590 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
4    Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
5    Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
FDV). Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrages (Art. 42 Abs. 4
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 42 Einrichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
2    Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
a  garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b  nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c  sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d  die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
3    Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199590 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
4    Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
5    Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
FDV). Nach Art. 43 Abs. 1
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 43 Aufgabe - 1 Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.
1    Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.
2    Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.
FDV ist die Schlichtungsstelle für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig. Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus (Art. 43 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 43 Aufgabe - 1 Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.
1    Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.
2    Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.
FDV). Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement. Die mit der Schlichtungsaufgabe betraute Dritte legt ihr Verfahrens- und Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor (Art. 44
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 44 Verfahrensreglement - 1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.
1    Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.
2    Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.
FDV). Die Schlichtungsstelle erhebt gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. c
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 40 Verwaltungsgebühren - 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a  die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
b  Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;
c  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;
e  die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f  die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g  die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
1bis    Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.153
2    Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3    Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4    Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
FMG kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Anbietern.

4.6 Das FMG äussert sich nicht zu den konkreten Aufgaben der Schlichtungsstelle. Der Gesetzgeber hat direkt das BAKOM mit der Errichtung einer Schlichtungsstelle beauftragt und dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, hierzu die Einzelheiten zu regeln. Aus den genannten Bestimmungen der FDV ergibt sich, dass die Schlichtungsstelle zur Transparenz gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit verpflichtet ist. Daraus folgt gemäss dem Erläuterungsbericht FDV, dass die Schlichtungsstelle alle zweckmässigen Informationen zu veröffentlichen hat, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken. So seien den Kunden insbesondere die Beschreibung der Tätigkeiten, ihr Reglement, Leitfäden und Musterdokumente, welche die Einreichung eines Schlichtungsbegehrens vereinfachen, sowie die Liste der mit der Behandlung der Streitigkeiten beauftragten Personen und ihre Qualifikationen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung zu stellen (Erläuterungsbericht FDV, S. 15). Die Vorinstanz hat sodann einen jährlichen Tätigkeitsbericht und eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Vorschläge zu veröffentlichen. Auch kann sie ihre Schlichtungsvorschläge vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen (Art. 42 Abs. 2 Bst. d
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 42 Einrichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
2    Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
a  garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b  nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c  sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d  die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
3    Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199590 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
4    Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
5    Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
und 48 Abs. 4
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 48 Datenschutz - 1 Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.92
1    Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.92
2    Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches93 gebunden.94
3    Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten ersuchen.95
4    Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen, ohne Hinweise auf die Identität der Parteien zu geben. Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Vorschläge.
4bis    Sie kann Statistiken über die Fallzahlen aufgeschlüsselt nach Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten veröffentlichen.96
5    Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt, unentgeltlich mitteilen.97
FDV). Das Bundesverwaltungsgericht hat es im Urteil A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 zudem als erforderlich erachtet, dass die Vorinstanz namentlich im Lichte der Grundsätze der Transparenz und Fairness ihre Behördenpraxis - wann etwa ein gescheiterter Einigungsversuch vorliege - veröffentlicht. Eine transparente Publikationspraxis stehe letztlich auch im Dienste der Effizienz, z.B. weil die Parteien sich in Bezug auf die Frage, ob gemäss Behördenpraxis ein gescheiterter Einigungsversuch vorliegt, selber informieren können, was auch zu einer Entlastung der Vorinstanz führen könne (Urteil des BVGer A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 6.2).

4.7 Nach dem Ausgeführten gehören Tätigkeiten wie das Veröffentlichen von Schlichtungsvorschlägen und Fallbeispielen oder die Offenlegung der Praxis zur Verfahrenseinleitung zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz, zumal dadurch Transparenz geschaffen und das Vertrauen der Öffentlichkeit gestärkt wird. Ferner ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Schlichtungsstelle und damit auch als Anlaufstelle für Konsumenten eine gewisse Informations- und Beratungstätigkeit einhergeht. Gerade bei rechtsunkundigen Kunden kann etwa im Rahmen eines telefonischen Kontakts niederschwellig eruiert werden, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9.2.3 und A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 E. 5.3.2). Eine gewisse Medienpräsenz ist des Weiteren nicht zu beanstanden, als damit in effizienter Weise ein grosser Adressatenkreis über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle effektiv informiert werden kann und sich damit die Bekanntheit der Vorinstanz zum Vorteil der Konsumenten vergrössert (Urteil BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9.2.3).

4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die der Vorinstanz mit verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 18./19. März 2013, welcher sich auf Art. 42 Abs. 4
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 42 Einrichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
2    Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
a  garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b  nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c  sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d  die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
3    Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199590 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
4    Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
5    Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
FDV stützt, übertragenen Aufgaben durch eine genügende gesetzliche Grundlage (FMG und FDV) gedeckt sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Das Aufgabengebiet der Vorinstanz ist nicht nur auf die eigentliche Schlichtungstätigkeit beschränkt, sondern umfasst auch eine gewisse Informations- und Beratungstätigkeit sowie Öffentlichkeitsarbeit (Information über Vorschläge, Behördenpraxis, Verfahren etc.). Dieser Aufwand ist ebenfalls mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren zu decken (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. c
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 40 Verwaltungsgebühren - 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a  die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
b  Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;
c  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;
e  die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f  die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g  die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
1bis    Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.153
2    Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3    Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4    Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
FMG), was es bei der nachfolgenden Überprüfung der beanstandeten Gebührenhöhe zu berücksichtigen gilt.

5.

5.1 Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz den Aufwand für die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nach Art. 8 ihres Verfahrens- und Gebührenreglements erheblich übertreibe. Sie habe lediglich zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien oder nicht. Es gehöre jedoch nicht zu ihren Aufgaben, z.B. den Kunden, der kein Vergleichsschreiben vorlege, zu instruieren, was er zu tun habe. Somit seien alle regelmässig in den Verfügungsbegründungen aufgeführten Telefonate und Korrespondenzen mit dem Kunden nicht durch die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen gedeckt. Auch gehöre es nicht zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, bereits alle für einen Schlichtungsspruch notwendigen Unterlagen zu beschaffen, bevor der Anbieterin der Eingang des Schlichtungsbegehrens mitgeteilt werde.

5.2 Gemäss Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, wenn ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingereicht worden ist, in diesem glaubhaft dargelegt wird, dass die begehrende Partei vorher versucht hat, mit der anderen Partei eine Einigung zu finden, wobei der letzte Kontakt in der strittigen Angelegenheit in der Regel nicht länger als zwölf Monate zurückliegen darf, das Schlichtungsbegehren nicht offensichtlich missbräuchlich ist, nicht in der gleichen Sache bereits ein Schlichtungsverfahren mit Schlichtungsvorschlag abgeschlossen wurde und sich mit der gleichen Sache kein Gericht oder Schiedsgericht befasst oder befasst hat. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.8), gehört zu den Aufgaben der Vorinstanz auch eine gewisse Informations- und Beratungstätigkeit. Entsprechend hat die Vorinstanz den Kundinnen und Kunden bei Unklarheiten vor Annahme eines Schlichtungsbegehrens Auskünfte zu erteilen bzw. ihnen die zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Auch ein Hinweis an die Gesuchstellerin nach Einreichung des Begehrens, gewisse zusätzliche Unterlagen zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen noch beizubringen, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde, erweist sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht. Darüber hinaus kann die Vorinstanz das Schlichtungsbegehren der betroffenen Anbieterin erst zustellen, wenn die Eintretensvorraussetzungen zufolge deren Überprüfung als gegeben erachtet werden (Art. 9 des Verfahrens- und Gebührenreglements). Dabei kann eine sorgfältige Überprüfung der Unterlagen im Zuge der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen mit entsprechender Information über die Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen unter Umständen sogar eine speditivere Behandlung des Schlichtungsverfahrens ermöglichen (Urteil des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9.3.5). Demnach ist die Vorgehensweise der Vorinstanz im vorliegenden Fall (vgl. hierzu vorstehend Sachverhalt Bst. A und B) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass die in Rechnung gestellten Gebühren ein Mehrfaches der Kosten der eigentlich auftragsgemässen Tätigkeit der Vorinstanz decken würden und somit unter dem Aspekt der Kostendeckung erheblich überhöht seien. Der betroffene Verwaltungszweig sei nicht jede Tätigkeit der Vorinstanz, sondern nur jener Teil, der durch die definierten Aufgaben der Schlichtungsstelle im Rahmen der an sie übertragenen Aufgaben verursacht würde. Die Vorinstanz beschränke sich aber nicht auf die ihr zugewiesenen Aufgaben. Dazu komme, dass beim Kostendeckungsprinzip nicht alle in einem Fall getätigten Aufwendungen zu berücksichtigen seien, sondern nur jene und nur in jener Höhe, die notwendig, sachgerecht, sinnvoll und angemessen seien. Dies gelte sicher für die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, aber nur in notwendiger Höhe (bis ca. 1 Stunde), nicht aber für jene Aufwendungen, die trotz Unzuständigkeit getätigt worden seien.

6.2 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung dar, sie habe sich ausschliesslich aus den Verfahrensgebühren der Anbieterinnen, abzüglich der Behandlungsgebühren für Kundinnen und Kunden in der Höhe von Fr. 20.- pro Fall zu finanzieren. Aus den Verfahrensgebühren, die nur für eigentliche Schlichtungsverfahren erhoben werden dürfen, müsse der gesamte Personal- und Betriebsaufwand sowie der Aufwand für die Behandlung der Anfragen gedeckt werden.

6.3 Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und 132 II 371 E. 2.1; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2778; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 58, Rz. 13; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, 2014, Rz. 682). Der Verwaltungszweig definiert sich dabei in erster Linie nach sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien (BGE 126 I 180 E. 3b/cc). Anhaltspunkte für die anrechenbaren Kostenfaktoren betreffend die Gesamtkosten ergeben sich aus den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben (Daniela Wyss, Kausalabgaben, 2009, S. 94). Nebst den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs (inkl. allgemeine Unkosten) sind auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven zum massgebenden Gesamtaufwand hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a.; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, ZBl 104/2003, S. 505 ff., S. 520). Im Einzelnen werden unter den Gesamtkosten mithin etwa auch Personalkosten, Arbeitsplatzkosten, besondere Material- und Betriebskosten erfasst (Wyss, a.a.O., S. 94; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 6.3 und A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9.2.1).

6.4 Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.5), erhebt die Vorinstanz gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. c
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 40 Verwaltungsgebühren - 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a  die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
b  Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;
c  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;
e  die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f  die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g  die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
1bis    Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.153
2    Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3    Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4    Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
FMG kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Anbietern. Dabei ist ihr Aufgabengebiet nicht auf die eigentliche Schlichtungstätigkeit beschränkt, sondern umfasst auch eine gewisse Informations- und Beratungstätigkeit sowie Öffentlichkeitsarbeit. Auch dieser Aufwand ist mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren zu decken und gehört zum betroffenen Verwaltungszweig (vgl. vorstehend E. 4.8). Schliesslich hat sie gegenüber dem BAKOM nachzuweisen, dass sie ihre Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann (Art. 42 Abs. 2 Bst. c
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 42 Einrichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
2    Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
a  garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b  nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c  sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d  die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
3    Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199590 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
4    Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
5    Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
FDV). Folgerichtig führt die Vorinstanz deshalb aus, dass sie mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren ihren gesamten Personal- und Betriebsaufwand sowie den Aufwand für die Behandlung der Anfragen decken müsse.

6.5 Aus den auf der Homepage der Vorinstanz befindlichen Jahresberichten (vgl. < https://de.ombudscom.ch/tag/jahresberichte/ >, abgerufen am 15. Januar 2019) ergibt sich folgende Situation bezüglich des Gebührenertrags und des Betriebsaufwands: Für das Jahr 2016 präsentierte die Vorinstanz eine schwarze Null (bei einem Gebührenertrag von Fr. 1'022'412.81; vgl. Jahresbericht 2016, S. 46). Im Jahr 2017 resultierte bei einem Gebührenertrag von Fr. 1'019'172.24 ein Überschuss von Fr. 85'203.86, welchen die Vorinstanz den Anbietern zurückerstattete (vgl. Jahresbericht 2017, S. 39). Die Vorinstanz arbeitet nicht gewinnorientiert, sondern erstattet allfällige Überschüsse den Anbietern zurück. Entsprechend weist sie für jedes Geschäftsjahr einen Erfolg von Fr. 0.- aus. Mit diesem System ist sichergestellt, dass die Gebühreneinnahmen - die aufgrund der nicht vorhersehbaren Fallzahlen nicht exakt budgetiert werden können - die Betriebskosten letztlich nicht übersteigen. Andererseits kann der Überschuss im Jahr 2017 bei Betrachtung mehrerer Jahre ebenfalls nicht als übermässig bezeichnet werden. So betrugen in den Geschäftsjahren 2013 bis 2017 die kumulierten Überschüsse Fr. 362'949.51, während sich der Verlust aus dem Jahr 2013 auf Fr. 220'785.64 belief. Letztlich resultierte damit über eine Dauer von fünf Jahren bloss ein Gesamtüberschuss von Fr. 142'163.84, welcher - verglichen mit den kumulierten Gebührenerträgen in der Höhe von rund 5 Mio. Franken - als geringfügig bezeichnet werden kann. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips liegt damit nicht vor (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 6.4 und 6.5).

6.6 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei nur der notwendige und angemessene Aufwand der Vorinstanz bei der Beurteilung des Kostendeckungsprinzips zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion über die Vorinstanz hat. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin bleibt sodann unsubstantiiert, weshalb kein Anlass besteht, davon auszugehen, die Vorinstanz würde systematisch unnötigen Aufwand betreiben und dadurch ihre Gesamtkosten ungerechtfertigt erhöhen. Auch der vorliegend zu beurteilende Fall bietet hierfür keinen Anhaltspunkt (vgl. nachfolgend die Beurteilung der Angemessenheit der Gebühr unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips).

7.

7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Die Gebührenhöhe richte sich nach Zeitaufwand, Streitwert und Komplexität. Die Vorinstanz sei nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland nicht mehr zuständig gewesen. Von den aufgewendeten 305 Minuten seien lediglich 25 Minuten für die ursprüngliche Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, allenfalls zuzüglich minimer Aufwendungen für die Mitteilung der Eröffnung und die Einstellung des Verfahrens, gerechtfertigt. In Bezug auf den Streitwert sei völlig unklar, was ein tiefer, mittlerer oder hoher Streitwert sein soll. Es fehle eine Abgrenzung. Auch die immer wieder vorgebrachte Begründung der Komplexität sei nicht haltbar. Diese werde bereits beim Zeitaufwand berücksichtigt. Die Komplexität könne höchstens bei der Erstellung eines Schlichtungsvorschlags massgebend sein. Ein solcher sei vorliegend aber nicht notwendig gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Schlichtungsvorschlag für die Parteien keinen Wert habe, sofern er nicht von beiden Parteien akzeptiert werde. Die Gebühr sei auf maximal Fr. 350.- (inkl. 20 % Fallzahlerzuschlag) zuzüglich Mehrwertsteuer zu reduzieren.

7.2 Die Vorinstanz legt unter Verweis auf ihr Verfahrens- und Gebührenreglement dar, der Rechnungsbetrag in Höhe von Fr. 1'763.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Fallzahlerzuschlag von 20 %) berücksichtige die Faktoren Komplexität, Streitwert und Arbeitsaufwand. Die Komplexität des Falles sei durchschnittlich, der Streitwert in Höhe von rund Fr. 349.- werde als mittel qualifiziert und der Arbeitsaufwand in zeitlicher Hinsicht habe insgesamt 5 Stunden und 5 Minuten betragen und sei als hoch zu bezeichnen. 30 Minuten des Aufwandes seien vor der Rechnungsstellung abgezogen worden. Jede Stunde habe nominal den gleichen Wert (Total Kosten dividiert durch Total der produktiven Stunden, exklusive Anfragen). Diese würden danach mit dem Streitwertäquivalent (welches das ganze Jahr über unverändert bleibe) gewichtet (Untergewichtung bei tiefen bis mittleren Streitwerten, Übergewichtung bei hohen Streitwerten). Auf das Produkt von Anzahl Stunden X CHF pro Stunde X Streitwertäquivalent werde die Komplexität in der Form eines Einmalzuschlages (Fr. 0.-, Fr. 50.- oder Fr. 100.-) aufgerechnet. Das Resultat entspreche der zu entrichtenden Gebühr.

7.3 In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips verlangt das Äquivalenzprinzip insbesondere, dass eine Gebühr in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistungen steht, sondern sich in vernünftigen Grenzen hält (vgl. BGE 139 I 138 E. 3.2 und BGE 132 II 371 E. 2.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58, Rz. 19; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2786). Der Wert der Leistung bestimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des entsprechenden Verwaltungszweigs bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch hier eine gewisse Pauschalisierung zulässig. Die Gebühren müssen zudem nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwands nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Werden vergleichbare Leistungen auch von Privaten angeboten, kann auf den Marktwert abgestellt werden. Lässt sich der Wert der Leistung nur schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 2788; Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 561 ff.; Richard Lötscher, Das Äquivalenzprinzip im Bereich der öffentlichen Abgaben, AJP 3/2015, S. 469 ff., S. 471 f.). Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall (Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 562; Lötscher, a.a.O., S. 473). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gebühren von Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz decken sollen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. c
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 40 Verwaltungsgebühren - 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a  die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
b  Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;
c  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;
e  die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f  die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g  die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
1bis    Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.153
2    Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3    Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4    Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
FMG). In Verfahren mit einem geringen Streitwert ist mithin grundsätzlich in Kauf zu nehmen, dass die erhobenen Gebühren den Streitwert übersteigen. Schliesslich besteht der Wert des Schlichtungsverfahrens auch darin, dass ernsthaft und oft mit Erfolg versucht wird, eine Streitigkeit rasch zu beenden. Damit werden deutlich höhere Folgekosten wie ein Zivilprozess oder ein Betreibungsverfahren mit allfälligem Rechtsöffnungsverfahren vermieden. (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-4129/2016 vom 14. Dezember
2017 E. 7.2 und A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5).

7.4 Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr (Art. 12c Abs. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12c Schlichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2    Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3    Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
FMG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements betragen die Verfahrensgebühren für die Anbieterinnen zwischen Fr. 200.- und Fr. 3'000.- (exkl. Mehrwertsteuer). Dieser Betrag wird um 20 % erhöht, wenn es sich bei der pflichtigen Anbieterin um keine Vorauszahlerin im Sinne von Art. 16 des Verfahrens- und Gebührenreglements handelt, welche die Verfahrenskosten halbjährlich im Voraus bezahlt (Art. 14 Abs. 3 des Verfahrens- und Gebührenreglements). Mit anderen Worten beträgt der Gebührenrahmen für die Beschwerdeführerin als sog. Fallzahlerin Fr. 240.- bis Fr. 3'600.-. Die Vorinstanz setzt die Verfahrensgebühren namentlich aufgrund der Komplexität des Falls, des Streitwerts und des Arbeitsaufwands fest (Art. 14 Abs. 2 des Verfahrens- und Gebührenreglements).

7.5 Die Vorinstanz reichte mit ihrer Vernehmlassung das Falldossier ein. Aus der darin enthaltenen Zeiterfassung ergibt sich detailliert, welche Tätigkeiten (Korrespondenz, Schlichtungsvorschlag, Telefonat, Prüfen der Eintretensvoraussetzungen und Diverses) von welcher Person zu welchem Zeitpunkt erbracht wurden und wie hoch der Zeitaufwand dafür war. Sodann beinhaltet das Falldossier für jedes Telefonat eine Telefonnotiz und die gesamte Korrespondenz zum Verfahren. Gemäss dieser Zeiterfassung ist der Vorinstanz bis zum 27. November 2017 (Versand der angefochtenen Verfügung samt Rechnung) ein Aufwand von 4 Stunden und 50 Minuten entstanden. Dabei entfielen 1 Stunde und 45 Minuten auf Korrespondenzen, 1 Stunde und 35 Minuten auf die Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlages, 15 Minuten auf Telefonate, 20 Minuten auf Diverses und 55 Minuten auf die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen.

7.6 Es wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin es durch ihre Untätigkeit selbst zu vertreten hat, dass die Vorinstanz das Verfahren nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland nach zwischenzeitlicher Sistierung weiterführte und einen Schlichtungsvorschlag ausarbeitete. Ihr Verhalten hat daher zu einem erhöhten Zeitaufwand geführt, welcher bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 3.7). Zudem umfasst das Aufgabengebiet der Vorinstanz eine gewisse Informations- und Beratungstätigkeit, dessen Aufwand ebenfalls miteinzubeziehen ist (vgl. vorstehend E. 4.8). Insgesamt gehören die im erwähnten Falldossier dokumentierten Tätigkeiten deshalb alle zum Aufgabengebiet der Vorinstanz. Die einzelnen Verfahrensschritte erweisen sich sodann durchwegs als gerechtfertigt. Sowohl die Vorgehensweise bis zur Zustellung des Schlichtungsbegehrens an die Beschwerdeführerin als auch diejenige nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland erweisen sich als sachgerecht (vgl. vorstehend E. 3.7 und 5.2). Die Verfahrensführung gibt folglich zu keinen Beanstandungen Anlass. Was den Zeitaufwand anbelangt, so sind die Angaben in der Zeiterfassung ohne Weiteres nachvollziehbar und belegt. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren - 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
1    Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
2    Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
FDV nicht klar, wie es sich mit dem Verfahren bei der Vorinstanz nach Einreichung eines Schlichtungsgesuches bei einer kantonalen Schlichtungsbehörde verhält. Dass die Vorinstanz vor der Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlages nochmals 30 Minuten für die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen aufwendete, ist daher nachvollziehbar. Schliesslich ist auch ein Zeitaufwand von 1 Stunde und 35 Minuten zur Ausarbeitung eines neun Seiten umfassenden Schlichtungsvorschlages, wobei die letzten beiden Seiten für die Unterschriften reserviert sind, als angemessen zu erachten, zumal es sich um einen Fall mittlerer Komplexität handelt (vgl. nachfolgend E. 7.7). Insgesamt besteht daher kein Anlass, den angegebenen Zeitaufwand zu kürzen, weshalb auf die Angaben in der Zeiterfassung abzustellen ist. Folglich ist von einem Zeitaufwand von 4 Stunden und 50 Minuten auszugehen.

7.7 Die Vorinstanz hatte sich im Schlichtungsvorschlag mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kundin mit der Beschwerdeführerin einen gültigen Vertrag abgeschlossen hatte, wobei ein schriftlicher Vertrag fehlte. Die Beantwortung dieser Frage bedurfte einer eingehenden Würdigung der Sach- und Rechtslage, weshalb die Qualifizierung der Komplexität als durchschnittlich nachvollziehbar ist. Art. 14 Abs. 2 des Verfahrens- und Gebührenreglements sieht ausdrücklich vor, dass bei der Gebührenbemessung auch die Komplexität des Falles zu berücksichtigen ist. Die Komplexität einer Streitigkeit stellt ein sachliches Kriterium zur Bemessung von Gebühren dar, auch wenn eine erhöhte Komplexität in der Regel wohl zu einem höheren Zeitaufwand führt. Die Vorinstanz berücksichtigt die Komplexität denn auch nur sehr beschränkt in Form eines Einmalzuschlages, welcher bei einer durchschnittlichen Komplexität Fr. 50.- beträgt. Dieses Vorgehen ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden.

7.8 Der Streitwert beträgt nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Vorinstanz Fr. 349.-. Wie sich aus den nachfolgend angeführten Vergleichsfällen ergibt, stellt dies einen mittleren Streitwert dar. Bei der Beurteilung der Gebührenhöhe ist daher von einem Zeitaufwand von 4 Stunden und 50 Minuten, einer durchschnittlichen Komplexität sowie einem mittleren Streitwert von Fr. 349.-. auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mehrfach Gebühren der Vorinstanz auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Höhe der vorliegenden Verfahrensgebühren zu beurteilen, wobei namentlich die nachfolgend dargelegten Fallkonstellationen als Vergleich herangezogen werden können:

-Im Urteil A-4903/2010 vom 17. März 2011 waren die Gebühren verschiedener Schlichtungsverfahren zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete unter anderem die im Schlichtungsverfahren Nr. C8842 auferlegte Gebühr von insgesamt Fr. 1'620.- (exkl. Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer [= Fr. 1'944.- inkl. Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer]) als angemessen für einen Regelfall von durchschnittlicher Komplexität, einem mittleren Aufwand (vertiefte Würdigung des Sachverhalts sowie der Rechtslage) und einem Streitwert von Fr. 422.25. Da das Schlichtungsverfahren C8861 aufgrund des Aufwands und des Streitwerts (Fr. 481.10) mit dem zuvor genannten Verfahren vergleichbar war, schützte das Bundesverwaltungsgericht auch dessen Verfahrensgebühr von Fr. 1'570.- (exkl. Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer [= Fr. 1'884.-, inkl. Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer]).

-Dem Urteil A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Vorinstanz zur Ausarbeitung von zwei ausführlichen Schlichtungsvorschlägen einen erheblichen Aufwand von 11.75 Stunden betreiben musste. Der Fall war von durchschnittlicher Komplexität und wies einen mittleren Streitwert von Fr. 456.- auf. Die Verfahrensgebühr von Fr. 1'510.- (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20%, exkl. Mehrwertsteuer) wurde als angemessen erachtet.

-Im Urteil A-6494/2013 vom 27. August 2014 war mit dem Schlichtungsverfahren C29074 ein Fall von unterdurchschnittlicher Komplexität sowie mittlerem Zeitaufwand und Streitwert zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 1'097.- (inkl. Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer) angesichts des Streitwerts von Fr. 289.- eher hoch ausgefallen sei, aufgrund des Zeitaufwands von 2 Stunden und 55 Minuten aber mit dem Äquivalenzprinzip noch zu vereinbaren sei.

-Im Urteil A-3184/2015 vom 29. November 2016 schützte das Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensgebühr von Fr. 3'000.- (exkl. Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer). Der Gebühr lag ein sehr hoher Streitwert von Fr. 2'178.65, ein Aufwand von 10 Stunden und 55 Minuten und eine durchschnittliche Komplexität des Falles zugrunde.

-Hingegen befand das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4211/2014 vom 28. Mai 2015, dass eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'417.- (inkl. Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer) für einen Fall geringer Komplexität mit einem mittleren Streitwert von Fr. 385.90 sowie einem gerechtfertigten Aufwand von 3 Stunden als in einem offensichtlichen Missverhältnis zum konkreten Wert der Leistung stehe. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte die Gebühr auf Fr. 900.-.

-Im Urteil A-5998/2010 vom 29. März 2012 (E. 5.3.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht Verfahrensgebühren, die Fr. 700.- übersteigen, für nicht allzu aufwändige Schlichtungsverfahren, in welchen sich die Parteien während des Schriftenwechsels einigten und mithin einen Aufwand bis zu zwei Stunden verursachten, als das Äquivalenzprinzip verletzend.

Unter Berücksichtigung des erwähnten Streitwertes, der Komplexität, des Zeitaufwandes sowie der bisherigen Rechtsprechung ist die Gebühr von Fr. 1'633.- (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'763.65, zwar eher hoch ausgefallen, ein offensichtliches Missverhältnis zum Leistungswert liegt jedoch nicht vor. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist demnach zu verneinen.

8.
Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrensgebühren nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

9.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Behörde (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-322/2018
Date : 28. Januar 2019
Published : 07. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post, Fernmeldewesen
Subject : Gebühren im Schlichtungsverfahren


Legislation register
BGG: 42  82
FDV: 8  11  42  43  44  45  46  48  49
FMG: 12c  40
PublG: 14
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
ZPO: 62  65  197  201  202  203
BGE-register
126-I-180 • 132-II-371 • 139-I-138 • 139-III-334 • 141-I-105 • 141-II-262 • 142-I-135
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BBl
2003/7951