Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 276/2007

Urteil vom 27. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission der Gemeinde Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juli 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 erteilte die Baukommission Lindau den Eheleuten Y.________ die nachträgliche Baubewilligung für einen bereits erstellten Hühner-Unterstand am Stationsweg in Tagelswangen (Kat.-Nr. 1243).
B.
Auf den hiergegen erhobenen Rekurs des Nachbarn X.________ (Eigentümer der Parzellen Nrn. 1240 und 1241) trat die Baurekurskommission III am 16. Mai 2007 mit der Begründung nicht ein, dass dieser die Zustellung des baurechtlichen Entscheids nicht innert der 20-tägigen Frist von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt habe, weshalb sein Rekursrecht gemäss § 316 Abs. 1 PBG verwirkt sei.
C.
Dagegen führte X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 18. Juli 2007 ab.
D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 13. September 2007 "Rekurs" an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Gemeinde Lindau zurückzuweisen. Am 16. September 2007 reichte er einen Nachtrag zur Beschwerdeschrift ein. Mit Schreiben vom 28. September 2007 machte er Ausführungen zu einer an diesem Tag erfolgten Ortsbesichtigung der Baukommission.
E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission der Gemeinde Lindau hat eine Kurzvernehmlassung eingereicht, ohne formell Antrag zu stellen.
F.
In seiner Replik vom 20. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Mit unaufgeforderten Eingaben vom 12. und 18. November 2007 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben und reichte Kopien seiner Korrespondenz mit dem Gemeinderat Lindau ein.

Erwägung:
1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).

Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde - vorbehältlich rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - in diesem Verfahren einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht zunächst eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil es auf zahlreiche Rügen nicht eingetreten sei. Es habe die umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sache als "von vornherein unbehelflich" bezeichnet und habe auch die Rügen betreffend zwei weitere illegale Bauten auf dem Grundstück Nr. 1243 nicht behandelt.

Der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war aufgrund der angefochtenen Verfügung (Baubewilligung für den Hühner-Unterstand) und des vorinstanzlichen Entscheids auf die Frage beschränkt, ob die Baurekurskommission auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung des Hühner-Unterstands hätte eintreten müssen. Nachdem das Verwaltungsgericht dies verneint hatte, durfte es Rügen "zur Sache", d.h. zur Rechtmässigkeit der angefochtenen Baubewilligung, nicht mehr prüfen. Gleiches gilt für die Rügen des Beschwerdeführers betreffend andere illegal erstellte Grenzbauten: Diesbezüglich lag weder eine anfechtbare Verfügung der Baukommission vor, noch hatte der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde gegen eine allfällige Untätigkeit der kommunalen Behörden in dieser Sache erhoben.
3.
Auch das Bundesgericht ist an den Streitgegenstand gebunden. Im Folgenden sind daher nur diejenigen Rügen zu behandeln, die sich auf den Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission und dessen Bestätigung durch das Verwaltungsgericht beziehen. Dabei kann das Bundesgericht Auslegung und Anwendung des kantonalen Bau- und Verfahrensrechts nicht frei prüfen, sondern nur unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, namentlich des Willkürverbots.
3.1 Das Verwaltungsgericht hielt den Einwand des Beschwerdeführers, der Ablauf der Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG am 12. Januar 2007 könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil keine Visiere ausgesteckt worden seien, für unbegründet: Bei Bauten, die ohne Bewilligung erstellt worden seien, müssten keine Visiere mehr ausgesteckt werden, weil der Bau mit seinen Dimensionen allfälligen Betroffenen bereits bekannt sei.

Der Beschwerdeführer hält den Verzicht auf Visiere weiterhin für gesetzeswidrig, legt aber nicht dar, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts das Willkürverbot oder andere Grundrechte verletzen. Damit ist auf diese Rüge mangels genügender Begründung nicht einzutreten.
3.2 Weiter prüfte das Verwaltungsgericht, ob die Gemeindeverwaltung verpflichtet gewesen sei, dem Beschwerdeführer das Baugesuch schriftlich anzuzeigen oder ihn auf die Ausschreibung besonders hinzuweisen. Auch dies verneinte das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdeführer keine Anzeige gegen den ohne Bewilligung errichteten Hühner-Unterstand erstattet hatte; eine Anzeige sei lediglich durch die Nachbarin Z.________ (Kat.-Nr. 1245) erfolgt.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe am 15. Januar 2007, im Gespräch mit dem Bausekretär, vom nachträglichen Baugesuch erfahren und dagegen protestiert; damit habe er ebenfalls Anzeige erstattet. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Frist gemäss § 315 PBG schon abgelaufen und somit das Rekursrecht gegen den baurechtlichen Entscheid bereits verwirkt. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb die Gemeindebehörde verpflichtet gewesen wäre, aufgrund seiner Anzeige vom 15. Januar 2007 ein neues Bewilligungsverfahren und damit eine neue Frist gemäss § 315 PBG zu eröffnen, obwohl bereits ein Baubewilligungsverfahren hängig war.
3.3 Das Verwaltungsgericht hielt schliesslich den Vorwurf für unbegründet, der Bausekretär habe den drohenden Fristablauf treuwidrig verschwiegen, als der Beschwerdeführer am 11. Januar 2007 habe vorsprechen wollen. Der Beschwerdeführer habe den Bausekretär nicht auf den unbewilligten Hühner-Unterstand angesprochen oder nach dem Stand eines allfälligen Bewilligungsverfahrens gefragt, sondern einzig um einen Gesprächstermin "wegen Grenzbauten" gebeten. Der streitbetroffene Hühner-Unterstand stehe nicht an der Grenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, weshalb der Bausekretär habe annehmen dürfen, die vom Beschwerdeführer angesprochenen Grenzbauten beträfen andere, an der Grenze zwischen den Liegenschaften X.________ und Y.________, erstellte Kleinbauten.

Auch diese Erwägung lässt keine Willkür erkennen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bausekretär zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis von den zwischen dem Beschwerdeführer und den Nachbarn Y.________ streitigen Bauten und Anlagen an der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 1243 und 1240 hatte oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bausekretär keinen Anlass hatte, den Anruf des Beschwerdeführers mit dem unbewilligten Hühner-Unterstand in Verbindung zu bringen, und er deshalb auch nicht gehalten war, den Anrufer auf die Ausschreibung des Bauvorhabens und den drohenden Fristablauf aufmerksam zu machen.
3.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müssten Nachbarn einer illegal errichteten Baute stets damit rechnen, dass für diese irgendwann ein Baugesuch ausgeschrieben werde, ohne dass dies durch Visiere angekündigt werde. Die Nachbarn müssten deshalb jede einzelne Ausgabe des Amtsblattes nach einem allfälligen Baugesuch absuchen, um die 20-tägige Frist gemäss § 315 PBG nicht zu verpassen. Dies sei unzumutbar.

Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, steht es dem Nachbarn jedoch frei, eine eigenmächtig erstellte Baute der Baubehörde anzuzeigen und dadurch ein (nachträgliches) Bewilligungsverfahren in Gang zu setzen, in dem ihm die öffentliche Bekanntmachung eines Baugesuchs i.d.R. schriftlich anzuzeigen ist. Das Verwaltungsgericht hat auch erwogen, bereits die Anzeige eines ohne Bewilligung ausgeführten Bauvorhabens als Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids aufzufassen (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon im September 2006 Kenntnis von der unbewilligten Errichtung des Hühner-Unterstands hatte (vgl. Brief des Beschwerdeführers an die Nachbarn Y.________ vom 27. September 2006 S. 6 f.). Wenn er es damals unterliess, Anzeige an die Baubehörde zu erstatten, so nahm er in Kauf, an einem nachträglich eröffneten baurechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen beteiligt zu werden, und sich über das Amtsblatt informieren zu müssen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Gemeinde Lindau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Aemisegger Gerber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_276/2007
Datum : 27. November 2007
Publiziert : 15. Dezember 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Baubewilligung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
Weitere Urteile ab 2000
1C_276/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
unterstand • weiler • gemeinde • bundesgericht • baubewilligung • frist • bewilligungsverfahren • entscheid • bundesgesetz über das bundesgericht • streitgegenstand • gerichtskosten • amtsblatt • kenntnis • baute und anlage • brief • kantonales raumplanungsgesetz • stichtag • fälligkeit • kommunikation • replik • beschwerdeschrift • bewilligung oder genehmigung • revision • begründung des entscheids • willkürverbot • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • kopie • vorinstanz • von amtes wegen • anspruch auf rechtliches gehör • verfassungsrecht • anspruch auf einen entscheid • tag • wiese • nichteintretensentscheid • sachverhalt • gemeinderat • inkrafttreten • errichtung eines dinglichen rechts • stelle • frage • kleinbaute • lausanne
... Nicht alle anzeigen
AS
AS 2006/1242