Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
K 107/02

Urteil vom 27. November 2003
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
Z.________, 1965, Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037 Herrenschwanden, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. August 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene, verheiratete Z.________ ist seit dem 1. Januar 2000 bei der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: ASSURA) obligatorisch krankenpflegeversichert. Nachdem in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 Prämien in Höhe von insgesamt Fr. 2'147.40 unbezahlt geblieben waren, betrieb die ASSURA die Versicherte für diese Summe zuzüglich Administrativspesen in Höhe von Fr. 115.--. Gegen den in der Betreibung Nr. Q.________ des Betreibungsamtes X.________ am 28. September 2001 ausgestellten Zahlungsbefehl erhob Z.________ am 19. Oktober 2001 Rechtsvorschlag, welcher vom Krankenversicherer mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 - bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 - beseitigt wurde.

Die Versicherte blieb in der Folge auch die Prämien für die Monate Juli bis September 2001 im Betrag von Fr. 495.-- schuldig, sodass die ASSURA auch diesbezüglich die Betreibung einleitete. Das Betreibungsamt X.________ stellte daraufhin den im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten Z.________ und D.________ im Betreibungsverfahren Nr. Y.________ je separat Zahlungsbefehle vom 18. Oktober 2001 über Forderungen in Höhe von Fr. 495.-- (Prämienausstände) und Fr. 30.-- (administrative Spesen) sowie Fr. 25.-- ("½-Kosten Ehegatte") zu. Die Versicherte erhob am 8., ihr Ehemann am 13. November 2001 Rechtsvorschlag. Mit an Z.________ gerichteter Verfügung vom 18. Dezember 2001 beseitigte die ASSURA den von D.________ eingelegten Rechtsvorschlag, woran sie im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 festhielt.
B.
Z.________ reichte gegen beide Einspracheentscheide Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung mit der Begründung, sie habe ihre Mitgliedschaft bei der ASSURA per 30. Juni 2001 gekündigt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden ab und stellte fest, dass die Versicherte in der Betreibung Nr. Q.________ Fr. 2'147.40 zuzüglich Fr. 115.-- administrative Spesen sowie Fr. 105.-- Kosten des Zahlungsbefehls und in der Betreibung Nr. Y.________ Fr. 495.-- zuzüglich Fr. 30.-- administrative Spesen sowie Fr. 50.-- Kosten des Zahlungsbefehls schulde; in diesem Umfang hob es die Rechtsvorschläge in den genannten Betreibungen auf (Entscheid vom 29. August 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht Z.________ um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der beiden Einspracheentscheide vom 30. Januar 2002.

Während die ASSURA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
D.
Auf Kostenvorschussverfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2002 hin hat Z.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, da sie und ihr Ehemann in Gütermeinschaft leben würden, seien die Betreibungsurkunden in Nachachtung von Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG zu Recht sowohl ihr wie auch ihrem Mann zugestellt worden. In der Folge hätten beide Ehegatten je Rechtsvorschlag erhoben, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre - so die Beschwerdeführerin weiter -, auch ihre Verfügungen und Einspracheentscheide einzeln auszufertigen und dem jeweils Betriebenen zugehen zu lassen, was indes nicht geschehen sei. Dieser Einwand ist auf Grund seines prozessualen Charakters vorab zu prüfen.
2.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann D.________ leben unbestrittenermassen im ausserordentlichen ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 181
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
in Verbindung mit Art. 221 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 221 - Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
. ZGB). Gemäss Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG sind diesfalls, sofern einer der Ehegatten betrieben wird, der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem anderen Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht (Abs. 1). Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben (Abs. 2).

3.
Zu beurteilen ist zunächst, wie es sich hinsichtlich der genannten verfahrensrechtlichen Erfordernisse in Bezug auf die Betreibung Nr. Q.________ des Betreibungsamtes X.________ (betreffend die Prämienzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001) verhält.
3.1 Das Betreibungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2001 (betreffend die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 in Höhe von Fr. 2'147.40) nennt als Schuldnerin die Beschwerdeführerin ohne Hinweis auf deren Güterstand. Daraus ist zu schliessen, dass die ASSURA keine Kenntnis vom zwischen den Ehegatten Z.________ bestehenden ausserordentlichen Güterstand der Gütergemeinschaft hatte - was eher anzunehmen ist - oder aber bewusst darauf verzichtete, die Einleitung der Betreibung auch gegen den Ehemann zu verlangen. Des Weitern ist weder dem in der Folge durch das Betreibungsamt X.________ am 28. September 2001 auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Zahlungsbefehl noch den übrigen Akten ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Zustellung des Zahlungsbefehls auch an den Ehegatten erfolgt wäre. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass es die Beschwerdeführerin insbesondere bei Erhebung des Rechtsvorschlages unterlassen hat - wiewohl sich entsprechende Anweisungen auf dem Zahlungsbefehl befanden (vgl. auch BGE 113 III 55 Ziff. 5.2.2) -, ihren Güterstand dem Betreibungsamt mitzuteilen. Ebenso wenig sind im auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2001 hin folgenden Einspracheverfahren
noch im Rahmen des gegen den Einspracheentscheid des Krankenversicherers vom 30. Januar 2002 erhobenen kantonalen Beschwerdeprozesses Hinweise darauf ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Zahlungsbefehl erhalten hätte. Wenn die Versicherte letztinstanzlich vorbringt, es seien beiden Ehegatten Zahlungsbefehle zugestellt worden und beide hätten Rechtsvorschläge erhoben, so kann sich diese Aussage nach dem Gesagten einzig auf das die Prämienausstände vom 1. Juli bis 30. September 2001 betreffende Betreibungsverfahren Nr. Y.________ des Betreibungsamtes X.________ beziehen, in welchem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann separat je einen Zahlungsbefehl erhalten haben. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen hinsichtlich des Betreibungsverfahrens Nr. Q.________ denn auch keine entsprechenden Unterlagen bei.

3.2 Aus dieser Aktenlage erhellt, dass, obgleich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Gütergemeinschaft besteht, in Bezug auf das die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 betreffende Betreibungsverfahren Nr. Q.________ keine Doppelzustellung des Zahlungsbefehls, wie sie Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
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SchKG normiert, vorgenommen worden ist.
3.2.1 Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG diente bei seiner Einführung per 1. Januar 1988 der Anpassung des SchKG an die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzten güterrechtlichen Haftungsregeln, namentlich Art. 233
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 233 - Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:
1  für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2  für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3  für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
4  für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
und 234
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 234 - 1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
1    Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
2    Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.
ZGB, wobei dessen Abs. 1 und 2 im Rahmen der auf den 1. Januar 1997 vorgenommenen Gesamtrevision des SchKG unverändert übernommen wurden. Charakteristikum des ausserordentlichen Güterstandes der Gütergemeinschaft nach Art. 221 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 221 - Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
. ZGB ist es, dass das Gesamtgut den beiden Ehegatten - im Gegensatz zur güterrechtlichen Masse des Eigengutes, an dem jeder Ehegatte allein berechtigt ist - als Gemeinschaftsvermögen ungeteilt zu gesamter Hand gehört (Art. 222 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 222 - 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.
1    Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.
2    Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.
3    Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.
ZGB). Hat nun ein Ehegatte einem Dritten gegenüber eine Schuld im Sinne von Art. 234 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 234 - 1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
1    Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
2    Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.
ZGB (Eigenschuld), haftet dieser Ehegatte mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes, d.h. dem hälftigen Anteil am Gesamtgut (Art. 234
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 234 - 1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
1    Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
2    Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.
ZGB). Besteht dagegen eine Vollschuld (Art. 233
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 233 - Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:
1  für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2  für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3  für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
4  für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
ZGB), wird diese Haftung auf das ganze Gesamtgut ausgedehnt, so dass hier das Eigengut des Schuldners und die einzelnen Vermögenswerte des Gesamtgutes das Haftungssubstrat bilden (Art. 233
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 233 - Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:
1  für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2  für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3  für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
4  für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
ZGB). Sowohl bei einer Vollschuld als auch bei einer Eigenschuld ist folglich (direkt oder
indirekt) Vermögen betroffen, das beiden Ehegatten ungeteilt gehört (Gesamtgut; vgl. zum Ganzen: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
- 87
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 87 - Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten die besondern Bestimmungen der Artikel 151-153, für den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen der Artikel 178-189.
, Basel 1998, Sabine Kofmel Ehrenzeller, Rz 1 und 2 zu Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG mit diversen Hinweisen; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 146 Rz 16).
3.2.2 Der mit dem neuen Eherecht in Kraft getretene Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG - der das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
- 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG betreffende Art. 68b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68b - 1 Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.
1    Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.
2    Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuldners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen.
3    Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebenen Ehegatten (Art. 93).130
4    Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden.
5    Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
SchKG interessiert vorliegend nicht näher - ist somit Ausfluss der Haftung gegenüber Dritten der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (BGE 113 III 50 Ziff. 1.2.2) bzw. beinhaltet die Definition des Haftungssubstrats (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Rz 2 zu Art. 68a). Damit sollte ein vernünftiger Ausgleich gefunden werden zwischen den Interessen des Gläubigers einerseits und den Interessen des Ehegatten des Schuldners andererseits (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 2 zu Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG). Die Möglichkeit der selbstständigen Erhebung des Rechtsvorschlags - wie sie Art. 68a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG ausdrücklich vorsieht - will bestimmte Dritte schützen, die von der Betreibung unmittelbar betroffen sind, wenn sich der betriebene Schuldner selber nicht wehrt. Der Mitbetriebene nimmt dabei ausschliesslich eigene Interessen wahr, die allenfalls denjenigen des Schuldners entgegenstehen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 68; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 13 zu Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG).
3.3 Daraus ergibt sich, dass die in Art. 68a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG vorgesehene Doppelzustellung von Zahlungsbefehl und übrigen Betreibungsur-kunden - auch ohne diesbezüglichem ausdrücklichem Antrag des Gläubigers oder des Schuldners - von Amtes wegen durch das zuständige Betreibungsamt zu erfolgen hat, sobald Kenntnis der Gütergemeinschaft des Schuldners und seines Ehegatten besteht (vgl. auch BGE 113 III 55 Ziff. 5.2.2, 56 Ziff. 5.2.3.4; anders wohl: Isaak Meier, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1987, S. 90 ff., insbesondere S. 92 f.). Dabei ist unerheblich, ob der Schuldner für eine Voll- oder eine Eigenschuld betrieben wird (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 15 zu Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG mit Hinweis). Erhielte der Schuldnerehegatte nicht auch eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls, sähe er sich ausserstande, seine zuvor umschriebenen Mitwirkungsrechte (vgl. dazu auch Erw. 4.2 hiernach) ausüben zu können. Erfährt das Betreibungsamt erst nachträglich, dass der Schuldner dem Güterstand der Gütergemeinschaft untersteht, hat es diese Doppelzustellung - so explizit Abs. 1 Teilsatz 2 von Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG - unverzüglich nachzuholen. Dies ist bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens möglich
(Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 12 zu Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
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SchKG mit Hinweisen; Isaak Meier, a.a.O., S. 94). Da der in erster Linie an einem doppelten Zahlungsbefehl interessierte nichtbetriebene Ehegatte von der Betreibung seines schuldnerischen Ehegatten oft erst im Pfändungs- oder Verwertungsstadium erfährt und daraufhin den Betreibungsbeamten auf den besonderen Güterstand aufmerksam macht, ist es erforderlich, dass noch in jedem Verfahrensstadium bis zur Verteilung des Verwertungserlöses die nachträgliche Zustellung zulässig ist (Isaak Meier, a.a.O., S. 94; siehe auch Guido Nünlist, Wegleitung zum neuen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht [SchKG], 4. Aufl., Bern 1997, S. 26; Kurt Amonn, Auswirkungen des neuen Eherechts auf die Schuldbetreibung gegen einen Ehegatten, in: Beiträge zum SchKG, Banken- und Steuerrecht, Festschrift zum 80. Geburtstag, Bern 1997, S. 303 f. in fine).
3.3.1 Nach dem Dargelegten ist es auch im hier zu beurteilenden Fall erforderlich, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin den in der Betreibung Nr. Q.________ des Betreibungsamtes X.________ ergangenen Zahlungsbefehl nachträglich zuzustellen. Eine dadurch bewirkte weitere Verzögerung des bereits im September 2001 eingeleiteten Betreibungsverfahrens ist dabei in Kauf zu nehmen, zumal, sofern der Ehe-gatte der Versicherten ebenfalls einen unbegründeten, allgemein formulierten Rechtsvorschlag erheben sollte, die Betreibung ohnehin nicht - auch nicht ins Eigengut der Beschwerdeführerin - fortgesetzt werden kann (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Rz 5 zu Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
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SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 16 in fine zu Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
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SchKG; Kurt Amonn, a.a.O., S. 304). Der Gläubiger darf erst dann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn beide Rechtsvorschläge beseitigt sind (Peter Stücheli, a.a.O., S. 69).

Die Beschwerdegegnerin hat somit, wenn sie das betreibungsrechtliche Verfahren gegen die Versicherte weiterführen will, eine nachträgliche Zustellung des in der Betreibung Nr. Q.________ ausgefertigten Zahlungsbefehls an den Ehegatten der Beschwerdeführerin durch das Betreibungsamt X.________ zu veranlassen.
3.3.2 Wurde Rechtsvorschlag erhoben, sei es von beiden oder nur von einem Ehegatten, hat die Rechtsöffnungsinstanz - vorliegend die Beschwerdegegnerin, da auf dem Gebiete der Sozialversicherung erstinstanzlich die verfügende Verwaltungsbehörde ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG und damit zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen) - darüber zu befinden, ob es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um eine Eigen- oder um eine Vollschuld handelt (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 19 zu Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
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SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., S. 146 Rz 19; Kurt Amonn, a.a.O., S. 304). In diesem Verfahrensstadium soll geklärt werden, ob für eine Schuld neben dem Eigengut nur der Anteil des Schuldners am Gesamtgut oder aber das Gesamtgut selber haftet (Ruth Reusser, Das neue Eherecht und seine Berührungspunkte mit dem SchKG, in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, 4/1987, S. 127), was mit Blick auf die geltend zu machenden Ansprüche namentlich Wirkungen für das allenfalls folgende Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
- 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG zeitigt (vgl. Art. 68b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68b - 1 Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.
1    Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.
2    Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuldners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen.
3    Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebenen Ehegatten (Art. 93).130
4    Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden.
5    Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
SchKG).
Diesem Begründungserfordernis - es handelt sich bei Prämienforderungen der hier zu beurteilenden Art, für welche die Ehegatten unabhängig vom Güterstand solidarisch haften (BGE 129 V 91 Erw. 2 mit Hinweis), um Vollschulden gemäss Art. 233 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 233 - Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:
1  für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2  für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3  für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
4  für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
und/oder 3 ZGB (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-359
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 359
ZGB, Basel 1996, Heinz Hausheer, Rz 7 zu Art. 233
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 233 - Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:
1  für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2  für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3  für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
4  für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
ZGB) - ist vorliegend weder in der die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 betreffenden Verfügung der ASSURA vom 18. Dezember 2001 noch in deren, an die Stelle des ursprünglichen Verwaltungsaktes tretenden Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 Genüge getan worden. Letzterer ist deshalb aufzuheben.
4.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob und bejahendenfalls in welcher Weise die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte prozessuale Rüge Auswirkungen auf deren Prämienzahlungspflicht für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. September 2001 hat (Betreibung Nr. Y.________ des Betreibungsamtes X.________).
4.1 Im Gegensatz zu dem die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 betreffenden Betreibungsverfahren Nr. Q.________ hat das Betreibungsamt X.________ hier sowohl der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Ehemann je einen Zahlungsbefehl (vom 18. Oktober 2001) zugestellt. Die Versicherte erhob daraufhin am 8., ihr Ehemann am 13. November 2001 Rechtsvorschlag. Mit an Z.________ gerichteter Verfügung vom 18. Dezember 2001 beseitigte die Beschwerdegegnerin sodann den von D.________ eingelegten Rechtsvorschlag, woran sie im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 festhielt.
4.2 Der Ehegatte des in Gütergemeinschaft lebenden Schuldners wird mit dem Empfang des - auch ihm zuzustellenden - Zahlungsbefehls zum Mitbetriebenen. Als solcher kann er alle Rechte eines Betriebenen ausüben, soweit es die Wahrung seiner eigenen Rechte am Gesamtgut erheischt. Im Vordergrund stehen dabei die Erhebung von Rechtsvorschlag (ausdrücklich in Art. 68a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG) sowie die Einreichung einer Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG. Er übt diese Rechte selbstständig neben dem Schuldner als Hauptbetriebenem aus (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 13 zu Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG). Erhebt der Mitbetriebene Rechtsvorschlag, wobei er nicht für, sondern neben dem Schuldner Recht vorschlägt, kann er diesen im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
. SchKG in eigenem Namen verteidigen und tritt dabei als eigenständige Partei auf (Peter Stücheli, a.a.O., S. 68). Das Rechtsöffnungsbegehren hat sich sodann gegen denjenigen Ehegatten zu richten, welcher Rechtsvorschlag erhoben hat. Ist dies sowohl durch den Schuldner wie auch durch seinen Ehegatten geschehen, ist das Rechtsöffnungsbegehren gegen beide zu richten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 18 zu Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG mit weiteren Hinweisen) und in der Folge je gesondert zu
prüfen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 69). Die Verhandlung kann zwar für beide Verfahren gemeinsam geführt werden, jeder Beklagte muss jedoch selbstständig und unabhängig vom anderen ein Rechtsmittel einlegen können (Peter Stücheli, a.a.O., S. 69).
4.2.1 Krankenversicherer können auf dem Gebiete der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss einem allgemeinen betreibungsrechtlichen Grundsatz für ihre Geldforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG ist aller-dings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (zum Ganzen: BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen).
Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Die in Erw. 4.2 hievor aufgeführten Mitwirkungsrechte eines in Gütergemeinschaft lebenden Schuldnerehegatten sind mithin, was das Rechtsöffnungsverfahren anbelangt, nicht direkt ausübbar. Da indessen keine Gründe bestehen, weshalb der Mitbetriebene bei einer Betreibung durch einen Krankenversicherer schlechter gestellt sein sollte, als in Fällen, in welchen ein Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen wird, sind dessen Interessen als eigenständige Partei neben dem Schuldner auch hier zu gewährleisten. Insbesondere hat er, sofern beide Ehegatten Rechtsvorschlag erhoben haben, Anspruch auf eine gesonderte Überprüfung seiner Sache, d.h. das Dispositiv der vom Krankenversicherer erlassenen Verwaltungsverfügung muss mit Bestimmtheit auf seine hängige Betreibung sowie den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag Bezug nehmen und - gegebenenfalls - ausdrücklich diesen als aufgehoben erklären. Ferner ist ihm Gelegenheit zu geben, selbstständig und unabhängig von seinem Ehepartner ein Rechtsmittel - in casu eine
Einsprache nach Art. 85
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 85 ) - Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
KVG (vgl. seit dem 1. Januar 2003 auch Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG) bzw., nach Erlass eines Einspracheentscheides, eine Beschwerde im Sinne von Art. 86
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 86 ) - Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
KVG (vgl. neu Art. 56
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG) - erheben zu können.
4.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit an die Beschwerdeführerin gerichteter Verfügung vom 18. Dezember 2001 - wie auch in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 - auf den vom Ehegatten der Versicherten am 13. November 2001 gegen den ihm zugegangenen Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2001 erhobenen Rechtsvorschlag Bezug genommen und diesen in der Folge als aufgehoben erklärt. Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht den hievor umschriebenen Verfahrensanforderungen. Zum einen bleibt das Schicksal des von der Beschwerdeführerin ihrerseits am 8. November 2001 erhobenen, weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid erwähnten Rechtsvorschlags unklar und es wurde dieser jedenfalls nicht für aufgehoben erklärt. Andererseits bezieht sich die ASSURA in ihrer Verfügung und in ihrem Einspracheentscheid zwar ausdrücklich auf den vom Ehegatten erhobenen Rechtsvorschlag, führt als Adressatin der Verwaltungsakte indes (einzig) die Beschwerdeführerin an.

Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Betreibungsverfahrens Nr. Y.________ erlassene Verfügung vom 18. Dezember 2001 sowie den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 kann die ASSURA somit keine direkte Fortsetzung der Betreibung erwirken, zumal sie es insbesondere dem Ehegatten der Versicherten verunmöglicht hat, seine Mitwirkungsrechte gehörig wahrnehmen zu können. Die Rechtsvorschläge der Eheleute Z.________ sind somit nicht beseitigt und der - die Verfügung vom 18. Dezember 2001 anfechtungsgegenständlich ersetzende - Einspracheentscheid des Krankenversicherers entsprechend aufzuheben. Ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in einem Falle wie dem vorliegenden vom Krankenversicherer zwei separate Verfügungen und Einspracheentscheide, je bezogen auf den Schuldner und dessen Ehegatten, zu erlassen und zuzustellen sind oder - wie seitens der ASSURA vernehmlassungsweise mit der Begründung angedeutet, es handle sich bei ihren Verfügungen nicht um Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 64 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
. SchKG, weshalb Art. 68a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
SchKG mit Blick auf das Doppelzustellungsgebot nicht direkt Anwendung finde - ein an beide Betriebene adressierter Verwaltungsakt genügt, kann offen bleiben (vgl. aber immerhin BGE 122 I 139
[zur Zustellung von Steuerveranlagungsverfügungen an Ehegatten]; Peter Stücheli, a.a.O., S. 220 mit Hinweis). Klar ist jedenfalls, dass auch im zweiten Fall deutlich auf beide Betreibungen (Zahlungsbefehle, Rechtsvorschläge etc.) Bezug genommen werden muss und namentlich auch die Interessen und Mitwirkungsrechte des Schuldnerehegatten vollumfänglich zu wahren sind.
5.
Da keine Versicherungsleistungen im Streite stehen, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
OG e contrario). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2002 und die Einspracheentscheide der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung vom 30. Januar 2002 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : K_107/02
Datum : 27. November 2003
Publiziert : 15. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Krankenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
ATSG: 52 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
56
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
KVG: 85 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 85 ) - Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
86
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 86 ) - Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
OG: 134
SchKG: 1 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
64 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
68a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68a - 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
1    Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2    Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3    ...128
68b 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68b - 1 Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.
1    Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.
2    Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuldners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen.
3    Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebenen Ehegatten (Art. 93).130
4    Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden.
5    Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
87 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 87 - Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten die besondern Bestimmungen der Artikel 151-153, für den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen der Artikel 178-189.
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
181 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
221 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 221 - Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
222 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 222 - 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.
1    Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.
2    Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.
3    Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.
233 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 233 - Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:
1  für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2  für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3  für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
4  für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
234 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 234 - 1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
1    Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
2    Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.
359
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 359
BGE Register
113-III-49 • 119-V-329 • 122-I-139 • 129-V-90
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ehegatte • rechtsvorschlag • zahlungsbefehl • einspracheentscheid • schuldner • betreibungsamt • gesamtgut • krankenversicherer • eigengut • vollschulden • kranken- und unfallversicherung • eidgenössisches versicherungsgericht • schuldbetreibungs- und konkursrecht • betreibungsurkunde • eigenschulden • gerichtskosten • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • entscheid • rechtsmittel • stelle
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