Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 764/2014
Urteil vom 27. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Juli 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin überschritt am 2. Juni 2011 in der Stadt Zürich an der Mutschellenstrasse die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts nach Abzug der Geräte- und Messtoleranz um einen Kilometer. Da sie die Ordnungsbusse gemäss der Übertretungsanzeige der Stadtpolizei vom 14. Juni 2011 innert Bedenkfrist nicht bezahlte, wurde sie verzeigt. In der Folge büsste sie das Stadtrichteramt mit Strafbefehl vom 17. November 2011 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.--. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache und machte geltend, sie habe die Übertretungsanzeige vom 14. Juni 2011 nicht erhalten und deshalb nie die Möglichkeit gehabt, die Busse im Ordnungsbussenverfahren zu bezahlen. Das Bezirksgericht Zürich hob den Strafbefehl am 19. Juli 2012 auf und wies die Akten an das Stadtrichteramt zur Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens zurück.
Mit Strafbefehl vom 14. September 2012 büsste das Stadtrichteramt die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass ihr damit das kostenfreie Ordnungsbussenverfahren gewährt werde, wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.--. Bei Nichtbezahlung der Busse innert 30 Tagen ab Empfang dieses Strafbefehls komme das ordentliche Strafverfahren zur Anwendung. Die Möglichkeit einer Einsprache entfalle.
Am 5. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin "Einsprache", die indessen unbegründet blieb. Die Busse bezahlte sie innert Frist nicht. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 19. November 2012 wurde sie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.-- bestraft, wobei ihr die Kosten von Fr. 90.-- auferlegt wurden. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache. Das Stadtrichteramt hielt an der Busse und den bislang aufgelaufenen Kosten fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht.
Das Bezirksgericht Zürich und auf Berufung das Obergericht des Kantons Zürich büssten die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2014 beziehungsweise 1. Juli 2014 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.--.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 1. Juli 2014 sei aufzuheben. Die Sache sei an die Stadtpolizei zurückzuweisen, damit sie ein Ordnungsbussenverfahren durchführe.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, statt, wie vom Bezirksgericht am 19. Juli 2012 angeordnet, das Ordnungsbussenverfahren durchzuführen, habe das Stadtrichteramt am 14. September 2012 abermals einen Strafbefehl über Fr. 40.-- erlassen. Im Ordnungsbussenverfahren dürften indessen keine Strafbefehle erlassen, sondern lediglich eine Ordnungsbusse mit Bedenkfrist ausgesprochen werden, wozu das Stadtrichteramt nicht befugt sei. Gegen den Strafbefehl habe sie deshalb Einsprache erhoben, die vom Stadtrichteramt indessen nie behandelt worden sei. Demgegenüber habe die ihr angesetzte Bedenkfrist zur Bezahlung der Busse von 30 Tagen wegen ihrer Einsprache nie zu laufen begonnen.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn