Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 92/04

Urteil vom 27. Oktober 2005
I. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
N.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich,

gegen

1. Personalstiftung der Firma X.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig,
2. S.________, vetreten durch Ihre Mutter, R.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 5, 9471 Buchs, Beschwerdegegnerinnen

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 3. August 2004)

Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene W.________ war seit 1. Februar 1974 bei der Personalstiftung der Firma X.________ AG (nachfolgend: Personalstiftung) berufsvorsorgeversichert. Am 10. Juni 2001 starb W.________. Er hinterliess die am 10. Dezember 1987 geborene Tochter S.________. Die letzten Jahre bis zu seinem Tod hatte W.________ mit seiner 1981 von ihm geschiedenen Ehefrau N.________ zusammen gelebt. In einer handschriftlichen Erklärung vom 30. September 2000 hielt W.________ fest, er wünsche und wolle, dass seine Lebenspartnerin in alle Rechte einer Ehefrau eintreten könne. Das Schreiben wurde am 12. September 2001 amtlich beglaubigt.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 teilte die Personalstiftung N.________ und S.________ mit, welche Leistungen ihnen nach dem Reglement 1 vom 1. Januar 1997 aus dem Tod von W.________ zustünden. Danach hatte S.________ Anspruch auf eine Waisenrente von jährlich Fr. 3562.- sowie auf 10 % des Todesfallkapitals von Fr. 319'557.-, ausmachend Fr. 31'956.-. N.________ sollte 90 % des Todesfallkapitals oder Fr. 287'601.- erhalten. Mit dieser Regelung war S.________ nicht einverstanden. Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung scheiterten.
B.
B.a Am 19. September 2003 liessen S.________ und ihre Mutter beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage einreichen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Personalstiftung sei zu verpflichten, der Tochter von W.________ das Todesfallkapital zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. Juli 2001, eventualiter ein nach richterlichem Ermessen festzusetzender Betrag, auszubezahlen.

In ihrer Antwort vom 12. Januar 2004 liess die Personalstiftung die Abweisung der Klage beantragen. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
B.b Am 5. April 2004 liess auch N.________ Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Personalstiftung sei zu verpflichten, ihr das gesamte Todesfallkapital von W.________ zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. Juli 2001 auszubezahlen.
In ihrer Antwort vom 15. Juni 2004 liess die Personalstiftung auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen.
Das kantonale Versicherungsgericht vereinigte die beiden Verfahren. Mit Entscheid vom 3. August 2004 hiess es die Klage der S.________ (Klägerin 1) gut. Es verpflichtete die Personalstiftung, ihr das Todesfallkapital von Fr. 319'557.- samt Zinsen zu 4,25 % vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002, von 3,5 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 und von 2,5 % ab 1. Januar 2004 auszubezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Klage der N.________ (Klägerin 2) wies das Gericht ab (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Personalstiftung sei zu verpflichten, ihr das gesamte Todesfallkapital zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. Juli 2001, eventualiter einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, je samt Zins, auszubezahlen.
Die Personalstiftung (Beschwerdegegnerin 1) beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Hauptstandpunkt. Im Weitern sei lediglich ab 5. April 2004 Verzugszins zu einem Satz von 2,5 % geschuldet. S.________ (Beschwerdegegnerin 2) lässt auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich materiell, enthält sich aber eines bestimmten Antrages zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Am 27. Oktober 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Fall parteiöffentlich beraten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG erwähnten Gerichte, welche in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze zur Auslegung des Reglementes einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages mit dem Vorsorgenehmer im Bereich der weitergehenden Vorsorge (vgl. BGE 131 V 28 Erw. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Die nach Gesetz (Art. 15 Abs. 1 lit. b
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 15 Begünstigte Personen - 1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
1    Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
a  im Erlebensfall die Versicherten;
b  im Todesfall in nachstehender Reihe:
b1  die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG33,
b2  natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
b3  die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
b4  die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2    Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.34
FZV, in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 26 Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
2    Er setzt den Verzugszinssatz fest und bestimmt einen Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent. Bei der Bestimmung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.
3    Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22a aufgezinst werden.110
FZG) und Reglement im Todesfall der versicherten Person Berechtigten haben einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 112 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
OR (BGE 131 V 28 Erw. 3.1, 129 III 307 Erw. 2.2).

Gemäss alt Art. 15 Abs. 1 lit. b
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 15 Begünstigte Personen - 1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
1    Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
a  im Erlebensfall die Versicherten;
b  im Todesfall in nachstehender Reihe:
b1  die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG33,
b2  natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
b3  die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
b4  die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2    Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.34
FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte im Todesfall der versicherten Person in nachstehender Reihe: 1. die Hinterlassenen nach BVG, sowie der Witwer, 2. natürliche Personen, die von den Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, 3. übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens. Zu den «Hinterlassenen nach BVG» gehören die Witwe sowie die Kinder und allenfalls die Pflegekinder des Verstorbenen (vgl. Art. 19 f
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
. BVG). Nach Art. 15 Abs. 2
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 15 Begünstigte Personen - 1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
1    Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
a  im Erlebensfall die Versicherten;
b  im Todesfall in nachstehender Reihe:
b1  die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG33,
b2  natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
b3  die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
b4  die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2    Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.34
FZV können die Versicherten im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.

Nach Art. 19 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder b. das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
3.
3.1 Art. 12 des Reglements 1 der Personalstiftung vom 1. Januar 1997 (nachfolgend: Reglement) hält unter «III. Leistungen. Anspruch bei vorzeitigem Ableben» u.a. fest:
«1. Bei Ableben vor Erreichen des Rücktrittalters wird ein Todesfallkapital fällig.(...)
(...)

4. Die nachstehenden Destinatäre haben in der folgenden Rangordnung Anspruch auf das Todesfallkapital gemäss Ziff. 1:

a) der Ehegatte, bei Fehlen
b) die Nachkommen, bei Fehlen
c) die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Versicherte mit besonderen Unterstützungspflichten, insbesondere solche, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und für den Lebenspartner in erheblichem Masse aufkommen, können dem Stiftungsrat einen schriftlichen Antrag auf Abweichung von der Begünstigungsordnung einreichen. Die Ansprüche des Ehegatten dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden. Bei Fehlen des Ehegatten müssen Minderjährige oder nicht erwerbsfähige Nachkommen angemessen berücksichtigt werden.

5. Hinterlässt der Versicherte eine gemäss BVG Art. 19 anspruchsberechtigte Witwe, so wird das Todesfallkapital in eine Witwenrente umgewandelt. (...) Die Witwe kann anstelle der Witwenrente eine Kapitalabfindung verlangen (...).

6. Wird keine Leistung gemäss Ziff. 5 ausgerichtet, wird die Art der Auszahlung des Todesfallkapitals durch den Stiftungsrat bestimmt. Er teilt den zur Verfügung stehenden Betrag unter Berücksichtigung der Rangordnung gemäss Ziff. 4 einer, mehreren oder allen in Betracht fallenden Personen in von ihm festzusetzenden Beträgen zu. Dabei stehen die Interessen des Ehegatten bzw. bei Fehlen diejenigen minderjähriger oder nicht erwerbsfähiger Nachkommen im Vordergrund. Der Stiftungsrat hat eine Regelung zu treffen, die den Verhältnissen in angemessener Weise Rechnung trägt; bei Vorliegen besonderer Umstände kann er zur Wahrung des Stiftungszwecks von der genannten Rangordnung abweichen.
(....).»
3.2 Die Personalstiftung teilte das Todesfallkapital von Fr. 319'557.- im Verhältnis 9 (Fr. 287'601.-) zu 1 (Fr. 31'956.-) der Lebenspartnerin und früheren Ehefrau des Verstorbenen (Beschwerdeführerin) sowie seiner nicht aus dieser Ehe stammenden Tochter (Beschwerdegegnerin 2) zu. Im Schreiben vom 17. Mai 2002 hielt die Vorsorgeeinrichtung fest, gemäss Art. 12 Ziff. 4 des Reglements wäre die Tochter anspruchsberechtigt. Ein formeller Antrag auf Begünstigungsänderung gegenüber der Stiftung liege nicht vor. Im Testament vom 30. September 2000 werde der Wunsch geäussert, dass die Lebenspartnerin «in alle Rechte einer Ehefrau» eintreten solle. Es werde festgestellt, dass der primäre Vorsorgebedarf bei der Lebenspartnerin und geschiedenen Ehefrau liege. Für die heute 14jährige Tochter werde zusätzlich die Waisenrente ausgerichtet. Die getroffene Regelung sei angemessen und entspreche dem Zweck der beruflichen Vorsorge.
In ihrer Vernehmlassung führt die Personalstiftung weiter aus, die streitige Zuteilung des Todesfallkapitals sei in Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 und Art. 12 Ziff. 4 Abs. 2 des Reglements erfolgt. Der Stiftungsrat habe das Testament vom 30. September 2000 im Sinne eines Antrags auf Abänderung der Begünstigungsordnung nach Art. 12 Ziff. 4 interpretieren dürfen, zumal ihm bei besonderen Umständen das Recht eingeräumt werde, von der Rangordnung nach Art. 12 Ziff. 6 abzuweichen. Dies wäre unzweifelhaft im Sinne des Verstorbenen gewesen, habe er doch im Testament sehr deutlich gemacht, wie er seine Lebenspartnerin gesehen habe, nämlich als seine Ehefrau. Die juristische Unkenntnis darüber, dass das erwähnte Testament einen schriftlichen Antrag nach Art. 12 Ziff. 4 des Reglements nicht ersetzen solle, dürfe ihm insbesondere unter Berücksichtigung seines damaligen schlechten Gesundheitszustandes nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die besonderen Umstände im Sinne von Art. 12 Ziff. 6 des Reglements bestünden in der tatkräftigen Unterstützung durch die Lebenspartnerin in Form von Pflege und Betreuung im Zeitpunkt der schweren Krankheit, auf der andern Seite in ihrer finanziellen Unterstützung durch den Verstorbenen. Diese gegenseitige
physische und psychische Unterstützung sowie die Begleitung des Lebenspartners bis in den Tod habe dazu geführt, dass der Verstorbene das Testament vom 30. September 2000 verfasst habe.
4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, der Verstorbene habe zu seinen Lebzeiten spätestens seit In-Kraft-Treten des Reglements am 1. Januar 1997 keinen schriftlichen Antrag an den Stiftungsrat auf Änderung der Begünstigtenordnung gestellt, wie es Art. 12 Ziff. 4 unmissverständlich, unzweideutig und widerspruchsfrei festhalte. Selbst die besagte handschriftliche Erklärung vom 30. September 2000 habe er der Personalstiftung nicht zugestellt, obschon ihm hiefür genügend Zeit verblieben wäre und es sich mit Hilfe seiner Lebenspartnerin und früheren Ehefrau problemlos auch hätte realisieren lassen. Die Gründe für dieses Verhalten seien unerheblich. Ebenso wenig sei von Belang, dass der Verstorbene die Scheidung von 1981 der Personalstiftung nicht mitgeteilt habe. Art. 8 Ziff. 2 des Reglements sehe explizit eine Meldepflicht insbesondere für alle Zivilstandsänderungen vor. Aus der Verletzung dieser Obliegenheit könne nichts zu Gunsten der versicherten Person abgeleitet werden. Art. 12 Ziff. 4 des Reglements sehe im Übrigen nicht vor, dass der Stiftungsrat das Gestaltungsrecht auf Änderung der Begünstigtenordnung anstelle des Vorsorgenehmers mit besonderen Unterstützungspflichten wahrnehme.
Entgegen der Personalstiftung könne sodann der Stiftungsrat die Begünstigtenordnung nicht gestützt auf Art. 12 Ziff. 6 des Reglements von sich aus ändern. Nach Wortlaut und Systematik handle es sich bei dieser Bestimmung eindeutig um eine Auszahlungsvorschrift. Es bestehe ein gewisser Gestaltungsspielraum, sofern keine Witwe im Sinne von Art. 19
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG hinterlassen werde. So könne der Stiftungsrat die Rangordnung gemäss Art. 12 Ziff. 4 des Reglements so beeinflussen, dass die Anspruchsberechtigten nicht nacheinander, sondern nebeneinander zum Zuge kommen könnten. Unter besonderen Umständen könne er sogar von dieser Rangordnung abweichen und einer grundsätzlich vorrangig anspruchsberechtigten Person nichts, dafür aber einer prinzipiell erst nachrangig anspruchsberechtigten Person das ganze Todesfallkapital zukommen lassen. Dies dürfe indessen ausschliesslich aus Gründen der Vorsorge geschehen, etwa wenn für den Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten dauerhaft bestens gesorgt sei und ein Nachkomme existiere, der nie in die Lage kommen werde, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es sei dem Stiftungsrat aber verwehrt, bei der Regelung der Auszahlung des Todesfallkapitals nach Art. 12 Ziff. 6 des Reglements den in Ziff. 4
umschriebenen Begünstigtenkreis auszuweiten. Es würde dem Vertrauensprinzip widersprechen, dem Vorsorgenehmer eine Begünstigtenrangordnung vorzugeben, die nur von ihm selbst im dargelegten beschränkten Rahmen (besondere Unterstützungspflichten) abänderbar sei, der Stiftungsrat die vorgegebene oder gewählte Rangordnung aber auf dem Weg der Auszahlung aushebeln könnte, um irgendwelche von ihm geortete besondere Umstände zu berücksichtigen. Der Stiftungsrat könne deshalb nicht gestützt auf Art. 12 Ziff. 6 des Reglements an die Lebenspartnerin und geschiedene Ehefrau des Verstorbenen eine Auszahlung beschliessen. Zufolge Fehlens eines Ehegatten und nicht abgeänderter Begünstigtenordnung sei somit einzig die leibliche Tochter des verstorbenen Vorsorgenehmers anspruchsberechtigt. Ihr sei das gesamte Todesfallkapital von Fr. 319'557.-, allenfalls in mehreren Raten, samt Zinsen gemäss Gesetz und Reglement auszuzahlen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diese Argumentation als zu formalistisch bezeichnet. Die Vorinstanz greife in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum des Stiftungsrates bei der Auslegung und Anwendung der Art. 12 Ziff. 6 und Ziff. 4 des Reglements ein. Sie trage den besonderen Umständen des konkreten Falles nicht Rechnung.

5.
5.1 Mit der Vorinstanz kann Art. 12 Ziff. 6 des Reglements nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Stiftungsrat befugt ist, unter bestimmten Voraussetzungen den in Ziff. 4 umschriebenen Kreis der Begünstigen zu erweitern. Nach dem klaren Wortlaut geht es hier um die Art der Auszahlung des Todesfallkapitals in dem vom kantonalen Gericht beispielhaft illustrierten Sinn. Für die gegenteilige Auffassung besteht umso weniger Raum, als die Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 des Reglements faktisch zu einer Änderung der insoweit klar vorgegebenen Rangordnung nach Ziff. 4 führt. Die Personalstiftung hat auch keine Unterlagen eingereicht, welche eine diesbezügliche Praxis des Stiftungsrates dokumentierten. Zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass gibt die gesetzliche Regelung gemäss alt Art. 15 Abs. 1 lit. b
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 15 Begünstigte Personen - 1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
1    Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
a  im Erlebensfall die Versicherten;
b  im Todesfall in nachstehender Reihe:
b1  die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG33,
b2  natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
b3  die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
b4  die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2    Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.34
und Abs. 2 FZV (Erw. 2.2). Insbesondere spricht Absatz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich vom Erweitern des Kreises von Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2. Sodann muss dieses Recht den Versicherten im Vertrag eingeräumt werden. An dieses Erfordernis ist insbesondere bei vorformulierten, von der Vorsorgeeinrichtung einseitig erlassenen Reglementen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. auch BGE
129 III 308 f. Erw. 2.3). Art. 12 Ziff. 6 des Reglement ist insoweit zumindest unklar, was sich aber nicht zu Ungunsten der in Ziff. 4 genannten Begünstigten, hier somit der leiblichen Tochter des verstorbenen Vorsorgenehmers auswirken kann (BGE 130 V 81 Erw. 3.2.2, 124 III 155 Erw. 1b, 122 V 146 Erw. 4c).
5.2 Im Weitern sind keine zu hohen formellen Anforderungen an einen gültigen Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements zu stellen. Dem Stiftungsrat kommt insoweit ein Ermessensspielraum zu. Er kann im Übrigen auch von sich aus aktiv werden, wenn er von einem Sachverhalt Kenntnis erhält, der unter den im zweiten Abschnitt von Art. 12 Ziff. 4
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 12 Übertragung - 1 Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
1    Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
2    Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.
des Reglements geregelten Tatbestand fallen könnte. Im Übrigen sieht der ähnlich lautende alt Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 15 Begünstigte Personen - 1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
1    Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
a  im Erlebensfall die Versicherten;
b  im Todesfall in nachstehender Reihe:
b1  die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG33,
b2  natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
b3  die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
b4  die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2    Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.34
FZV kein Antragserfordernis für die Berücksichtigung natürlicher Personen vor, die von dem oder der Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden waren. Nicht zwingend erforderlich ist somit, dass das Begehren zu Lebzeiten des Vorsorgenehmers eingereicht wurde. Entscheidend ist ein hinreichend klarer Wille auf Änderung der Begünstigtenordnung. In diesem Sinne entsteht entgegen der Beschwerdegegnerin 2 das selbstständige Forderungsrecht des oder der Begünstigten auf das Todesfallkapital nicht im Zeitpunkt des Todes mit der Folge, dass ein zu Lebzeiten verfasster, noch nicht eingereichter schriftlicher Antrag im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements in jedem Fall unbeachtlich wäre. Grundsätzlich kann somit auch eine
erst nach dem Hinschied des Vorsorgenehmers eingereichte letztwillige Verfügung (Testament) im Sinne von Art. 467
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
ZGB einen gültigen, Rechtswirkungen entfaltenden Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung enthalten. Immer ist zu beachten, dass das Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt (BGE 129 III 305). Damit in einem Testament ein gültiger Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung als mitenthalten gelten kann, bedarf es daher einer entsprechenden Willensäusserung des Vorsorgenehmers (vgl. zu einem allerdings anders gelagerten Fall SZS 1997 S. 405). Dies gilt umso mehr, als eine letztwillige Verfügung keine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (BGE 117 II 143 Erw. 2a). Es sind grundsätzlich die Regeln für die Auslegung von Testamenten (vgl. BGE 124 III 412 Erw. 3, 120 II 184 Erw. 2a mit Hinweisen) sinngemäss anwendbar .
5.3 Die vom verstorbenen W.________ am 30. September 2000 eigenhändig verfasste Erklärung hat folgenden Wortlaut:

«Ich (...) bestätige hiermit, dass N.________ (...) seit 1989 wiederum mein Leben teilt und meine Lebenspartnerin ist. Sie hat mich auch seit meiner Erkrankung gepflegt, alle Termine mit mir in den Kliniken wahrgenommen, mich begleitet und umsorgt. Dies mehr als es die Pflicht einer amtlich angetrauten Ehefrau ist. Deswegen wünsche ich und will ich, dass sie auch in alle Rechte einer Ehefrau eintreten kann.

(Name, Ort und Datum)»
Ob es sich bei der Erklärung vom 30. September 2000 um ein Testament im erbrechtlichen Sinne handelt, wovon die Personalstiftung ausgeht, ist fraglich. Dieser Punkt kann indessen offen bleiben. So oder anders lässt sich aus der Erklärung kein hinreichend klarer Wille auf Änderung der Begünstigtenordnung nach Art. 12 Ziff. 4 des Reglements der Personalstiftung herauslesen. Es fehlt eine Bezugnahme auf diese Bestimmung oder zumindest auf allenfalls durch den Tod des Versicherten ausgelöste berufsvorsorgerechtliche Ansprüche, was genügte. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände, wie sie sich aus den Akten ergeben, kann dem Inhalt der Erklärung vom 30. September 2000 nicht die Bedeutung zugemessen werden, dass sie für alle an den Tod des Verfassers knüpfenden vermögensrechtlichen Folgen, insbesondere auch berufsvorsorgerechtliche Hinterlassenenleistungen, gelten soll. Weder die in diesem Zeitpunkt bereits manifeste schwere Krankheit und die fürsorgliche Betreuung durch die Beschwerdeführerin bis zum Tod ihres Lebenspartners und früheren Ehegatten noch die spätere Tatsache der (leichten) Überschuldung der Erbschaft vermögen einen solchen Willen genügend zum Ausdruck zu bringen.

Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass der verstorbene Vorsorgenehmer die Begünstigtenordnung nach Art. 12 Abs. 4 des Reglements kannte und insbesondere um das Antragserfordernis wusste. In den Akten befinden sich mehrere Versicherungspolicen, in welchen sich die damals noch verheirateten Eheleute für den Todesfall gegenseitig begünstigten. Gemäss Vereinbarung vom 3. Mai 1984 sollten die Begünstigungen nach erfolgter Scheidung weiterhin Gültigkeit haben. Hatte der verstorbene Vorsorgenehmer tatsächlich Kenntnis von der reglementarischen Ordnung der berechtigten Personen auf das Todesfallkapital, ist es ebenso wahrscheinlich wie nicht, dass er bewusst und gewollt absah, noch zu Lebzeiten bei der Personalstiftung ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Mit dem kantonalen Gericht ist denkbar, dass - nachdem mit Erbvertrag vom 21. Januar 1986 das gemeinsame Haus dem leiblichen Sohn seiner früheren Ehefrau und späteren Lebenspartnerin gesichert worden war - der Verstorbene das Todesfallkapital seiner leiblichen Tochter zuhalten wollte, allenfalls als Kompensation für die offenbar vollständig unterbliebene väterliche Zuwendung. Es mag durchaus auch andere Erklärungen dafür geben, dass der verstorbene Vorsorgenehmer nicht zu
Lebzeiten ein Gesuch um Änderung der Begünstigtenordnung nach Art. 12 Ziff. 4 des Reglements der Personalstiftung zu Gunsten seiner Lebenspartnerin gestellt hatte. Nicht auszuschliessen ist, dass er insbesondere beim Verfassen der Erklärung vom 30. September 2000 schlicht und einfach nicht (mehr) daran gedacht hatte. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass sich aus diesem Dokument und auch den übrigen Akten ein allenfalls vorhanden gewesener Wille des verstorbenen Vorsorgenehmers auf Begünstigung seiner Lebenspartnerin nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt. Es ist daher mit der Vorinstanz von einem fehlenden Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements auszugehen und demzufolge die Beschwerdegegnerin 2 als allein Anspruchsberechtigte auf das Todesfallkapital zu betrachten. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei einem solchen Gesuch um einen empfangsbedürftigen Gestaltungsakt handelt (vgl. BGE 113 II 261 Erw. 2a, 107 II 191 Erw. 2 mit Hinweisen auf die Lehre; vgl. auch BGE 126 V 480), wie die Vorinstanz dafürhält, oder um ein zustimmungsbedürftiges Begehren auf Änderung des Vorsorgevertrages.
6.
Im Verzugszinspunkt ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Für die Begründung kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass.
7.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin 2 Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
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ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
und 2
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ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
OG in Verbindung mit Art. 135
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
OG). Die Parteikosten gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 haben der Beschwerdegegnerin 2 zu gleichen Teilen eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_92/04
Date : 27. Oktober 2005
Published : 13. November 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BVG: 19  73
FZG: 26
FZV: 12  15
OG: 135  159
OR: 112
ZGB: 467
BGE-register
107-II-189 • 113-II-259 • 117-II-142 • 120-II-182 • 120-V-15 • 122-V-142 • 124-III-155 • 124-III-406 • 126-V-480 • 128-II-386 • 128-V-254 • 129-III-305 • 130-V-103 • 130-V-80 • 131-V-27
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B_92/04
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1997 S.405