Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.144/2006 /bnm

Urteil vom 27. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 2. August 2006 (NR060051/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt A.________ vollzog gegenüber X.________ am 15. Mai 2006 eine Nachpfändung; dabei wurde der Personenwagen Opel Astra gepfändet sowie eine pfändbare Lohnquote von Fr. 2'496.-- pro Monat ermittelt, wobei bei der Berechnung des Existenzminimums ein Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für "Hortbeitrag" nicht berücksichtigt wurde (Pfändungsurkunde vom 21. Juni 2006). Hiergegen erhob X.________ Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, sein Auto sei ihm als Kompetenzgegenstand zu belassen und in der Existenzminimumsberechnung sei ein Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für den Besuch des Kinderhortes durch seinen Sohn zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 23. Juni 2006 wies das Bezirkgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 2. August 2006 abwies.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 14. August 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, sein Auto nicht zu pfänden und in der Existenzminimumsberechnung einen Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für den Besuch des Kinderhortes durch seinen Sohn zu berücksichtigen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat (unter Hinweis auf die Erwägungen der Erstinstanz) festgehalten, dass der Beschwerdeführer Sachbearbeiter bei der Versicherungsgesellschaft Y.________ sei. Da er keine Belege zum Nachweis seiner Behauptung, dass er sein Fahrzeug zur Arbeit benötige, eingereicht habe und sein Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne weiteres erreichbar sei, könne dem Auto keine Kompetenzqualität zugesprochen werden. Das Betreibungsamt habe das Auto des Beschwerdeführers zu Recht gepfändet.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für seine Aussendiensttätigkeit regelmässig auf das Auto angewiesen sei, was aus den beigelegten Bestätigungen bezüglich Parkbewilligung im Geschäftsgebäude sowie Spesen hervorgehe. Mit diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, da sie im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze finden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) und im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde vor dem Hintergrund der - für das Bundesgericht verbindlichen - kantonalen Sachverhaltsfeststellungen die Regeln über die Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass er das Auto mangels entsprechender Nachweise weder zur Ausübung seiner Tätigkeit als Versicherungssachbearbeiter, noch zum Erreichen des Arbeitsplatzes in B.________ benötige. Insofern kann auf die Beschwerde mangels Substantiierung nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter (unter Hinweis auf die Erwägungen der Erstinstanz) betreffend die Lohnpfändung bzw. Existenzminimumsberechnung festgehalten, der Besuch des Hortes durch den Sohn des Beschwerdeführers sei nicht zwingend notwendig, zumal die Schule sich in der Wohngemeinde befinde, die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers das Kind ausserhalb der Schulzeiten betreuen könne und dadurch keine Entwicklungsdefizite für das Kind zu befürchten seien. Das Betreibungsamt habe zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu Recht keinen Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für den Hortbesuch berücksichtigt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Hortbesuch der ganzheitlichen Betreuung seines Sohnes diene und zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Seine Ehefrau sei sodann aus psychischen Gründen mit der Betreuung von zwei Kindern überfordert, auch wenn hierfür mangels ärztlicher Behandlung ein Arztzeugnis fehle. Aus der beigelegten Bestätigung von lic. phil. Z.________, Schulpsychologischer Dienst, vom 17. Juli 2006 gehe hervor, dass der Hortbesuch für seinen Sohn von entscheidender Bedeutung sei, weil die dort ausgeübte Betreuungsfunktion und klare Tagesstruktur einen unverzichtbaren Einfluss auf die Entwicklung des Kindes hätten.
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sich auf neue Beweismittel (wie die erwähnte Bestätigung) oder im angefochtenen Entscheid nicht festgestellte und daher neue tatsächliche Umstände (wie die psychischen Probleme seiner Ehefrau) stützt, kann er nicht gehört werden, da solche im vorliegenden Verfahren unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Bleibt zu prüfen, ob die obere Aufsichtsbehörde die Kosten für den Schülerhort zur ganzheitlichen Betreuung, d.h. ausserhalb der Schulzeiten, in der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers ausser Acht lassen durfte.
3.2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass die Hortkosten wegen einer beruflich bedingten Abwesenheit der Ehefrau als Berufsauslagen (vgl. Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP/PJA 2002 S. 650) zu berücksichtigen seien; vielmehr steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht berufstätig ist. Besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (vgl. Ziffer III.5.1 der kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Juni 2001) sind in der Notbedarfsberechnung dann zu berücksichtigen, wenn einem unmündigen Kind aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einer (unentgeltlichen) staatlichen Schule die seinem Alter und seinen Fähigkeiten adäquate Schulung nicht vermittelt werden kann (vgl. BGE 119 III 70 E. 3b S. 73; Urteil 7B.155/2002 vom 6. November 2002, E. 4.4, Pra 2003 Nr. 55 S. 274; Bühler, a.a.O., AJP/PJA 2002 S. 653; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 200 Rz. 998). Vorliegend ist nicht
ersichtlich, dass die obere Aufsichtsbehörde diese - auch für den kostenpflichtigen Hortbesuch geltenden - Grundsätze betreffend den Notbedarf verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers das die örtliche Schule besuchende Kind auch ausserhalb der Schulzeiten betreuen könne, zumal sich in den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen keine Anhaltspunkte finden, welche den Hortbesuch als zwingend erscheinen lassen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe keinen entsprechenden Zuschlag in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen.
4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG).
6.
Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 7B.144/2006
Datum : 27. September 2006
Publiziert : 12. Oktober 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Pfändung


Gesetzesregister
OG: 63  79  80  81
SchKG: 20a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
BGE Register
119-III-70
Weitere Urteile ab 2000
7B.144/2006 • 7B.155/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
obere aufsichtsbehörde • betreibungsamt • existenzminimum • ausserhalb • bundesgericht • gerichtsschreiber • sachverhaltsfeststellung • entscheid • bescheinigung • kinderkrippe • automobil • familie • neues beweismittel • beweismittel • angewiesener • lausanne • ermessen • weiler • erwerbseinkommen • betreibungsbeamter
... Alle anzeigen
Pra
92 Nr. 55
AJP
2002 S.650 • 2002 S.653