1P.437/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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27. September 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
Ernst Indlekofer, Steinbühlweg 20, Allschwil, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, Basel,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer,
betreffend
Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
A.- Im Zuge einer gegen Ernst Indlekofer eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
Am 12. Oktober 1999 gab die Staatsanwaltschaft auf Ersuchen der Eibit AG die beschlagnahmte Hardware und einen Teil der Disketten frei; weitere Unterlagen blieben beschlagnahmt.
Der verfahrensleitende Staatsanwalt lehnte am 8. Dezember 1999 ein neues Gesuch der Eibit AG und Ernst Indlekofers um vollständige Aufhebung der Beschlagnahme ab und hielt an seiner ursprünglichen Verfügung fest. Auf Einsprache von Ernst Indlekofer hin bestätigte der Erste Staatsanwalt am 23. Dezember 1999 die Verfügung des verfahrensleitenden Staatsanwaltes.
Die Rekurskammer des Strafgerichtes Basel-Stadt wies am 25. April 2000 den Rekurs Ernst Indlekofers gegen die Verfügung des Ersten Staatsanwaltes ab und bestätigte die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Juli 2000 wegen Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
"1.Es sei das angefochtene Urteil der Rekurskammer
des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt aufzuheben
und es sei die Rekurskammer des Strafgerichts
anzuweisen, entsprechend den Erwägungen im bundesgerichtlichen
Urteil, die dem Kläger gehörenden Gegenstände,
die von der angefochtenen Beschlagnahme
betroffen sind und die im nachstehenden Rekurstext
aufgeführt sind, dem Rekurrenten herauszugeben.
2. Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gegen
den gleichen Entscheid, der durch das vorliegende
Verfahren angefochten wird.
3. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Kantons
Basel-Stadt.. "
C.- Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sistierte das Verfahren am 12. Juli 2000 und nahm es am 27. Juli 2000 wieder auf, nachdem Ernst Indlekofer mitgeteilt hatte, er habe seine beim Appellationsgericht hängige Beschwerde zurückgezogen.
D.- Die Rekurskammer des Strafgerichts beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Beim Rekursentscheid des Strafgerichts über die strafprozessualen Beschlagnahmen handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid. Eine solche Beschlagnahme hat nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Der Entscheid des Strafgerichts kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Als Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist der Beschwerdeführer ohne weiteres befugt, sich gegen die prozessuale Zwangsmassnahme zur Wehr zu setzen (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
b) Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das gilt namentlich für die Rügen, der angefochtene Entscheid verletze Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
2.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, nach § 83 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO) hätte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf jeden einzelnen Gegenstand begründen müssen, weshalb die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme noch gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft habe die entsprechenden Gründe nicht genannt, obwohl er dies verlangt habe. Das Strafgericht habe sein rechtliches Gehör und klares kantonales Recht verletzt, indem es dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid geschützt habe.
Eine weitere Gehörsverweigerung haben Staatsanwaltschaft und Strafgericht nach der Auffassung des Beschwerdeführers dadurch begangen, dass sie sich mit seiner Argumentation, die umstrittene Beschlagnahme sei unter presserechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar und verstosse gegen Art. 27bis
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, im vorliegenden Strafverfahren werde ihm einzig zur Last gelegt, dass die Publikation "Abschied vom Rechtsstaat" unter seiner redaktionellen und publizistischen Verantwortung erschienen sei. Diese Publikation sei Gegenstand des Verfahrens, er wehre sich daher nicht gegen deren Beschlagnahme.
Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände könnten jedoch niemals als "gefährlich" im Sinne von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
b) Aus dem früher aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander setzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).
c) Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen).
3.- Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 29. November 1999 zwölf beschlagnahmte Gegenstände (Texte, Dateien, Disketten etc.) aufgeführt und im Einzelnen dargelegt, sie stünden entweder mit dem vorliegenden Strafverfahren in keinem Zusammenhang, hätten mit Rassendiskriminierung nichts zu tun oder seien, soweit es sich um Texte handelt, nicht rassistischen Inhalts.
a) Die Staatsanwaltschaft hat dazu in der Verfügung vom 8. Dezember 1999 ausgeführt, das noch beschlagnahmte Material "steht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Rassendiskriminierung, mithin des hängigen Strafverfahrens. Gegenstände der beschlagnahmten Art stellen eine Gefahr für das durch Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
Gegenstände als instrumenta sceleris einzuziehen seien, dem urteilenden Gericht, dessen Entscheidung nicht vorgegriffen werden solle.
Das Strafgericht führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, Grundgedanke der Einziehung der instrumenta sceleris nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
b) Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft, die vom Strafgericht aufgenommen und vertieft wurde, geht klar hervor, dass beide Instanzen befürchten, der Beschwerdeführer könnte die beschlagnahmten Gegenständen zu Verstössen gegen das Rassendiskriminierungsgesetz missbrauchen und dass "sie allesamt Grundlagen für zu befürchtende strafbare publizistische Tätigkeiten darstellen". Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen ist, dass die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme gegen das Ende einer Strafuntersuchung eingehender und konkreter begründet werden muss als die Anordnung einer Beschlagnahme vor oder bei ihrer Eröffnung, so genügt in jedem Fall eine summarische Begründung, ist doch nach § 81 Abs. 1 StPO nur darzutun, dass die beschlagnahmten Gegenstände voraussichtlich der Einziehung unterliegen.
Die vorliegend beschlagnahmten Gegenstände sind alle von ähnlicher Art: Schriftstücke und Dateien mit Texten, Adresslisten, Daten- und Programmbänder und dergleichen.
Der Beschwerdeführer führt keine Gründe an, weshalb einzelne dieser Gegenstände nicht für rassendiskriminierende Tätigkeiten missbraucht werden könnten, sondern wendet nur ein, der Besitz von Schriften mit Passagen, "die aus heutiger Sicht als rassistisch angesehen werden", sei nicht strafbar. Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Staatsanwaltschaft und Strafgericht sich nicht mit jedem der beschlagnahmten Gegenstände einzeln auseinander setzten, sondern deren Beschlagnahme pauschal begründeten. Dieses Vorgehen des Strafgerichts im angefochtenen Entscheid verletzt weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch stellt es eine willkürliche Anwendung der einschlägigen §§ 81 - 83 StPO dar.
Die Rügen sind unbegründet.
c) Nicht ersichtlich ist, und der Beschwerdeführer legte dies weder in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 29. November 1999 noch in seinem Rekurs ans Strafgericht vom 3. Januar 2000 in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern Art. 27bis
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.- In der Sache ergibt eine auch nur stichprobenweise und summarische Sichtung der beschlagnahmten Texte, dass sie jedenfalls geeignet sein könnten, zu rassendiskriminierender Propaganda missbraucht zu werden. So schreibt z.B. der Beschwerdeführer im Nachtrag zu seiner Schrift "Entstehung einer Diffamierungskampagne", nachdem er zunächst dem Strafgericht vorwirft, ihm "mittels hanebüchenen Verdrehungen und einer unsäglichen Wortklauberei" unterstellt zu haben, die jüdische Bevölkerungsgruppe systematisch herabzusetzen, Folgendes:
"Die Ausgaben 4-5/95, 6/95 sowie 1/96 seien in ihrer
Gesamtheit rassistisch, behauptet das Gericht. Man
vergleiche doch einmal diese Ausgaben von
RECHT+FREIHEIT mit der Erpressungskampagne durch
die Goldfresserbande und mit Bronfmans Kriegsdrohung
an die Schweiz (Kriegsdrohung ist immer Völker-Vernichtungsdrohung!),
sowie mit den widerwärtigen
Unterstellungen eines d'Amatos und Konsorten.
Nicht zu vergessen auch die deplazierten Äusserungen
des Juden Sigi Feigel an die Adresse der 45 %
Schweizer, die das Antirassismusgesetz abgelehnt
haben, sowie seine Attacken gegen den Tierschützer
Erwin Kessler, der Juden kritisiert, die empfindsamen
Tieren ohne vorherige Betäubung den Hals durchschneiden.
(..)"
Ob dieser Text wirklich bloss eine auch in polemischer Form nicht strafbare Kritik am Vorgehen der genannten Personen enthält, oder ob dadurch nicht vielmehr den Juden im Allgemeinen die Neigung zu Erpressung, Geldgier, Kriegstreiberei und Tierquälerei nachgesagt wird, wird der Strafrichter zu entscheiden haben, wenn eine entsprechende Anklage erhoben wird. Auf jeden Fall kann ein solcher Text leicht für eine nach Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 27. September 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: