Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 358/2021
Urteil vom 27. Juli 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH in Liq.,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schwartz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 1. Juni 2021
(ZK1 2020 16).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Arbeitnehmer/Kläger/Beschwerdeführer) klagte gegen die B.________ GmbH in Liq. (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin), eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in U.________ (Deutschland), am 16. Mai 2014 vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe auf Zahlung mehrerer, von ihm jeweils mit einem Mindestwert bezifferten Beträge, wobei er in der Replik die Rechtsbegehren neu fasste. Mit Teilentscheid vom 30. Januar 2018 entschied der Einzelrichter einerseits über die Klagebegehren gemäss den Ziffern 1.1 (Bonus 2012) und 1.3-1.5 (Lohn während der Freistellung, Überstunden- und Ferienentschädigung) und verfügte andererseits, über die Ziff. 1.2 (Bonus 2013) und 1.6 (Guthaben Escrow Account) werde separat entschieden.
A.a. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Arbeitnehmers hob das Kantonsgericht Schwyz am 3. Dezember 2019 dieses Teilurteil betreffend die Ziff. 1.3.1-1.3.2 (Lohn während der Freistellung) auf und wies die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
A.b. Der Arbeitnehmer erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts, soweit es seine Berufung nicht gutgeheissen hatte, Beschwerde in Zivilsachen, mit der er sich unter Anderem weiterhin der Verfahrensaufteilung widersetzte. Mit Urteil 4A 38/2020 vom 22. Juli 2020 wies das Bundesgericht diese Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Nachdem das Kantonsgericht bereits über die Berufung entschieden hatte, aber noch bevor das zit. Urteil 4A 38/2020 ergangen war, entschied der Einzelrichter des Bezirksgerichts am 12. März 2020 über die im Urteil vom 30. Januar 2018 nicht beurteilten Rechtsbegehren betreffend den Bonus 2013 und das Guthaben des Arbeitnehmers auf dem Escrow Account (Ziff. 1.2.1 - 1.2.2 und Ziff. 1.6).
B.a. Der Einzelrichter sprach dem Arbeitnehmer EUR 5'822.25 (Bonus 2013) und EUR 25'868.28 (Escrow Account) zu, jeweils brutto nebst Zins, und verlegte die Kosten und Entschädigungen für das gesamte erstinstanzliche Verfahren (die Kosten des Teil-Urteils vom 30. Januar 2018 waren bei der Hauptsache belassen worden).
B.b. Der Beschwerdeführer erhob am 12. Mai 2020 (ebenfalls noch bevor das zit. Urteil 4A 38/2020 ergangen war) Berufung, mit der er unter anderem in formeller Hinsicht erneut die Trennung der Klagebegehren durch Erlass eines Teilurteils bemängelte. Diese Rügen hatte er bereits im Berufungsverfahren gegen das erste Teilurteil sowie im nachfolgenden Bundesgerichtsverfahren 4A 38/2020 erhoben. Bevor das Kantonsgericht dazu kam, die zweite Berufung diesbezüglich zu behandeln, hatte das Bundesgericht am 22. Juli 2020 die Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung mit dem zit. Urteil 4A 38/2020 bereits rechtskräftig entschieden. Daran sah sich das Kantonsgericht gebunden. Auch die weiteren erneut erhobenen Rügen betreffend die mit dem ersten Teilurteil behandelten Punkte (Bonus 2012, Freistellungslohn, Überstunden/Überzeit, Ferienlohn, Rückstellungen) erachtete das Kantonsgericht als mit dem Urteil des Bundesgerichts bereits rechtskräftig beurteilt.
B.b.a. Das Kantonsgericht hielt sodann fest, der Arbeitnehmer fechte das Urteil des Einzelrichters vom 12. März 2020 vollumfänglich an. Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens seien damit die Klagebegehren Ziff. 1.2 (Bonus 2013), Ziff. 1.3.1-1.3.2 (Lohn während Freistellung) und Ziff. 1.6 (Guthaben Escrow Account).
B.b.b. Mit Urteil vom 1. Juni 2021 verpflichtete das Kantonsgericht die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer als Bonus und Freistellungslohn Fr. 54'033.50 und Fr. 23'157.20 zu bezahlen sowie aus dem Escrow-Account EUR 25'868.28, alles jeweils brutto zuzüglich Verzugszins. Es auferlegte die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 4/5 dem Arbeitnehmer und zu 1/5 der Arbeitgeberin und sprach dieser eine Prozessentschädigung zu. Im Übrigen wies es die Berufung ab und auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 dem Arbeitnehmer und zu 1/3 der Arbeitgeberin, der es eine Parteientschädigung zusprach.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Arbeitnehmer dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid ausser in Bezug auf den ihm zugesprochenen Betrag aus dem Escrow-Account aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem stellt er (teilweise nur unter Angabe von Mindestbeträgen) materielle Anträge in einer verschachtelten Kaskade verschiedener (Sub-) Grade von Eventualbegehren. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht Bemerkungen zum Bonusanspruch und zum Freistellungslohn anbringt und im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 129 I 8 E. 2.1). Allgemein kann nach Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
1.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt, mit Urteil vom 3. Dezember 2019 habe die Vorinstanz das erste Teilurteil des Bezirksgerichts aufgehoben und die Sache in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1.3 an dieses zurückgewiesen. Da das Bezirksgericht in seinem zweiten Teilurteil explizit nicht über die Rechtsbegehren Ziff. 1.3 entschieden habe, sei die Sache nach wie vor vor dem Bezirksgericht hängig und die Vorinstanz in diesem Punkt nicht zum Entscheid befugt.
2.1. Die Vorinstanz hielt fest, mit Teilentscheid vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37) habe die Erstinstanz die Klagebegehren Ziff. 1.1 und 1.3-1.5 beurteilt. Das Kantonsgericht habe die Sache betreffend die Klagebegehren Ziff. 1.3.1-1.3.2 mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (ZK1 2018 13) an die Erstinstanz zurückgewiesen (Dispositivziff. 1). Betreffend die Klagebegehren Ziff. 1.1 (Bonus 2012) und 1.4-1.5 (Überstunden- und Ferienentschädigung) habe das Bundesgericht mit Urteil 4A 38/2020 vom 22. Juli 2020 letztinstanzlich entschieden, sodass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen seien. Der Beschwerdeführer fechte das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) vollumfänglich an. Gegenstand des Verfahrens seien damit die Klagebegehren Ziff. 1.2 (Bonus 2013), Ziff. 1.3.1-1.3.2 (Lohn während Freistellung) und Ziff. 1.6 (Guthaben Escrow Account).
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz zusätzlich aus, sie habe die Sache betreffend das Rechtsbegehren Ziff. 1.3 mit Urteil vom 3. Dezember 2019 an das Bezirksgericht zurückgewiesen, was das Bundesgericht bestätigt habe. Daraus schliesst sie, der Einzelrichter habe im zweiten Teilurteil über beide Rechtsbegehren zu entscheiden gehabt. Im Urteil vom 12. März 2020 habe der Einzelrichter den Bonus 2013 per Ende November 2013 berechnet und dem Kläger zugesprochen. Bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2019 sei festgestellt worden, der Bonus sei als Lohnbestandteil zu qualifizieren und damit auch während der Freistellungsdauer geschuldet. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen festen Lohnbestandteil von monatlich Fr. 6'000.-- bis Ende September 2013 auch während der Freistellung erhalten habe. Demzufolge könne der von ihm geltend gemachte Freistellungslohn nur in dem für die Freistellungszeit geschuldeten Bonusanteil des Jahres 2013 bestehen. Indem der Einzelrichter den Bonusanspruch 2013 abschliessend beurteilt habe, habe er daher gleichzeitig auch über das Klagebegehren Ziff. 1.3 betreffend Freistellungslohn entschieden. Dass das Klagebegehren Ziff. 1.3 nicht mehr bei der ersten Instanz
rechtshängig sei, sei auch aufgrund der Kostenregelung im Urteil vom 12. März 2020 ersichtlich, worin über sämtliche Kostenfolgen, inklusive derjenigen des ersten Teilurteils vom 30. Januar 2018, befunden worden sei. Weil der Beschwerdeführer das Urteil vom 12. März 2020 vollständig angefochten habe, sei der Freistellungslohn Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens gewesen, weshalb die Vorinstanz darüber habe entscheiden dürfen.
2.2. Die Annahme, indem der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Bonusanspruch 2013 abschliessend beurteilt habe, habe er gleichzeitig auch über das Klagebegehren Ziff. 1.3 betreffend Freistellungslohn entschieden, ist unter mehreren Gesichtspunkten problematisch:
2.2.1. Zum einen hätte sich die Vorinstanz darauf schon im angefochtenen Entscheid berufen müssen, um das rechtliche Gehör zu wahren und eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). In E. 1.1 ihres Urteils vom 12. März 2020 hält die erste Instanz zudem ausdrücklich und unzweideutig fest: "Der vorliegende Teil-Entscheid beschränkt sich auf die im Urteil vom 30. Januar 2018 nicht beurteilten Rechtsbegehren betreffend den Bonus 2013 und das Guthaben des Klägers auf dem Escrow Account (klägerische Anträge Ziff. 1.2.1 - 1.2.2 und Ziff. 1.6)." Von den Rechtsbegehren in Ziff. 1.3 ist keine Rede. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin, die Aufgrund der Erwägungen im erstinstanzlichen Teilurteil vom 12. März 2020 selbst davon ausging, der zurückverwiesene Anspruch auf den Freistellungslohn sei auch nach der Fällung des Teilurteils vom 12. März 2020 nach wie vor beim Einzelrichter zur Beurteilung anhängig, und es werde hierüber noch ein Urteil erfolgen.
2.2.2. Aber auch in der Sache ist nicht ersichtlich, dass der Einzelrichter den Rückweisungsentscheid berücksichtigt hätte. Darin hatte das Kantonsgericht festgehalten, die Freistellung sei als Annahmeverzug der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 324

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 324 - 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. |
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1 | Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. |
nicht wahrgenommen. Die erste Instanz berechnete sodann den Bonus auf November 2013, berücksichtigte dabei aber die fehlende Möglichkeit, während der Freistellung Gewinn zu erzielen, nicht. Insoweit wird kein Bonus für die Freistellungsdauer berechnet.
2.3. Die Frage kann offenbleiben. Denn selbst wenn der Einzelrichter noch nicht über den Bonus während der Freistellung geurteilt haben sollte, war die Vorinstanz aufgrund der Berufung dazu jedenfalls berechtigt:
2.3.1. Der Beschwerdeführer meint, es fehle an einem Anfechtungsobjekt. Da der zweite Entscheid des Einzelrichters kein Sachurteil über die Klagebegehren Ziff. 1.3.1 - 1.3.2 (Lohn während "Freistellung") zum Gegenstand hatte, könnten auch bei vollumfänglicher Anfechtung des zweiten Teilurteils durch den Beschwerdeführer die Rechtsbegehren Ziff. 1.3 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Er ist der Auffassung, die Vorinstanz missachte von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen (Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Einzelrichter, fehlende sachliche Zuständigkeit sowie Rechtskraft des Rückweisungsentscheides), ihm gehe eine Instanz verloren, der Dispositionsgrundsatz und Treu und Glauben würden verletzt und ihm hätte jedenfalls Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Rechtsbegehren zu beziffern. Er beruft sich auf Willkür wegen Verletzung verschiedener Verfahrensgrundsätze namentlich des rechtlichen Gehörs.
2.3.2. Die Grenzen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf, ziehen die Begehren der Parteien (Dispositionsgrundsatz; Art. 58 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
|
1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden ist; sie wendet das Recht vielmehr von Amtes wegen an (Art. 57

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2.3.3. In Rechtskraft erwächst nur das Dispositiv einer Entscheidung (BGE 146 III 254 E. 2.1.3; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 4A 525/2021 vom 28. April 2022 E. 5.3.2). Die Entscheidbegründung ist beim Entscheid über die Tragweite des Dispositivs aber hinzuzuziehen (BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 f.). Dieses ist auch vor dem Hintergrund der gestellten Rechtsbegehren zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 4G 1/2016 vom 11. März 2016 E. 1.1 f.).
2.3.3.1. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer in seinen beiden Berufungen die Trennung der Klagebegehren durch Erlass eines Teilurteils bemängelt, unter anderem weil die Ansprüche in engem Zusammenhang stünden, sodass deren getrennte Behandlung nicht zweckmässig sei. In Bezug auf die Klagebegehren 1.3.1 und 1.3.2 hatte die Vorinstanz die erste Berufung teilweise gutgeheissen und festgehalten, die Höhe des Bonus 2013 sei Gegenstand des noch nicht beurteilten Rechtsbegehrens 1.2 der Replik, worüber die erste Instanz ein Beweisverfahren durchführen werde. Über den Freistellungslohn könne infolgedessen nicht abschliessend entschieden werden, sodass die Sache zur Bestimmung der für die Monate Juni (ev. bereits Mai) bis September 2013 geschuldeten Lohnhöhe an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
2.3.3.2. In diesem Punkt hatte der Beschwerdeführer den ersten Entscheid der Vorinstanz vor Bundesgericht nicht angefochten, so dass dieser in Rechtskraft erwuchs. Damit wurde das Verfahren betreffend die Rechtsbegehren 1.3 wieder in das Stadium versetzt, in dem es sich befand, unmittelbar bevor das Teilurteil vom 30. Januar 2018 erging (Urteil des Bundesgerichts 4A 641/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2), und damit vor der Abtrennung des Verfahrens, die erst in diesem Urteil erfolgt war. Gemäss dem Rückweisungsentscheid bestand aber ein Zusammenhang zwischen den Rechtsbegehren 1.2 der Replik und den zurückverwiesenen Punkten. Insoweit waren die Voraussetzungen für die Trennung der Verfahren nicht (mehr) gegeben. Das ergibt sich auch aus dem Entscheid des Bundesgerichts, das die Abtrennung nicht beanstandete, da bezüglich der Höhe des Bonus 2013 und des herausverlangten Restguthabens aus dem Escrow Account ein aufwändiges Beweisverfahren durchzuführen war, während sich eine Beweisabnahme zu den anderen Rechtsbegehren erübrige (zit. Urteil 4A 38/2020 E. 3.1). Das galt nach dem Rückweisungsentscheid nicht (mehr) für die Rechtsbegehren 1.3.1 und 1.3.2. Gemäss dem Rückweisungsentscheid hatte der Einzelrichter tatsächlich sowohl über die
Rechtsbegehren 1.3.1 und 1.3.2 als auch das Rechtsbegehren 1.2 der Replik zusammen zu entscheiden.
2.3.3.3. Soweit der zweite Teilentscheid zwar das Rechtsbegehren 1.2 nicht aber die Begehren 1.3.1 und 1.3.2 behandelt, verstösst er daher gegen den Rückweisungsentscheid. Da der Beschwerdeführer die Verfahrensaufteilung auch in seiner zweiten Berufung beanstandet hat, war der entsprechende Mangel zu beheben, auch wenn der Beschwerdeführer seine Rügen nicht damit begründet hatte. Aus der Rechtshängigkeit des Verfahrens kann der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nichts ableiten, da es um die Frage geht, ob die Aufteilung des Verfahrens (welche die separate Rechtshängigkeit nach sich zieht) zulässig war.
2.3.3.4. Im Rahmen der Berufung kann die Rechtsmittelinstanz nach Art. 318 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann: |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz kann: |
a | den angefochtenen Entscheid bestätigen; |
b | neu entscheiden; oder |
c | die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn: |
c1 | ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder |
c2 | der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. |
2 | Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss.254 |
3 | Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. |
entschieden worden. Nachdem die erste Instanz das Beweisverfahren durchgeführt hatte, hätte eine erneute Rückweisung lediglich zu einer weiteren Verfahrensverzögerung geführt, zumal die Vorinstanz die Bonusberechnung des Einzelrichters ohnehin als korrekturbedürftig erachtete.
2.3.4. Damit war die Vorinstanz im Ergebnis jedenfalls berechtigt, über den Bonus während der Freistellung zu urteilen und diesen Punkt auch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Eine Aufteilung der Entscheide über die Begehren 1.2 und 1.3 hätte dem Rückweisungsentscheid nicht entsprochen.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstoss gegen Art. 85 Abs. 2

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. |
|
1 | Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. |
2 | Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage.55 Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt. |
einzutreten.
3.
Die Vorinstanz ging mit dem Beschwerdeführer davon aus, für die Bonusberechnung 2013 wäre auf das Bruttohandelsergebnis gemäss der von der Clearing Bank erstellten Liste per Ende April 2013 abzustellen. Da den Akten keine entsprechende Desk-Charge-Übersicht per Ende April 2013 zu entnehmen sei, sei die Beschwerdegegnerin zur Edition dieser Übersicht aufgefordert worden. Sie habe geltend gemacht, eine solche Übersicht per Ende April 2013 existiere nicht und müsste mit grossem Aufwand manuell erstellt werden. Ob dies zutrifft, erachtete die Vorinstanz mit Blick auf die vorhandenen Unterlagen als fraglich. Sie erkannte, soweit der Bonus Lohnbestandteil sei, habe der Arbeitnehmer nach Art. 322a Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322a - 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. |
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1 | Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. |
2 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. |
3 | Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben.114 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322a - 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. |
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1 | Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. |
2 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. |
3 | Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben.114 |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beweislast für bonusmindernde Tatsachen trage die Beschwerdegegnerin, namentlich für den personalisierten Overhead und Loss-Allocation. Zudem habe eine materiellrechtliche Abrechnungspflicht Auswirkungen auf die Behauptungs- und Beweislast, unabhängig davon, ob deren Erfüllung mittels Stufenklage eingeklagt werde. Die Arbeitgeberin könne sich nicht darauf beschränken, die Berechnung des Beschwerdeführers zu bestreiten. Sie habe der Editionsverfügung keine Folge geleistet. Sie sei materiellrechtlich zur Erstellung der genannten Urkunden verpflichtet und könne sich daher nicht mit dem Einwand, sie habe diese Urkunden (noch) nicht erstellt, von der Editionslast befreien.
3.1.1. Nach Art. 160 Abs. 1 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
|
1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
3.1.2. Diese Unterscheidung missachtet der Beschwerdeführer. Soweit die entsprechenden Dokumente nicht existieren, unterliegen sie nicht der Editionspflicht nach Art. 160

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz sich nicht mit der von ihm mit Eingabe vom 19. April 2021 eingereichten Berechnung des Bonus auseinandersetze, sondern ohne jede Begründung eine eigene Berechnung anstelle, die von keiner der Parteien je behauptet worden sei.
3.2.1. Behauptet werden muss nicht die Berechnung, sondern es müssen die Tatsachen, auf die sie sich stützt, korrekt in das Verfahren eingebracht worden sein, soweit sie nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden dürfen. Insoweit wird in der Beschwerde eine Rechtsverletzung nicht hinreichend dargetan.
3.2.2. Indem die Vorinstanz eine eigene Berechnung vornimmt, bringt sie zum Ausdruck, dass sie diese derjenigen des Beschwerdeführers vorzieht. Zur sachgerechten Anfechtung genügt es aufzuzeigen, dass die Berechnung des Beschwerdeführers in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrekter ist als diejenige der Vorinstanz, wobei in tatsächlicher Hinsicht Willkür aufgezeigt werden muss. Allerdings genügt, wenn nicht hinreichend nachvollziehbar wird, weshalb die Vorinstanz ihre Berechnung derjenigen des Beschwerdeführers vorzieht. Denn insoweit geht es wieder um die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht Sache des Rechtssuchenden darüber zu spekulieren, weshalb die Vorinstanz die eine Berechnung der anderen vorzieht, sondern Sache des Gerichts, dies in der Entscheidbegründung offenzulegen und eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen.
3.2.3. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2021 sei im Berufungsverfahren als Reaktion auf eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 zur Editionsverfügung erfolgt, als der Schriftenwechsel abgeschlossen gewesen sei. Denn soweit die Vorinstanz eine Beweismassnahme anordnete, durfte sich der Beschwerdegegner zum Beweisergebnis äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A 503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen) und stand der Beschwerdegegnerin das Recht zu, auf diese Äusserung zu reagieren (BGE 138 I 484 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Das hat sie mit Eingabe vom 30. April 2021 auch getan.
3.3. In der Sache behauptet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Eingabe vom 19. April 2013 [recte 2021, gemäss den korrekten Verweisen an anderer Stelle in der Beschwerde] Rz. 32, die Beschwerdegegnerin habe einen bereinigten Netliq des Beschwerdeführers basierend auf Daten von Bank C.________, per 30. November 2013 von EUR 394'398.-- errechnet (BB 74), der von ihm anerkannt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich ab 1. Juni 2013 im Annahmeverzug befunden. Er habe ab dem 1. Mai 2013 seine Positionen nur noch schliessen können, was zu Verlusten geführt habe. Folglich habe er vom 1. Mai 2013 - 30. November 2013 keine bonusrelevante Handelstätigkeit mehr entfalten können. Sein bonusrelevanter Netliq per 30. April 2013 könne somit nicht tiefer liegen als jener per 30. November 2013. Der Bonusberechnung sei folglich ein Netliq von EUR 394'398.-- zu Grunde zu legen.
3.3.1. Die Vorinstanz hielt in der Tat fest, die Beschwerdegegnerin habe die schweizerische Zweigniederlassung mangels börsenrechtlicher Bewilligung per Ende Mai 2013 schliessen müssen und den Beschwerdeführer angewiesen, die Handelstätigkeit in der Schweiz bis zu diesem Zeitpunkt abzuschliessen. Sie habe die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dies zu Handelsverlusten geführt habe, nicht bestritten. Daraus lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2013 nicht ein übliches Handelsergebnis habe erzielen können.
3.3.2. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Vorinstanz nicht nachvollziehbar: Wenn sie davon ausgeht, grundsätzlich wäre für die Bonusberechnung 2013 auf das Handelsergebnis per Ende April 2013 abzustellen und die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet, eine Desk-Charge-Übersicht für den relevanten Zeitpunkt Ende April 2013 zu erstellen, stellt sich zunächst die Frage, ob es nicht an der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, zumindest die vom Beschwerdeführer behaupteten Zahlen substanziiert zu bestreiten (BGE 115 II 1 E. 4; 133 III 43 E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A 36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3 nicht publ. in: BGE 148 III 11). Dass sie dies getan hätte, ist nicht festgestellt und zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf. Mit der Behauptung, sie habe ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt und der Bonus sei ohnehin nicht auf Ende April zu berechnen, stellt sie die für diesen Zeitpunkt erfolgte Berechnung des Beschwerdeführers nicht in Abrede. Damit wäre ein Abweichen von der Berechnung des Beschwerdeführers nur zulässig, sofern daran erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
|
1 | Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
2 | Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. |
3.3.3. Aber auch davon abgesehen greift die Argumentation der Vorinstanz zu kurz: Wenn diese in Ermangelung einer einschlägigen Aufstellung auf die vorhandenen abstellt, erscheint zwar naheliegend, auf die zeitlich nächste abzustellen. In der Aufstellung Ende März 2013 ist aber der Monat April nicht enthalten, während dieser in einer Aufstellung per 30. November 2013 berücksichtigt wird. Sollte die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, da er zwischen 1. Mai 2013 - 30. November 2013 keine bonusrelevante Handelstätigkeit mehr habe entfalten können, könne sein bonusrelevanter Netliq per 30. April 2013 nicht tiefer liegen als jener per 30. November 2013, wäre es offensichtlich unhaltbar, gestützt auf die Zahlen vom März 2013 einen tieferen Wert anzunehmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte sich die Vorinstanz näher mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Wenn sie nicht darlegt, ob und wenn ja gestützt auf welche Überlegungen sie seine Behauptung anzweifelt, bleibt ihre Begründung nicht nachvollziehbar. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zu Recht. Die Vorinstanz wird sich mit diesem und gegebenenfalls auch mit den weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Einwänden auseinanderzusetzen haben. Darauf ist hier nicht einzugehen.
3.4. In Bezug auf den personalisierten Overhead sowie den Verlustausgleich (Loss-Allocation) macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin trage diesbezüglich die Beweislast, habe aber keine entsprechende Behauptungen aufgestellt und auch keine Beweise eingereicht oder beantragt. Damit habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
3.4.1. Dass, und wenn ja welchen einschlägigen personalisierten Overhead oder welche Loss-Allocation die Beschwerdegegnerin für den massgebenden Zeitpunkt behauptet hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Zu derartigen substanziierten Behauptungen wäre sie aber auch unabhängig von der Beweislast gehalten gewesen, da es um die ihr entstandenen Kosten und Verluste geht, und der Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor).
3.4.2. Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst ebenso wie die Festsetzung des Bonus des Vorjahres kann allerdings praktisch ausgeschlossen werden, dass keine Overhead-Kosten anfielen und keine Loss-Allocation zu berücksichtigen wären. Damit war die Vorinstanz unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin ihre Vorbringen hinreichend substanziiert hatte, nicht gehalten, die entsprechenden Kosten zu ignorieren (Art. 153 Abs. 2

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
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1 | Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
2 | Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. |
4.
Die Beschwerde erweist sich zum Teil als begründet. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit wird diese ohnehin neu über die Kosten zu entscheiden haben. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, wehrt sich aber materiell zu Unrecht gegen eine Berücksichtigung des personalisierten Overheads sowie des Verlustausgleichs (Loss-Allocation), wobei er den angefochtenen Entscheid formell auch insoweit zum Teil zu Recht beanstandet. In Bezug auf die Befugnis, über den Freistellungslohn zu befinden, war die Beschwerde unbegründet. Damit erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Luczak