Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 737/2017

Urteil vom 27. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 10. Mai 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung des Kantonsgericht von Graubünden vom 10./11. Mai 2017 am 17. Mai 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 18. Mai 2017 zu laufen und endete am 16. Juni 2017. Am letzten Tag der Frist übergab die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde der deutschen Post. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post gilt jedoch nicht als fristwahrend. Fristwahrend wirkt nach Art. 48 Abs. 1 BGG einzig die Aufgabe bei einer Schweizerischen Poststelle oder bei einem Postschalter in Liechtenstein. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch (BGE 125 V 65 E. 1). Angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts lässt sich eine andere Auslegung auch nicht ernsthaft rechtfertigen. Anders verhält es sich bloss, wenn ein Staatsvertrag etwas Abweichendes vorsieht, was vorliegend nicht der Fall ist. Die vorliegende Postsendung ist der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) erst am 20. Juni 2017 zugegangen. Die Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.

2.
Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_737/2017
Datum : 27. Juni 2017
Publiziert : 07. Juli 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Verletzung der Verkehrsregeln, Nichteintreten


Gesetzesregister
BGG: 42  48  97  100  106  108
BGE Register
125-V-65
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