Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 151/2014
Urteil vom 27. Juni 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
gegen
1. B.________, c/o Stadt Schlieren,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Neeracher,
2. C.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Posten Schlieren,
3. D.________,
4. E.________, c/o Stadtpolizei Schlieren,
5. F.________, c/o Stadtpolizei Schlieren,
6. G.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
7. H.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 erstattete A.________ gegen den für Schlieren zuständigen Stadtammann und Betreibungsbeamten B.________, gegen den Kantonspolizisten C.________ und gegen die für die Region Schlieren zuständige Pikett- bzw. Notfallärztin D.________ Strafanzeige wegen "Amtsmissbrauchs, Amtswillkür sowie Korruption".
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die bei der Stadt Schlieren angestellten Polizisten E.________ und F.________ wegen eines "unverhältnismässigen groben Übergriffs bei Personenkontrolle" bzw. wegen Amtsmissbrauchs.
Mit (separater) Eingabe vom 29. Oktober 2012 erstattete A.________ zudem Strafanzeige gegen die Kantonspolizisten G.________ und H.________ wegen "Amtswillkür und Korruption".
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 27. November 2013 das bei ihr hängige Verfahren an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht.
B.
A.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. B.________ beantragt in der Hauptsache, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die übrigen Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Eingaben wurden A.________ zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
|
1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
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1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
2.1. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Überweisung der Anzeige vom 27. November 2013, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss verweist, von folgendem Sachverhalt aus:
2.1.1. Am 18. April 2012 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern des Beschwerdegegners 1 zu einem Streit unter Nachbarn. Der Beschwerdegegner 1, welcher von seinen Eltern über den Vorfall unterrichtet worden war, versuchte erfolglos, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Abends klingelte er an dessen Wohnungstür, um ihn zur Rede zu stellen; der Beschwerdeführer öffnete ihm die Türe jedoch nicht. Am 19. April 2012 begab sich der Beschwerdeführer ins Stadthaus Schlieren, wo er ohne Voranmeldung das Büro des Beschwerdegegners 1 betrat, um diesen zu "verhaften". Der Beschwerdegegner 1 alarmierte per Alarmknopf die Stadtpolizei, welche den Beschwerdeführer auf den Polizeiposten mitnahm. Kurz darauf übernahmen ihn Funktionäre der Kantonspolizei, darunter der später rapportierende Beschwerdegegner 2. Die Kantonspolizei verbrachte den Beschwerdeführer auf ihren Polizeiposten und bot via Einsatzzentrale die für die Region Schlieren zuständige Pikett- bzw. Notfallärztin auf. Diese, d.h. die Beschwerdegegnerin 3, erkannte auf Fremdgefährdung und wies den Beschwerdeführer in eine geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) ein, wo er bis zum Folgetag (20. April 2012) hospitalisiert blieb. Die Ärzte
der PUK diagnostizierten beim Beschwerdeführer (unter anderem) eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierend depressiver Störung.
2.1.2. Am 23. Oktober 2012 führten zwei Stadtpolizisten von Schlieren, nämlich die Beschwerdegegner 4 und 5, im Anschluss an eine Verzeigung wegen eines Strassenverkehrsdelikts eine Personenkontrolle des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdegegner 5 wollte den Beschwerdeführer, der ein Blutdruckmessgerät trug, am Körper abtasten; dieser drehte sich jeweils weg.
2.1.3. Der Beschwerdeführer wollte am 24. Oktober 2012 auf dem Kantonspolizeiposten Dietikon bei den Beschwerdegegnern 6 und 7 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 4 und 5 wegen des Vorfalls vom 23. Oktober 2012 erstatten (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Der Beschwerdegegner 7 als Bezirkschef erklärte dem Beschwerdeführer, dass seine Anzeige wegen Befangenheit etc. nicht entgegengenommen werden könne, sondern dass er die Strafanzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten solle. Dies tat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis schliesslich auch.
2.2. Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.3. Soweit es sich bei den Ausführungen in der Beschwerde nicht ohnehin um unzulässige neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts bzw. von Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Amtsstellung durch die Beschwerdegegner 1 - 7 zu Unrecht verneint.
3.1.1. Dem Beschwerdegegner 1 wirft der Beschwerdeführer in der Hauptsache vor, er habe ihn am 19. April 2012 zu Unrecht verhaften und im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE; heute: Fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
|
1 | Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
2 | Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. |
3 | Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. |
3.1.2. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 4 und 5 vor, bei der Personenkontrolle vom 23. Oktober 2012 "durch gewaltsame Entreissversuche und mutwillige Manipulationen einer am Körper getragenen medizinischen Herzüberwachungsapparatur" in Amtswillkür verfallen zu sein.
3.1.3. Der Beschwerdeführer erhebt gegenüber den Beschwerdegegnern 6 und 7 den Vorwurf, diese hätten mit der Weigerung, seine Anzeige entgegenzunehmen, ihre Amtspflichten verletzt; zumindest bestehe insoweit ein begründeter Anfangsverdacht.
3.2. Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt, und es soll damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden. Dass eine Behörde einen unliebsamen Entscheid gefällt hat oder nicht wunschgemäss im Sinne einer gesuchstellenden Person aktiv wird, begründet noch keine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu gewähren. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C 382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
Des Amtsmissbrauchs im Sinn von Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er Kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im formellen oder materiellen Sinn oder aus der Verfassung explizit oder implizit ergeben (Stefan Heimgartner, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 312 N. 7).
3.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das den Beschwerdegegnern vorgeworfene Verhalten den Verdacht des Amtsmissbrauchs oder anderen strafrechtlich relevanten Verhaltens begründen könnte.
3.3.1. Aufgrund der Akten ist plausibel, dass sich der Beschwerdegegner 1 bedroht gefühlt hatte, als der Beschwerdeführer unangemeldet sein Büro betrat und ihn festnehmen wollte. Die Benachrichtigung der Polizei begründet keinen Verdacht auf Amtsmissbrauch. Ebenso wenig bestehen Hinweise, dass der Beschwerdegegner 1 in irgendeiner Form auf den Einweisungsentscheid der Notfallärztin eingewirkt hätte.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, keine Rechtsbelehrung erteilt worden sein sollte, würde ein solches Versäumnis des Beschwerdegegners 2 noch keinen Verdacht auf Amtsmissbrauch begründen. Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen auf sein Ersuchen hin umgehend mit Wasser versorgt wurde. Eine Pflicht der Polizei, festgehaltenen Personen jederzeit und ungefragt Wasser anzubieten, besteht nicht.
Aufgrund der dokumentierten Geschehnisse erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Anlass dazu bestand, den Beschwerdeführer wegen Fremdgefährdung in die PUK einzuweisen. Jedenfalls aber fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Einweisungsentscheid aus Gefälligkeit oder aus anderen sachfremden Gründen traf und sich deshalb des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnte.
3.3.2. In Bezug auf die polizeiliche Personenkontrolle vom 23. Oktober 2012 sind entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdegegner 4 und 5 ein Funktionsversagen des Blutdruckmessgeräts herbeiführen wollten, oder dass sie ihre Pflichten anderweitig verletzt hätten.
3.3.3. Betreffend die Nichtentgegennahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner 6 und 7 ist festzuhalten, dass es keinen Verdacht auf Amtsmissbrauch begründet, wenn Polizeifunktionäre in den Ausstand treten und einen Anzeigeerstatter an eine andere zur Entgegennahme von Strafanzeigen kompetente Behörde - wie hier die Staatsanwaltschaft - verweisen, weil sie sich nicht in der Lage sehen, eine gegen "Berufskollegen" gerichtete Anzeige unbefangen bearbeiten zu können.
3.4. Die Vorinstanz hat damit zusammenfassend zu Recht geschlossen, mangels Tatverdachts rechtfertige sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht. Die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung verletzt kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner