5P.195/2000/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
27. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden,
gegen
Obergericht (3. Zivilkammer) des Kantons Aargau,
betreffend
Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Über den Nachlass der am 21. April 1997 mit letztem Wohnsitz in X.________ verstorbenen C.________ wurde ein Inventar im Sinne der Art. 580 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 580 |
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1 | Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
2 | Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. |
3 | Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 584 |
|
1 | Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
2 | Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 |
|
1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |
Gestützt auf ein Schreiben vom 27. Mai 1999, mit dem die Bank Y.________ die Ergänzung und Berichtigung des öffentlichen Inventars für zwei fristgerecht angemeldete Forderungen verlangt hatte, korrigierte das mit der Errichtung betraute Steueramt des Kantons Aargau das öffentliche Inventar am 2. Dezember 1999. Der zuständige Gerichtspräsident verlängerte den Erben - erneut, aber letztmals - die Frist zur Erklärung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bis zum 31. März 2000 und teilte ihnen das korrigierte öffentliche Inventar zur Stellungnahme binnen zehn Tagen mit (Verfügung vom 13. Dezember 1999). Entgegen dem Antrag von A.________ und B.________ in ihrer Vernehmlassung stellte er formell fest, dass die Berichtigung des öffentlichen Inventars der Gemeinde X.________ zu Recht erfolgt und das korrigierte öffentliche Inventar vom 2. Dezember 1999 gültig sei (Verfügung vom 5. Januar 2000). Die dagegen eingelegte Beschwerde von A.________ und B.________ wies das Obergericht (3. Zivilkammer) des Kantons Aargau ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil vom 27. März 2000).
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.- Kantonal letztinstanzliche Entscheide über das Verfahren der Inventaraufnahme gemäss Art. 581 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 |
|
1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 |
|
1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 |
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1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 |
|
1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 |
|
1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |
Verfügungen über die Errichtung des öffentlichen Inventars erlässt nach kantonalem Recht der Gerichtspräsident im summarischen Verfahren; seine Feststellungsverfügung über die Gültigkeit des öffentlichen Inventars schliesst das Verfahren der Inventaraufnahme (Art. 581

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 |
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1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 584 |
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1 | Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
2 | Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. |
2. A. Aarau 1998, N. 5/33 zu § 300, S. 612/613, und N. 1 zu § 335 ZPO). Kantonal letztinstanzlich - und auch instanzabschliessend - ist das obergerichtliche Beschwerdeurteil nicht bloss Vor- oder Zwischenentscheid (Art. 87

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 584 |
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1 | Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
2 | Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. |
Unter den weiteren Eintretensvoraussetzungen gibt allein die von den Beschwerdeführern selbst aufgeworfene Frage ihrer Legitimation zu Bemerkungen Anlass: Dabei sind sie gewiss nicht bloss Aufsichts- oder Disziplinarbeschwerdeführer, denen das nach Art. 88

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 584 |
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1 | Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
2 | Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 |
|
1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |
Ob die Beschwerdeführer aber mit Blick auf die erhobene Rüge in der Sache auch ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils haben, kann offen bleiben.
3.- Unter Hinweis auf Ziffer II/1. 1 bis 1.3 auf S. 5 f.
ihrer Beschwerdeschrift im kantonalen Verfahren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der unter anderem verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Die daraus folgende grundsätzliche Behördenpflicht, Entscheide zu begründen, sehen die Beschwerdeführer in drei Punkten verletzt:
a) In Ziffer 1.3 auf S. 4 f. hatten die Beschwerdeführer dem Obergericht im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Intervention beantragt, diese widerrechtliche vorinstanzliche Praxis ("Standardverfügung") aufzuheben, die offenkundig gegen die einschlägigen Normen des Bundeszivilrechts verstosse; solange das Inventar nicht rechtskräftig erledigt sei, dürfe den Beschwerdeführern keine Frist gemäss Art. 587

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 |
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1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |
Das Obergericht hat diesen Antrag nicht übersehen, von einer Überweisung der Beschwerde an die - mit der Aufsicht über die Gerichtspräsidenten betraute (§ 32 des Gerichtsorganisationsdekrets, SAR 155. 110) - Inspektionskommission des Obergerichts aber abgesehen, da keine aufsichtsrechtlichen Aspekte auszumachen seien; die Frage, ob Auflegungs- und Deliberationsfrist gleichzeitig oder gestaffelt anzusetzen sind, sei materiellrechtlicher Natur (E. 1 S. 3).
Es liegt damit eine Begründung vor. Sie ist knapp, erlaubt aber eine sachgerechte Anfechtung (zuletzt: BGE 124 II 146 E. 2a S. 149 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer können geltend machen, es handle sich entgegen der Meinung des Obergerichts offenkundig um eine Aufsichtssache, weil die Inspektionskommission nicht nur "verbindliche Weisungen über die Geschäftsführung der Gerichtspräsidenten" (§ 32 Abs. 3) erlassen könne, sondern auch die beantragte Kassation einer auf rechtswidriger Praxis beruhenden Verfügung zu den Aufsichtsmitteln der Inspektionskommission gehöre (vgl. dazu Killer, N. 3 der Vorbem. §§ 317-351 ZPO; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 21 N. 134, S. 286). Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist nicht gegeben.
b) In Ziffer 1.1 auf S. 4 enthält die Beschwerdeschrift im kantonalen Verfahren eine Schilderung des Ablaufs der Inventaraufnahme: Schuldenruf am 9. Mai 1997, Unterzeichnung des öffentlichen Inventars am 7. März 1999 sowie Ansetzung von Auflegungs- und Erklärungsfrist am 28. April 1999.
Dortselbst hatten die Beschwerdeführer weiter die Beanstandung eines Gläubigers vom 27. Mai 1999 (scil. der Bank Y.________) erwähnt und unterstrichen: "Die Beschwerdeführerwurden von alledem in keiner Form orientiert (obgleich ihnen die Frist gemäss Art. 587

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 |
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1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |
Diese Vorgehensweise der Vorinstanz hatten die Beschwerdeführer als rechtswidrig und Bundesrecht verletzend bezeichnet: "Gemäss klarem Gesetzeswortlaut und ebenso klarer Rechtsprechung darf zwingend die Deliberationsfrist gemäss Art. 587

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 |
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1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 584 |
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1 | Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
2 | Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. |
Die ausführliche Wiedergabe ihrer Vorbringen an der verwiesenen Stelle belegt Folgendes: Eine Rüge des Inhalts, es verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, dass sie nicht über die erwähnten Interventionen gläubigerseits orientiert worden seien und ihnen keine Möglichkeit geboten worden sei, hiezu Stellung zu nehmen, hatten die Beschwerdeführer vor Obergericht nicht erhoben, jedenfalls nicht in der Klarheit, wie sie in der bezirksgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung als erforderlich genannt worden war (vgl. dazu Killer, N. 1 zu § 337 i.V.m. N. 8 f. zu § 323 ZPO). Zwar hatten die Beschwerdeführer die ausgebliebene Orientierung über jene Intervention unterstrichen (Ziffer 1.1), die Begründung, inwieweit das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen ist, aber unmissverständlich auf die Frage der zeitlichen Abfolge der Fristen gemäss Art. 584 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 584 |
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1 | Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
2 | Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 |
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1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |
Begründungspflicht nicht (BGE 99 Ia 126 E. 9b S. 142; Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 1980, E. 8b, in: SJ 1982 S. 620); der entsprechende Anspruch bezieht sich denn auch nur auf form- und fristgerechte Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage zudem geeignet und erheblich sein müssen (BGE 112 Ia 1 E. 3c S. 3).
c) Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob Auflegungs- und Deliberationsfrist gleichzeitig oder gestaffelt anzusetzen sind, hat das Obergericht genannt (E. 1 S. 3). Es ist sodann zu den weiteren Rügen gegen das Bereinigungsverfahren übergegangen und hat die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten zur Entgegennahme von Berichtigungsbegehren bejaht (E. 2 S. 3 ff.) und den Einwand verworfen, der Gerichtspräsident habe sich in keiner Form mit der Inventarisierung der Forderung auseinander gesetzt (E. 3 S. 5).
Die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt, dass das Obergericht - wie die Beschwerdeführer heute hervorheben - die einleitend gestellte Frage nicht direkt beantwortet hat. Wesentlich für das Obergericht ist vielmehr gewesen, dass vorliegendenfalls die Berichtigung des Inventars während der Auflegungsfrist gemäss Art. 584 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 584 |
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1 | Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
2 | Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 582 |
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1 | Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. |
2 | Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen. |
3 | Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 |
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1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |
Die obergerichtliche Vorgehensweise kann nicht als geradezu verfassungswidrig verurteilt werden, mag sie aus der Sicht des Rechtsuchenden auch nicht ganz befriedigen. Die Gerichte sind indessen nicht dazu da, abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beantworten (BGE 122 III 279 E. 3a S. 282; 101 II 177 E. 4c S. 190). Die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gibt auch keinen Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung (zuletzt:
BGE 124 II 146 E. 2a S. 149 mit Hinweis); die kantonale Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander zu setzen (zuletzt: BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; 121 I 54 E. 1c S. 57, je mit Hinweisen).
4.- Der Willkürvorwurf der Beschwerdeführer in der Sache selbst ist offensichtlich unbegründet. Qualifiziert falsche Rechtsanwendung (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3) darf von vornherein nicht bejaht werden, wenn der gutgeheissene wie auch der abgelehnte Standpunkt in der Lehre mit sachlichen Gründen vertreten werden (z.B. BGE 104 II 249 E. 3b S. 251 f.; 122 III 439 E. 3b S. 442/443). Die Berner Kommentatoren Tuor/Picenoni sowie weitere namhafte Autoren (Rossel/Mentha und Piotet) gehen davon aus, die Fristen gemäss Art. 584 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 584 |
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1 | Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
2 | Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 |
|
1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 584 |
|
1 | Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
2 | Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 |
|
1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 590 |
|
1 | Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar. |
2 | Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist. |
3 | In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind. |
5.- Die unterliegenden Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 590 |
|
1 | Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar. |
2 | Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist. |
3 | In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 590 |
|
1 | Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar. |
2 | Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist. |
3 | In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht (3. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 27. Juni 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: