Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 30/2020
Urteil vom 27. Mai 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Claudio Bazzani und Stephan Groth,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland
Gegenstand
Strafverfahren; Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. Dezember 2019 (GH190062).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eröffnete am 18. September 2019 gegen B.________, C.a________ und D.a________ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Am 24. September 2019 führte die Kantonspolizei Zürich auf Anordnung der Staatsanwaltschaft am Wohn- und am Arbeitsort von E.________ eine Hausdurchsuchung durch. Die dabei sichergestellten Dokumente und Gegenstände beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Oktober 2019. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 verlangte die A.________AG die Siegelung, und am 14. Oktober 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen die Entsiegelung.
Mit Urteil (recte: Verfügung) vom 4. Dezember 2019 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung auf das Gesuch der A.________ vom 10. Oktober 2019 nicht gegeben seien und auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten werde. Zur Begründung hielt es fest, das Siegelungsbegehren sei verspätet gewesen.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 15. Januar 2020 beantragt die A.________, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Siegelungsgesuch rechtzeitig erfolgt sei.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
|
1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Ein Interesse an einer gesonderten Feststellung, dass das Siegelungsgesuch rechtzeitig erfolgt sei, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan (BGE 114 II 253 E. 2a S. 255; Urteil 1C 504/2016 vom 19. Oktober 2017 E. 1.5; je mit Hinweisen). Eine Auslegung der Beschwerdeschrift nach Treu und Glauben ergibt insofern jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren lediglich den Rahmen umschreibt, in dem die von ihr beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hätte.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Zwangsmassnahmengericht hält in der angefochtenen Verfügung fest, der "Head of Global Security Services" der A.________, F.________, sei am 18. September 2019 von der Polizei befragt worden. Unbestritten sei zudem, dass die Beschwerdeführerin von den Hausdurchsuchungen aufgrund der Berichterstattungen in den Medien Kenntnis gehabt habe, gehe es doch beim Strafverfahren um eine Observation des ehemaligen Chefs der Vermögensverwaltung der A.________. Die Beschlagnahmeverfügung sei am 1. Oktober 2019 an den Rechtsvertreter des beschuldigten F.________ gesandt worden. Als Geschäftspartnerin von E.________ bzw. der G.________GmbH habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass sich unter den Sicherstellungen auch sie betreffende elektronische Daten befänden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden bei Hausdurchsuchungen in aller Regel auch Sicherstellungen von elektronischen Datenträgern vorgenommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Informationsbeschaffung und -bewirtschaftung zum Geschäftsmodell der G.________GmbH gehöre und die Staatsanwaltschaft erkennbarerweise ein Interesse an allfälligen Verbindungen zwischen E.________ bzw. der G.________GmbH und der Beschwerdeführerin gehabt habe. F.________s
Arbeitsvertrag sei zwar gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019 bereits gekündigt und er selbst freigestellt gewesen, doch sei er bis heute im Handelsregister mit Kollektivzeichnungsrecht eingetragen. Den Empfang der Beschlagnahmeverfügung, aus der sich die Vielzahl der sichergestellten Speichermedien ergebe, habe er am 3. Oktober 2019 über seinen Rechtsvertreter schriftlich bestätigt. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin spätestens am 3. Oktober 2019 Kenntnis von der Sicherstellung elektronischer Daten gehabt, die ihr Geschäftsgeheimnis tangieren könnten. Das weder sofort noch einige Stunden nach Kenntnisnahme der Sicherstellungen erfolgte Siegelungsbegehren sei deshalb verspätet. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin formell nicht gehörig ins Verfahren einbezogen worden sei. Dieser Umstand sei jedoch bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, erst am 7. Oktober 2019 von den Sicherstellungen erfahren zu haben. Sie vertritt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien zur laufenden Revision der Strafprozessordnung zudem die Auffassung, ihr Siegelungsgesuch wäre selbst dann rechtzeitig erfolgt, wenn man mit dem Zwangsmassnahmengericht davon ausgehe, dies sei stattdessen spätestens am 3. Oktober 2019 gewesen. Soweit das Zwangsmassnahmengericht anzunehmen scheine, dass sie aufgrund der medialen Berichterstattung bereits vor diesem Datum Anlass für ein Siegelungsgesuch gehabt habe, stelle es willkürliche Spekulationen an. Zum einen hätten die Medien die Hausdurchsuchungen erstmals am 5. Oktober 2019 erwähnt und zum andern hätten sie dabei lediglich darauf hingewiesen, dass Computer und Handys beschlagnahmt worden seien. Eine derart umfangreiche Sicherstellung, wie sie stattgefunden habe, sei gestützt darauf nicht erkennbar gewesen. Weiter hätten ihr weder der Beschuldigte F.________ noch sein Rechtsvertreter die Beschlagnahmeverfügung zugestellt. Es gebe zudem keine rechtliche Grundlage, die es erlauben würde, ihr deren Wissen anzurechnen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Erwähnung von
"besonders gemünzten" Informations- und Sorgfaltspflichten im angefochtenen Entscheid sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei im Hausdurchsuchungsbefehl angewiesen habe, nach sämtlichen sie betreffenden Unterlagen zu suchen. Dass sie selbst unter diesen Umständen nicht ins Verfahren einbezogen worden sei, erscheine als schwere Pflichtverletzung und die Geltendmachung der Verspätung des Siegelungsgesuchs deshalb als rechtsmissbräuchlich.
2.3. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind gemäss Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Die Anforderung, dass das Siegelungsgesuch sofort gestellt wird, setzt eine entsprechende Aufklärung des Betroffenen durch die Strafverfolgungsbehörden voraus. Die Untersuchungsbehörde, welche Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sicherstellt, hat deren Inhaber anlässlich der Hausdurchsuchung darüber zu informieren, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen könnten, die Siegelung verlangen kann. Ebenso ist der Betroffene darüber in Kenntnis zu setzen, dass nach erfolgter Siegelung (und auf allfälliges Entsiegelungsgesuch der Untersuchungsbehörde hin) der Entsiegelungsrichter über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet und dass der Betroffene mangels sofortigen Siegelungsgesuchs den Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung der Unterlagen rechnen muss. Die Information des betroffenen Inhabers über seine Verfahrensrechte muss rechtzeitig, das heisst spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung, und inhaltlich ausreichend erfolgen. Ohne den Nachweis einer ausreichenden Information des Betroffenen über seine Verfahrensrechte ist eine "konkludente" Einwilligung in die Durchsuchung nicht zu vermuten und liegt kein
verspätetes Entsiegelungsgesuch vor (zum Ganzen: Urteil 1B 85/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
Da auch Geheimnisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber sind, legitimiert sind, einen Antrag auf Siegelung zu stellen, muss die Strafverfolgungsbehörde dafür sorgen, dass auch sie dieses Verfahrensrecht rechtzeitig und wirksam ausüben können. Wohl hat die Strafverfolgungsbehörde vor einer Sicherstellung bloss den Inhaber von Aufzeichnungen zum Inhalt und zu allfälligen Siegelungsgründen anzuhören (Art. 247 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern. |
|
1 | Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern. |
2 | Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden. |
3 | Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
a | Akten einzusehen; |
b | an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; |
c | einen Rechtsbeistand beizuziehen; |
d | sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; |
e | Beweisanträge zu stellen. |
2 | Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. |
Mitbetroffene Dritte, die über ein bereits anhängiges Entsiegelungsverfahren zwar nicht von der Strafbehörde informiert worden sind, aber auf andere Weise davon ausreichend Kenntnis haben, trifft die prozessuale Obliegenheit, ihre Beteiligung am Verfahren auf eigenen Antrieb rechtzeitig zu beantragen. Eine rechtssuchende Person, die sich zu Unrecht als vom Prozess ausgeschlossen wähnt, kann im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht einfach das Verfahrensende abwarten und erst bei einem für sie ungünstigen Ergebnis geltend machen, sie sei zu Unrecht nicht einbezogen worden (zum Ganzen: Urteil 1B 451/2019 vom 1. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4. Der Bundesrat hat dem Parlament mit einer Botschaft vom 28. August 2019 einen Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorgelegt. Dieser sieht unter anderem auch eine Änderung von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
|
1 | Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung. |
2.5. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin über ihre Verfahrensrechte zu informieren. Die Staatsanwaltschaft hat dies unterlassen, obwohl sie die Kantonspolizei in ihrem Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 24. September 2019 ausdrücklich dazu angehalten hatte, nach sämtlichen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu suchen. Es fragt sich vor diesem Hintergrund, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin dennoch die Obliegenheit traf, ihre Verfahrensrechte geltend zu machen und ein Siegelungsgesuch zu stellen. Nach den obigen Ausführungen dürfen die diesbezüglichen Anforderungen an Betroffene, die von den Strafbehörden nicht ordnungsgemäss informiert wurden, nicht überspannt werden.
Das Zwangsmassnahmengericht legt nicht dar, wann die von ihm als wesentlich erachtete Berichterstattung in den Medien über die Hausdurchsuchungen erfolgt sein soll. Auch geht es mit keinem Wort auf deren konkreten Inhalt ein. Es bleibt deshalb unklar, was es daraus in Bezug auf den Wissensstand der Beschwerdeführerin ableiten will. Letztere bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, die Hausdurchsuchungen seien in den Medien erstmals am 5. Oktober 2019 erwähnt worden. Anders als das Zwangsmassnahmengericht ist sie zudem der Auffassung, sie habe daraus nicht schliessen können, dass auch sie betreffende Daten sichergestellt worden seien. Zum Beweis legt sie drei Zeitungs- bzw. Zeitschriftenartikel vor. Was sich aus diesen genau ergibt, kann hier jedoch offenbleiben, denn, wie im Folgenden darzulegen sein wird, erfolgte ihr Entsiegelungsgesuch ohnehin rechtzeitig.
Nicht mit Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Es erscheint deshalb als bundesrechtswidrig, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 3. Oktober 2019 über das anhängige Entsiegelungsverfahren ausreichend informiert war. Stellt man stattdessen auf den 5. Oktober 2019 ab, so oblag es der Beschwerdeführerin, sich in der Folge bei den Strafbehörden nach dem Verfahren zu erkundigen und ihren Einbezug zu verlangen (E. 2.3 hiervor). Sie tat dies, indem sie am 10. Oktober 2019 direkt ein Siegelungsgesuch einreichte. Angesichts des Umstands, dass eine gehörige Rechtsbelehrung durch die Staatsanwaltschaft nicht erfolgt war, kann ein innert fünf Tagen eingereichtes Gesuch nicht als verspätet bezeichnet werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit unabhängig davon als begründet, ob man als Zeitpunkt der Kenntnisnahme den 5. oder den 7. Oktober 2019 zu Grunde legt.
3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold