Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F 4/2019
Urteil vom 27. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 (6B 1059/2018).
Sachverhalt:
A.
Am 5. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn ein von A.________ initiiertes Verfahren gegen Unbekannt wegen Störung des öffentlichen Verkehrs sowie des Eisenbahnverkehrs (Art. 237
und Art. 238
StGB) durch den Betrieb der Schiessanlage B.________ nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 20. September 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde am 17. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
A.________ ersucht um Revision des vorgenannten Urteils des Bundesgerichts. Dieses habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, indem es "die Gefahrenzonen offensichtlich nicht als die Wahrscheinlichkeitszonen interpretiert" und alle Schussbereiche vor dem Schiessstand lediglich als "objektiv möglich" qualifiziert habe. Diese Beurteilung des ganzen nicht schusstoten Raums entspreche nicht den einschlägigen Weisungen. Das Bundesgericht habe die Unterscheidung aller beschiessbaren Gebiete in die unterschiedlichen Gefahrenzonen einerseits und die restlichen beschiessbaren Gebiete ausserhalb der Gefahrenzonen andererseits nicht berücksichtigt. A.________ reicht zwei ergänzende Schreiben (18. Januar 2019 und 22. Februar 2019) und einen Brief an die SBB ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 121 lit. d
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts namentlich verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121
BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121
BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121
BGG). Allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 121
BGG; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121
BGG; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121
BGG; Urteil 6F 26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4).
1.2. Der im Sachverhalt zusammengefasst dargestellte Einwand des Gesuchstellers betrifft offensichtlich nicht die tatsächlichen Grundlagen des kritisierten Urteils, sondern die vom Bundesgericht vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Interpretation der Gefahrenzonen als sog. Wahrscheinlichkeitszonen. Dies stellt keinen Revisionsgrund dar. Revisionsrechtlich ist ohne Belang, ob die damalige Rechtsauffassung des Bundesgerichts inhaltlich zutrifft (oben E. 1.1). Im Übrigen scheint der Gesuchsteller deren wesentliche Tragweite zu verkennen. So hat das Bundesgericht im Urteil vom 17. Januar 2019 (E. 2.2) erwogen, der damalige Beschwerdeführer sei nur dann zur vorinstanzlichen Beschwerde legitimiert, wenn es zu einer konkreten Gefährdung gekommen wäre, was er aber nicht darlege und nicht ersichtlich sei. Indem der Gesuchsteller neuerlich bloss vorbringt, die nicht schusstoten Gebiete, also die beschiessbaren Gebiete neben den Gefahrenzonen seien die objektiv möglichen Gebiete für die Verletzung oder Tötung von Menschen, legt er wiederum keine konkrete Gefahr dar. Entgegen seiner Auffassung hat das Bundesgericht zudem nicht angenommen, dass es bei Schiessanlagen grundsätzlich keine wahrscheinlichen Gefahrenzonen gebe; im Gegenteil.
Indem es ausführte, dass das Betreten einer bestimmten Gefahrenzone aus Sicherheitsgründen verboten sei und der Beschwerdeführer diese augenscheinlich dennoch betreten habe, begründe keine konkrete Gefährdung, ging auch das Bundesgericht explizit von Zonen mit erhöhter Gefährdung aus. Es hat aber eine - zur Erfüllung des Tatbestands nach Art. 237
und Art. 238
StGB erforderliche - konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers mangels Substanziierung verneint und dessen Beschwerdelegitimation daher abgelehnt.
Neue, bisher unberücksichtigt gebliebene Tatsachen, deren Geltendmachung ihm im früheren Verfahren nicht möglich gewesen wäre, bringt der Gesuchsteller nicht vor. Dies gilt namentlich für die in der ergänzenden Eingabe dargestellten Fotos der Schiessanlage, welche deren rechtswidrigen Zustand illustrieren sollen.
2.
Es liegt somit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d
BGG vor, sodass auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Diese sind entsprechend dem Umfang des Entscheids zu reduzieren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F 4/2019
Urteil vom 27. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 (6B 1059/2018).
Sachverhalt:
A.
Am 5. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn ein von A.________ initiiertes Verfahren gegen Unbekannt wegen Störung des öffentlichen Verkehrs sowie des Eisenbahnverkehrs (Art. 237
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 237 |
||||||
| Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. [1] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 238 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |
B.
A.________ ersucht um Revision des vorgenannten Urteils des Bundesgerichts. Dieses habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, indem es "die Gefahrenzonen offensichtlich nicht als die Wahrscheinlichkeitszonen interpretiert" und alle Schussbereiche vor dem Schiessstand lediglich als "objektiv möglich" qualifiziert habe. Diese Beurteilung des ganzen nicht schusstoten Raums entspreche nicht den einschlägigen Weisungen. Das Bundesgericht habe die Unterscheidung aller beschiessbaren Gebiete in die unterschiedlichen Gefahrenzonen einerseits und die restlichen beschiessbaren Gebiete ausserhalb der Gefahrenzonen andererseits nicht berücksichtigt. A.________ reicht zwei ergänzende Schreiben (18. Januar 2019 und 22. Februar 2019) und einen Brief an die SBB ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 121 lit. d
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
1.2. Der im Sachverhalt zusammengefasst dargestellte Einwand des Gesuchstellers betrifft offensichtlich nicht die tatsächlichen Grundlagen des kritisierten Urteils, sondern die vom Bundesgericht vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Interpretation der Gefahrenzonen als sog. Wahrscheinlichkeitszonen. Dies stellt keinen Revisionsgrund dar. Revisionsrechtlich ist ohne Belang, ob die damalige Rechtsauffassung des Bundesgerichts inhaltlich zutrifft (oben E. 1.1). Im Übrigen scheint der Gesuchsteller deren wesentliche Tragweite zu verkennen. So hat das Bundesgericht im Urteil vom 17. Januar 2019 (E. 2.2) erwogen, der damalige Beschwerdeführer sei nur dann zur vorinstanzlichen Beschwerde legitimiert, wenn es zu einer konkreten Gefährdung gekommen wäre, was er aber nicht darlege und nicht ersichtlich sei. Indem der Gesuchsteller neuerlich bloss vorbringt, die nicht schusstoten Gebiete, also die beschiessbaren Gebiete neben den Gefahrenzonen seien die objektiv möglichen Gebiete für die Verletzung oder Tötung von Menschen, legt er wiederum keine konkrete Gefahr dar. Entgegen seiner Auffassung hat das Bundesgericht zudem nicht angenommen, dass es bei Schiessanlagen grundsätzlich keine wahrscheinlichen Gefahrenzonen gebe; im Gegenteil.
Indem es ausführte, dass das Betreten einer bestimmten Gefahrenzone aus Sicherheitsgründen verboten sei und der Beschwerdeführer diese augenscheinlich dennoch betreten habe, begründe keine konkrete Gefährdung, ging auch das Bundesgericht explizit von Zonen mit erhöhter Gefährdung aus. Es hat aber eine - zur Erfüllung des Tatbestands nach Art. 237
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 237 |
||||||
| Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. [1] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 238 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |
Neue, bisher unberücksichtigt gebliebene Tatsachen, deren Geltendmachung ihm im früheren Verfahren nicht möglich gewesen wäre, bringt der Gesuchsteller nicht vor. Dies gilt namentlich für die in der ergänzenden Eingabe dargestellten Fotos der Schiessanlage, welche deren rechtswidrigen Zustand illustrieren sollen.
2.
Es liegt somit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 121
StGB 237
StGB 238
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 237 |
||||||
| Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. [1] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 238 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |
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