Tribunal federal
{T 0/2}
4A 480/2007 /len
Sitzung vom 27. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Forster.
Gegenstand
Kaufvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 13. März 2007.
Sachverhalt:
A.
A.________ (nachstehend: Verkäufer) ist berufsmässig im Immobilienhandel tätig. Er verhandelte, vertreten durch seinen Bruder, mit B.________ (nachstehend: Käuferin) über den Verkauf des Wohn- und Geschäftshauses "X.________" in Diessenhofen. Im Rahmen der Verhandlungen wurde der Käuferin im September 2004 ein Mieterspiegel für das Jahr 2004 übergeben, der jedoch nicht den damals gültigen Mietverträgen entsprach. In der Folge einigten sich die Parteien auf einen Kaufpreis von Fr. 1'100'000.--, den die Käuferin am 1. November 2004 bezahlte. Der Kaufvertrag wurde am 9. November 2004 öffentlich beurkundet.
B.
Mit Klage vom 4. April 2005 beantragte die Käuferin (Klägerin) dem Bezirksgericht Diessenhofen, der Verkäufer (Beklagter) sei zu verpflichten, ihr Fr. 362'029.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2004 und Mietkautionen in der Höhe Fr. 4'504.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2004 zu bezahlen; eventuell sei er zu verpflichten, die Mietkautionen von Fr. 4'504.75 auf Mietkautionskonten zu überweisen, welche auf die Mieter lauteten.
Zur Begründung machte die Klägerin namentlich geltend, sie verlange die Minderung des Kaufpreises, da der Beklagte vor Vertragsschluss mittels Übergabe eines Mieterspiegels falsche Zusicherungen bezüglich der Mietzinseinnahmen gemacht habe. Der Beklagte wendete ein, die Klägerin sei während den Vertragsverhandlungen vollständig über alle relevanten Punkte informiert worden.
Mit Urteil vom 4. Juli 2006 hiess das Bezirksgericht Diessenhofen die Klage im Umfang von Fr. 170'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2004 und von Fr. 4'504.75 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Januar 2004 gut.
Eine dagegen erhobene Berufung des Beklagten wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 13. März 2007 ab.
C.
Der Beklagte (Beschwerdeführer) erhob Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 13. März 2007 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Mit Eingaben vom 9. und 11. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, das mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2008 abgewiesen wurde.
Die Klägerin (Beschwerdegegnerin) und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2 Da vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung steht, ist die vom Beschwerdeführer gemäss Art. 119 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. |
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1 | Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. |
2 | Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren. |
3 | Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.3 Im vorliegenden Fall kann die unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde in eine Beschwerde in Zivilsachen konvertiert werden, weil deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Konversion des Rechtsmittels als Ganzes möglich ist. Demnach ist die Beschwerde insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.
1.4 Nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1 Vor den kantonalen Gerichten machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder C.________ habe die Vertragsverhandlungen mit der Beschwerdegegnerin geführt. Dieser habe ihr mitgeteilt, im Mieterspiegel würden zukünftige Mietzinseinnahmen nach der Durchführung einer geplanten Mietzinserhöhung aufgeführt. Wann diese habe durchgeführt werden können, sei unsicher gewesen, da im Gebäude am 1. September 2004 ein Wasserschaden entstanden sei. Zum Beweis dieser Behauptungen verlangte der Beschwerdeführer die Einvernahme seines Bruders, C.________, als Zeuge.
2.2 Das Obergericht nahm an, die Darstellung des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, da es keinen Sinn ergebe, Ende September 2004 im Mieterspiegel für das Jahr 2004 nicht die damals aktuellen Mietzinse aufzuführen, sondern solche, die angeblich erst geplant waren. Daher könne in antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden, dass mit der Aussage von C.________ der Beweis für die Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung nicht gelingen werde, zumal seine Aussage nur als Parteibehauptung gewürdigt werden könne, weil er den Beschwerdeführer bei den Vertragsverhandlungen vertreten habe. Die erste Instanz habe daher auf die Befragung von C.________ verzichten dürfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November 2004, in welchem er präzisiere, er habe über den aktuellen Mieterspiegel korrekt informiert, sei erst nach Beginn der Differenzen zwischen den Parteien erstellt worden und daher als nachträgliche Parteibehauptung aufzufassen.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den Beweisanspruch gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Diese Rüge ist unbegründet, da der aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.4 Der Beschwerdeführer rügt auch, die antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich. Was er zur Begründung vorbringt, verfängt jedoch nicht.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht auf die Befragung von C.________ verzichtet, weil er mit dem Beschwerdeführer verwandt ist, sondern weil er für ihn die Vertragsverhandlungen führte. Daraus ergibt sich offensichtlich, dass die beiden Brüder in Bezug auf den Prozessgegenstand in einer engen Beziehung zueinander standen, weshalb das Obergericht nicht in Willkür verfiel, wenn es annahm, seine Aussage könnte nur als Parteibehauptung gewürdigt werden. Zudem konnte das Obergericht willkürfrei annehmen, es sei unglaubwürdig, in einem mit einer Jahreszahl versehenen Mieterspiegel erst geplante Mietzinse anzuführen, ohne dies zum Ausdruck zu bringen. Schliesslich hat sich das Obergericht mit dem Schreiben vom 30. November 2004 auseinandergesetzt, weshalb sich der Vorwurf der unvollständigen Beweiswürdigung als unberechtigt erweist. Demnach ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung annahm, die Aussage von C.________ vermöge die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu beweisen.
3.
3.1 Ein Kaufgegenstand ist mangelhaft, wenn er nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, weil ihm entweder vom Verkäufer zugesicherte oder im Hinblick auf den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit vorausgesetzte Eigenschaften fehlen (Art. 197 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. |
|
1 | Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. |
2 | Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. |
Beschrieb des Kaufgegenstands" unterschieden wird).
3.2 Das Obergericht führte aus, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin zusammen mit der Verkaufsdokumentation einen Mieterspiegel des verkauften Wohn- und Geschäftshauses übergeben, in dem sämtliche Mietobjekte mit Mietzinsen und Nebenkosten detailliert aufgelistet waren. Zudem seien unter der Überschrift "2004 Miete" jährliche Mieteinnahmen von Fr. 93'300.-- und unter der Überschrift "2004 NK" jährliche Nebenkosteneinnahmen von Fr. 12'700.-- errechnet worden. Dass es sich dabei um ungefähre oder ungewisse Angaben handle, werde im Mieterspiegel nicht angegeben, weshalb eine blosse reklamehafte Anpreisung zu verneinen sei. Selbst wenn gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers im Mieterspiegel irrtümlich eine falsche Jahreszahl aufgeführt worden wäre, habe die Beschwerdegegnerin, welche die Zahlen ohne jede Einschränkung erhalten habe, in guten Treuen von einer Zusicherung ausgehen und gestützt darauf annehmen dürfen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hätten die Nettomietzinsen aus dem Kaufobjekt im Jahr 2004 Fr. 93'300.-- betragen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Zusicherung setze voraus, dass eine bindende Erklärung abgegeben werde, die den Umfang des "üblicherweise Erklärten" sprenge. In Verhandlungen über den Kauf von Häusern sei es jedoch üblich, über Identität und Bestand der Mieter zu informieren. Die Anforderungen an eine Zusicherung seien vom Obergericht verkannt worden, wenn es von einer Gewohnheit in Vertragsverhandlungen auf eine verbindliche Erklärung geschlossen habe.
3.4 Angaben des Verkäufers bezüglich der tatsächlich erzielten Mietzinseinnahmen bzw. der bestehenden Mietverträge betreffen eine objektiv bestimmbare wirtschaftliche Eigenschaft des Kaufsobjekts und sind daher als Zusicherungen zu qualifizieren, sofern darauf vertraut werden darf. Dies ist - unabhängig davon, ob solche Angaben üblich sind - anzunehmen, wenn der Verkäufer die Angaben vorbehaltlos macht. Damit hat die Vorinstanz bundesrechtskonform angenommen, der Beschwerdeführer habe die bestehenden Mietverträge bzw. die damit bisher erzielten Mietzinseinnahmen zugesichert.
4.
4.1 Das Obergericht ging davon aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Bestätigung über den Bestand und die Gültigkeit der mit dem Mieterspiegel mitgeteilten Mietzinseinnahmen verlangen müssen. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, die ihr am Tag der notariellen Beurkundung ausgehändigten Mietverträge mit dem Mieterspiegel zu vergleichen und nach allfälligen Differenzen zu suchen. Es sei daher nicht erheblich, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin dies unterlassen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Mietverträge seien der Beschwerdegegnerin vor Unterzeichnung des Kaufvertrages übergeben worden. Die Beschwerdeführerin habe die Mietverträge eingesehen und hätte dabei erkennen können, dass die entsprechenden Zahlen nicht mit denjenigen des Mieterspiegels übereinstimmten.
Diese Angaben widersprechen der gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.3
4.3.1 Alsdann macht der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend, die Vorinstanz verletzte Art. 200 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. |
|
1 | Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. |
2 | Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. |
4.3.2 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat (Art. 200 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. |
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1 | Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. |
2 | Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. |
|
1 | Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. |
2 | Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. |
4.3.3 Da von einer Zusicherung der aktuellen Mietzinseinnahmen auszugehen ist, hat die Vorinstanz bundesrechtskonform angenommen, die Beschwerdegegnerin habe auf diese Zusicherung vertrauen dürfen, ohne diese nachprüfen zu müssen. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet, die ihr am Tag der öffentlichen Beurkundung ausgehändigten Mietverträge mit dem Mietzinsspiegel zu vergleichen. Da in diesem Zusammenhang die Überlegungen der Vorinstanz erkennbar sind, ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen (vgl. dazu BGE 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, unterlasse ein Käufer die für ihn wichtigen Mietverträge einzusehen, sei davon auszugehen, dass er davon Kenntnis genommen habe, analog der Regel, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimme, wer sie ungelesen übernimmt, obwohl er hätte Einsicht nehmen können. Auch im Rahmen der "due diligence-Prüfung" bei Unternehmenskäufen werde vermutet, der Käufer kenne alle ihm offen gelegten Dokumente.
4.4.2 Da die Mietverträge nicht zum Bestandteil des Vertrages erklärt wurden, liegt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbare Situation vor. Ebenso wenig verfängt der Vergleich mit der "due diligence-Prüfung", einem namentlich bei Unternehmenskäufen üblichen Vorgehen, bei welchem Kaufinteressenten vor Vertragsschluss bestimmte Unterlagen zur Prüfung und Analyse zugänglich gemacht werden (Mariel H. Classen/Peter Ch. Hsu/Katja R. Pellanda, Due Diligence und Vertrag, in: Vertrauen - Vertrag - Verantwortung, Festschrift für Hans Caspar von der Crone zum 50. Geburtstag; Zürich 2007, S. 323 ff., 324 ff.). Vorliegend wurden die Mietverträge der Beschwerdeführerin erst ausgehändigt, nachdem diese den Kaufpreis bereits bezahlt und die Liegenschaft in Besitz genommen hatte. Eine eingehende Prüfung der Mietverträge vor Abschluss des Kaufvertrages war daher nicht möglich, weshalb offensichtlich keine mit einer due diligence-Prüfung ähnliche Situation vorlag.
5.
5.1 Das Bezirksgericht führte im Zusammenhang mit der Berechnung des Minderwertes dem Sinne nach aus, gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers hätten die tatsächlichen Nettomietzinseinnahmen im Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft per 1. November 2004 Fr. 80'640.-- betragen. In diesem Betrag seien die Mieterträge für die Ladenmiete der "Mieter" D.________/E.________/F.________ sowie für das Dachgeschoss eingeschlossen. Tatsächlich seien für diese Lokalitäten keine Mieten bezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin könne aber diese nicht erhaltenen Mieten nicht vom Nettomietzinsertrag abziehen, denn diese Räumlichkeiten könnten in Zukunft wieder vermietet werden. Bei einem Renditeobjekt mit zwei Ladenlokalen und acht Wohnungen bestehe immer ein Risiko des Leerstands, das die Beschwerdegegnerin zu tragen habe, wenn - wie bei der Dachwohnung - der eingesetzte Mietzins als angemessen erscheine. Anders verhalte es sich bezüglich des angeblich von den Herren D.________/E.________/F.________ gemieteten Ladenlokals, für das der Beschwerdeführer einen jährlichen Mietertrag von Fr. 7'800.-- (Fr. 650.-- im Monat) angegeben habe. Nach objektiven Marktverhältnissen seien aber lediglich Fr. 6'090.-- pro Jahr erzielbar. Die erhältlichen
Jahresnettomieten berechnete das Gericht wie folgt:
"Nettomieten gemäss Mietverträgen per 1.11.2004 Fr. 80'640.--
abzüglich eingesetzter Miete für
Ladenlokal D.________/E.________/F.________ Fr. 7'800.--
zuzüglich Marktmiete für Ladenlokal
D.________/E.________/F.________ Fr. 6'090.--
bereinigte Nettomieterträge Fr. 78'930.--"
Das Bezirksgericht ermittelte die Kaufpreisreduktion anhand eines Vergleichs der Nettomieten gemäss Mieterspiegel von Fr. 93'300.-- mit den effektiven bzw. erhältlichen Nettomietzinsen von Fr. 78'930.-- und stellte für die Bewertung der Liegenschaft auf den Ertragswert ab, da sich der Marktpreis für ein Renditeobjekt ausschliesslich über den Ertragswert bestimme. Bei solchen Objekten achte der Käufer nur auf die erzielbaren Mieterträge und die baulichen Investitionen, die in naher und ferner Zukunft anfallen, nicht aber auf den Substanzwert, der im vorliegenden Fall weit über dem Ertragswert liege. Die Beschwerdegegnerin hätte nach ihren Vorstellungen mit der Liegenschaft eine Bruttorendite von 8,482 % erzielt. Auf dieser Basis ergebe sich bei Mieteinnahmen von Fr. 78'930.-- ein Liegenschaftswert von rund Fr. 930'000.-- und eine Differenz zum Kaufpreis von Fr. 170'000.--. In diesem Umfang erweise sich der Minderungsanspruch als begründet.
5.2 Das Obergericht nahm mit dem Bezirksgericht an, die Beschwerdegegnerin habe die Liegenschaft als Renditeobjekt erworben und nicht beabsichtigt, darin selber zu wohnen, weshalb der Verkehrswert ausschliesslich aufgrund des Ertragswertes berechnet werden könne, zumal es sich bei der Liegenschaft um ein frisch renoviertes, auch in absehbarer Zukunft vergleichbar nutzbares Objekt in der Altstadt von Diessenhofen handle. Im Übrigen richte sich auch gemäss § 18 der Verordnung des Thurgauer Regierungsrats über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung) vom 24. November 1991 der Verkehrswert bei Mehrfamilienhäusern in der Regel nach dem Ertragswert. Dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail vom 15. August 2004 auch über den "Baustand bei Übergabe" und "die notwendigen Arbeiten in nächster Zeit" erkundigt habe, zeige entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Substanzwert konzentriert habe. Die in Erfahrung gebrachten Werte hätten Einfluss auf die Unterhaltskosten der Liegenschaft, welche sich ihrerseits im Rahmen des Kapitalisierungsfaktors auf den Ertragswert auswirkten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die erste Instanz habe die Mieteinnahmen nicht
richtig berechnet und die Beschwerdegegnerin könne wohl in fünf Jahren namentlich für die Ladenräumlichkeiten höhere Mieteinnahmen erzielen, sei nicht genügend substantiiert worden. Der von der ersten Instanz berechnete Kapitalisierungsfaktor von 8,482 % sei vom Beschwerdeführer nicht konkret beanstandet worden und auch sonst nicht zu korrigieren, liege er doch nur geringfügig unter dem Wert von 8,5 %, den der vom Beschwerdeführer beauftragte Schätzer verwendet habe. Somit habe der Beschwerdeführer einen Minderwert von Fr. 170'000.-- zu ersetzen.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf BGE 120 II 259 E. 2b vor, der Wert der Liegenschaft sei unter Einschluss von Substanz- und Ertragswert zu bestimmen. Der Minderwert sei demnach unter Berücksichtigung des Substanzwertes zu berechnen, der mindestens gleich wie der Ertragswert mit 50 % zu gewichten sei. Der Substanzwert hänge nicht von den Mietzinseinnahmen ab, weshalb der Minderwert nicht Fr. 170'000.--, sondern nur Fr. 85'000.-- betragen könne. Dass die verkaufte Liegenschaft ein frisch renoviertes Objekt in der Altstadt sei, sei nicht entscheiderheblich, da Immobilien unabhängig von der Renovationsbedürftigkeit zu bewerten seien. Zudem finde die steuerrechtliche Schätzungsverordnung im vorliegenden Fall keine Anwendung. Alsdann habe das Obergericht nicht beachtet, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail vom 15. August 2004 insbesondere nach dem Baustand bei Übergabe und den vorgenommenen Arbeiten, den optionalen Arbeiten, Auflagen der Baubehörden, Kopien der Mietverträge für die Bank, der Baubeschreibung und Baugenehmigung erkundigt und sich somit auf den Substanzwert konzentriert habe. Zwar treffe zu, dass sich diese Angaben auf die Unterhaltskosten und somit auf den Ertragswert auswirkten. Primär würden
diese Angaben aber den Zustand und die Substanz des Hauses betreffen. Die gegenteilige Feststellung des Obergerichts sei daher willkürlich.
5.4
5.4.1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so kann der Käufer mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache fordern (Art. 205 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
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1 | Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
2 | Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen. |
3 | Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen. |
5.4.2 Bei der Schätzung des Verkehrswerts von überbauten Liegenschaften wird üblicherweise entweder auf statistische Vergleichswerte, den Ertragswert oder den Sach- bzw. Realwert abgestellt, weshalb von statistischen Methoden, Ertragswertmethoden und Sach- bzw. Realwertmethoden gesprochen wird (Francesco Canonica, Die Immobilienschätzung, Schätzerlehrgang, Grundwissen, [Hrsg.] Schweiz. Immobilienschätzer-Verband, Bern 2000, S. 33; vgl. auch: Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien, Ausgabe 2005, [Hrsg.] Schweiz. Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten/Schweiz. Schätzungsexpertenkammer/Schweiz. Verband der Immobilien-Treuhänder, [nachstehend: Schätzerhandbuch], S. 47 ff.).
5.4.3 Der Ertragswert ist der kapitalisierte jährliche Mietwert eines Grundstücks und entspricht dem Barwert einer ewigen Rente. Er ergibt sich rechnerisch aus der Division des mit 100 multiplizierten jährlichen Mietwerts durch den Kapitalisierungssatz (Schätzerhandbuch, S. 61 Rz. 3.1; Kaspar Fierz, Der Schweizer Immobilienwert, 5. Aufl. 2005, S. 104). Der Realwert entspricht dem Landwert zuzüglich der Kosten, welche im Zeitpunkt der Bewertung für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes inklusive Umgebungsarbeiten erforderlich wären (Schätzerhandbuch, S. 53 Rz. 2.1, S. 55 Rz. 2.5; Wolfgang Naegeli/Heinz Wenger, Der Liegenschaftsschätzer, 4. Aufl. Zürich 1997, S. 99; vgl. auch: BGE 128 II 74 E. 5 S. 77 ff.).
5.4.4 Die Methoden können auch kombiniert werden. So ist die Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft aus dem gewichteten Mittel aus Ertrags- und Realwert als Methode anerkannt und verbreitet (BGE 134 III 42 E. 4; 134 II 49 E. 15.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 II 259 E. 2b, wo ausgeführt wird, beim wirklichen Wert von Aktien gemäss Art. 685b Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |
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1 | Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |
2 | Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen. |
3 | Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat. |
4 | Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet. |
5 | Der Erwerber kann verlangen, dass das Gericht am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft. |
6 | Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot nicht innert eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen. |
7 | Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nicht erschweren. |
5.4.5 In der Lehre wird angenommen, bei Renditeobjekten stehe aus Sicht der Käufer normalerweise die Ertragsfähigkeit einer Liegenschaft im Vordergrund. Der Verkehrswert von Renditeobjekten orientiere sich deshalb stärker am Ertragswert; dem Realwert komme nur eine untergeordnete Rolle zu (Schätzerhandbuch, S. 67 Rz. 4.3; vgl. auch Naegeli/Wenger, a.a.O., S. 99, welche anführen, der Ertragswert sei wesentlich wichtiger als der Realwert, denn Bauland und Gebäude seien nur so viel wert, als letztlich Nutzen zu ziehen sei). Die Ertragswertmethode eigne sich daher für reine Renditeobjekte mit nachhaltigen und konstanten Erträgen wie Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, dies allerdings nur, wenn sich die Objekte in einem neuen oder neuwertigen Zustand befinden und noch keinen aufgelaufenen Unterhalt aufweisen (Schätzerhandbuch, S. 48 Rz. 1.3; Canonica, a.a.O., S. 34; vgl. auch Fierz, a.a.O., S. 114, der anführt, Voraussetzung der Anwendbarkeit des klassischen Ertragswerts sei, dass anzunehmen sei, die Liegenschaft werde so, wie man sie im Bewertungszeitpunkt vorfindet, noch über Jahrzehnte bewirtschaftet).
5.5 Da bei der Minderwertsbemessung von objektiven Werten auszugehen ist, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie nicht abklärte, inwieweit sich die Beschwerdegegnerin bezüglich des Zustandes der gekauften Liegenschaft erkundigte. Dass die verkaufte Liegenschaft keinen Renovationsbedarf aufwies und als reines Renditeobjekt zu qualifizieren war, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Das Obergericht hat daher das ihm zustehende Ermessen bei der Wahl der Bewertungsmethode nicht überschritten, wenn es gemäss den in der Literatur anerkannten Grundsätzen bezüglich der Bewertung der Liegenschaft ausschliesslich auf die Ertragswertmethode abstellte. § 18 der Thurgauer Schätzungsverordnung, wonach sich bei Mehrfamilienhäusern der Verkehrswert in der Regel nach dem Ertragswert richtet, ist nicht einschlägig. Damit kann offen bleiben, ob die strittige Liegenschaft als "Mehrfamilienhaus" im Sinne dieser Verordnung zu qualifizieren ist, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, nach der allgemeinen Lebenserfahrung könnten Mietzinseinnahmen im Laufe der Zeit ab- und zunehmen. Eine Zusicherung des Beschwerdeführers bezüglich der Mietzinseinnahmen hätte sich daher ohnehin nicht auf ewige Dauer erstrecken und das zukünftige, vertragskonforme Erfüllen der Mietverträge nicht erfassen können. Dies unterstelle aber das Obergericht, indem es die Differenz zwischen Fr. 93'300.-- und Fr. 78'930.-- in die Zukunft projektiere und annehme, dass jedes Jahr Fr. 14'370.-- fehlten. Korrekterweise hätte das Obergericht diesen jährlichen Fehlbetrag auf den nächstmöglichen Kündigungstermin, d.h. auf Ende März 2005 berechnen müssen. Der Beschwerdeführer habe höchstens eine Zusicherung von Mietzinseinnahmen für fünf Monate gemacht. Der Minderwert belaufe sich demnach höchstens auf Fr. 5'987.-- (Fr. 14'370 : 12 x 5).
6.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, können die Mietzinseinnahmen einer Liegenschaft im Laufe der Zeit ab- und zunehmen. Mit der Annahme, die Kaufinteressenten hätten - mangels anderer Anhaltspunkte - bei der Bestimmung des Werts der Liegenschaft erwarten dürfen, dass die angegebenen Mietzinseinnahmen langfristig etwa gleich bleiben wie im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft, verstiess das Obergericht somit nicht gegen Bundesrecht. Weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Ertragswerts der Liegenschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist der Mietverträge mit einem erheblichen langfristigen Rückgang der Mietzinseinnahmen habe rechnen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Demnach konnte das Obergericht den Ertragswert der Liegenschaft bundesrechtskonform gestützt auf die vor dem Kauf angegebenen Mietzinseinnahmen berechnen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Obergericht als echtes Novum vorgebracht, Herr und Frau G.________ hätten in einem Telefongespräch vom 31. August 2006 mitgeteilt, dass sie für den Laden im Erdgeschoss des verkauften Gebäudes einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.-- (inklusive Nebenkosten von Fr. 100.--) bezahlten. Ein jährlicher Mietzins von Fr. 12'000.-- liege klar über der Annahme der ersten Instanz und des Obergerichts, dass der Laden nur einen jährlichen Mietzins von Fr. 6'090.-- abwerfe. Das Obergericht habe seinen Antrag auf Einvernahme der Eheleute G.________ nicht einmal behandelt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.2 Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer kantonalen Berufungsantwort durch Urkunden aufzeigte, dass die von den Mietern G.________ nachträglich bezahlte Nettomiete von Fr. 900.-- nicht nur das Lokal "D.________/E.________/F.________", sondern auch den zweiten Laden im Erdgeschoss der Liegenschaft erfasste. Das Obergericht brauchte daher diese anerkannten Zahlungen nicht durch Zeugenbefragungen abzuklären, weshalb insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.
7.3 Bei der Bestimmung des Ertragswerts wird bezüglich des Mietwerts von den marktorientierten, nachhaltig erzielbaren Mietzinsen ausgegangen. Entsprechen die bestehenden Mietverträge nicht dem Marktniveau, so ist auf dieses abzustellen, wenn die Mietverträge daran angepasst werden können (Schätzerhandbuch, S. 61 f. Rz. 3.3; Canonica, a.a.O., S. 50, 53). Bezüglich des angeblich von den Mietern "D.________/E.________/F.________" gemieteten Ladenlokals hat das Bezirksgericht und mit ihm das Obergericht angenommen, der marktmässig nachhaltig erzielbare Nettomietzins betrage jährlich Fr. 6'090.--. Inwiefern diese Schätzung willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich auf (vgl. E. 1.3). Allein aus dem Umstand, dass Mieter später bereit waren, einen höheren Mietzins zu zahlen, kann nicht abgeleitet werden, die langfristige Schätzung sei unhaltbar.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, die insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. Sie wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Gelzer