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2A.501/2001


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2A.501/2001 /zga

Urteil vom 27. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Häberli.

Verein "Swiss, made. Die Schweiz im Austausch mit der Welt", Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Stähli, Rheinstrasse 10, Postfach 731, 8501 Frauenfeld,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer (MWSTV); Subventionen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 17. Oktober 2001

Sachverhalt:
A.
Beim Verein "Swiss, made. Die Schweiz im Austausch mit der Welt" (im Folgenden Verein "Swiss made") handelt es sich um einen Verein nach Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
. ZGB, der seit dem 1. September 1996 im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen ist. Er bezweckt gemäss Art. 2 seiner Statuten die Realisierung, Bereithaltung und Präsentation der gleichnamigen Ausstellung zum 150-jährigen Jubiläum des Bundes 1998.

Im November 1996 ersuchte der Verein "Swiss made" um Prüfung seiner Eintragungs- und Steuerpflicht. Mit Schreiben vom 10. Januar 1997 bejahte die Eidgenössische Steuerverwaltung die Steuerpflicht des Vereins und erliess - nachdem sich dieser damit nicht einverstanden zeigte - am 22. Juni 1999 einen anfechtbaren Entscheid: Sie stellte fest, der Verein "Swiss made" erbringe gegenüber verschiedenen Institutionen (der Stiftung Pro Helvetia, dem Bundesamt für Kultur, den Musées d'art et d'histoire Genève sowie der Stadt und dem Kanton Zürich) steuerbare Leistungen, weshalb er die aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen erzielten Umsätze mit 6,5 bzw. ab dem 1. Januar 1999 mit 7,5 Prozent zu versteuern habe. In der Begründung wies sie darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Umsätzen nicht um Subventionen oder Beiträge der öffentlichen Hand im Sinne von Art. 26 Abs. 6 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 1464) handle, weil ein konkreter Leistungsaustausch vereinbart worden sei.
B.
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache wies die Eidgenössische Steuerverwaltung am 11. Oktober 2000 ab und stellte die Steuerpflicht für die gegenüber den genannten Institutionen erbrachten Umsätze fest. Der Verein "Swiss made" gelangte daraufhin an die Eidgenössische Steuerrekurskommission, welche den Einspracheentscheid schützte (Entscheid vom 17. Oktober 2001).
C.
Am 16. November 2001 hat der Verein "Swiss made" beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliege. Eventuell sei festzustellen, dass folgende Einnahmen nicht zum steuerbaren Entgelt zählen, und die Eidgenössische Steuerverwaltung anzuweisen, die Steuerabrechnungen entsprechend zu berichtigen sowie die bereits bezahlten Steuern zurückzuerstatten:
- Fr. 890'000.-- von der Stiftung Pro Helvetia gemäss Vertrag vom 4. September 1996;
- Fr. 150'000.-- vom Bundesamt für Kultur gemäss der Vereinbarung vom 3. Februar 1997 betreffend das "Museo Vela" in Ligornetto;
- Fr. 300'000.-- von den "Musées d'art et d'histoire Genève" gemäss Vertrag vom 23. Februar 1998 (effektiv bisher geleistet: Fr. 90'000.-- von der Stadt Genf und Fr. 150'000.-- vom Kanton Genf);
- Fr. 150'000.-- von der Stadt Zürich gemäss Vertrag vom 19. Dezember 1996;
- Fr. 180'000.-- vom Kanton Zürich gemäss Beschluss des Kantonsrats vom 3. März 1997 (effektiv bisher geleistet: Fr. 150'000.--).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:
a  wem die Vorrichtungen gehören;
b  ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt;
c  ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.
2    Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:
a  blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen;
b  bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen.
MWSTV bzw. Art. 66 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010148 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.149
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]); der Beschwerdeführer ist legitimiert, dieses Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 103 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010148 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.149
OG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010148 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.149
und lit. b OG). An die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010148 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.149
OG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob Bundesrecht verletzt worden ist.
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Mehrwertsteuergesetz und die zugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Diese Erlasse finden indessen auf die vorliegende Streitigkeit keine Anwendung, stellen sich hier doch einzig Fragen des bisherigen Rechts (vgl. Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
und Art. 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202
MWSTG).
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er der Mehrwertsteuerpflicht untersteht; er argumentiert, seiner Tätigkeit fehle es an der für die subjektive Steuerpflicht erforderlichen Nachhaltigkeit.
2.1 Steuerpflichtig sind gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen. Die subjektive Steuerpflicht entsteht, wenn eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt; zusätzlich wird vorausgesetzt, dass Lieferungen, Dienstleistungen und (inländischer) Eigenverbrauch des Steuerpflichtigen insgesamt Fr. 75'000.-- jährlich übersteigen (Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV; vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV). Damit eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV vorliegt, muss die Einnahmenerzielung nachhaltig sein. Dies ergibt sich - obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt - daraus, dass die subjektive Steuerpflicht die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und mithin eine gewisse Nachhaltigkeit des Handelns voraussetzt. Es soll nicht jemand, der die Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- überschreitet, ohne einer auf eine gewisse zeitliche Dauer angelegten
Tätigkeit nachzugehen (z.B. indem er einmalig einen Teil seines Privatvermögens veräussert), dadurch bereits steuerpflichtig werden (Eidgenössisches Finanzdepartment, Kommentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 , S. 21; Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 182 f.; Heinz Keller, in: Schweizerisches Steuerlexikon, Band 2: Bundessteuern, Zürich 1999, S. 71). Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht haben sich im neuen Mehrwertsteuergesetz nicht geändert (vgl. Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG), weshalb die selbständige Tätigkeit auch hier eine nachhaltige sein muss. Ob eine Tätigkeit nachhaltig ist, beurteilt sich dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls; für das Vorliegen einer solchen können folgende (objektive) Kriterien sprechen: ein mehrjähriges Engagement, planmässiges Vorgehen, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung von mehreren Umsätzen, die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, der Unterhalt eines Geschäftsbetriebs und die Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus Vallender, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 278 f.). In der Literatur wird überdies davon ausgegangen, dass auch eine einmalige Handlung nachhaltig sein kann (Keller, a.a.O., S. 71; Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 25 zu Art. 21). Über die Begriffe "gewerblich" und "beruflich" bzw. "nachhaltig" sucht der Gesetzestext die steuerbaren Umsätze von jenen abzugrenzen, welche von Nichtunternehmern, Unselbständigerwerbenden oder Privaten in einer Art und Weise getätigt werden, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen sollen. Weil aber eine Beschränkung des Steuersubjekts tendenziell im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und Allgemeinheit der Steuer steht, sind die fraglichen Begriffe weit auszulegen (Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer, Bern 1999, S. 174).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Nachhaltigkeit seiner Geschäftstätigkeit mit dem Argument, er sei nur vorübergehend, für die Dauer der Ausstellung zum Jubiläum des Bundes und für deren Tournee ins Leben gerufen worden. Er verkennt dabei, dass er als Verein seit mehreren Jahren besteht und aktiv ist. Die Vereinbarungen, welche er in den Jahren 1996 bis 1998 mit verschiedenen Institutionen abgeschlossen hat (vgl. unten E. 3.5), zeigen, dass er über eine längere Dauer insbesondere mit der Durchführung von Ausstellungen in unterschiedlichen Museen betraut worden ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erkannt, im vorliegenden Fall sei von einer mehrjährigen, planmässigen Tätigkeit auszugehen, die auf Wiederholung angelegt war; die organisierten Ausstellungen sind zudem "gleichartige Handlungen", mit welchen der Beschwerdeführer mehr als nur einen Umsatz erzielt hat. Diese Umstände sprechen klar für eine Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers, welcher Nachhaltigkeit zukommt (vgl. E. 2.1). Nachdem die übrigen Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV unbestrittenermassen erfüllt sind, ist die Beschwerde insoweit unbegründet.
3.
Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass verschiedene Einnahmen Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV darstellen und nicht Teil des steuerbaren Entgelts bilden.
3.1 Lieferungen und Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind (Art. 4 lit. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
und lit. b MWSTV). Durch die Beschränkung des Steuerobjekts auf entgeltliche Leistungen wird deutlich, dass die Besteuerung einen Leistungsaustausch voraussetzt. Die Praxis verlangt denn auch, dass sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen: Der Mehrwertsteuerpflichtige erbringt eine Lieferung oder eine Dienstleistung und erhält dafür vom Empfänger ein Entgelt (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
- Abs. 5 MWSTV), wobei zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bestehen muss (BGE 126 II 443 E. 6a S. 451, mit Hinweisen). Fehlt es an einem solchen Leistungsaustausch, so liegt kein steuerbarer Umsatz vor.
3.2 Von besonderer Bedeutung ist die Frage nach dem Leistungsaustausch im Zusammenhang mit Subventionen und Zuschüssen der öffentlichen Hand, welche gemäss Art. 26 Abs. 6 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV nicht zum steuerbaren Entgelt gehören (und zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; Art. 30 Abs. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
MWSTV). Weder die Mehrwertsteuerverordnung, das neue Mehrwertsteuergesetz noch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen (Subventionsgesetz; SuG [SR 616.1]) enthalten jedoch eine Begriffsbestimmung. Die Praxis geht davon aus, dass der Subventionsbegriff primär ökonomischer Natur ist, wobei die Subventionierung ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung für den Subventionsgeber erfolgt, aber voraussetzt, dass der Subventionsempfänger bestimmte im öffentlichen Interessen liegende Aufgaben erfüllt. Im entsprechenden Verhalten liegt subventionsrechtlich die "Gegenleistung", weshalb Subventionen zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke ausgerichtet werden, ansonsten aber "unentgeltlich" sind, weil für sie kein wirtschaftlich gleichwertiges Entgelt zu entrichten ist (BGE 126 II 443 E. 6c S. 453). Aus diesem Grund ist auch folgerichtig, wenn Subventionen nicht in die
Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer einfliessen.
3.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass überall dort, wo eine Lieferung oder Dienstleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt, die im Gegenzug erbrachte Zahlung keine Subvention darstellen kann. Für die Mehrwertsteuer wird nur dann von einer Subvention gesprochen, wenn dieser keine vom Subventionsempfänger zu erbringende wirtschaftlich gleichwertige Leistung gegenüber steht; liegt ein Austauschverhältnis vor, ist ausgeschlossen, dass es sich beim betreffenden Umsatz um eine Subvention handelt (vgl. Urteil 2A.233/1997 vom 25. August 2000, in: StR 56/2001 S. 61). Daran ändert nichts, dass Subventionen nicht nur mit Verfügung, sondern gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1    Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
2    Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn:
a  die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder
b  bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
3    Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.
4    Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.
5    Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.
SuG - als Ausnahme von der Regel - auch mit öffentlichrechtlichem Vertrag gewährt werden können. Mehrwertsteuerrechtlich ist allein das Bestehen eines Austauschverhältnisses entscheidend, nicht ob die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, zu deren Erfüllung die Subvention ausgerichtet wird, als vertraglich vereinbarte, direkt durchsetzbare Verpflichtung ausgestaltet ist oder nur indirekt, über eine Koppelung an die Finanzleistung erzwungen werden soll (vgl. Art. 28 f
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen - 1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
1    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
3    In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4    Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.
. SuG).
3.4 Gemäss Art. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG)
MWSTV liegt auch dann eine steuerbare Leistung vor, wenn die Lieferung oder Dienstleistung nicht freiwillig, sondern kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt. Diese Regelung wurde primär im Hinblick auf die Zwangsverwertung durch behördliche Anordnung erlassen (Eidgenössisches Finanzdepartment, a.a.O., S. 6), bei welcher zweifelhaft sein kann, ob der für den Leistungsaustausch erforderliche Leistungswille vorliegt (Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.O., S. 94). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um derartige Leistungen kraft Gesetzes, weshalb dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, soweit er die steuerliche Erfassung der streitigen Umsätze gestützt auf Art. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG)
MWSTV ausschliesst.
3.5 Die Umsätze, welche gemäss dem Eventualantrag des Beschwerdeführers Subventionen darstellen und nicht zum steuerbaren Entgelt zu zählen sind, stammen aus folgenden Geschäften:
3.5.1 Die Stiftung Pro Helvetia hat den Beschwerdeführer beauftragt, eine "Wanderfassung" der Ausstellung "Swiss made. Die Schweiz im Austausch mit der Welt" herzustellen und diese in Zusammenarbeit mit lokalen Veranstaltern im In- und Ausland öffentlich zu präsentieren. Sie bezahlte dem Beschwerdeführer dafür Fr. 890'000.--, wobei dieser Betrag klarerweise das Entgelt für die durch den Beschwerdeführer zu erbringende Leistung darstellt. Gemäss Ziff. 4 der am 4. September 1996 geschlossenen vertraglichen Vereinbarung werden mit der bezahlten Summe neben den Kosten für die Konzepterarbeitung, die Projektleitung, Produktions- und Präsentationskosten während der Tournee und allgemeinen Verwaltungskosten für das Sekretariat auch die unbefristeten Nutzungsrechte an der Wanderausstellung abgegolten. Es liegt demnach ein Leistungsaustausch im Sinne von Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV vor, der - wie sich aus dem Inhalt der Vereinbarung zweifelsfrei ergibt - zwischen den beiden Vertragsparteien zustande kommt und nicht mit der Allgemeinheit, wie der Beschwerdeführer darzutun versucht. Im Übrigen gingen die Vertragspartner offenbar selbst davon aus, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen bzw. die bezogene Gegenleistung der Mehrwertsteuer
unterliegen, wurden doch gemäss Vertragstext die zu bezahlenden Steuern beim Aushandeln der Abgeltung berücksichtigt.
3.5.2 Am 3. Februar 1997 vereinbarten das Bundesamt für Kultur und der Beschwerdeführer, dass Letzterer dem bundeseigenen "Museo Vela" in Ligornetto (TI) die Ausstellung "Swiss made. Die Schweiz im Austausch mit der Welt" zur öffentlichen Präsentation im Zeitraum Juni - Oktober 2000 überlässt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich zudem, die Ausstellung den eigenen historischen Fragestellungen der Südschweiz und den räumlichen Bedingungen des Museums anzupassen. Für die notwendige Überarbeitung bezahlte das Bundesamt für Kultur eine Abgeltung von insgesamt Fr. 150'000.--. Auch bei dieser Vereinbarung liegt ein Leistungsaustausch vor, werden doch mit der Zahlung des Bundes konkrete Leistungen des Beschwerdeführers abgegolten. Dass nicht von einer Subvention ausgegangen werden kann, wird dadurch verdeutlicht, dass dem Museum - für die Öffentlichkeitsarbeit und zum Verkauf an das Publikum - 300 Exemplare des Ausstellungskatalogs in französischer bzw. deutscher Sprache abgegeben werden und ihm überdies das Recht eingeräumt wird, für den Besuch der Ausstellung Eintrittsgelder zu beziehen.
3.5.3 Gleich verhält es sich mit der Vereinbarung, welche der Beschwerdeführer am 23. Februar 1998 mit den "Musées d'art et d'histoire Genève" getroffen hat: Auch hier erbringt er verschiedene Leistungen (Überlassung der Ausstellung; Übertragung des Rechts, Eintrittsgelder zu verlangen; Abgabe von 1'000 Exemplaren des Ausstellungskatalogs), welche durch die Zahlung von Fr. 300'000.-- abgegolten werden (im Namen der Museen haben die Stadt und der Kanton Genf zusammen bisher Fr. 240'000.-- bezahlt). Am Bestehen eines mehrwertsteuerrechtlich relevanten Austauschverhältnisses ändert nichts, dass der zuständige Staatsrat im Schreiben vom 30. Juni 1997 die Zahlung als "don" bzw. "aide financière" bezeichnet, oder dass der zuständige Gemeinderat den Ausdruck "subvention" verwendet (Schreiben vom 3. Dezember 1997). Aus diesen Formulierungen lässt sich nicht ableiten, es handle sich bei den Zahlungen um Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV; zur Beantwortung der Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist auf die konkrete Vereinbarung abzustellen und nicht auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Beschlüsse der öffentlichen Organe.
3.5.4 Die Stadt Zürich leistete ihren "Produktionsbeitrag" von Fr. 150'000.--, um die Ausstellung "Swiss made. Die Schweiz im Austausch mit der Welt" in ihren Museen präsentieren zu können (Schreiben des Stadtpräsidenten vom 28. Oktober 1996). Weiter sah die zwischen dem Beschwerdeführer, dem Museum Helmhaus und dem Präsidialdepartement der Stadt Zürich getroffene Vereinbarung ebenfalls vor, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Anzahl von Katalogen liefert und dem Präsidialdepartment die Berechtigung erteilt, für den Besuch der Ausstellung Eintrittsgelder zu verlangen. Mithin liegt auch hier ein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne von Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV vor.
3.5.5 Der Kantonsrat Zürich hat einen Beitrag von Fr. 180'000.-- gesprochen (Beschluss des Kantonsrats vom 3. März 1997 über die Bewilligung von Beiträgen zu Lasten des Fonds für gemeinnützige Zwecke [Jubiläumsfeierlichkeiten 1998]), wovon bis heute Fr. 150'000.-- bezahlt worden sind. Damit wollte er, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht bloss ein bestimmtes Verhalten des Beschwerdeführers bewirken; diese Zahlung wurde vielmehr im Hinblick auf die Präsentation der Ausstellung auf dem Kantonsgebiet ausgerichtet. Aus den konkreten Umständen ergibt sich, dass auch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kanton Zürich ein mehrwertsteuerrechtliches Austauschverhältnis vorliegt.
3.6 Nach dem Gesagten bilden die streitigen Umsätze Teil des mehrwertsteuerpflichtigen Entgelts (Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
in Verbindung mit Art. 26
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV); der Eventualantrag des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
4.
Mithin ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
in Verbindung mit Art. 153
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
und 153
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
2A.501/2001 27. Mai 2002 14. Juni 2002 Bundesgericht Unpubliziert Öffentliche Finanzen und Abgaberecht

Gegenstand -

Gesetzesregister
MWSTG 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG 66
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010148 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.149
MWSTG 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
MWSTG 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202
MWSTV 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG)
MWSTV 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV 19
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV 26
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV 30
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
MWSTV 54
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:
a  wem die Vorrichtungen gehören;
b  ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt;
c  ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.
2    Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:
a  blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen;
b  bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen.
OG 103OG 104OG 105OG 153OG 156OG 159 SuG 16
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1    Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
2    Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn:
a  die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder
b  bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
3    Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.
4    Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.
5    Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.
SuG 28
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen - 1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
1    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
3    In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4    Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.
ZGB 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
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