Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 90/2022

Urteil vom 27. April 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Koch,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Dezember 2021 (UH210218-O//U/HON).

Sachverhalt:

A.
Mit Strafbefehl vom 12. Juni 2020 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Staatsanwaltschaft auferlegte A.________ die Verfahrenskosten, wobei sie festhielt, dass die Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.-- betrage und allfällige weitere Verfahrenskosten vorbehalten seien. Mit Entscheid vom 6. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass A.________ verpflichtet worden sei, die Kosten der Untersuchung zu tragen und dass er daher auch die nachträglichen Kosten für das Gutachten in der Höhe von Fr. 12'490.-- zu tragen habe.

A.________erhob Einsprache gegen den Strafbefehl respektive den Entscheid vom 6. Juli 2020 und stellte bezüglich der Gutachterkosten ein Gesuch um Kostenerlass.

B.
Mit Entscheid vom 3. März 2021 auferlegte das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, die Verfahrenskosten des Strafbefehls vom 12. Juni 2020A.________. Weiter wurden die A.________ mit Verfügung vom 6. Juli 2020 auferlegten Kosten von Fr. 12'490.-- für das forensisch-psychiatrische Gutachten der Staatsanwaltschaft zur Abschreibung überlassen und es wurde festgestellt, dass der Strafbefehl vom 12. Juni 2020 im Übrigen in Rechtskraft erwachsen sei.

C.
A.________ focht den Entscheid vom 3. März 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich an und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der III. Strafkammer des Obergerichts. Das Obergericht trat am 7. Dezember 2021 auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Verfahren gegen ihn sei einzustellen und es sei auf einen Strafregistereintrag zu verzichten. Weiter beantragt er, die kantonalen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit separater Eingabe vom 3. März 2022 stellt A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer führt vorab aus, es sei ihm nicht möglich, auf die im angefochtenen Entscheid genannten Urkunden einzugehen. Sein Pflichtverteidiger habe ihm diese nicht weitergeleitet, obwohl er die Unterlagen herausverlangt habe. Der Beschwerdeführer kann aus dieser Argumentation nichts für sich ableiten. Aus dem Schreiben seines amtlichen Verteidigers, auf welches der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verweist (vgl. Urkunde 1), ergibt sich hinsichtlich der von ihm geübten Kritik nichts. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, bei der Vorinstanz Akteneinsicht verlangt zu haben. Insofern kann er sich vorliegend nicht auf fehlende Aktenkenntnis berufen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, sein Recht auf eine wirksame Verteidigung und somit auf ein faires Verfahren sei verletzt worden, da sein amtlicher Verteidiger das Mandat niedergelegt habe. Nur deshalb habe der Strafbefehl bzw. die damit einhergehende Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Rechtskraft erwachsen können. Der Beschwerdeführer wirft seinem amtlichen Verteidiger zudem vor, sich illoyal und treuwidrig verhalten zu haben.

2.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid war es der Beschwerdeführer selbst, der die Vertretung durch seinen amtlichen Verteidiger nicht mehr wünschte. Die Vorinstanz verweist hierzu auf die Urkunden 21 und 24, woraus sich Entsprechendes ergibt. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer könne seinen amtlichen Verteidiger nicht aus dem Amt entlassen. Er mache denn auch nicht geltend, keinen Verteidiger mehr zu benötigen. Im Gegensatz zum Verfahren vor der ersten Instanz habe er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter auch keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt. Dementsprechend erübrigten sich diesbezüglich Weiterungen, zumal der derzeitige amtliche Verteidiger auf Wunsch des Beschwerdeführers von der ersten Instanz eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, den Einwand, sein amtlicher Verteidiger habe das Mandat niedergelegt, bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen zu haben. Insofern ist fraglich, ob das Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren noch zulässig ist und ob diesbezüglich der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft wurde (vgl. Urteil 6B 208/2022 vom 10. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Abgesehen davon begründet und belegt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt aber auch
ungenügend. Soweit er geltend macht, er sei bereits am 3. März 2021 nicht mehr verteidigt gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden, vertrat Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer an jenem Tag doch an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung und stellte Anträge. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben an das Bezirksgericht Bülach vom 11. Februar 2021 (Urkunde 12). Aus dem Schreiben ergibt sich jedoch nicht, dass der amtliche Verteidiger sein Amt niedergelegt hat. Vielmehr äusserte der Beschwerdeführer darin in allgemeiner Weise seinen Unmut über die amtliche Verteidigung und verlangte einen Verteidigerwechsel. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ignorierte das erstinstanzliche Gericht seine Beanstandungen nicht. Vielmehr ging es in seinem Entscheid vom 3. März 2021 darauf ein und wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab, wogegen der Beschwerdeführer sich wiederum mittels Beschwerde an die Vorinstanz hätte wenden können. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf eine E-Mail seines amtlichen Verteidigers vom 4. März 2021, woraus hervorgehen soll, dass dieser das Mandat niedergelegt hat (Urkunde 13). Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ergibt sich auch nicht aus den Akten,
dass diese E-Mail bereits im kantonalen Verfahren vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids zu den Akten gereicht wurde. Insofern handelt es sich hierbei um ein unechtes Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), das im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, weshalb er die E-Mail nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren hätte einbringen können. Somit ist die Beschwerde unbegründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung geltend macht.

3.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit einzig der vorinstanzliche Entscheid vom 7. Dezember 2021. Nur die darin behandelten Themen wie etwa das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen sämtliche Mitglieder der III. Strafkammer des Obergerichts sowie die Frage der Beschränkung des Verfahrens auf den Kostenpunkt können somit Gegenstand einer bundesgerichtlichen Überprüfung bilden. Der Beschwerdeführer geht auf die genannten Punkte jedoch in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht ein. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in weitschweifigen Ausführungen zu verschiedenen anderen Themenbereichen wie etwa zur Vorgeschichte, zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und zur Untersuchungshaft. Weiter äussert der Beschwerdeführer Kritik an der Staatsanwaltschaft, der Richterin im erstinstanzlichen Verfahren, der Verfahrensführung insgesamt und am Gutachten. Darauf kann vorliegend nicht eingegangen werden.

4.
Nachdem die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht mehr überprüft werden kann, kann auch den Anträgen auf Einstellung des Verfahrens und Löschung des Strafregistereintrags nicht entsprochen werden. Seinen Antrag um Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. ausgehend von der Prämisse der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde. Nachdem es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt, kann auf den Antrag nicht eingetreten werden.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zumindest sinngemäss um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beigabe eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Der Beschwerdeführer ist imstande, seine Sache selbst zu führen, kann er doch verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will. Von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG muss schon deshalb abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer sein Gesuch nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat, womit allfällige Begründungsmängel in der Beschwerdeschrift von vornherein nicht mehr rechtzeitig hätten behoben werden können. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid, welcher plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit
formgerechten Rügen erfolgreich hätte anfechten lassen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_90/2022
Date : 27. April 2022
Published : 15. Mai 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einsprache gegen Strafbefehl (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte)


Legislation register
BGG: 41  64  65  66  80  99
Weitere Urteile ab 2000
6B_208/2022 • 6B_90/2022
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