5C.21/2001/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
27. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber Herzog.
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In Sachen
1. Beton AG Ebmatingen, Lohwisstrasse 32, 8123 Ebmatingen,
2. Titania AG Zürich, c/o Roger Mermod, Buchzelgstrasse 65,
8053 Zürich,
3. Altherren-Verband Titania Zürich, p.A. Werner Berweger,
Wilerstrasse 6, 8415 Gräslikon,
4. Josef Paul Hasler, Im Sträler 36, 8047 Zürich, Kläger und Berufungskläger, alle vertreten durch Rechts-anwalt Andreas Künzli, Villa Bianchi/Brunnenstrasse 27, Postfach 1010, 8610 Uster 1,
gegen
1. Stiftung zum Erhalt von preisgünstigen Wohn- und Gewerbe- räumen der Stadt Zürich, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
2. Franz Xaver Huwiler, Hafnerstrasse 11,
8005 Zürich,
3. Roland Gottfried Meyer, Rothstrasse 7, 8057 Zürich,
4. Jacqueline Anne-Lise Ducommun, Rothstrasse 7,
8057 Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte, Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Mirella Piasini, Hambergersteig 17, 8008 Zürich, Beklagter 2 vertreten durch Gérald Huwiler, Hafnerstrasse 11, 8005 Zürich,
betreffend
Feststellung von Fuss- und Fahrwegrecht/Grundbucheintrag, hat sich ergeben:
A.- Bei den Parteien handelt es sich um Eigentümer verschiedener, im Zürcher Stadtkreis 5 gelegener Grundstücke.
Die Kläger 1-3 sind Miteigentümer des Grundstückes Kat.-Nr.
2070; dem Kläger 4 gehört die Liegenschaft Kat.-Nr. 2068. Die Beklagte 1 ist Eigentümerin der Grundstücke Kat.- Nr. 4614, 2066 und 2067; dem Beklagten 2 gehört Kat.-Nr. 2071; die Beklagten 3 und 4 schliesslich sind Miteigentümer von Kat.-Nr.
2069.
Die Liegenschaften befinden sich an der Kreuzung Josef-/Hafnerstrasse und bilden an der von der Strasse abgewandten Seite einen Innenhof. Dieser verläuft parallel zur Josefstrasse und ist über eine rechtwinklig in sie einmündende Zufahrtsstrasse erschlossen. Deren Fläche setzt sich zusammen aus Teilen der unmittelbar an sie angrenzenden Liegenschaften Kat.-Nr. 2066, 4614, 2065 und 2075, wobei die Eigentümer der beiden letztgenannten Parzellen nicht Parteien dieses Verfahrens sind. Auf der rund 7,5 m breiten Zufahrtsstrasse besteht seit 1894 zugunsten der im Innenhof gelegenen Grundstücke eine Weg- und Zufahrtsdienstbarkeit; im Anschluss an die vorinstanzliche Benennung im Folgenden ebenfalls als "Servitut Josefstrasse" bezeichnet.
Die Kläger, deren Grundstücke im hinteren Teil des Innenhofes liegen, können allerdings nicht auf diese Zufahrtsstrasse gelangen, ohne Grundstücke der Beklagten überqueren zu müssen. Demzufolge sind sie nicht imstande, die auch ihnen zustehende Servitut Josefstrasse an der aus dem Innenhof hinausführenden Zufahrtsstrasse auszuüben, weil dazu ein zusätzliches Wegrecht an den beklagtischen Grundstücken erforderlich wäre.
B.- Die Kläger beantragten dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, es sei festzustellen, dass auf den klägerischen und beklagtischen Liegenschaften ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht bestehe, welches einen Streifen von 3,5 m Breite bzw. je 1,75 m ab den jeweiligen Grundstücksgrenzen umfasse. Ferner sei das Grundbuchamt Aussersihl-Zürich anzuweisen, dieses Fuss- und Fahrwegrecht im Grundregister einzutragen.
Mit Urteil vom 20. August 1999 wies der Einzelrichter die Klage ab. Hiergegen legten die Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein und erneuerten ihre Anträge; zusätzlich stellten sie ein Eventualbegehren auf Feststellung eines ungemessenen gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrechtes; subeventuell eine solche Feststellung ohne Einbezug des Grundstückes Kat.-Nr. 4614. Das Obergericht wies die Klage am 20. Oktober 2000 ebenfalls ab.
C.- Die Kläger erheben eidgenössische Berufung und beantragen dem Bundesgericht unter Erneuerung ihrer vorinstanzlich gestellten Anträge, das Urteil des Obergerichts aufzuheben.
Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet; Berufungsantworten sind keine eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gemäss Art. 48 Abs. 1 OG ist die Berufung in der Regel nur gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig und bezieht sich im Regelfall auch auf die dem Endentscheid vorausgegangenen Entscheide (Art. 48 Abs. 3 OG).
Soweit die Kläger auch die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils beantragen, kann daher auf ihre Berufung nicht eingetreten werden.
b) Die Vorinstanz geht von einem Streitwert von Fr. 100'000.-- aus, der angesichts des beanspruchten Fusswegrechts und der Parkiermöglichkeiten auf den klägerischen Grundstücken nach vorinstanzlicher Ansicht eher als tief geschätzt erscheine. Der erforderliche Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 46 und Art. 47 Abs. 1 OG; BGE 95 II 14 E. 1 S. 17) ist daher fraglos gegeben; einem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.
2.- Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung bildet die Frage, ob die Kläger, die Eigentümer von im hinteren Teil des Innenhofes gelegenen Liegenschaften und unstreitig auch Berechtigte der Servitut Josefstrasse sind, von den Beklagten die Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechtes beanspruchen können, weil es ihnen andernfalls verwehrt ist, überhaupt auf die Zufahrtsstrasse zu gelangen. Dieselbe Frage stellt sich selbstredend, wenn sie von der Zufahrtsstrasse her den hofseitig gelegenen Teil ihrer Grundstücke erreichen möchten.
a) Das Obergericht hat die Rechtslage sowohl nach Massgabe des alten zürcherischen Rechts als auch nach Bundesrecht geprüft und den klägerischen Anspruch beide Male für unbegründet befunden. Zu Recht richten sich die Vorbringen der Kläger nicht gegen die vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts, die im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 117 II 286 E. 4c S. 288; 126 III 370 E. 5 S. 372).
b) Sodann hat die Vorinstanz einen Notweganspruch im Sinne von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. |
|
1 | Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. |
2 | Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. |
3 | Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. |
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1 | Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. |
2 | Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. |
3 | Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. |
Die Frage eines Notwegrechts ist daher nicht zu prüfen.
Desgleichen hat die Vorinstanz eine auf Art. 19 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. |
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1 | Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. |
2 | Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. |
3 | Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 662 - 1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde. |
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1 | Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde. |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war. |
3 | Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 662 - 1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde. |
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1 | Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde. |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war. |
3 | Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist. |
c) Schliesslich hat das Obergericht erwogen, dass sich das von den Klägern anbegehrte Wegrecht an den beklagtischen Grundstücken auch nicht mittels Auslegung der unstreitig zugunsten der Kläger bestehenden Dienstbarkeit an der Zufahrtsstrasse begründen lasse. Wohl sei die gegenwärtige Lage für die Kläger unbefriedigend, weil ohne Wegrecht auf den beklagtischen Hofgrundstücken das Weg- und Zufahrtsrecht an der Zufahrtsstrasse nicht sinnvoll genutzt werden könne. Die Auslegung von Dienstbarkeiten sei gemäss Art. 738 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
3.- Die Kläger rügen, diese vorinstanzliche Auslegung der bestehenden Servitut Josefstrasse sei bundesrechtswidrig.
Gemäss dem massgeblichen Eintrag, dessen Wortlaut im angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben werde, stehe das Weg- und Zufahrtsrecht den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaften Kat.-Nr. 2065, 2075, 4614, 2071, 2070, 2069, 2068, 2067 sowie 2066 "gemeinschaftlich" zu. Es handle sich nicht um ein auf die entsprechende Fläche beschränktes Weg- und Fahrwegrecht, sondern um ein gemeinschaftliches Zufahrtsrecht zu Gunsten der Dienstbarkeitsberechtigten. Schon bei Begründung dieser Servitut habe deren Ausübung auch die Benutzung der im Innenhof gelegenen Flächen der Hofliegenschaften bedingt.
Diese Liegenschaften seien denn auch ausnahmslos mit hofseitigen Eingängen und Kohleschächten versehen und sämtliche Parzellen erstreckten sich flächenmässig in die Hofmitte, um damit die Erschliessung über den Hof zu sichern.
Das den Klägern gemeinschaftlich zustehende Wegrecht am Zufahrtsstreifen umfasse daher auch ein "gegenseitiges Zufahrtsrecht" in den Hof, das unter Herrschaft des kantonalen Rechts nicht habe als Dienstbarkeit eingetragen werden können, weil das zürcherische Recht keine Eigentümerdienstbarkeiten gekannt habe.
a) Es ist unbestritten, dass auch zu Gunsten der klägerischen Liegenschaften im Jahre 1894 die Dienstbarkeit an der Zufahrtsstrasse errichtet wurde. Ihr Inhalt wird nicht im vorinstanzlichen, wohl aber im erstinstanzlichen Entscheid wiedergegeben:
"Das Weg- und Zufahrtsrecht auf der im Situationsplan
durch rote Schraffierung bezeichneten Zufahrtsstrasse
zwischen dem Haus [...] auf Kat. Nr. 2065, dem Gebäude
auf Kat. Nr. 2066, dem Gebäude [...] auf Kat. Nr. 2075
und dem Gebäude [...] auf Kat. 4614 [...] stehe den jeweiligen
Eigentümern von Kat. Nr. 2065, Kat. Nr. 2075,
Kat. Nr. 4614, Kat. Nr. 2072, Kat. Nr. 2071, Kat. Nr. 2070, Kat. Nr. 2069, Kat. Nr. 2068, Kat. Nr. 2067,
Kat. Nr. 2066, gemeinschaftlich zu. [...] Vorstehend
genannte Zufahrtsstrasse darf zu keinen Zeiten überbaut
oder überstellt und muss stets freigehalten werden. "
Nach Feststellung der Erstinstanz ist diese Dienstbarkeit bis heute nicht vom Grund- in das Servitutenprotokoll übertragen worden. Das zürcherische Grundprotokoll nimmt bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches in Bezug auf die Entstehung, Übertragung, Umänderung und den Untergang dinglicher Rechte die Grundbuchwirkung nach Bundesrecht wahr, mit Ausnahme des Schutzes gutgläubiger Dritter (§ 274 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911, LS 230, EG zum ZGB; Zobl, Grundbuchrecht, Zürich 1999, § 6 N. 69 Fn. 137). § 274 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB bestimmt weiter, dass die Eintragung in das Grundprotokoll der Eintragung in das Hauptbuch des eidgenössischen Grundbuches entspricht (vgl. Art. 972 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
|
1 | Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
2 | Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden. |
3 | Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. |
3 | Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
|
1 | Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
2 | Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 |
b) Da offenbar auch die Vorinstanz bei Auslegung der Dienstbarkeit Josefstrasse stillschweigend auf den wiedergegebenen Eintrag abgestellt hat, rechtfertigt es sich, im bundesgerichtlichen Verfahren den massgebenden Sachverhalt diesbezüglich von Amtes wegen zu ergänzen (Art. 64 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
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1 | Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
2 | Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 |
Präzisierend ist anzufügen, dass das Obergericht auch den im Eintrag erwähnten Situationsplan verwendet haben muss, sind doch nur darin die im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Massangaben ersichtlich.
c) Gemäss Art. 738 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
aa) Aus dem erwähnten Eintrag im Grundprotokoll ergibt sich, dass das Weg- und Zufahrtsrecht an der detailliert umschriebenen Fläche der Zufahrtsstrasse, die jederzeit frei zugänglich bleiben muss, den aufgeführten Dienstbarkeitsberechtigten gemeinschaftlich zusteht. Der eigentliche Dienstbarkeitsinhalt besteht darin, dass sämtliche jeweiligen Eigentümer der angeführten Liegenschaften die angegebene Fläche der Zufahrtsstrasse in Ausübung des ihnen gewährten Weg- und Zufahrtsrechtes benutzen dürfen. Der weitere Hinweis, dass ihnen dieses Recht gemeinschaftlich zusteht, muss aufgrund des Sinnzusammenhanges dahin verstanden werden, dass jeder einzelne Eigentümer berechtigt ist, das gewährte Weg- und Zufahrtsrecht zu beanspruchen.
Damit steht fest, dass sich der Inhalt der Dienstbarkeit deutlich aus dem Grundprotokoll ergibt. Das fragliche Weg- und Zufahrtsrecht besteht lediglich an der angegebenen Fläche der Zufahrtsstrasse und erstreckt sich insbesondere nicht auf die weiteren, im Innenhof liegenden Parzellen der Beklagten. Lässt sich aber der Servitutsinhalt einwandfrei und deutlich aus dem Eintrag ersehen, kommt es zu dessen Ermittlung nach dem Dargelegten nicht mehr auf den Erwerbsgrund oder die langjährige Ausübung an.
bb) Was die Kläger hiergegen vortragen, dringt nicht durch. Der Umstand, dass sie als Eigentümer von Hofliegenschaften darauf angewiesen sind, andere Hofgrundstücke zu betreten, um überhaupt zur Zufahrtsstrasse zu gelangen, an der sie wohl das dargelegte Weg- und Zufahrtsrecht beanspruchen können, ist nicht geeignet, ein anderes Auslegungsergebnis zu begründen. Der für die Servitut Josefstrasse massgebende Grundprotokolleintrag beschreibt die betroffene Fläche zum einen mit Worten, indem die umliegenden Parzellen genannt werden; zum anderen verweist er auf einen Situationsplan, auf dem die von der Dienstbarkeit erfasste Fläche rot schraffiert ist. Der klar ersichtliche Umfang dieser Fläche lässt sich nicht mittels einer teleologischen Auslegung auf die im Innenhof liegenden Grundstücke ausweiten. Dies hiesse, den gemäss Art. 738 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
belasteten Grundstücken bestünde. Dass dies mit dem gesetzlich verankerten Eintragungsprinzip (Art. 731 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. |
3 | Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 971 - 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. |
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1 | Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 971 - 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. |
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1 | Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden. |
Den Klägern ist zuzugeben, dass die ihnen zustehende Dienstbarkeit an der Zufahrtsstrasse ohne praktischen Nutzen für sie sein mag, weil sie zu deren Ausübung genötigt sind, andere Grundstücke zu begehen, an denen es ihnen des vorausgesetzten Wegrechtes ermangelt. Wie diese für die Kläger unbefriedigende Sachlage entstehen konnte, ist von der Vorinstanz eingehend erörtert worden. Das zürcherische Recht kannte die Figur der Eigentümerdienstbarkeit nicht, was aber so lange unerheblich war, als sämtliche Hofliegenschaften in der Hand eines einzelnen Eigentümers vereinigt waren und sich daher bezüglich ihrer Nutzung keine rechtlichen Fragen stellten.
Erst als vergessen ging, im Zeitpunkt der Veräusserung an Dritte die weiteren notwendigen Wegrechte auf den Hofliegenschaften einzutragen, verlor die Servitut Josefstrasse aus klägerischer Sicht an praktischem Nutzen. Daraus vermögen die Kläger nun aber nicht für sich abzuleiten, es müsse mittels Auslegung ihr Umfang auch auf die beklagtischen Grundstücke im Innenhof erstreckt werden. Dies widerspräche dem insoweit deutlichen Eintrag, dessen Inhalt durch eine zweckorientierte Auslegung - die sich auf durchaus nachvollziehbare Gründe stützen mag - aus den dargelegten Gründen nicht erweitert werden kann.
d) Die Kläger vertreten des Weiteren sinngemäss die Ansicht, entgegen der Vorinstanz hätten sie die streitigen Dienstbarkeiten nach Massgabe von Art. 661
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 661 - Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden. |
Art. 661
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 661 - Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. |
3 | Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. |
3 | Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. |
Es ist nicht erfindlich, inwieweit die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben soll.
4.- Zusammenfassend erweist sich damit die vorinstanzliche Rechtsanwendung als bundesrechtskonform; folglich ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Kläger die Gerichtsgebühr zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. |
3 | Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. |
3 | Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. |
3 | Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. |
3 | Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2000 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Klägern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: