Tribunal federal
{T 0/2}
1P.94/2006 /ggs
Urteil vom 27. März 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Hans-Jürg Zatti, Bezirksrichter, Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich,
Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern,
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Ausstand,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 12. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2005 ein Strafverfahren gegen X.________ betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung (Art. 321bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321bis - 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
|
1 | Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
2 | Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat. |
B.
Das Rekursverfahren wurde Bezirksrichter Hans-Jürg Zatti zur Behandlung zugeteilt. In diesem Verfahren beantragte X.________ mit Eingabe vom 15. Oktober 2005, Bezirksrichter Hans-Jürg Zatti habe wegen seiner Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Volkspartei (SVP) in den Ausstand zu treten. Das Verfahren sei einem Richter zuzuteilen, der nicht dieser Partei angehöre. Eventualiter sei der abgelehnte Richter aufzufordern, sich von bestimmten Äusserungen einzelner, namentlich genannter SVP-Exponenten zu distanzieren. Die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 12. Januar 2006 ab.
C.
Gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er verlangt, die Verwaltungskommission sei anzuweisen, den betreffenden Bezirksrichter durch einen Richter zu ersetzen, dem jeglicher Anschein von Befangenheit fehle. Sodann sei diese Kommission anzuweisen, zukünftig ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Kosten des angefochtenen Entscheids seien dem Kanton Zürich oder den Kantonen Zug, Schwyz oder Obwalden aufzuerlegen.
Bezirksrichter Hans-Jürg Zatti ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verwaltungskommission und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Stellungnahme. Die Expertenkommission hat sich nicht vernehmen lassen.
Am 12. März 2006 hat X.________ eine Beschwerdeergänzung eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltungskommission hat mit der Abweisung des Ausstandsbegehrens das anhängig gemachte Rekursverfahren nicht abgeschlossen, sondern im Gegenteil dessen Fortführung zugelassen. Angefochten ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321bis - 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
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1 | Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
2 | Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat. |
1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht und ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321bis - 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
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1 | Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
2 | Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 88
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321bis - 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
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1 | Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
2 | Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat. |
1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321bis - 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
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1 | Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
2 | Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat. |
2.
2.1 Zur Hauptsache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Befangenheitsrüge. Insofern legt er über weite Teile seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, welches verfassungsmässige Recht durch den Beschluss der Verwaltungskommission inwiefern verletzt sein soll. Immerhin enthält die Beschwerdeschrift, unter Bezugnahme auf § 96 Ziff. 3 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH; LS 211.1), die Aussage, der abgelehnte Richter sei ihm gegenüber feindlich eingestellt. Der Beschwerdeführer macht dabei nicht geltend, diese kantonale Norm gehe weiter als die verfassungsrechtliche Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
2.2 An einer Stelle der Beschwerdeschrift wird die Frage aufgeworfen, ob eine für die Ablehnung hinreichende Feindschaft bereits wegen der Mitgliedschaft des fraglichen Richters in der SVP gegeben sei. An anderer Stelle in der Beschwerdeschrift heisst es demgegenüber, der Beschwerdeführer erachte diesen Richter nicht allein deshalb als befangen, weil er Parteimitglied sei, sondern weil er sich - trotz entsprechender Aufforderung seinerseits - nicht von Äusserungen der Parteiführung distanziert habe. Diese unklaren bzw. widersprüchlichen Rügen genügen Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321bis - 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
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1 | Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011442 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
2 | Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat. |
Im Übrigen hat die Verwaltungskommission zu Recht festgehalten, der betreffende Richter erwecke in der vorliegenden Konstellation weder aufgrund seiner Parteimitgliedschaft noch infolge unterbliebener Distanzierung von den Drittäusserungen einen objektiven Anschein von Befangenheit. Insoweit kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die schlüssig und überzeugend erscheinen (Art. 36a Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
2.3 In der Eingabe vom 12. März 2006 reicht der Beschwerdeführer den Bericht einer Tageszeitung über die Stadtzürcher SVP ein. Gestützt darauf sieht er Grund zur Befürchtung, in dieser Partei werde eine strikte Unterordnung unter die Ansichten der Parteiführung erwartet und geübt. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den neu behaupteten Tatsachen um unzulässige Noven im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde handelt (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen). Diese Vorbringen sind von vornherein nicht geeignet, um eine Befangenheitsrüge zu belegen; auf die vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen verlangten Abklärungen und Weiterungen kann verzichtet werden. Somit braucht auch nicht geprüft zu werden, ob eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 89
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
2.4 Der fragliche Richter hat im Rahmen des kantonalen Ausstandsverfahrens erklärt: "Was der Gesuchsteller mit dem Ablehnungsbegehren anstrebt, kommt einer Sippenhaftung gleich." Die Verwaltungskommission hat ausführlich dargelegt, weshalb sie die Wortwahl "Sippenhaftung" im heutigen Sprachgebrauch als harmlos einstuft. Der Beschwerdeführer räumt grundsätzlich ein, dass das Wort umgangssprachlich harmlos verwendet werden könne; er verwahrt sich aber gegen eine derartige Benutzung des Begriffs. Deswegen empfindet er den angeführten Satz als beleidigend; es werde ihm damit eine Denkweise unterstellt, die insbesondere unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland verbreitet gewesen sei.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Argumentation des Beschwerdeführers hier wiederum widersprüchlich ist. Folglich ist dem Vorwurf, der erwähnte Satz beweise die feindliche Haltung, die Grundlage entzogen (E. 1.4). Ohnehin besteht vorliegend kein Anlass, die vom Beschwerdeführer beantragte Klärung vorzunehmen, ob und inwiefern "Sippe" und "Sippenhaftung" heute in der Amtssprache verwendet werden dürfen.
2.5 Zusammengefasst dringt die Befangenheitsrüge nicht durch, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass im angefochtenen Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt ist und ihm Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Er zeigt nicht auf, inwiefern dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Daher kann auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten werden (E. 1.4).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Bezirksrichter Hans-Jürg Zatti, der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: