[AZA 7]
C 274/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 27. März 2001
in Sachen
K.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Krizaj, Schwimmbadstrasse 8, Kloten,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland, Bankstrasse 36, Uster, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der am 26. September 1935 geborene K.________ war seit 1962 bei der Firma X.________ tätig gewesen, zuletzt als Software-Spezialist im Bereich von Simulatoren. Auf den
1. April 1997 trat er wegen "personeller Redimensionierung aus wirtschaftlichen Gründen" vorzeitig in den Ruhestand.
Im Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30. September 1998 (Beginn des reglementarischen Rentenalters) richtete ihm die Vorsorgeeinrichtung der Firma X.________ eine monatliche Übergangsleistung von Fr. 5068. 15 aus.
Am 1. April 1997 meldete sich K.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.________ an und stellte am 4. April 1997 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI bejahte die Anspruchsberechtigung und stellte K.________ am 4. Juni 1997 Abrechnungen für die Monate April und Mai 1997 zu, wobei sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 8100.- ausging und hievon die von der Firma X.________ gemäss Vereinbarung vom 26. September 1996 ausgerichtete Übergangsleistung von Fr. 5068. 15 als Ersatzeinkommen aus Altersleistung in Abzug brachte. Am 9. Juli 1997 erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie an den Abrechnungen festhielt.
B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde liess K.________ beantragen, die Arbeitslosenentschädigung sei ohne Berücksichtigung der Übergangsleistung seitens des ehemaligen Arbeitgebers festzusetzen. Mit Entscheid vom 14. Juli 2000 gelangte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Leistung nicht um eine Altersleistung im Sinne von Art. 18 Abs. 4
AVIG handle, weshalb die Abrechnungen vom 4. Juni 1997 und die Verfügung vom 9. Juni 1997 aufzuheben seien.
Die Übergangsleistung habe jedoch Lohncharakter, sodass sie nach der gesetzlichen Regelung bei der Festsetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu berücksichtigen sei. Aufgrund des effektiv erzielten Lohnes von monatlich Fr. 10'264. 60 (13 x Fr. 9475.- : 12) und unter Berücksichtigung der Übergangsleistung erleide der Beschwerdeführer einen Verdienstausfall von Fr. 5196. 45, wovon bei der Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls und der Berechnung des Taggeldes auszugehen sei. Dementsprechend wies das kantonale Gericht die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu berechne.
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 9. Juli 1997 seien ihm für die Zeit von April 1997 bis September 1998 Arbeitslosenentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 56'157. 60, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % sowie die entsprechenden Beiträge an die obligatorischen Versicherungen, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung der Arbeitslosenentschädigungen ohne Berücksichtigung der Zahlungen der Firma X.________ während der Zeit vom 1. April 1997 bis 30. September 1998 an die Vorinstanz oder die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) beantragt Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der Arbeitslosenentschädigung ohne Anrechnung der Leistungen des Arbeitgebers.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit der streitigen Verfügung vom 9. Juli 1997 hat die Arbeitslosenkasse die Anrechnung der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 1997 bis 30. September 1998 bezogenen Übergangsleistung gestützt auf Art. 13 Abs. 3
und Art. 18 Abs. 4
AVIG sowie Art. 12 Abs. 3
AVIV und Art. 32
AVIV vorgenommen.
a) Nach Art. 13 Abs. 3
AVIG (in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996; AS 1996 273) kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a
oder b AVIG die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1
AHVG pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Der Bundesrat hat gestützt hierauf Art. 12
AVIV erlassen, wonach Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherte a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und b) einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22
AVIG zustünde (Abs. 2). Nach Abs. 3 der Bestimmung in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 6. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AS
1996 3071), gelten als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge.
b) Unter dem Titel "Umfang des Anspruchs" bestimmte Art. 18 Abs. 4
AVIG (eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997) in der bis Ende August 1999 gültig gewesenen Fassung, dass das Taggeld von Versicherten, die Vorruhestandsleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen, zusammen mit einem allfälligen Zwischenverdienst 90 % des letzten massgebenden versicherten Verdienstes vor der Pensionierung nicht übersteigen darf.
Mit dem auf den 1. September 1999 in Kraft getretenen BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 (AS 1999 2374) wurde die Bestimmung dahin geändert, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a
oder b AVIG (Arbeitslosenentschädigung oder Entschädigung für die Teilnahme an Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen) abgezogen werden. Als Vorruhestandsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 18 Abs. 4
AVIG galten nach Art. 32
AVIV in dem seit 1. Januar 1997 und bis 31. August 1999 gültig gewesenen Wortlaut die Altersleistungen nach Art. 12 Abs. 3
AVIV, d.h. die Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge. In der seit
1. September 1999 gültigen Fassung gemäss Verordnung vom 11. August 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 (AS 1999 2387) bestimmt Art. 32
AVIV unter dem Titel "Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter", dass als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge gelten, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
c) Aufgrund dieser Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die von der Verwaltung im vorliegenden Fall verfügte Anrechnung der Arbeitgeberleistung nicht bestätigt werden kann. Nach dem seit 1. Januar 1997 gültigen Verordnungsrecht (Art. 12 Abs. 3
und Art. 32
AVIV) dürfen bei vorzeitiger Pensionierung nur Leistungen aus der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge angerechnet werden. Nicht anrechenbar sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, insbesondere Arbeitgeberleistungen im Rahmen eines bei Entlassungen aufgestellten Sozialplanes (Müller, Die vorzeitige Pensionierung - Möglichkeiten und Grenzen im Lichte verschiedener Sozialversicherungszweige, in: SZS 41/1997 S. 356 f.).
2.- Die Vorinstanz bejaht die Anrechnung der streitigen Übergangsleistung indessen mit der Begründung, die Leistung habe Lohncharakter und reduziere den nach Eintritt in den "vorzeitigen Ruhestand" erlittenen Verdienstausfall und damit auch den anrechenbaren Arbeitsausfall.
a) Nach Art. 11 Abs. 1
AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Ob dem Arbeitslosen Lohn- oder Entschädigungsansprüche zustehen, beurteilt sich praxisgemäss nach den AHV-rechtlichen Bestimmungen über den massgebenden Lohn von Art. 5 Abs. 2
AHVG und Art. 7 ff
.
AHVV (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. I, N 79 zu Art. 11
AVIG; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR/Soziale Sicherheit, S. 54 Rz 132).
Zum massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Nach Art. 5 Abs. 4
AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
Gemäss Art. 7 lit. q
AHVV gehören Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen zum massgebenden Lohn, soweit es sich nicht um Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. i
und k AHVV handelt. Nach diesen Bestimmungen gehören nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen Abgangsentschädigungen bis zur Höhe des letzten Jahresgehaltes und darüber hinausgehende Leistungen nach einem Gesamtarbeitsvertrag, soweit keine gleichwertigen Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. h
AHVV (reglementarische Leistungen von selbstständigen Vorsorgeeinrichtungen und vertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Vorsorgeleistung, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei der Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann) und freiwillige Vorsorgeleistungen nach Art. 6bis
AHVV. Gemäss dieser Bestimmung gehören freiwillige Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers oder einer selbstständigen Vorsorgeeinrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zum Erwerbseinkommen, soweit sie zusammen mit Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. h
und i AHVV bestimmte Prozentsätze des letzten Jahreslohnes nicht übersteigen (vgl. AHI 1998 S. 143 ff.).
b) Mit Kreisschreiben vom 18. März 1998 hat das Bundesamt für Wirtschaft (BWA) (heute seco) festgehalten, dass bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen zufolge vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen (freiwillige Härtefallleistungen, Abgangsentschädigungen, Leistungen aus Sozialplan etc.) ein Verdienstausfall gemäss Art. 11 Abs. 1
und 3
AVIG zu verneinen ist, soweit es sich dabei um den massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung handelt, und die Arbeitslosenkassen angewiesen, diesbezüglich auf die Beurteilung der Leistungen durch die AHV-Ausgleichskassen abzustellen. Bereits am 15. Mai 1998 hat das BWA diese Weisung widerrufen und die Durchführungsstellen dazu angehalten, freiwillige Abgangsentschädigungen, welche inner- oder ausserhalb eines Sozialplanes ausgerichtet werden, beim Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unberücksichtigt zu lassen. Dies bedeutet, dass solche Entschädigungen keinen Einfluss auf den Anspruch der Arbeitslosenversicherung mehr haben sollen.
Die Änderung wurde vom BWA damit begründet, dass die bisherige Weisung die sozialpolitisch unerwünschte Folge haben konnte, dass bei Entlassungen weniger oder gar keine Sozialpläne mehr ausgearbeitet werden.
In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil L. vom 23. Oktober 2000 (C 222/99) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Weisung des BWA vom 15. Mai 1998, wonach freiwillige Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter rückwirkend ab 18. März 1998 unabhängig von ihrer AHV-rechtlichen Qualifizierung für die Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt bleiben und somit keinen Einfluss auf Beginn und Höhe der Arbeitslosenentschädigung ausüben, als gesetzwidrig qualifiziert. Weil eine konstante gesetzwidrige Praxis vorliegt und nicht anzunehmen ist, dass die Verwaltung, welche ihre Praxis bei nächster Gelegenheit ins Gesetz überführen will, in Zukunft anders entscheiden wird, hat das Gericht ausnahmsweise dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht den Vorrang vor demjenigen der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns eingeräumt (vgl. BGE 116 V 238 Erw. 4b mit Hinweisen) und die Weisung vom 15. Mai 1998 ab ihrem In-Kraft-Treten am 18. März 1998 als anwendbar erklärt. Diese Rechtsprechung hat auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden.
3.- Die Weisung vom 15. Mai 1998 trat mit sofortiger Wirkung in Kraft und wurde auf sämtliche seit dem 18. März 1998 beurteilten Fälle als anwendbar erklärt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil L.
vom 23. Oktober 2000 (C 222/99) festgestellt hat, ist die neue Praxis ab ihrer Einführung auch auf sämtliche rechtskräftig oder noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle anwendbar. Vor dem 18. März 1998 ergangene Verfügungen sind daher ab diesem Zeitpunkt der günstigeren neuen Praxis anzupassen (vgl. BGE 122 V 133 Erw. 4d).
Im vorliegenden Fall geht es um Arbeitslosenentschädigungen im Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30. September 1998. Aus dem Gesagten folgt, dass der Anspruch für die Zeit ab 18. März 1998 ohne Berücksichtigung der freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers festzusetzen ist. Für die vorangegangene Zeit sind die streitigen Übergangsleistungen anrechenbar, soweit sie nach der AHV-Gesetzgebung zum massgebenden Lohn gehören (Erw. 2a hievor). Es wird Sache der Arbeitslosenkasse sein, die Arbeitslosenentschädigung auf dieser Grundlage neu zu berechnen.
4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Arbeitslosenkasse (Art. 159 Abs. 2
OG). Nicht zu beurteilen ist das Begehren um eine höhere Entschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens. Weil in der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren besteht, wird hierüber das kantonale Gericht zu entscheiden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der angefochtene Entscheid und die
Verwaltungsverfügung vom 9. Juli 1997 aufgehoben, und
es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI zurückgewiesen, damit sie
die Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen
neu festsetze.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
; Die Gerichtsschreiberin:
C 274/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 27. März 2001
in Sachen
K.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Krizaj, Schwimmbadstrasse 8, Kloten,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland, Bankstrasse 36, Uster, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der am 26. September 1935 geborene K.________ war seit 1962 bei der Firma X.________ tätig gewesen, zuletzt als Software-Spezialist im Bereich von Simulatoren. Auf den
1. April 1997 trat er wegen "personeller Redimensionierung aus wirtschaftlichen Gründen" vorzeitig in den Ruhestand.
Im Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30. September 1998 (Beginn des reglementarischen Rentenalters) richtete ihm die Vorsorgeeinrichtung der Firma X.________ eine monatliche Übergangsleistung von Fr. 5068. 15 aus.
Am 1. April 1997 meldete sich K.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.________ an und stellte am 4. April 1997 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI bejahte die Anspruchsberechtigung und stellte K.________ am 4. Juni 1997 Abrechnungen für die Monate April und Mai 1997 zu, wobei sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 8100.- ausging und hievon die von der Firma X.________ gemäss Vereinbarung vom 26. September 1996 ausgerichtete Übergangsleistung von Fr. 5068. 15 als Ersatzeinkommen aus Altersleistung in Abzug brachte. Am 9. Juli 1997 erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie an den Abrechnungen festhielt.
B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde liess K.________ beantragen, die Arbeitslosenentschädigung sei ohne Berücksichtigung der Übergangsleistung seitens des ehemaligen Arbeitgebers festzusetzen. Mit Entscheid vom 14. Juli 2000 gelangte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Leistung nicht um eine Altersleistung im Sinne von Art. 18 Abs. 4
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 18 Wartezeiten [1] |
||||||
| Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit: | ||||||
| 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.- und 90 000.- Franken; | ||||||
| 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.- und 125 000.- Franken; | ||||||
| 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.- Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. [3] | ||||||
| Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. [4] | ||||||
| Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
Die Übergangsleistung habe jedoch Lohncharakter, sodass sie nach der gesetzlichen Regelung bei der Festsetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu berücksichtigen sei. Aufgrund des effektiv erzielten Lohnes von monatlich Fr. 10'264. 60 (13 x Fr. 9475.- : 12) und unter Berücksichtigung der Übergangsleistung erleide der Beschwerdeführer einen Verdienstausfall von Fr. 5196. 45, wovon bei der Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls und der Berechnung des Taggeldes auszugehen sei. Dementsprechend wies das kantonale Gericht die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu berechne.
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 9. Juli 1997 seien ihm für die Zeit von April 1997 bis September 1998 Arbeitslosenentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 56'157. 60, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % sowie die entsprechenden Beiträge an die obligatorischen Versicherungen, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung der Arbeitslosenentschädigungen ohne Berücksichtigung der Zahlungen der Firma X.________ während der Zeit vom 1. April 1997 bis 30. September 1998 an die Vorinstanz oder die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) beantragt Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der Arbeitslosenentschädigung ohne Anrechnung der Leistungen des Arbeitgebers.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit der streitigen Verfügung vom 9. Juli 1997 hat die Arbeitslosenkasse die Anrechnung der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 1997 bis 30. September 1998 bezogenen Übergangsleistung gestützt auf Art. 13 Abs. 3
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 13 Beitragszeit |
||||||
| Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. [1] | ||||||
| Angerechnet werden auch: | ||||||
| Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss; | ||||||
| schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden; | ||||||
| Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG [4]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; | ||||||
| Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind. | ||||||
| und 2ter ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln. [8] | ||||||
| Die Einzelheiten regelt die Verordnung. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 18 Wartezeiten [1] |
||||||
| Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit: | ||||||
| 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.- und 90 000.- Franken; | ||||||
| 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.- und 125 000.- Franken; | ||||||
| 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.- Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. [3] | ||||||
| Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. [4] | ||||||
| Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 12 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 32 [1] Altersleistungen der beruflichen Vorsorge |
||||||
| Als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, gelten Leistungen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der versicherten Person vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [2] ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [2] SR 831.10 | ||||||
a) Nach Art. 13 Abs. 3
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 13 Beitragszeit |
||||||
| Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. [1] | ||||||
| Angerechnet werden auch: | ||||||
| Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss; | ||||||
| schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden; | ||||||
| Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG [4]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; | ||||||
| Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind. | ||||||
| und 2ter ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln. [8] | ||||||
| Die Einzelheiten regelt die Verordnung. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 7 [1] |
||||||
| Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für: | ||||||
| eine effiziente Beratung und Vermittlung; | ||||||
| arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen; | ||||||
| weitere Massnahmen nach diesem Gesetz. [2] | ||||||
| Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus: | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung; | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Kurzarbeitsentschädigung; | ||||||
| Schlechtwetterentschädigung; | ||||||
| Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 21 [1] Referenzalter und Altersrente |
||||||
| Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge. | ||||||
| Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 12 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 22 Höhe des Taggeldes |
||||||
| Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit: | ||||||
| die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und | ||||||
| für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2] | ||||||
| Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3] | ||||||
| keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben; | ||||||
| ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und | ||||||
| keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. | ||||||
| Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7] | ||||||
| 5 ... [8] | ||||||
| [1] SR 836.2 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
1996 3071), gelten als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge.
b) Unter dem Titel "Umfang des Anspruchs" bestimmte Art. 18 Abs. 4
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 18 Wartezeiten [1] |
||||||
| Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit: | ||||||
| 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.- und 90 000.- Franken; | ||||||
| 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.- und 125 000.- Franken; | ||||||
| 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.- Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. [3] | ||||||
| Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. [4] | ||||||
| Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
Mit dem auf den 1. September 1999 in Kraft getretenen BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 (AS 1999 2374) wurde die Bestimmung dahin geändert, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 7 [1] |
||||||
| Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für: | ||||||
| eine effiziente Beratung und Vermittlung; | ||||||
| arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen; | ||||||
| weitere Massnahmen nach diesem Gesetz. [2] | ||||||
| Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus: | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung; | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Kurzarbeitsentschädigung; | ||||||
| Schlechtwetterentschädigung; | ||||||
| Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 18 Wartezeiten [1] |
||||||
| Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit: | ||||||
| 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.- und 90 000.- Franken; | ||||||
| 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.- und 125 000.- Franken; | ||||||
| 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.- Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. [3] | ||||||
| Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. [4] | ||||||
| Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 32 [1] Altersleistungen der beruflichen Vorsorge |
||||||
| Als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, gelten Leistungen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der versicherten Person vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [2] ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 12 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |
1. September 1999 gültigen Fassung gemäss Verordnung vom 11. August 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 (AS 1999 2387) bestimmt Art. 32
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 32 [1] Altersleistungen der beruflichen Vorsorge |
||||||
| Als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, gelten Leistungen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der versicherten Person vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [2] ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [2] SR 831.10 | ||||||
c) Aufgrund dieser Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die von der Verwaltung im vorliegenden Fall verfügte Anrechnung der Arbeitgeberleistung nicht bestätigt werden kann. Nach dem seit 1. Januar 1997 gültigen Verordnungsrecht (Art. 12 Abs. 3
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 12 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 32 [1] Altersleistungen der beruflichen Vorsorge |
||||||
| Als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, gelten Leistungen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der versicherten Person vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [2] ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [2] SR 831.10 | ||||||
2.- Die Vorinstanz bejaht die Anrechnung der streitigen Übergangsleistung indessen mit der Begründung, die Leistung habe Lohncharakter und reduziere den nach Eintritt in den "vorzeitigen Ruhestand" erlittenen Verdienstausfall und damit auch den anrechenbaren Arbeitsausfall.
a) Nach Art. 11 Abs. 1
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall |
||||||
| Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. | ||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes |
||||||
| Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: [1] | ||||||
| Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst; | ||||||
| Orts- und Teuerungszulagen; | ||||||
| Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien; | ||||||
| geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer; | ||||||
| Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen; | ||||||
| Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; | ||||||
| regelmässige Naturalbezüge; | ||||||
| Provisionen und Kommissionen; | ||||||
| Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe; | ||||||
| Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden; | ||||||
| Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen; | ||||||
| Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [9] (EOG) oder Elternschaft; | ||||||
| Ferien- und Feiertagsentschädigungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV [12] stellt dafür verbindliche Tabellen auf. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [9] SR 834.1 [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). [12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
AHVV (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. I, N 79 zu Art. 11
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall |
||||||
| Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. | ||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
Zum massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Nach Art. 5 Abs. 4
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
Gemäss Art. 7 lit. q
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes |
||||||
| Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: [1] | ||||||
| Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst; | ||||||
| Orts- und Teuerungszulagen; | ||||||
| Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien; | ||||||
| geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer; | ||||||
| Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen; | ||||||
| Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; | ||||||
| regelmässige Naturalbezüge; | ||||||
| Provisionen und Kommissionen; | ||||||
| Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe; | ||||||
| Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden; | ||||||
| Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen; | ||||||
| Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [9] (EOG) oder Elternschaft; | ||||||
| Ferien- und Feiertagsentschädigungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV [12] stellt dafür verbindliche Tabellen auf. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [9] SR 834.1 [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). [12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens |
||||||
| Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. | ||||||
| Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: | ||||||
| der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [2] über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen; | ||||||
| Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [5] über die Militärversicherung; | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; | ||||||
| Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht; | ||||||
| reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann; | ||||||
| i.-k. [12] .... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683). [4] SR 831.20 [5] SR 833.1 [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331). [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830). [8] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903). [9] Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 38). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). [12] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens |
||||||
| Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. | ||||||
| Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: | ||||||
| der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [2] über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen; | ||||||
| Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [5] über die Militärversicherung; | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; | ||||||
| Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht; | ||||||
| reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann; | ||||||
| i.-k. [12] .... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683). [4] SR 831.20 [5] SR 833.1 [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331). [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830). [8] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903). [9] Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 38). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). [12] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 6bis [1] |
||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). |
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens |
||||||
| Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. | ||||||
| Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: | ||||||
| der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [2] über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen; | ||||||
| Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [5] über die Militärversicherung; | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; | ||||||
| Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht; | ||||||
| reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann; | ||||||
| i.-k. [12] .... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683). [4] SR 831.20 [5] SR 833.1 [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331). [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830). [8] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903). [9] Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 38). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). [12] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538). | ||||||
b) Mit Kreisschreiben vom 18. März 1998 hat das Bundesamt für Wirtschaft (BWA) (heute seco) festgehalten, dass bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen zufolge vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen (freiwillige Härtefallleistungen, Abgangsentschädigungen, Leistungen aus Sozialplan etc.) ein Verdienstausfall gemäss Art. 11 Abs. 1
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall |
||||||
| Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. | ||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall |
||||||
| Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. | ||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
Die Änderung wurde vom BWA damit begründet, dass die bisherige Weisung die sozialpolitisch unerwünschte Folge haben konnte, dass bei Entlassungen weniger oder gar keine Sozialpläne mehr ausgearbeitet werden.
In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil L. vom 23. Oktober 2000 (C 222/99) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Weisung des BWA vom 15. Mai 1998, wonach freiwillige Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter rückwirkend ab 18. März 1998 unabhängig von ihrer AHV-rechtlichen Qualifizierung für die Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt bleiben und somit keinen Einfluss auf Beginn und Höhe der Arbeitslosenentschädigung ausüben, als gesetzwidrig qualifiziert. Weil eine konstante gesetzwidrige Praxis vorliegt und nicht anzunehmen ist, dass die Verwaltung, welche ihre Praxis bei nächster Gelegenheit ins Gesetz überführen will, in Zukunft anders entscheiden wird, hat das Gericht ausnahmsweise dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht den Vorrang vor demjenigen der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns eingeräumt (vgl. BGE 116 V 238 Erw. 4b mit Hinweisen) und die Weisung vom 15. Mai 1998 ab ihrem In-Kraft-Treten am 18. März 1998 als anwendbar erklärt. Diese Rechtsprechung hat auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden.
3.- Die Weisung vom 15. Mai 1998 trat mit sofortiger Wirkung in Kraft und wurde auf sämtliche seit dem 18. März 1998 beurteilten Fälle als anwendbar erklärt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil L.
vom 23. Oktober 2000 (C 222/99) festgestellt hat, ist die neue Praxis ab ihrer Einführung auch auf sämtliche rechtskräftig oder noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle anwendbar. Vor dem 18. März 1998 ergangene Verfügungen sind daher ab diesem Zeitpunkt der günstigeren neuen Praxis anzupassen (vgl. BGE 122 V 133 Erw. 4d).
Im vorliegenden Fall geht es um Arbeitslosenentschädigungen im Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30. September 1998. Aus dem Gesagten folgt, dass der Anspruch für die Zeit ab 18. März 1998 ohne Berücksichtigung der freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers festzusetzen ist. Für die vorangegangene Zeit sind die streitigen Übergangsleistungen anrechenbar, soweit sie nach der AHV-Gesetzgebung zum massgebenden Lohn gehören (Erw. 2a hievor). Es wird Sache der Arbeitslosenkasse sein, die Arbeitslosenentschädigung auf dieser Grundlage neu zu berechnen.
4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Arbeitslosenkasse (Art. 159 Abs. 2
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall |
||||||
| Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. | ||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der angefochtene Entscheid und die
Verwaltungsverfügung vom 9. Juli 1997 aufgehoben, und
es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI zurückgewiesen, damit sie
die Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen
neu festsetze.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
; Die Gerichtsschreiberin: