Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2007.191-200
Entscheid vom 26. Februar 2008 II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F. AG, 7. G. Ltd, 8. H. Inc., 9. I. Ltd, 10. J. Ltd, alle vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Sidler, Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgarien
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80l Aufschiebende Wirkung - 1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.138 |
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1 | Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.138 |
2 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Absatz 2 glaubhaft macht.139 |
Sachverhalt:
A. Die Stadtstaatsanwaltschaft Sofia ermittelt seit Juli 2006 gegen K., L., M. und A. sowie weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Dem Beschuldigten K. wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der N. AG Armaturen zu überhöhten Preisen gekauft zu haben, wobei jeweils ein Teil des Kaufpreises an ihn zurückgeflossen sei. Die deliktischen Gelder sollen mit Hilfe der weiteren Beschuldigten gewaschen und schliesslich auf Konten von K. und der Gesellschaft O., deren Alleineigentümer er sei, in Österreich überwiesen worden sein. Die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft in Sofia hat die Schweiz in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 2. Juni 2007 um Übermittlung von Bankunterlagen ersucht (act. 25.1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat am 20. Juni 2007 die Bundesanwaltschaft mit der Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 2. Juni 2007 betraut. Die Bundesanwaltschaft ist mit Verfügung vom 19. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 25.2) und hat mit Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom selben Tag die Edition von Unterlagen diverser Konten bei der Bank P. sowie deren Sperre unter gleichzeitiger Anordnung eines auf sechs Monate befristeten Mitteilungsverbotes verfügt (act. 25.7). Betroffen von diesen Massnahmen waren u.a. Konten von A., dessen Ehefrau, B., und deren Kinder D., C. und E., sowie den diesen nahe stehenden Gesellschaften F. AG, G. Ltd., H. Inc., I. Ltd. und J. Ltd. Nach einer ersten Analyse der eingereichten Kontoauszüge hat die Bundesanwaltschaft am 22. November 2007 sodann die Edition von Einzel- bzw. SWIFT-Belegen bezüglich einzelner Transaktionen betreffend die bereits edierten Unterlagen verfügt (act. 25.23). Die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft hat mit Ergänzungsersuchen vom 6. November 2007 um Anwesenheit eines mit dem bulgarischen Verfahren betrauten stellvertretenden Staatsanwalts der Stadtstaatsanwaltschaft Sofia sowie des Untersuchungsrichters des nationalen Untersuchungsrichteramtes bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ersucht zwecks Einsichtnahme vor Ort in die Bankunterlagen und Erstellung von Kopien im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens und deren Einbringung als Beweismittel (act. 25.3). Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2007 hat die Bundesanwaltschaft die Anwesenheit von Staatsanwälten der Obersten Kassationsstaatsanwaltschaft an der Aktensichtung bewilligt (act. 25.4) und der ersuchenden Behörde gleichentags per Fax eine Garantieerklärung übermittelt, mit der Bitte, diese unterzeichnet zu retournieren (act. 25.5).
B. Gegen die Zwischenverfügung vom 30. November 2007 gelangen A., B., C., D., E., die F. AG, die G. Ltd., die H. Inc., die I. Ltd. und die J. Ltd. mit Beschwerden vom 13. Dezember 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2007 i.S. Strafverfahren gegen K. sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).
Den Beschwerden vom 13. Dezember 2007 wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Dezember 2007 die superprovisorische aufschiebende Wirkung erteilt (act. 2).
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2008, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 24). Die Bundesanwaltschaft stellt in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerden, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden (act. 25). Die Beschwerdeführer halten in der Beschwerdereplik vom 29. Januar 2008 an ihren Anträgen fest (act. 29). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft haben am 4. bzw. 5. Februar 2008 dupliziert (act. 31 und 32).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die bulgarischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
|
1 | Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
2 | Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen. |
3 | Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64 |
4 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid: |
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
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1 | Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
2 | Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen. |
3 | Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64 |
4 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid: |
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
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a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |
2.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen eine Zwischenverfügung mit welcher die Anwesenheit von bulgarischen Prozessbeteiligten an der Aktensichtung bewilligt wird (act. 25.4). Die Zwischenverfügung vom 30. November 2007 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2007 eröffnet. Die Beschwerden vom 13. Dezember 2007 wurden daher fristgerecht eingereicht. Sämtliche Beschwerdeführer sind sodann als Inhaber eines Kontos, dessen edierten Bankunterlagen in die von den bulgarischen Prozessbeteiligten zu sichtenden Akten Eingang gefunden haben (vgl. act. 25.16), im Prinzip zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1 Die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter ist im hier anwendbaren EUeR grundsätzlich als zulässig vorgesehen (Art. 4
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 4 - Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind - 1 Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. |
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1 | Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. |
2 | Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann. |
3 | Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat. |
von Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens - Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe. |
Diese untersuchungsbezogene Triage darf allerdings nicht dazu missbraucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. das Rechtshilfeverfahren faktisch zu umgehen, bevor über die Zulässigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entschieden wurde. Daher dürfen die Dokumente bei der ersten Sichtung noch nicht im Detail durchsucht und ausgewertet werden. Die das Ersuchen vollziehende schweizerische Behörde hat die nach den Umständen geeigneten Massnahmen zu treffen, um eine vorzeitige bzw. unzulässige Verwendung der gewonnenen Informationen in einem ausländischen Verfahren zu verhindern (BGE 130 II 329 E. 3 S. 333 f.; 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f., Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2).
3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind - 1 Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. |
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1 | Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. |
2 | Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann. |
3 | Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat. |
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die ersuchende Behörde mit Faxschreiben vom 30. November 2007 aufgefordert, eine Garantieerklärung in französischer Sprache zu unterzeichnen. Die ersuchende Behörde hat diese Garantieerklärung ins Bulgarische übersetzen lassen und am 6. Dezember 2007 sowohl die französische Originalfassung als auch die bulgarische Übersetzung unterzeichnet und der Beschwerdegegnerin retourniert (act. 25.5).
Sowohl in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (act. 25.4 E. 3) als auch in der Garantieerklärung (act. 25.5 Ziff. 1) wird festgehalten, dass die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten rein passiver Natur ist und Tatsachen aus dem Geheimbereich im ersuchenden Staat nicht verwendet werden dürfen, bevor die schweizerischen Behörden nicht über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden haben. Um die Voraussetzungen der Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten für alle Parteien klar und durchschaubar zu gestalten, wäre zwar wünschenswert, wenn die die Anwesenheit bewilligende Zwischenverfügung und auch die im Anschluss daran von der ersuchenden Behörde zu unterzeichnende Garantieerklärung zusätzlich präzisieren würden, dass es den ausländischen Beamten untersagt ist Notizen zu machen und Kopien zu erstellen. Das Schweigen der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt kann jedoch nicht deren Aufhebung zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.59 vom 26. Juli 2007 E. 2.2.2). Vorliegend besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin, in Konkretisierung der Formulierung in der Garantieerklärung, den ausländischen Beamten anlässlich der Akteneinsicht untersagen wird, Notizen zu machen sowie Kopien zu erstellen und ausdrücklich präzisieren wird, dass die Akteneinsicht, entgegen dem diesbezüglich missverständlichen bulgarischen Ersuchen (vgl. act. 25.3), im Hinblick auf die Aktentriage, mithin eine sachbezogene Begrenzung der zu übermittelnden Akten, erfolgt und Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht verwendet werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem in der Beschwerdeduplik vom 5. Februar 2008 bestätigt, dass, falls die Teilnahme der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden stattfinden können wird, die bulgarischen Behördenmitglieder an Ort und Stelle vom zuständigen Verfahrensleiter nochmals auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht werden (act. 32). Im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung (vgl. supra Ziff. 3.1) hat die Aktensichtung und -triage sodann in Anwesenheit der Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter zu erfolgen. Diese können sich daher vor Ort ebenfalls von der Einhaltung der
Garantieerklärung überzeugen. Die Respektierung der abgegebenen Garantien durch die bulgarischen Behörden wird aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2 m.w.H.). Anzeichen, dass die erfolgten Zusicherungen nicht beachtet werden könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gefahr einer Verletzung des Geheimbereichs der Betroffenen kann nach dem Gesagten grundsätzlich verneint werden.
3.4 Die Beschwerdeführer rügen, die französische Originalfassung der Garantieerklärung gebe den ausländischen Behörden die Möglichkeit “d’assister aux actes d’entraide [et] de consulter les pièces du dossier destinées à être transmises à l’autorité requérante, en exécution de la demande d’entraide“, während die bulgarische Übersetzung diese darüber hinaus befuge, “vollumfänglich bei allen Handlungen zu partizipieren und vollumfänglich sämtliche Akten einzusehen“ (vgl. act. 29.3). Die bulgarische Übersetzung weiche daher in wesentlichen Punkten stark von der französischen Originalfassung ab. Da für die bulgarischen Behörden nur die bulgarische Übersetzung relevant sei, erfülle die abgegebene Garantieerklärung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht und sei nahezu wertlos (act. 29 Ziff. 6b).
Es versteht sich von selbst, dass vorliegend die französische Originalfassung der Garantieerklärung relevant ist und die bulgarischen Behörden gestützt auf die bulgarische Übersetzung keine weitergehenden Anwesenheits- und Akteneinsichtsrechte geltend machen können. Den Beschwerdeführern erwachsen daher durch die allfällige sprachliche Ungenauigkeit der bulgarischen Übersetzung keine Nachteile. Die Beschwerden erweisen sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.5 Aus der angefochtenen Zwischenverfügung ergibt sich schliesslich, dass die Bewilligung der Anwesenheit der bulgarischen Beamten von der Unterzeichnung einer Garantieerklärung abhängig gemacht wird. Die Rüge der Beschwerdeführer (act. 1 Ziff. 19 f. und 36 f.; act. 29 Ziff. 6a), die Beschwerdegegnerin hätte in Verletzung von Art. 65a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind - 1 Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. |
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1 | Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. |
2 | Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann. |
3 | Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat. |
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat bzw. anlässlich der bevorstehenden Aktensichtung noch treffen wird, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Die Beschwerdeführer erleiden daher durch die Bewilligung der Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb eine eigenständige Beschwerde gegen die streitige Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2007 gemäss Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführen je den Restbetrag von Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. Februar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Sidler
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |