Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 34/03
Urteil vom 27. Januar 2004
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
H.________, 1962, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Ehemann R.________,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 11. Dezember 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene H.________ war vom 1. März 2000 bis 31. Januar 2001 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbstständigerwerbende angeschlossen. Ab 1. Februar 2001 arbeitete sie in unselbstständiger Stellung in der Firma X.________.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2001 erhob die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2001 persönliche Beiträge in der Höhe des Mindestbeitrages von Fr. 390.- (Fr. 324.- [AHV] + Fr. 54.- [IV] + Fr. 12.- [EO]) zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages von Fr. 11.70. Bemessungsgrundlage bildete das geschätzte Jahreseinkommen von Fr. 12'000.- gemäss Angaben im Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht für Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften vom 27. Februar 2000.
B.
Die von H.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember 2002 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 28. Februar 2001 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie die persönlichen Beiträge für 2001 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben; eventualiter seien die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zum untersten Satz der sinkenden Skala von 4,2 Prozent zu erheben.
H.________, vertreten durch ihren Ehemann R.________, verzichtet auf eine Stellungnahme und einen bestimmten Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, desgleichen die Ausgleichskasse.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. Februar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
Die Versicherten sind beitragspflichtig, so lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
|
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37 |
2.1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
2.2 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 48 300 Franken, aber mindestens 7800 Franken (seit 1. Januar 2003: 50 700 Franken und 8500 Franken) im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende - 1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 10 100 Franken, aber weniger als 60 500 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet: |
Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 7700 Franken oder weniger im Jahr, so ist ein Mindestbeitrag von 324 Franken (seit 1. Januar 2003: 353 Franken) im Jahr zu entrichten (Art. 8 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |
2.3 Die Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (...) sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden (Art. 14 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |
2.3.1 Nach Art. 22

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
2.3.2 Besteht die Beitragspflicht nur während eines Teils der Beitragsperiode, beispielsweise bei Geschäftsaufgabe während des Kalenderjahres, sind die persönlichen Beiträge auf den im betreffenden (weniger als zwölf Monate umfassenden) Zeitraum erzielten Einkommen zu erheben (AHI 2003 S. 69 Erw. 4b in fine). Eine Umrechnung auf ein Jahreseinkommen zwecks Bestimmung des anwendbaren Beitragssatzes nach der Skala gemäss Art. 21

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende - 1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 10 100 Franken, aber weniger als 60 500 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet: |
2.4 Rz 1170 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Fassung bestimmt Folgendes: Beträgt das reine Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr weniger als der untere Wert der sinkenden Skala (...) oder ergibt sich ein Verlust, so schulden Beitragspflichtige im Beitragsjahr den Mindestbeitrag von 390 Franken pro Jahr.
In der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung lautet Rz 1170 WSN wie folgt: Beträgt das reine Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr weniger als der untere Wert der sinkenden Skala (...) oder ergibt sich ein Verlust, so schulden Beitragspflichtige selbst bei unterjähriger Erwerbsdauer, aber ganzjähriger Versicherungsunterstellung den Mindestbeitrag von 390 Franken pro Jahr. Bei unterjähriger Versicherungsunterstellung ist der Mindestbeitrag entsprechend deren Dauer zu proratisieren. Im individuellen Konto ist immer die tatsächliche Erwerbsdauer im Beitragsjahr und nicht ein ganzes Jahr einzutragen.
3.
Streitig ist die Berechnung der persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2001. Auf diesen Zeitpunkt gab die Beschwerdegegnerin ihre seit 1. März 2000 ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich Kinderbetreuung/Hausreinigungen auf. Ab 1. Februar 2001 arbeitete sie in unselbstständiger Stellung in einer Verpackungsfirma. Das für Januar 2001 zu verabgabende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beträgt Fr. 1000.-.
3.1 Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die Rechtslage gemäss Rz 1170 zweiter Satz WSN in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung entschieden, für 2001 seien lediglich persönliche Beiträge in der Höhe des entsprechend der einmonatigen Versicherungsdauer (Januar) proratisierten Mindestbeitrages geschuldet.
3.2 Das Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Bundesamt bringt vor, dem Grundgedanken der Gegenwartsbemessung (nach Massgabe der aktuellen, tatsächlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) folgend seien die persönlichen Beiträge für 2001 aufgrund des im Januar jenes Jahres erzielten Einkommens festzusetzen. Auch in diesem Fall unterjähriger Erwerbsdauer sei gemäss Rz 1170 erster Satz WSN der «ganze» Mindestbeitrag zu leisten. Eine Proratisierung falle ausser Betracht, da vorliegend eine ganzjährige und nicht, wie Rz 1170 zweiter Satz WSN voraussetze, eine unterjährige Versicherungsdauer bestehe. Im Weitern habe das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil S. vom 13. November 1995 (BGE 121 V 181) erkannt, dass die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |
Person, welche während zehn Monaten selbstständig erwerbstätig sei, gelte als dauernd, somit während des ganzen Kalenderjahres erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28bis Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind - 1 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen. |
4.
Kantonales Gericht und Aufsichtsbehörde nehmen in ihrer Begründung direkt Bezug auf Rz 1170 WSN in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Hier geht es indessen um die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2001. Diese zeitliche Inkongruenz ist indessen insofern nicht von Bedeutung, als Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Es soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, wenn und soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits von Weisungen ab, sofern sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 126 V 68 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Im Übrigen hat sich die Rechtslage ab 1. Januar 2002 nicht geändert.
5.
5.1
5.1.1 Art. 8 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |
Ein für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente nach Art. 29 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130 |
|
a | Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; |
b | Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet. |
|
a | der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs; |
b | der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; |
c | der Zusatzjahre; und |
d | der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29ter Vollständige Beitragsdauer - 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. |
|
a | in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; |
b | in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; |
c | für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres - Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. |
5.1.2 In BGE 121 V 181 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, Art. 8 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |
Weder die 10. AHV-Revision noch der Übergang von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung auf den 1. Januar 2001 haben am Gehalt von Art. 8 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |
Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der 11. AHV-Revision Art. 8 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |
5.1.3 Vom Normzweck her will somit Art. 8 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |
5.2 Das Gesetz sagt nicht explizit, was zu gelten hat, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit vor Ende des Beitragsjahres aufgegeben wird resp. die Geschäftsaufgabe vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt und das beitragspflichtige Einkommen höchstens 7700 (seit 1. Januar 2003: 8400) Franken beträgt. AHI 2003 S. 69 Erw. 4b in fine bestimmt lediglich, dass die persönlichen Beiträge auf den im betreffenden (weniger als zwölf Monate umfassenden) Zeitraum erzielten Einkommen zu erheben sind (Erw. 2.3.2). Offen bleibt, welcher Beitragssatz anzuwenden ist.
5.2.1 Es kommen grundsätzlich zwei Lösungen in Frage. Entweder wird der Satz nach Massgabe der entsprechend der unterjährigen Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach unten angepassten Grenzbeträge der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 21

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende - 1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 10 100 Franken, aber weniger als 60 500 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet: |
5.2.2 Die erste Variante entspricht im Ergebnis der Festsetzung des Beitragssatzes bei unterjähriger Beitragspflicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf der Grundlage des auf ein Jahreseinkommen umgerechneten Einkommens. Die Verwaltungspraxis verzichtet indessen auf diese Art der Satzbestimmung (vgl. AHI 2000 S. 110 f.; Erw. 2.3.2). Die zweite Variante der einheitlichen Anwendung des niedrigsten Beitragssatzes von 4,2 Prozent entspricht der im Rahmen der 11. AHV-Revision vorgeschlagenen Neuerung von Art. 8 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |
5.2.3 Welche der beiden in Betracht fallenden Lösungen zu wählen ist, braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden. So oder anders beträgt der anwendbare Beitragssatz 4,2 Prozent.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2002 und die Verfügung vom 28. Februar 2001 aufgehoben und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie die persönliche Beiträge für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2001 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 27. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: