Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5C.9/2003 /bnm

Urteil vom 27. Januar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett

A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Katzenrütistrasse 89, Postfach 129, 8153 Rümlang,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Berufung gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 18. Dezember 2002.

Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am 10. November 1972, lebt zusammen mit ihren Eltern in einer Wohnung in Z.________. Sie wurde das erste Mal vom 7. bis am 27. März 2002 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert. Die damalige Diagnose lautete auf paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, neben einer Myopie und einem Glaukom beidseits. Nach der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik kehrte A.________ zu ihren Eltern zurück. Der Zustand von A.________ verschlechterte sich in der Folge so sehr, dass der Bezirksarzt von Z.________ am 30. November 2002 eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnete und A.________ wegen einer Exacerbation einer bekannten Schizophrenie zur stationären Behandlung in die Psychiatrische Klinik Y.________ einwies. In einem Schreiben vom 3. Dezember 2002 an die Eltern führte der behandelnde Arzt der Psychiatrischen Klinik Y.________ aus, ihm präsentiere sich die Patientin in einem wahnhaft-ängstlich und zwanghaften Zustand. Sie sei in einen Plastikanorak gekleidet, Kapuze hochgezogen. Sie verweigere jeglichen Körperkontakt inkl. Händeschütteln. Die Patientin gebe an, den Plastikanorak zu tragen, aus Plastikgeschirr zu essen und zum Telefonieren ein in Plastik eingehülltes Handy zu benutzen, "um den
Körperstaub" zu bewahren. Falls sie den Körperstaub verliere, verliere sie die Kontrolle über sich selbst, was sie sehr ängstige.
B.
Gegen die Einweisungsverfügung erhob A.________, vertreten durch ihren Anwalt, Klage bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, sie sei sofort zu entlassen, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dr. med. B.________, ärztlicher Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission, wurde als Sachverständiger beigezogen. Dieser befragte die Klägerin am 11. Dezember 2002 und erstattete am 15. Dezember 2002 seinen gutachterlichen Bericht. An der mündlichen Gerichtsverhandlung vom 18. Dezember 2002 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ nahmen die Klägerin, ihr Rechtsvertreter in Begleitung einer Mitarbeiterin von Psychex, Dr. med. B.________ sowie die vollständige Verwaltungsrekurskommission teil. Diese wies die Klage gleichentags ab. Ebenso wurden das Ausstandsbegehren gegen Dr. B.________ und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.
C.
Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin mit Eingabe vom 9. Januar 2003 Berufung eingelegt mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, es sei eine vorsorgliche Verfügung zu treffen, und die erbetene Verteidigung sei im Bundesgerichtsverfahren in eine amtliche umzuwandeln unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 15. Januar 2003 wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer sofortigen Entlassung ab.
D.
Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum die gegen den gleichen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist die Berufung zulässig (Art. 44 lit. f OG; BGE 127 III 385, nicht publizierte E. 1a). Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 erster Satz OG). Das Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (Art. 43 Abs. 2 OG). Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte einschliesslich der EMRK kann demgegenüber nicht Berufung erhoben werden; diesbezüglich bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz OG; BGE 116 II 92 E. 2). Wenn die Klägerin demnach geltend macht, Art. 397a , Art. 397e Ziff. 5 , Art. 397f Abs. 1 und 2 ZGB seien in Verbindung mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
und Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
, Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
, Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
und Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV gebrochen worden, dann muss präzisiert werden, dass mit Berufung zwar eine EMRK- und verfassungskonforme Anwendung von Bundesrecht verlangt werden kann, die selbständige Anrufung
der genannten EMRK- und Verfassungsbestimmungen dagegen ausgeschlossen ist. Ebenso wenig kann das Bundesgericht auf dem Berufungsweg angebliche Lücken in der EMRK schliessen. Zudem ist Bundesrecht auch durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse nicht verletzt (Art. 43 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG). Das Bundesgericht ist deshalb an den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgehalten hat, gebunden (Art. 63 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG). Ausführungen der Klägerin, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65). Schliesslich kann auf die Berufung auch nicht eingetreten werden, soweit sich die Beanstandungen nicht gegen den angefochtenen Entscheid richten. Dies trifft einerseits zu, soweit sich der Anwalt der Klägerin über seine persönliche Situation ausspricht sowie soweit er aus seiner Sicht allgemeine rechtspolitische Überlegungen anstellt und sich Gedanken über Sinn und Unsinn von psychiatrischen Einrichtungen und von Gerichten einschliesslich der gesetzlichen Verfahrensordnungen macht. Dies trifft andererseits zu, soweit sich die Klägerin gegen die angebliche Zwangsmedikation wendet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
einzig die vom Bezirksarzt von Z.________ am 30. November 2002 angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen die die Klägerin am 10. November 2002 Klage mit dem Begehren erhoben hat, sie sei sofort zu entlassen. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet die Art und Weise der Medikation, so dass auf Rügen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht eingetreten werden kann.
2.
Die Klägerin führt aus, die Gerichte seien gehalten, über ihr Verfahren ein Protokoll zu erstellen. Ein solches Protokoll suche man vergeblich.

Die Klägerin legt nicht dar, welche Vorschrift des Bundesrechts durch das fehlende Protokoll verletzt sein könnte. Tatsächlich bestimmt Art. 51 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG, dass sich das Verfahren vor den kantonalen Behörden und die Abfassung der Entscheide nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung richten, deren allfällige Verletzung im Berufungsverfahren nicht gerügt werden kann. Vorbehalten bleiben lediglich einige in Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
bis e OG angeführte bundesrechtliche Anforderungen. Die Klägerin macht mit Recht nicht geltend, diese seien verletzt worden. Auf die Rüge kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
3.
Die Klägerin wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen die Person und das Verhalten des Gutachters Dr. B.________. Zunächst macht sie geltend, ihr Anwalt sei zur Einvernahme vom 11. Dezember 2002 nicht eingeladen worden, was die Gültigkeit des Gutachtens vernichte. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2002 ergebe sich zudem, dass Fachrichter B.________ der Klägerin zweimal nahe gelegt habe, die Klage zurückzuziehen, da sie zu Recht in der Anstalt sei. Damit habe sich dieser als vorbefasst und als befangen erwiesen. Fachrichter B.________ habe zwar am Urteil selber nicht mitgewirkt, das Gericht habe sich aber auf einen nicht unabhängigen Gutachter abgestützt, so dass das Verfahren zu wiederholen sei.

Gemäss Art. 397e Ziff. 5 Satz 1 ZGB darf bei psychisch Kranken nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden. Der Sachverständige muss ein ausgewiesener Fachmann, aber auch unabhängig sein (BGE 128 III 12 E. 4a S. 15; 118 II 249 E. 2a ; 119 II 319 E. 2b S. 321 f.). An die Unabhängigkeit des Experten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an das urteilende Gericht. Allerdings erstellt der Gutachter seinen Bericht im Vorfeld des Entscheids, so dass von ihm nicht verlangt werden kann, dass er bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung offen bleibt und sich seine Meinung noch nicht gebildet hat. Vielmehr soll er unabhängig und unbefangen an die Begutachtung herangehen. Er wird sich im Verlauf der Begutachtung seine Meinung bilden und diese anschliessend zuhanden des Gerichts und der Parteien erläutern. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der bis zur Besprechung vom 11. Dezember 2002 unbestrittenermassen unbefangene und fachkundige Gutachter anlässlich dieser Befragung der Klägerin gesagt, er werde dem Gericht die Ablehnung der Klage beantragen. Er habe ihr auch die Möglichkeit gegeben, die Klage zurückzuziehen. Gleichzeitig habe er sie darauf hingewiesen, dass es sich um eine momentane
Beurteilung handle, welche bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung geändert werden könne. An der Gerichtsverhandlung habe der ärztliche Fachrichter sein Gutachten vom 15. Dezember 2002 aktualisiert und an seiner Meinung festgehalten, jedoch nicht bei der Beurteilung der Klage mitgewirkt. Dieses Vorgehen ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die gegen Ende der ausführlichen Befragung getätigte Äusserung, der Gutachter halte den Klinikaufenthalt gegenwärtig für berechtigt, macht diesen zusammen mit der Relativierung, seine Meinung könne sich bei veränderten Verhältnissen noch ändern, ebenso wenig befangen wie die Frage, ob die Klägerin angesichts des Ergebnisses der Besprechung ihre Klage aufrechterhalten möchte.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Anwalt dürfe anlässlich der Begutachtung zugegen sein, beruft sie sich auf keine Vorschrift des Bundesrechts, welche verletzt sein könnte. Das Verfahren wird vielmehr durch das kantonale Recht geordnet, wobei verfassungsmässige Minimalanforderungen zu beachten sind, welche im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren durchzusetzen sind. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Der Anwalt der Klägerin stellt schliesslich die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung infrage. Er macht nach der Äusserung von zahlreichen persönlichen und grundsätzlichen Gedanken zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung geltend, es habe sich bereits vor der Anstaltseinweisung eine Besserung des Zustandes der Klägerin abgezeichnet. Sie sei aus ihrem Zimmer herausgekommen. Mit den Eltern sei sie spazieren gegangen. Es habe sich auch abgezeichnet, dass sie selbständig den Termin beim Augenarzt vom 4. Dezember 2002 hätte wahrnehmen können. Sie habe weder sich selber noch Dritte in einem derart relevanten Mass gefährdet, dass diese einschneidende Massnahme gerechtfertigt sei. Was sie in ihren vier Wänden treibe und welche Thesen sie vertrete, seien ihre Privatsache und durch ihre Menschenrechte auf Privatleben, Gedanken-, Ideen- und Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Bei ihr zeichne sich ein verhängnisvoller circulus vitiosus ab. Sie sei schon zum zweiten Mal in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden und es sei zu befürchten, dass sich bei ihr der Drehtürpsychiatrieeffekt einfinde.
4.1 Die Vorinstanz hat unter anderem Folgendes festgestellt: Die Klägerin arbeite seit Mitte Dezember 2001 nicht mehr und habe im März 2002 zum ersten Mal in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingeliefert werden müssen. Nach ihrer Entlassung habe sich ihr psychischer Zustand nach einiger Zeit wiederum verschlechtert. Sie habe sich wegen ihren Zwängen und der Angst, ihren "Körperstaub" zu verlieren oder sich selbst aufzulösen, in ihrem Zimmer eingesperrt und habe dort auch gegessen. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, das WC zu benutzen, habe ihre Notdurft in Windeln verrichtet, diese dann verpackt und im Zimmer in Plastiksäcken gestapelt. Ebenfalls sei sie in schlechter körperlicher Verfassung gewesen, sei kachektisch und abgemagert gewesen. Sie sei in einem Zustand der Verwahrlosung gewesen. Dieser Zustand und die absolut uneinfühlbaren Zwangshandlungen seien Anlass für die Einweisung durch den Bezirksarzt gewesen, nachdem Nachbarn die Polizei verständigt hätten. Die Klägerin sei vor der Einweisung in einer Verfassung gewesen, die nicht mehr als menschenwürdig bezeichnet werden könne und sie habe im Zeitpunkt der Einweisung damit gedroht, aus dem Fenster zu springen. Der einweisende Arzt habe ausgeführt, im Zimmer der
Klägerin, ja in der ganzen Wohnung habe ein unvorstellbarer Geruch nach Fäkalien geherrscht. Im Zimmer habe sich der Unrat getürmt. Die Klägerin habe einen völlig verwahrlosten, hilflosen Eindruck gemacht. Sie habe geweint. Es bestehe eine Exacerbation einer bekannten Schizophrenie. Die Klägerin selber schildere ihr Verhalten als Folge eines Zwanges, dem sie sich nicht habe entziehen können, obwohl sie ihre Vorstellungen heute als unlogisch bezeichnen müsse. Obwohl sich ihr Zustand nach der Einweisung in die Psychiatrische Klinik Y.________ wiederum verbessert habe, und sie auf die vorherige Plastik-Überkleidung verzichten und zum Gruss wiederum die Hand reichen könne, habe sie immer noch einen Molltex-Überzug über ihre Matratze gezogen und ihre Sachen im Zimmer weiterhin in Plastiksäcken verpackt, auch öffne sie die Türen mit nur zwei Fingern. Die Verbesserung des Zustandes sei ausschliesslich auf die Behandlung in der Klinik zurückzuführen. Sie spreche auf die Therapie in der Klinik gut an, womit die Chance bestehe, dass ihr Zustand erfolgreich stabilisiert werden könne. Die Ängste und Zwänge seien teilweise in den Hintergrund getreten, und im heutigen Zeitpunkt sei eine akute Suizidalität nicht ausgewiesen. Eine
Selbstgefährdung bestehe jedoch in der krankheitsbedingten Verelendung und Chronifizierung des Leidens. Ambulante Behandlungsalternativen bestünden im heutigen Zeitpunkt nicht. Die Klägerin würde sofort zu ihren Eltern zurückkehren, welche offensichtlich überfordert seien und der Klägerin nicht die notwendige Unterstützung geben könnten.
4.2 Gestützt auf den durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt durfte diese annehmen, die Voraussetzungen von Art. 397a ZGB seien erfüllt. Insbesondere durfte sie zum Schluss gelangen, es sei keine mildere, insbesondere ambulante Massnahme möglich. Nach den getroffenen Feststellungen trifft nicht zu, dass sich bereits vor der Einweisungsverfügung eine Besserung des Zustandes der Klägerin abgezeichnet hätte, und ihr Verhalten in ihrem Zimmer kann auch nicht ernstlich als frei gewählte Lebensform bezeichnet werden, welche als Privatsache durch ihre Grundrechte geschützt wäre, sondern ist Ausdruck eines zwanghaften, unfreien Verhaltens, welches der Therapie bedarf. Auch wenn sich ihr Zustand in jüngster Zeit verbessert und die Selbstgefährdung wegen der therapeutischen Massnahmen abgenommen hat, bedeutet dies nicht, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung unzulässig wäre. Die Voraussetzung der akuten Selbstgefährdung ist auch gegeben, wenn diese erst mit der Freilassung verwirklicht wird. Nachdem die Vorinstanz festgestellt hat, nach einer Freilassung würde die Klägerin wiederum nach Hause zurückkehren und in ihren Zustand vor der Einweisung zurückfallen, muss die Massnahme für den Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids als verhältnismässig bezeichnet werden. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen.
5.
Der Anwalt der Klägerin verlangt gestützt auf Art. 397f Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
ZGB die Bestellung eines Rechtsbeistands für seine Klientin. Da eine solche Anordnung nach dieser Bestimmung nur dann getroffen werden soll, wenn dies nötig ist, muss das Begehren abgewiesen werden, weil sich die Klägerin bereits einen gewillkürten Anwalt besorgt hat. Im Übrigen besagt diese Bestimmung nichts darüber, wer für die Kosten der Verbeiständung aufzukommen hat (Thomas Geiser, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 397f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
ZGB). Die Bestimmung betrifft nicht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 113 II 393).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Klägerin die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG). Die Klägerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sofern ihr Gesuch um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgedeutet werden könnte, wäre es abzuweisen, da die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben ist (Art. 152 Abs. 1OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5C.9/2003
Datum : 27. Januar 2003
Publiziert : 14. März 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5C.9/2003 /bnm Urteil vom 27. Januar


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
8 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
9 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
10 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
OG: 43  44  51  55  63  156  159
ZGB: 397a  397e  397f
BGE Register
113-II-392 • 116-II-92 • 118-II-249 • 119-II-319 • 126-III-59 • 127-III-385 • 128-III-12
Weitere Urteile ab 2000
5C.9/2003
Stichwortregister
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