Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-98/2011
Urteil vom 27. September 2011
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Besetzung Richter Alain Chablais, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Heer,
Parteien Voser Rechtsanwälte, Stadtturmstrasse 19,
AZ Hochhaus, 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
BDWM Transport AG, Direktion Bremgarten,
Zürcherstrasse 10, 5620 Bremgarten AG,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erneuerung und Änderung der Konzession Nr. 450.
Sachverhalt:
A.
Die BDWM Transport AG verfügt über eine vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte Konzession zur regelmässigen gewerbsmässigen Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen. Die Konzession Nr. 450 berechtigt die BDWM Transport AG zum Betrieb der Buslinien 340, 444, 445 und N32.
Im Hinblick auf den Ablauf der Konzessionen für die Linien 340, 444 und 445 hat die BDWM Transport AG am 2. und 18. August 2010 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Gesuche um Verlängerung bzw. Änderung dieser Konzessionen eingereicht. Nach vorhergehender Anhörung der betroffenen Kreise entsprach das BAV mit Verfügung vom 17. November 2010 unter Auflagen den Gesuchen der BDWM Transport AG und verlängerte die Konzessionen für die entsprechenden Linien bis zum 10. Dezember 2011.
B.
A._______, Anwohner der Buslinie 444, erhob am 25. Oktober 2010 beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau "Einsprache" gegen eine allfällige Verlängerung der Konzession Nr. 450 der BDWM Transport AG. Die Eingabe wurde am 17. November 2010 zuständigkeitshalber an das BAV überwiesen.
C.
Das BAV teilte A._______ mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 mit, dass dessen Eingabe vom 25. Oktober 2010 erst nach Erlass der von ihm bestrittenen Konzessionsverfügung eingegangen sei. Im Übrigen hätten sich die in der Eingabe vorgebrachten Rügen bei der nachträglichen Prüfung des Sachverhalts als nicht stichhaltig erwiesen. An der genannten Verfügung sei daher vollumfänglich festzuhalten. Gleichzeitig wurde A._______ eine Kopie der Konzessionsverfügung vom 17. November 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D.
Am 6. Januar 2011 lässt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 17. November 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid des Bundesamts für Verkehr vom 17. November 2010 betreffend die Erneuerung der Konzession Nr. 450 sei bezüglich der Linie 444 Bremgarten - Üetlibergtunnel - Zürich Enge aufzuheben bzw. derart abzuändern, dass die X_______strasse (...) nicht befahren wird.
Eventuell sei die Konzession Nr. 450 betreffend die Linie 444 Bremgarten - Üetlibergtunnel - Zürich Enge zu widerrufen, soweit sie die X_______strasse (...) betrifft.
2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Eigentümer der Liegenschaft (...). Diese befinde sich oberhalb der X_____strasse (...), auf welcher die Buslinie 444 der BDWM Transport AG verkehre. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die in der Konzessionsverlängerung bewilligte Streckenführung der Linie 444 verletze das auf der X_______strasse bestehende Fahrverbot für Lastwagen. Dieses Verbot sei aus Sicherheitsgründen erlassen worden, da die X_______strasse aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Schwerverkehr nicht geeignet sei: So weise die Strasse ein Längsgefälle von bis zu 12 % auf, gelte mit einer Gesamtbreite von 6.5 Meter als sehr schmal und die Böschung Richtung Y._______ falle ungeschützt mehrere hundert Meter steil ab. Gerade in der Kurve sei der Begegnungsfall Lastwagen-/ landwirtschaftlicher Verkehr beim derzeitigen Ausbaustandart nicht gewährleistet. Zwar sei das Fahrverbot damals hauptsächlich im Hinblick auf den Lastwagenverkehr eingerichtet worden, doch zweifellos würden jene Sicherheitsüberlegungen den gesamten Schwerverkehr und damit auch den Busverkehr der BDWM Transport AG betreffen. Zur Durchsetzung des Fahrverbots gegenüber der Buslinie 444 habe er deshalb beim UVEK ein Vollstreckungsbegehren eingereicht, welches zurzeit noch hängig sei. Ein weiteres Verfahren in dieser Sache sei beim Regierungsrat des Kantons Aargau ebenfalls noch pendent.
E.
Die BDWM Transport AG (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung bringt sie vor, gemäss Strassenverkehrsgesetz sei die X_______strasse ausschliesslich mit einem Lastwagenfahrverbot belegt. Entsprechend dürfe die Strasse von Gesellschaftswagen (Bussen) weiterhin befahren werden. Die Beschwerdegegnerin betont, auf den Linien 444 und 445 transportiere sie in Kooperation mit der PostAuto Schweiz AG täglich rund 1'000 Fahrgäste, weshalb an der Fortführung dieser Linien ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe.
F.
Das BAV (Vorinstanz) hält in der Vernehmlassung vom 28. März 2011 an der Verfügung vom 17. November 2010 vollumfänglich fest und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Dem Beschwerdeführer, so die Vorinstanz in ihrer Begründung, fehle es bereits an der für die Beschwerdelegitimation erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit. Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, erweise sich diese als materiell unbegründet. Das Lastwagenfahrverbot auf der X_______strasse, auf welches sich der Beschwerdeführer berufe, umfasse gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung SVV Art. 19 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen - Für einzelbetriebliche Massnahmen werden Beiträge gewährt, wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Direktzahlungen nach der DZV8 erfüllt sind. |
G.
Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Stellungnahme vom 14. April 2011 die bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen. Er legt nochmals dar, im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens seien sich alle Beteiligten einig gewesen, die X_______strasse für jeglichen Schwerverkehr zu sperren. Die vor Ort angebrachte Strassensignalisation, die ausschliesslich auf ein Lastwagenfahrverbot hinweise, sei daher irreführend und nicht korrekt. Ergänzend bringt er vor, dass die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Passagierzahlen zu hoch gegriffen seien, da auf der X_______strasse nur die Linie 444 und nicht auch die Linie 445 verkehren würde. Gemäss der Tagespresse verzeichne die Linie 444 ein durchschnittliches Passagieraufkommen zwischen 606 und 700 Fahrgästen, was nur knapp 14 bis 16 Personen pro Fahrt entspräche. Ein öffentliches Interesse am Weiterbestand dieser Buslinie sei damit nicht hinreichend begründet.
H.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2011 präzisiert die Beschwerdegegnerin, aus betriebstechnischen Gründen könne die Linie 444 nur zusammen mit der Linie 445 geführt werden. Die in der Beschwerdeantwort angegebene Ausnützungsziffer von 1'000 Fahrgästen pro Tag sei daher korrekt.
I.
Am 29. April 2011 sowie am 15. August 2011 reicht der Beschwerdeführer ergänzende Beweismittel ins Recht ein.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen, namentlich der Beschwerdelegitimation, das Recht von Amtes wegen an und ist dabei nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.2. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz vorab in Frage gestellt. Im Wesentlichen wird angeführt, die X_______strasse, auf der die hier strittige Buslinie 444 verkehre, verlaufe in rund 200 Meter Luftlinie Entfernung von der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Es sei dementsprechend nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Linienführung einen unmittelbaren Nachteil erleide.
2.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, aufgrund der räumlichen Beziehung eine besondere Nähe zum Streitgegenstand zu haben. Von den vom Busverkehr herrührenden Mehrimmissionen sei er als Anwohner der X_______strasse unmittelbar betroffen. Zudem habe er sich bereits im damaligen Plangenehmigungsverfahren betreffend "N20/N4: Folgemassnahmen im Kanton Aargau, Region Mutschellen" gegen den Ausbau der X_______strasse gewehrt. Seine gegen die Plangenehmigung vom 2. Februar 2004 erhobene Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) habe er nur gestützt auf eine Vereinbarung, welche er mit dem Staat Aargau am 25. Mai/4. Juni 2004 abgeschlossen habe, zurückgezogen. In dieser Vereinbarung habe sich der Staat Aargau ihm gegenüber verpflichtet, unter anderem keine Projektänderung zu beantragen, die die Öffnung der X_______strasse für den Lastwagenverkehr zum Gegenstand habe oder den Beschwerdeführer belasten könnte. Die Parteistellung im seinerzeitigen Plangenehmigungsverfahren und in der Vereinbarung mit dem Staat Aargau verschaffe ihm somit ein besonderes rechtlich geschütztes Interesse.
Ferner könne ihm nicht angelastet werden, dass er am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen habe, denn aufgrund der fehlenden amtlichen Publikation habe er erst durch die Presse Kenntnis erlangt vom hängigen Konzessionsverlängerungsgesuch betreffend Linie 444. Seine daraufhin unverzüglich eingereichte Eingabe sei vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nur mit deutlicher Verspätung an das zuständige BAV weitergeleitet worden. Es wäre stossend, wenn ihm nun das Verschulden des kantonalen Amtes zum Nachteil gereichen würde.
2.4. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der detaillierten Linienführung ist betrieblicher Natur. In BGE 129 II 331 (E. 2.1. und 2.2.) hat das Bundesgericht für den Bereich der Flughafenkonzessionen entschieden, dass eine Betroffenheit von betrieblichen Auswirkungen eines Werkes nicht im Konzessionserteilungsverfahren geltend zu machen ist, sondern im Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements des Flughafens (vgl. auch BGE 127 II 306 E. 7b). Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG [SR 745.1]) existiert im Fall der Konzessionierung und des Betriebs von Buslinien im Gegensatz zum Flughafenbereich kein zweigeteiltes Verfahren, wonach die Aspekte der Konzessionierung gesondert von jenen des Betriebs festzulegen und in allenfalls daran anschliessenden unterschiedlichen Rechtsmittelverfahren zu behandeln wären. Die vorliegend angefochtene Konzessionsverfügung verleiht der Beschwerdegegnerin infolgedessen nicht nur das Recht zum Betrieb von Buslinien und verpflichtet sie zur Führung eines ordnungsgemässen Betriebs, sondern legt im Einzelnen auch verschiedene betriebliche Aspekte wie insbesondere die konkrete Linienführung und die Haltestellen der konzessionierten Buslinien fest. Wer sich somit durch den Betrieb der Buslinien betroffen fühlt, hat einzig im Rahmen des Konzessionserteilungs- bzw. -änderungsverfahrens die Möglichkeit zur Einbringung seiner Rechtsschutzinteressen. Die Parteieigenschaft des Beschwerdeführers sowie seine Legitimation zur hier zu behandelnden Beschwerde können aus diesem Grund nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3199/2006 vom 7. März 2007 E. 3.1).
2.5. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 hat er zwar sinngemäss ein Gesuch um Verfahrensbeteiligung im Konzessionsverfahren Nr. 450 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau gestellt, doch dessen Eingabe wurde erst knapp einen Monat nach Eingang und damit verspätet an das hierfür zuständige BAV weitergeleitet. Das Bundesgericht statuiert indes einen allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach der Rechtsuchende im Fall einer fristgemässen Eingabe bei einer unzuständigen Behörde nicht ohne Not um die Beurteilung seines Begehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Daher hat die unzuständige Behörde, vorbehältlich rechtsmissbräuchlicher Fehladressierungen, die Pflicht, die Eingabe unverzüglich an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Dieser Grundsatz wirkt sich zugunsten des Rechtsuchenden aus und bezieht sich auf die gesamte Rechtsordnung; er gilt jedenfalls dort, wo keine klare, anderslautende Gesetzgebung besteht, auch in den Kantonen (Urteil des Bundesgerichts 1P_143/2004 vom 17. August 2004 E. 3.3.3; BGE 121 I 93 E. 1d, BGE 118 Ia 241 E. 3c).
Im Lichte dieser Rechtsprechung darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich irrtümlicherweise an das unzuständige Amt gewandt hat, nicht zum Rechtsverlust führen. Seine Nichtteilnahme am vorinstanzlichen Verfahren hat daher als unverschuldet zu gelten im Sinne des zweiten Teilsatzes von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.6. Die angefochtene Konzessionserneuerung und -änderung regelt direkt nur die Rechte und Pflichten der heutigen Beschwerdegegnerin als Konzessionärin, nicht aber diejenigen des Beschwerdeführers. Fechtet nicht der primäre Verfügungsadressat, sondern eine Drittperson die Verfügung an, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen des Beschwerdeführers handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter kann er sich nicht berufen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden, das heisst wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 587 E. 2 f., BGE 131 II 649 E. 3.1, BGE 130 V 560 E. 3.3, BGE 125 I 7 E. 3c, BGE 123 II 376 E. 2, BGE 121 II 176 E. 2a).
Bei Bauprojekten muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 133 II 353 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3014/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.2 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2). Weiter ist eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm , Staub , Erschütterungs , Licht- oder andere Einwirkungen - ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Dabei ist die Beschwerdebefugnis dann weit zu ziehen, wenn die Auswirkungen eines Werkes ohne technisch aufwendige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z.B. der Strassenverkehr mit sich bringt, geschieden werden können (BGE 113 Ib 225 E. 1c, BGE 112 Ib 154 E. 3). So hat das Bundesgericht die Überlegungen der kantonalen Vorinstanz geschützt, wonach für die Beschwerdelegitimation auf die zu erwartenden Immissionen auf den betroffenen Grundstücken abzustellen ist. Es wurde davon ausgegangen, dass eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens um 25 % zu einer Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 dB (A) führt und eine solche gerade noch wahrgenommen wird. Deshalb hat das Bundesgericht die Grenze zur Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von 10 % als angemessen erachtet (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.5 f. und 1A.123/2003 vom 7. Juni 2004 E. 3.5.3). Eine besondere Betroffenheit ist ferner dann zu bejahen, wenn ein spezieller Gefahrenherd mit erhöhtem Risiko für die Anwohner geschaffen wird und der Beschwerdeführende auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert ist (BGE 120 Ib 379 E. 4c f., BGE 120 Ib 431 E. 1, Urteile des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4 und 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3 sowie im Weiteren BGE 113 Ib 225 E. 1c, BGE 112 Ib 154 E. 3; BVGE 2007/1 E. 3.5, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2 und A 2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.2; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 196 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1943 ff.).
Bereits in BVGE 2007/1 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese eben ausgeführte Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation von Anwohnern im Rahmen des Konzessionsverfahrens nach PBG grundsätzlich übertragen werden kann. Im Konzessionsverfahren gemäss PBG liegen jedoch anders als in den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung behandelten Fällen von Bauprojekten keine projektbezogenen Verkehrszahlen (beispielsweise aus einem Umweltverträglichkeitsbericht) vor, womit sich normalerweise konkrete Aussagen zur zu erwartenden Verkehrs- bzw. Immissionszunahme machen lassen. Es muss daher für die hier vorzunehmende Prüfung darauf abgestützt werden, was der Beschwerdeführer bezüglich seiner neuen Belastung konkret vorbringt, wie sich die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz dazu äussern und ob allfällige weitere Quellen konkretere Hinweise auf neue Immissionen für den Beschwerdeführer ergeben.
2.7. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft (...). Die Vorinstanz hat eine Distanz von ca. 200 Meter Luftlinie vom Grundstück des Beschwerdeführers zur hier relevanten X_______strasse ermittelt. Bei der Beurteilung der Beschwerdebefugnis gilt es folglich zu beachten, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht in einer unmittelbaren nachbarlichen Nähe zur Strasse steht. Damit erscheint bereits die für die Beschwerdelegitimation erforderliche enge räumliche Beziehung fraglich. Zumindest müssten aber angesichts der grossen Entfernung die Mehrimmissionen, verursacht durch den Linienverkehr, besonders stark ausgeprägt sein, um als solches überhaupt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers deutlich wahrnehmbar zu sein.
2.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge des Busverkehrs erheblichen Mehrimmissionen ausgesetzt zu sein, vermag aber nicht deren Umfang näher zu substanziieren. Aus den Akten geht hervor, dass die X_______strasse derzeit ausschliesslich von einer Buslinie, nämlich der Linie 444, befahren wird, welche im Stundentakt sowie zu den Hauptverkehrszeiten im Halbstundentakt verkehrt. Das ergibt auf den Tag gerechnet insgesamt 44 Fahrten, wobei pro Stunde maximal vier Fahrten zu verzeichnen sind. Bei einem derart verdünnten Fahrplan kann vorweg nur von leichten Mehrimmissionen gesprochen werden.
Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die X_______strasse als Durchgangsstrasse zur Entlastung anderer Verkehrsachsen konzipiert. Es liegt daher auf der Hand, dass diese Strasse auch ohne Busverkehr ein doch erhebliches Verkehrsaufkommen aufweist. Weiter ist im Hinblick auf die konkrete Lärmbelastung zu berücksichtigen, dass auf der hier fraglichen Strecke moderne Linienbusse zum Einsatz kommen, die sich erfahrungsgemäss bezüglich Lärmimmissionen nur geringfügig vom allgemeinen PKW-Verkehr abheben. Der Busverkehr ist deshalb angesichts des allgemeinen Verkehrsaufkommens auf der X_______strasse kaum als eigenständige Belastung feststellbar. Ohnehin werden auch Einzelereignisse, die subjektiv als störend empfunden werden, mit zunehmender Entfernung von der Lärmquelle nicht mehr differenziert wahrgenommen, sondern die Auswirkungen des allgemeinen Verkehrs schieben sich immer mehr in den Vordergrund. Es ist daher nicht zu verkennen, dass die beanstandeten Auswirkungen dort, wo der Beschwerdeführer wohnt, weitgehend mit den allgemeinen Strassenimmissionen vermischt sein werden, soweit sie als solche überhaupt deutlich wahrzunehmen sind.
Somit ist für die Beurteilung der Legitimation des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Busbetrieb zu wenig stark ins Gewicht fällt, als dass dieser im Sinne der Rechtsprechung einer Verkehrs- und damit eine Lärm- und Schadstoffzunahme von mindestens 10 % gleichkommen könnte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die als gering einzustufenden Immissionen des Linienverkehrs mehr als jedermann betroffen sein sollte.
2.9. Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mit seiner Parteistellung im damaligen Plangenehmigungsverfahren betreffend "N20/N4: Folgemassnahmen im Kanton Aargau, Region Mutschellen" begründet, verkennt er, dass der Verfahrensgegenstand der hier zu prüfenden Konzessionsverfügung ein anderer ist. Die Parteistellung in jenem früheren Verfahren kann sich daher schon aus diesem Grund nicht präjudiziell zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken.
2.10. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer in der von der Vorinstanz genehmigten Linienführung der Buslinie 444 einen Verstoss gegen das für die X_______strasse erlassene Lastwagenfahrverbot. Gleichzeitig werden vom Beschwerdeführer Sicherheitsbedenken bezüglich der Streckenführung geäussert. Solche Beweggründe für eine Beschwerde sind zwar zweifellos achtenswert, jedoch liegen sie nicht im eigenen, persönlichen Interesse des Beschwerdeführers. Dieser wird durch den angeblichen Verkehrsregelverstoss bzw. die gefährliche Verkehrssituation nicht mehr berührt als jeder andere Benützer der X_______strasse. Wie bereits ausgeführt, kann auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer gewissen räumlichen Nähe zur Strasse wohnt, kein Anspruch auf Parteistellung hergeleitet werden. Mit den Einwendungen bezüglich Verkehrsvorschriften bzw. -sicherheit werden allein öffentliche Interessen verfochten, die mit einer Beschwerde von einem Privaten nicht geltend gemacht werden können. Solche ideell motivierte Vorbringen können gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als ausreichendes Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.11. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde zugelassen werden. Auf die eingereichte Beschwerde ist somit mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3.
3.1.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
3.2.
Da die Beschwerdegegnerin keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt hat, nicht anwaltlich vertreten ist und der Aufwand für die Beteiligung am Schriftenwechsel als gering einzustufen ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
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a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag, ausmachend Fr. 3'000.-, wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Zahlungsverbindungen anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 731.3/2010-11-15/278; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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