Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1380/2006 und A-1381/2006
{T 0/2}

Urteil vom 27. September 2007
Mitwirkung:
Richter Pascal Mollard (Vorsitz); Richter Michael Beusch; Richter Markus Metz; Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.

X._______ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz,

betreffend
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1999 - 4. Quartal 2000; 1. Quartal 2001); entgeltliche Leistung; Kreditgeschäft; Beherbergungsleistung.

Sachverhalt:
A. Die X._______ AG (nachfolgend auch Steuerpflichtige genannt) war vom 1. Januar 1999 bis 30. April 2001 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie den Erwerb, den Bau, die Miete oder die Pacht von Hotel- und Appartement- oder ähnlichen Anlagen sowie die Beteiligung an und die Gründung von entsprechenden Hotel- und Ferienbetriebsgesellschaften, um solche Ferienanlagen den Mitgliedern des von ihr betriebenen Ferienclubs in gemeinsamer Selbsthilfe und zu Selbstkosten respektive zu möglichst vorteilhaften Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
B. Am 3. Mai 2001 sowie am 13. und 15. August 2001 führte die Verwaltung bei der Steuerpflichtigen eine Steuerkontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 10. September 2001 für die Perioden 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000 (Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 März) eine Steuernachforderung im Betrag von Fr. ... sowie mit EA Nr. ... gleichen Datums für die Periode 1. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2001) eine solche im Betrag von Fr. ..., beide zuzüglich Verzugszins. Diese Nachforderungen resultierten im Wesentlichen aus Umsatzdifferenzen (nicht deklarierte Einnahmen anlässlich der Ausgabe von "Ferienzertifikaten") und der Aufrechnung von geldwerten Leistungen sowie ferner aus Vorsteuerdifferenzen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 und 14. Januar 2002 bestritt die Steuerpflichtige die Nachforderungen betreffend Umsatzdifferenzen und Aufrechnung von geldwerten Leistungen.
C. Am 27. Februar 2003 erliess die ESTV je einen anfechtbaren Entscheid, mit welchem sie die Nachforderungen der EA Nr. ... und ... im Zusammenhang mit den Umsatz- sowie den Vorsteuerdifferenzen, nicht jedoch diejenigen bezüglich Berechnung von geldwerten Leistungen bestätigte (vgl. Gutschriftanzeigen Nr. ... und ... über Fr. ... bzw. ...). Zur Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen an, die Steuerpflichtige bezwecke die Beteiligung an erstklassigen Immobilien, um diese den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Mit der Übernahme und der Bezahlung mindestens eines Ferienzertifikats werde die Mitgliedschaft erworben und damit das Recht, entsprechend dem Guthaben an Ferienpunkten im gesamten verfügbaren Wohnraumangebot des Ferienclubs zu Selbstkosten Urlaub zu verbringen. Ferienpunkte könnten erworben werden mit der Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags (in der hier massgeblichen Zeitperiode Fr. ... pro Ferienzertifikat). Mit dem Erwerb eines Ferienzertifikats liege demnach ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Dieser umfasse indes nicht nur den Betrag von Fr. ..., welcher gemäss Aussage der Steuerpflichtigen zur Deckung der Aufwendungen und für die Akquisition verwendet werde, sondern auch die verbleibenden Fr. ..., welche für neue Beteiligungen eingesetzt werden (der in der vorliegend massgeblichen Zeit geltende Preis eines Ferienzertifikats betrug Fr. ...).
D. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 26. März 2003 Einsprache und beantragte, die angefochtenen Entscheide betreffend Umsatzdifferenzen aufzuheben bzw. eventualiter die nachgeforderte Mehrwertsteuer zu reduzieren und zum Sondersatz von 3,6% für Beherbergungsleistungen zu erheben. Die darauf entfallenden Auslandumsätze seien zudem von der Mehrwertsteuer zu befreien und die erhobene Emissionsabgabe von 0,6% auf dem Ausgabepreis aller von den Mitgliedern seit 1. Januar 1999 gewährten Darlehen (Ferienzertifikate) sei vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Steuerpflichtige hielt dafür, dass der Betrag von Fr. ... ausschliesslich für Investitionen in neue Beteiligungen an Ferienanlagen (Vermögensanlage) verwendet und damit eine Kapitalanlage darstellen würde. Diesem Teil des Ausgabebetrags stehe keine Gegenleistung im Sinne von Feriendienstleistungen (...) gegenüber. In rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht handle es sich um Forderungen der Mitglieder gegenüber der Gesellschaft aus der Zurverfügungstellung von rückzahlbarem (Fremd-)Kapital, d. h. um Darlehen. Dementsprechend qualifiziere die Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben der ESTV diese Darlehen auch als so genannte Kassenobligationen und verlange darauf die Emissionsabgabe von 0,6%.
E. Mit Einspracheentscheiden vom 31. August 2004 wies die ESTV die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Die Mitglieder würden den Ausgabepreis des Ferienzertifikats leisten, um die Mitgliedschaft in die X._______ AG zu erwerben und damit das Recht zu erhalten, Ferienpunkte entgeltlich zu erwerben und entsprechend dem Guthaben im gesamten verfügbaren Wohnraumangebot zu Selbstkosten Urlaub zu verbringen. Ein mehrwertsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch und somit eine entgeltliche Leistung sei demnach gegeben. Da im Zeitpunkt der Zahlung des Ausgabepreises bereits eine konkrete Leistungsvereinbarung bestehe, könne keine blosse Kreditgewährung vorliegen. Bei allfälligen Rückzahlungen des Ferienzertifikats, welche nur in beschränktem Umfang möglich seien, könnte die Steuerpflichtige eine Entgeltsminderung geltend machen. Ferner verneinte die Verwaltung auch das Vorliegen von (direkten) Beherbergungsleistungen. Auf den Antrag betreffend Rückerstattung der Emissionsabgabe trat sie aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein.
F. Mit Eingaben vom 1. Oktober 2004 lässt die X._______ AG (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die beiden Verfahren seien zu vereinigen.
Eventualiter: Das Verfahren betreffend MWSTV sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren betreffend MWSTG zu sistieren.
2. Die beiden angefochtenen Einspracheentscheide vom 31. August 2004 seien aufzuheben.
3. Die ESTV sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern in gerichtlich festzusetzender Höhe zurückzuerstatten.
Eventualiter: Die Sache sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die ESTV sei anzuweisen, die Einsprache vom 26. März 2003 - soweit die Emissionsabgabe betreffend - an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
In der Begründung führt die Beschwerdeführerin erneut an, dass es sich bei der "Mitgliedschaft", welche durch die Bezahlung des Ferienzertifikats erworben werde, rechtlich betrachtet um nicht mehr als ein reines Darlehensverhältnis handle. Demzufolge sei auch der gesamte Ausgabepreis, das heisse nicht nur der Betrag von Fr. ..., sondern auch die Fr. ..., als Darlehen zu qualifizieren, weshalb dieser vollumfänglich als von der Mehrwertsteuer ausgenommen zu betrachten sei. Sollte den Ferienzertifikaten wider Erwarten die Darlehensqualität abgesprochen werden, wäre immerhin der gesamte Ausgabepreis zum Sondersatz von 3,6% für Beherbergungsleistungen zu besteuern. Neu wird auch die Versteuerung der Jahresbeiträge zum Sondersatz bzw. die Steuerfreiheit, soweit es sich um einen Auslandumsatz handle, geltend gemacht.
G. Mit Vernehmlassungen vom 15. November 2005 (recte: 2004) beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201], in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerden sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dieser Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichen Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar bis 31. März 2001). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes zugetragen hat (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegenden Beschwerden grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1435/2006 und A-1584/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2; Entscheide der SRK vom 14. Juni 2005 [SRK 2004-168/169] E. 1c, und vom 6. Oktober 2004 [SRK 2003-004/005] E. 1b; André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 89 f. Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt, ist in beiden Fällen doch dasselbe Steuersubjekt betroffen und stellen sich dieselben Rechtsfragen. Dementsprechend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin die besagten Einspracheentscheide auch mit einer einzigen Eingabe angefochten und im verfahrensrechtlichen Hauptantrag die Vereinigung anbegehrt. Die Verfahren A 1380/2006 und A 1381/2006 werden demnach antragsgemäss zusammengelegt.
3.
3.1 Des Weitern beantragt die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da die ESTV die angefochtenen Einspracheentscheide in materieller Hinsicht bloss sehr knapp begründet habe. Selbstverständlich ist ein zweiter Schriftenwechsel nicht grundsätzlich unzulässig, wenn auch praxisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der SRK vom 9. Februar 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.57 E. 1d/aa). Gemäss Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. Ein weiterer Schriftenwechsel ist namentlich dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Bezug auf die angefochtene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 12. November 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 652 E. 1a, vom 27. April 1994, veröffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2; Moser, a.a.O., Rz. 3.33 S. 103). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Die Sache ist spruchreif, ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das Bundesverwaltungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (BGE 119 V 349; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212), nicht auf.
3.2 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, die ESTV sei anzuweisen, die Einsprache vom 26. März 2006 - soweit die Emissionsabgabe betreffend (d .h den Antrag auf Rückerstattung derselben) - an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Mit Recht ist die Vorinstanz - wovon im Übrigen auch die Beschwerdeführerin ausgeht - mangels sachlicher Zuständigkeit auf den Rückerstattungsantrag nicht eingetreten. Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG hält fest, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist. Wie es sich genau damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Die treuhänderisch bzw. anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bei der SRK Kenntnis der zuständigen Behörde (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben der ESTV) und hätte ihrerseits ein entsprechendes Rückerstattungsgesuch einreichen können. Der Antrag erweist sich unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 715 ff.). Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz auch ein Gesuch um Überweisung einreichen können. Wäre dieses abgewiesen worden oder hätte es die Verwaltung in der Folge unterlassen, einen anfechtbaren Entscheid zu fällen, wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen wesen, die Angelegenheit im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens (mit Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid oder mit einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde) beurteilen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, die SRK bzw. das Bundesverwaltungsgericht übe eine aufsichtsrechtliche Funktion aus, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Finanzdepartement Aufsichtsbehörde über die ESTV ist. Der Antrag ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
4.1
4.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u. a. die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
und b MWSTG; Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
und b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 7 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
1    Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
a  sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
b  die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt.
2    Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.10
3    Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
a  über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
b  mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.11
MWSTG; Art. 6 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV). Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, auch wenn sie nicht in einer Urkunde verbrieft sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
1    Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
a  sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
b  die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt.
2    Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.10
3    Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
a  über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
b  mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.11
MWSTG; Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV). Damit ein steuerbarer Umsatz überhaupt vorliegt, ist ein Austausch von Leistungen notwendig. Der Leistung steht eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
MWSTG; Art. 4 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuergesetzgebung (statt vieler: Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a/cc).
4.1.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; Ivo P. Baumgartner, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1 und 2). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in MWST-Journal 2/200 S. 151 f. E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a mit Hinweisen). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d. h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1430/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2 und A 1343/2006 vom 12. April 2007 E. 2.2, mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten nach dem Mehrwertsteuergesetz als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang; soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist eine solche Gesamtleistung zum Normalsatz steuerbar. Nebenleistungen teilen dagegen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Art. 36 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
MWSTG).
Nach konstanter Rechtsprechung wurden bereits nach altem Recht gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden. Übe der Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet seien, liege eine einheitliche Leistung indes nur dann vor, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (Urteile des Bundesgerichts 2A.499/2004 vom 1. November 2005 E. 3.2, 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 10.1; BVGE A-1340/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1430/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 2d, vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c, vom 10. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.92 E. 3b-d, je mit Hinweisen).
4.2.2 Es verhalte sich keineswegs etwa so, dass eine steuerpflichtige Leistung als Ganzes nicht auch Leistungskomponenten umfassen könne, die isoliert betrachtet steuerbefreit wären. Denn auch umgekehrt sei ohne Weiteres möglich, dass als Ganzes steuerbefreit zu beurteilende Leistungen auch Elemente von an sich steuerpflichtigen Tätigkeiten beinhalteten. Es sei jeweils im konkreten Einzelfall aufgrund der gesamten tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob eine Leistungseinheit vorliege oder aber steuerlich unabhängig zu beurteilende Vorgänge gegeben seien (Entscheid der SRK vom 10. März 1999, a.a.O., E. 3e). Nicht anders verhalte es sich umso mehr, wenn eine Leistung als Ganzes Komponenten vereine, die allesamt steuerpflichtig seien, jedoch einerseits dem Normalsatz und andererseits dem reduzierten Steuersatz unterlägen (Entscheid der SRK vom 25. April 2003 [SRK 2002-034] E. 2c).
4.2.3 So können nach Rechtsprechung und Lehre mehrwertsteuerlich an sich unterschiedlich zu beurteilende Leistungen auch dann einheitlich zu besteuern sein, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen. Nebenleistungen teilen mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im Verhältnis zu dieser nebensächlich sind, mit dieser in einem engen Zusammenhang stehen, diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden und mit dieser üblicherweise vorkommen (Urteile des Bundesgerichts vom 1. November 2005, a.a.O., E. 3.2, vom 29. Juni 2004, a.a.O., E. 10.1; BVGE vom 6. März 2007, a.a.O., E. 2.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007, a.a.O., E. 2.3; Entscheide der SRK vom 8. Juni 2004, a.a.O., E. 2d, vom 22. April 2002, a.a.O., E. 2c; zum Ganzen: s. auch Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 189, mit Hinweisen).
4.2.4 Die Beurteilung der Fragen, ob Einheitlichkeit der Leistung anzunehmen ist oder wann eine mit der Hauptleistung zu erfassende Nebenleistung vorliegt, erfolgt in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Massgebend ist dabei diejenige Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht. Dem Charakter der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer folgend, hat die Beurteilung zudem primär aus der Sicht des Verbrauchers zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob ein Leistungskomplex nach allgemeiner Verkehrsauffassung von einer bestimmten Verbrauchergruppe typischerweise als einheitliche Leistung verstanden wird. Der subjektive Parteiwillen ist sekundär. Nicht massgebend sind schliesslich die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen, auch wenn in vielen Fällen der Wert der Nebenleistung geringer ist als jener der Hauptleistung (s. Urteil des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2003 E. 3.2).
4.3
4.3.1 Ist im Sinne der oben geschilderten Rechtslage ein Leistungsaustausch zwischen Erbringer und Empfänger zu bejahen, fällt er grundsätzlich in den Geltungsbereich des Mehrwertsteuerrechts. Der damit erzielte Umsatz ist steuerbar, sofern er nicht durch das Mehrwertsteuergesetz oder die -verordnung explizit als von der Steuer ausgenommen oder befreit erklärt wird (Entscheid der SRK vom 6. Januar 2006 [CRC 2004-214] E. 2a).
4.3.2 Art. 18 Ziff. 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 15
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV nimmt bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs - ohne Vorsteuerabzugsberechtigung (Art. 17
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 17 Steuersubstitution - Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländischer Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teilhabern und Teilhaberinnen.
MWSTG; Art. 13
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV) - von der Mehrwertsteuer aus. Nach Bst. a dieser Vorschriften zählt die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch Kreditgeber dazu.
Ein Umsatz kann systembedingt nur dann von der Steuer ausgenommen werden, wenn er zunächst der Steuer unterliegt, d. h. wenn grundsätzlich ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch gegeben ist. Ein solcher liegt bei Kreditgeschäften vor, wenn die Nutzung von Kapital entgeltlich (z.B. gegen Zinsen) gewährt wird. Von der Steuer ausgenommen sind diesfalls die Zinsen, Kosten usw. Die Rückzahlung des Kapitals selbst stellt kein Entgelt dar (BGE 132 II 353 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 3.1; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz 802).
Als Kreditgewährung wird herkömmlicherweise die Hingabe von Kapital zur Nutzung verbunden mit der Begründung eines Rückzahlungsanspruchs bezeichnet (Wolfgang Köhler, in Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 10. Aufl., § 4 Nr. 8 UStG 1999 Rz. 18 ff.). Gemäss dem bereits genannten Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2004 könne angesichts der zahlreichen Arten von Kreditgeschäften nicht entscheidend sein, in welcher Form das Kapital zur Verfügung gestellt werde. Das Kreditgeschäft knüpfe an das zivilrechtliche Darlehen an, sei aber mit diesem nicht deckungsgleich. Es sei daher im Einzelfall genau zu prüfen, ob ein Kreditgeschäft vorliege (E. 3.1 des erwähnten Entscheids, mit Hinweisen; vgl. zum Begriff Kreditgewährung auch Urteil des Bundesgerichts 2A.135/2001 vom 7. Dezember 2001 E. 4 und 5).
Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Im gewöhnlichen Verkehr ist das Darlehen nur dann verzinslich, wenn Zinsen verabredet sind (Art. 313 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 313 - 1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
1    Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
2    Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
OR). Im kaufmännischen Verkehr hingegen sind Zinsen auch ohne (ausdrückliche) Verabredung zu bezahlen (Art. 313 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 313 - 1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
1    Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
2    Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
OR; vgl. auch Entscheid der SRK vom18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2c).
4.3.3 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer verlangt, dass die Gesamtheit der wirtschaftlichen Aktivitäten der Steuer unterliegt. In Verwirklichung dieses Prinzips wird eine möglichst umfassende Besteuerung des Konsums angestrebt. Folglich darf der Geltungsbereich der Mehrwertsteuer nicht durch eine extensive Auslegung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen eingeschränkt werden. Insbesondere ist die Steuerbefreiung grundsätzlich nur auf diejenige Leistung anwendbar, die direkt an den Endverbraucher geht (BGE 124 II 202 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1372/2006 vom 3. Juli 2007 E. 2.3.2, A-1440/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2; Entscheid der SRK vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11, E. 2b/aa.). Die Geschäfte, welche der Steuerbefreiung vorausgehen, d. h. die Vorumsätze, sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht steuerbefreit (BGE 124 II 210 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1440/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2).
4.4
4.4.1 Beherbergungsleistungen unterliegen einem Sondersatz, welcher seit dem 1. Januar 2001 3,6% beträgt (Art. 36 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
Satz 1 MWSTG). In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 lag der Satz bei 3,5% (Art. 27 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Bst. abis MWSTV, in der Fassung vom 3. Juni 1998 [AS 1998 1801]). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat berechnet wird. Auf alle übrigen der Steuer unterstellten Umsätze ist, sofern sie nicht unter die abschliessend geregelten Lieferungen (bzw. Eigenverbrauch) und Dienstleistungen mit reduziertem Steuersatz fallen (Art. 36 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
MWSTG; Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV), der Normalsatz von 7,6% (ab 1. Januar 2001) bzw. von 7,5% (Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) anwendbar (Art. 36 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
MWSTG; Art. 27 Abs. 1 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV).
4.4.2 Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen, der auf den Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen zurückgeht (BBl 1996 I 1350; aufgehoben mit der Einführung des Mehrwertsteuergesetzes [Art. 91
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 91 Bezugsverjährung - 1 Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist.
1    Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist.
2    Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
3    Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung seitens der ESTV sowie durch jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person.
4    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
5    Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist.
6    Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Bezugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG150.
MWSTG]), trat am 1. Oktober 1996 in Kraft. Dessen Geltungsdauer wurde inzwischen bis 31. Dezember 2010 verlängert. Die Grundidee dieser Bestimmung ist, die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Hotellerie im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz zu heben (vgl. Botschaft zu einem Bundesbeschluss über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen vom 16. August 1995 [BBl 1995 IV 358 ff.]). Nichtsdestotrotz läuft auch der Sondersatz als zu den Steuersatzreduktionen gehörend dem Allgemeinheitsgrundsatz zuwider, da er wie diese eine abgeschwächte Form der Steuerbefreiung darstellt. Getreu dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer muss auch diesbezüglich sichergestellt sein, dass nur der Endverbrauch von der Reduktion profitiert. Es kann nicht angehen, dass die Steuerermässigung direkt dem Steuerpflichtigen zugute kommt (vgl. zum Ganzen kritisch: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 67 ff.).
5.
5.1
5.1.1 Im vorliegenden Fall wird mit der Übernahme und der Bezahlung mindestens eines Ferienzertifikats die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin erworben und damit die Berechtigung, entsprechend dem Guthaben an Ferienpunkten im gesamten verfügbaren Wohnraumangebot zu Selbstkosten Urlaub zu verbringen. Des Weitern haben die Mitglieder pro Ferienzertifikat einen jährlichen Mitgliederbeitrag von (damals) Fr. ... zu entrichten. Nach Bezahlung des Beitrags werden ihnen pro Geschäftsjahr und Ferienzertifikat n so genannte "Ferienpunkte" gutgeschrieben, welche kumulierbar sind und innert fünf Jahren zur - entgeltlichen - Nutzung des gesamten Wohnraumangebots zu Ferienzwecken berechtigen. Die Ferienzertifikate sind beschränkt rückzahlbar: Anträge von Mitgliedern zur Rückzahlung werden bis zum Umfang von 10% der Anzahl der im betreffenden Geschäftsjahr neu ausgegebenen Ferienzertifikate berücksichtigt. Ordentliche Anträge auf Rückzahlung können frühestens nach Ablauf von vier Jahren seit Vereinbarungsunterzeichnung durch das Mitglied gestellt werden. Der Rückgabepreis entspricht diesfalls 85% des aktuellen Ausgabepreises. Nach acht Jahren entspricht der Rückgabepreis ebenfalls 85% des aktuellen Ausgabepreises, mindestens aber dem ursprünglichen Ausgabepreis. Auf besonderen Antrag und gegen Abschlag von 30% auf den ursprünglichen Ausgabepreis kann zudem zu jeder Zeit die Rückzahlung verlangt werden.
5.1.2 Es ist offensichtlich und wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt, dass einzig Mitglieder die Möglichkeit haben, von den Sonderkonditionen der Beschwerdeführerin zu profitieren. Das Mitglied leistet den Ausgabepreis des Ferienzertifikats, um die Mitgliedschaft zu erlangen und damit das Recht, durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrags jährlich n Ferienpunkte zu erhalten. Auf der Rückseite des Ferienzertifikats wird denn auch festgehalten, dass der Inhaber berechtigt ist, im Umfang von n Ferienpunkten pro Jahr in den von der Beschwerdeführerin angebotenen Feriendomizilen gemäss den vertraglichen und reglementarischen Bestimmungen Urlaub zu verbringen. Der Kauf eines Ferienzertifikats ist somit unabdingbare Voraussetzung für den Erwerb von jährlich n Ferienpunkten bzw. für den Erwerb der Berechtigung, zu Selbstkosten Urlaub zu verbringen. Es kann nicht abgestritten werden, dass der Hauptgrund, weshalb ein Interessent das Ferienzertifikat für den Ausgabepreis von Fr. ... kauft, der Erhalt dieser Berechtigung darstellt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin resultiert unter Einbezug aller Kostenelemente (Erwerb Zertifikat, Mitgliederbeitrag, Betriebskosten) ein Preisvorteil gegenüber der konventionellen Buchung von ca. 20-50% (Informationsblatt der Beschwerdeführerin "in Kürze"; Vernehmlassungsbeilage Nr. 7). Der Erwerb eines Ferienzertifikats wirkt sich somit auch direkt in einem gewissen Ausmass auf den Preisvorteil aus. Ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch ist nach den gesamten Umständen demnach zu bejahen. Daran ändert nichts, dass erst durch die Bezahlung des jährlichen Beitrags Ferienpunkte erworben werden. Das Mitglied weiss, dass es dank des Erwerbs des Ferienzertifikats Ferienpunkte sammeln kann, welche es ihm ermöglichen, günstiger Urlaub zu buchen bzw. zu verbringen.
Zudem kann die Leistung des Jahresbeitrags vorübergehend auch stillgelegt werden, d. h. dieser ist nicht zu bezahlen (es werden jedoch auch keine Ferienpunkte gutgeschrieben). Dennoch bleibt die grundsätzliche Berechtigung bestehen. Im Übrigen wird das Mitglied mit Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin automatisch und kostenlos für drei Jahre Mitglied beim A._______ und kann als solches an dessen umfangreichem Austauschprogramm teilnehmen mit (damals) rund 1600 Ferienanlagen in über 60 Ländern. Mitglieder mit drei oder mehr Zertifikaten sind ferner für drei Jahre automatisch und kostenlos auch Mitglied von B._______. Mitglieder mit einem oder zwei Zertifikaten können die dreijährige Mitgliedschaft für (damals) Fr. ... erwerben. Durch diese Mitgliedschaft kann von Rabatten von bis zu 70% auf die offiziellen Preise bei den meisten Reedereien auf der ganzen Welt profitiert werden (Basisinformation für Interessenten und Mitglieder der Beschwerdeführerin, Ausgabe Mai 2000 [Basisinformation 2000], Ziff. 11 und 12; Vernehmlassungsbeilage Nr. 5). Auch von diesen Sonderkonditionen kann das Mitglied der Beschwerdeführerin demzufolge - mit dem Kauf eines Ferienzertifikats - Gebrauch machen.
5.1.3 Eine Auseinandersetzung mit den zivilrechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr gewählten Gesellschaftsform bzw. zur Ausgestaltung des obligationenrechtlichen Rechtsgeschäfts ist an dieser Stelle nicht erforderlich. Die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation von Vorgängen hat in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu geschehen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.3, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4; Riedo, a.a.O., S. 112; Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 38 in fine, 41). Massgebend ist allein, ob bzw. dass nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten im konkreten Fall ein Leistungsaustausch im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn bejaht werden muss (vgl. auch E. 4.1 und 5.1.2).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Ausgabe des Ferienzertifikats um eine grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegende Dienstleistung nach Art. 7
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
1    Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
a  sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
b  die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt.
2    Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.10
3    Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
a  über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
b  mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.11
MWSTG bzw. Art. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV handelt.
5.2
5.2.1 Als nächstes ist zu prüfen, inwieweit die Ausgabe des Ferienzertifikats allenfalls als ein von der Steuer ausgenommener Umsatz im Zusammenhang mit der Gewährung und Vermittlung von Krediten und der Verwaltung von Krediten durch Kreditgeber zu qualifizieren ist (Art. 18 Ziff. 19 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 15 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass es sich bei der Ausgabe des Ferienzertifikats um die Gewährung eines Darlehens handle, welche darunter zu subsumieren sei.
5.2.2 Gemäss Ziff. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Beschwerdeführerin, Ausgabe Dezember 1998 (AGB 1998; Vernehmlassungsbeilage Nr. 4) stellt das Mitglied den Ausgabepreis für das Zertifikat der Beschwerdeführerin zinslos zur Verfügung. Die Mitgliedschaft besteht - vorbehältlich der Rückzahlung und Übertragung des Ferienzertifikats - auf unbestimmte Dauer. Wie gesehen, ist dieses "Darlehen" indes nur in sehr beschränktem Ausmass rückzahlbar. Wird die Rückzahlung zudem vor Ablauf von 4 Jahren seit Vereinbarungsunterzeichnung verlangt, wird nur 70% des bezahlten Preises zurückerstattet, zwischen 4 und 8 Jahren erhält das Mitglied lediglich 85% des aktuellen Ausgabepreises (vgl. E. 5.1.1). Ob unter diesen Umständen überhaupt von einem Darlehen gesprochen werden kann, erscheint fraglich, doch muss hierüber nicht abschliessend entschieden werden. Die Ausgabe des Ferienzertifikats stellt keine blosse Kreditgewährung gegen Entgelt dar, vielmehr ist damit eine konkrete Leistungsvereinbarung verbunden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2004, a.a.O., E. 3.2).
Im Übrigen wird der Ausgabepreis - wie die Beschwerdeführerin selber dafürhält - grundsätzlich zinslos zur Verfügung gestellt. Einzig für den Fall, dass die Rückgabe erst nach vier oder mehr Jahren erfolgt und der aktuelle Ausgabepreis gegenüber dem bezahlten hinreichend gestiegen ist, kann allenfalls ein Gewinn erzielt werden, in welchem eine Art Verzinsung gesehen werden könnte. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass in den Anwendungsbereich von Art. 18 Ziff. 19 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 15 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV indes ohnehin nur die entgeltliche Gewährung eines Kredits, d. h. gegen Zins, Gebühren, etc. fällt. Die Ausgabe des Ferienzertifikats zum Erwerb der Mitgliedschaft enthält demnach - auch in Anbetracht des Gebots der restriktiven Auslegung von Steuerbefreiungstatbeständen nach Art. 18
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG bzw. Art. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV - kein Element eines Kreditgeschäfts im mehrwertsteuerlichen Sinn. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann die allfällige Rücknahme eines Ferienzertifikats im Rahmen einer Entgeltsminderung gemäss Art. 44 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung - 1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
1    Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
2    Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.77
MWSTG bzw. Art. 35 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 35 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)
1    Ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG, wenn er oder sie:
a  im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist; oder
b  zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.
2    Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich:
a  Ärzte und Ärztinnen;
b  Zahnärzte und Zahnärztinnen;
c  Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen;
cbis  Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen;
d  Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen;
e  Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
f  Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen;
g  Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen;
h  Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen;
i  Entbindungspfleger und Hebammen;
j  Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen;
k  medizinische Masseure und Masseurinnen;
l  Logopäden und Logopädinnen;
m  Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen;
n  Podologen und Podologinnen;
o  Personen, die nach der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202025 zur Durchführung von Analysen auf Sars-CoV-2 berechtigt sind, für die Durchführung dieser Analysen;
p  ...
MWSTV berücksichtigt werden.
5.2.3 Selbst wenn in der Ausgabe bzw. der Übernahme der Ferienzertifikate eine gewisse Darlehens- bzw. Kreditgeschäftskomponente gegeben wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Nach dem Grundsatz der Einheit der Leistung ist die Verschaffung der Berechtigung, entsprechend dem Guthaben an Ferienpunkten im gesamten verfügbaren Wohnraumangebot zu Selbstkosten Urlaub zu verbringen, als diejenige Leistung zu qualifizieren, welche wirtschaftlich betrachtet massgeblich im Vordergrund steht. Eine allfällige Darlehens- bzw. Kreditgeschäftskomponente würde ohnehin deren mehrwertsteuerliches Schicksal teilen (vgl. E. 4.2).
5.2.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie hält dafür, dass die Ausgabe der Ferienzertifikate primär der Mittelbeschaffung diene und es ihr ermögliche, ihre Geschäftstätigkeit ohne Bankdarlehen zu finanzieren. Wie die Beschwerdeführerin das enthaltene Entgelt für die Ferienzertifikate verwendet, ist indes unerheblich. Das Mitglied trägt zwar zur Finanzierung der Neubeteiligungen an Ferienanlagen bei. Dadurch kommt es jedoch nicht zu einem Geldkredit. Massgebend ist vielmehr, dass ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch gegeben ist, das von einem Bankdarlehen grundsätzlich zu unterscheiden ist.
Unerheblich ist schliesslich auch der Einwand, die Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben der ESTV qualifiziere die Ferienzertifikate als eine der kollektiven Kapitalbeschaffung dienende Kassenobligation und demnach als Darlehen, welches als solches der Emissionsabgabe unterliege. Ob die Emissionsabgabe auf dem Ausgabepreis der Zertifikate zu Recht erhoben worden ist, ist nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu beurteilen. Zu prüfen ist einzig die Frage, inwiefern in mehrwertsteuerlicher Hinsicht ein Leistungsaustausch zu bejahen ist bzw. ob allenfalls die Voraussetzungen für ein steuerausgenommenes Kreditgeschäft gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Stempelsteuerrecht ohnehin nicht mit dem Mehrwertsteuerrecht zu vergleichen ist, verfolgen die Stempelabgaben als Rechtsverkehrs- bzw. Rechtsbegründungssteuern doch ganz andere Zwecke (vgl. ferner zum formalen Charakter der Stempelabgaben und der Massgeblichkeit der juristischen, zivilrechtlichen Ausgestaltung einer Transaktion gegenüber dem wirtschaftlichen Ziel: Urteile des Bundesgerichts vom 15. November 2001, veröffentlicht in ASA 71 S. 314 ff. E. 4b, vom 5. Februar 1996, veröffentlicht in ASA 65 S. 666 E. 3a).
5.3
5.3.1 Nachdem feststeht, dass der gesamte Ausgabepreis des Ferienzertifikats, d. h. auch die bislang von der Beschwerdeführerin nicht deklarierten Fr. ..., der Mehrwertsteuer unterliegt, bleibt zu prüfen, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eventualiter geltend, die Ferienzertifikate seien zum reduzierten Sondersatz für Beherbergungsleistungen zu besteuern bzw. als echt steuerbefreit zu behandeln, sofern diese im Ausland bewirkt worden seien.
5.3.2 Auch wenn die Mitglieder der Beschwerdeführerin durch den Kauf eines Ferienzertifikats die Berechtigung erhalten, von deren Feriengebot Gebrauch zu machen (allenfalls entsprechend den erworbenen Ferienpunkten), kann darin selber keine Beherbergungsleistung gesehen werden. Im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative für ein Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 28. August 1996 (AS 1996 573) wird unter Art. 34
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
(entspricht heute Art. 36
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
MWSTG) ausgeführt, dass die Aufzählung der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für welche der reduzierte Steuersatz zur Anwendung gelangt, abschliessend sei. Das bedeute, dass auch so genannten Vorumsätze (Lieferung von Rohstoffen usf.) zum Normalsatz zu versteuern seien (zu Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
[entspricht heute Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
-d MWSTG). Diese Überlegung hat auch beim Sondersatz für Beherbergungsleistungen als ebenfalls zu den Steuersatzreduktionen gehörend zu gelten (vgl. E. 4.4.2). Erwirbt ein Interessent ein Ferienzertifikat und bucht er in der Folge Ferien, profitiert er als Mitglied zwar von den günstigen Konditionen der Beschwerdeführerin. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Ausgabe des Ferienzertifikats um einen einer allfälligen Beherbergungsleistung vorausgehenden Umsatz. Insbesondere ist im Ausgabepreis nicht ein (Voraus-)Entgelt für einen zu einem späteren Zeitpunkt gebuchten bzw. bezahlten Urlaub zu erblicken. Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass der Betrag bei der Rechnungstellung konkret berücksichtigt bzw. auf irgendeine Art und Weise mit den anfallenden Kosten verrechnet würde. Die Ausgabe des Ferienzertifikats erschöpft sich in der Verschaffung der Berechtigung, als Mitglied entsprechend dem Guthaben an Ferienpunkten im gesamten verfügbaren Wohnraumangebot der Beschwerdeführerin Urlaub zu Selbstkosten zu verbringen bzw. die übrigen Angebote, welche mit der Mitgliedschaft verbunden sind, zu nützen (vgl. E. 5.1.2).
5.3.3 Nach dem Gesagten ist die Ausgabe der Ferienzertifikate zum Normalsatz zu versteuern. Da es sich dabei nicht um eine Beherbergungsleistung handelt, ist der Argumentation betreffend echte Befreiung im Ausland zudem von Vornherein der Boden entzogen. Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin den Streitgegenstand in zulässiger oder unzulässiger Weise ausgeweitet hat, indem sie im Verfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht erstmals die Steuerbarkeit des gesamten Ausgabepreises der Freizeitzertifikate bestritt, nachdem sie dies im Entscheid- und Einspracheverfahren lediglich für die Fr. ... geltend gemacht hatte, oder inwiefern sie ohnehin an ihre vorbehaltlose Abrechnung bzw. Selbstdeklaration gebunden gewesen wäre und nicht mehr hätte darauf zurückkommen können, wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung geltend gemacht hat.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Besteuerung der Jahresbeiträge zum Normalsatz. Sie habe freiwilligerweise zu viel Mehrwertsteuer abgerechnet, obschon darauf der Sondersatz für Beherbergungsleistungen anzuwenden gewesen wäre bzw. die damit erzielten Umsätze echt steuerbefreit seien, soweit sie im Ausland erwirkt worden seien. Auch bei diesem Rechtsbegehren handle es sich bloss scheinbar um eine Ausweitung. Selbst wenn dadurch tatsächlich der Streitgegenstand ausgeweitet würde, wäre dies vorliegend zulässig. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine umfassende Behandlung aller in der massgeblichen Periode eingetretenen mehrwertsteuerlichen Sachverhalte, welche ihre Steuerschuld reduziere, dies umso mehr, als zwischen den aufgeworfenen Fragen ein enger Konnex bestehe. Die Verwaltung hält indes dafür, dass zum bisherigen Streitgegenstand keine solch enge Beziehung bestehe, die eine Ausweitung zu rechtfertigen vermöge. Die Beschwerdeführerin führe selber aus, dass die Ausgabe der Ferienpunkte gegen Zahlung eines jährlichen Betrags einerseits und die Ausgabe des Ferienzertifikats andererseits in mehrwertsteuerlicher Sicht keine einheitliche Leistung darstellten, sondern zwei Leistungen, welche unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Inwieweit diese Einwände begründet sind, muss - wie im Folgenden zu zeigen ist - indes nicht eingehender beurteilt werden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich auch bei den Jahresbeiträgen nicht um Entgelt für eine Beherbergungsleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn. Zwar ist auf den Punktelisten ersichtlich, wie viele Punkte für ein bestimmtes Objekt zu einer gewissen Zeit benötigt werden, bzw. wird in den Rechnungen an die Mitglieder jeweils aufgeführt, wie viele Punkte für die gebuchten Ferien belastet werden. Darin kann jedoch nicht ein konkretes (Voraus-)Entgelt gesehen werden, welches direkt zugeordnet werden kann. Den Akten kann entnommen werden, dass der Punktebedarf pro Objekt vom Verwaltungsrat für den Zeitraum eines Geschäftsjahres festgelegt wird (Ziff. 2 der AGB 1998 und Ziff. 3 der Basisinformation 2000). Zudem können bei Bedarf die auf Zeitperioden verteilten Ferienpunkte für das gleiche Feriendomizil durch den Verwaltungsrat innerhalb eines Geschäftsjahres verschoben werden; die Gesamtzahl der Ferienpunkte für das betreffende Ferienobjekt pro Geschäftsjahr bleibt in diesem Fall aber unverändert. Mit dem Erwerb der Ferienpunkte durch die Bezahlung des Jahresbeitrags erhält das Mitglied demnach vielmehr einzig die Möglichkeit, die gesammelten Punkte nach einem von der Beschwerdeführerin nach ihren Kriterien festgelegten Punktesystem bei der Buchung eines gewissen Ferienobjekts einzusetzen, um dann entsprechend von den günstigen Konditionen profitieren zu können. Die Beschwerdeführerin hat die Einnahmen der Jahresbeiträge folglich zu Recht zum Normalsatz abgerechnet. Somit ist auch unerheblich, inwieweit eine allfällig später bezogene Berherbergungsleistung im Ausland erwirkt worden ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich des Weitern auch, auf den beschwerdeführerischen Einwand einzugehen, wonach die Ferienpunkte - als Gegenwert des Jahresbeitrags - den Charakter eines Gutscheins hätten, um bei ihr eine Beherbergungsleistung zu buchen.
6. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche hier auf Fr. 4'000.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit den geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 1'500.-- und Fr. 2'500.--) zu verrechnen. Eine Parteientschädigung bleibt der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang von Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren A-1380/2006 und A-1381/2006 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten für das (vereinigte) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Betrag von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 4'000.-- verrechnet.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr.) (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Pascal Mollard Jeannine Müller

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. m sowie Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1380/2006
Date : 27. September 2007
Published : 18. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1999 - 4. Quartal 2000)


Legislation register
BGG: 42  48  54  82  83  100
MWSTG: 5  7  17  18  34  36  44  65  91  93  94
MWSTV: 4  6  13  14  27  35
OR: 312  313
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 4  7
VwVG: 8  44  49  57  63  64
BGE-register
119-V-347 • 123-V-214 • 124-II-193 • 126-II-249 • 126-II-443 • 132-II-353
Weitere Urteile ab 2000
2A.135/2001 • 2A.273/2004 • 2A.304/2003 • 2A.452/2003 • 2A.499/2004 • 2A.520/2003 • 2A.526/2003
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AS
AS 2000/1300 • AS 1998/1801 • AS 1996/573 • AS 1994/1464
BBl
1995/IV/358 • 1996/I/1350
VPB
63.92 • 66.95 • 67.49 • 68.161 • 69.11 • 70.7
Magazine ASA
ASA 65,666 • ASA 66,158 • ASA 71,314 • ASA 73,569