Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4255/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. August 2009
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
staatenlose Kurden syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. September 2005 / N _______.
D-4255/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein staatenloser Kurde syrischer Herkunft - am 12. Februar 2003 Syrien in Richtung Türkei. Gegen Ende Februar 2003 begab sich die Ehefrau - eine staatenlose Kurdin syrischer Herkunft - zusammen mit der gemeinsamen Tochter C. von Syrien in die Türkei zu ihrem Ehemann. Von dort gelangten sie am 30. März 2003 via ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 2. April 2003 fanden in der Empfangsstelle F. die Kurzbefragungen statt und am 8. Mai 2003 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons G.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe als Fischer gearbeitet und sei von der PKK gezwungen worden, deren Gefolgsleute mit seinem Boot über den Tigris von Syrien in die Türkei und zurück zu bringen. Eines Tages sei er von einem PKK-Angehörigen bei den syrischen Behörden denunziert worden. Dies habe für ihn eine mit Folterungen verbundene Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten zur Folge gehabt. Weil er sich schriftlich verpflichtet habe, seine Hilfeleistungen zugunsten der PKK in Zukunft zu unterlassen, sei er schliesslich wieder freigelassen worden. Obwohl er sich an seine Verpflichtung habe halten wollen, sei er seitens der PKK unter Todesdrohungen gezwungen worden, die Transporte über den Tigris wieder aufzunehmen. Im Februar 2000 (recte: 2003) sei er mit zwölf PKK-Kaderleuten an Bord am syrischen Ufer in einen Hinterhalt der auf sie schiessenden syrischen Behörden geraten. Während einige der PKK-Leute in die Hände der syrischen Sicherheitskräfte gefallen seien, habe er flüchten können. Er habe sich nach jenem Vorfall unverzüglich in ein PKK-Lager in der Türkei abgesetzt. Dort habe er die Kader über die Festnahme ihrer Gefolgsleute informieren wollen, sei indes selbst von ihnen gefangen genommen und mit dem Tod bedroht worden. Ein PKK-Angehöriger habe ihm dann aber doch zur Flucht aus dem Lager verholfen. Danach habe er sich in die Stadt H. begeben, wo er auf seine Ehefrau und die Tochter C. gewartet habe, um gemeinsam die Türkei in Richtung Europa zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht aus Syrien vom 5. Januar 2003 zu den Akten.
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Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Ehefrau aus, sie habe mit den heimischen Behörden selbst keine Probleme gehabt. Ihr Mann sei jedoch ein Jahr und vier Monate lang in Haft gewesen, da er als Fischer PKK-Leute mit seinem Boot über den Fluss in die Türkei geführt habe. Während jener Haft sei er geschlagen und gefoltert worden. Ihr Mann habe daraufhin beschlossen, nach Europa zu flüchten. Zwei seiner Brüder hätten sie und die Tochter C. in sein Versteck in die Türkei gebracht. Von dort seien sie dann mit gefälschten Pässen in Richtung Schweiz gereist. Ihre beiden Kinder A. und M. hätten sie bei der Mutter ihres Mannes in Syrien zurückgelassen.
A.b Fingerabdruckvergleiche mit den österreichischen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor ihrer Einreise in die Schweiz am 21. März 2003 unter anderen Namen und als irakische Staatsangehörige daktyloskopisch erfasst worden waren. Dazu wurde ihnen am 10. November 2003 durch das Migrationsamt des Kantons G. mündlich das rechtliche Gehör gewährt. A.c Eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch die Sektion LINGUA des BFM kam darüber hinaus zum Schluss, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Kurden aus der Region I. in Syrien handeln müsse.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2005 - eröffnet am 3. Oktober 2005 - wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, womit sich eine Prüfung deren Asylrelevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug indes wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.
Mit Beschwerde vom 2. November 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Zur Veranschaulichung der topographischen Verhältnisse der vom Beschwerdeführer umschriebenen Umgebung wurden Luftaufnahmen sowie eine Familienfotografie als Beweismittel zu den Akten gereicht. D.
Mit Verfügung vom 11. November 2005 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.
Mit Eingabe vom 31. März 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, da er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Fotos der Kundgebung vom 9. März 2006 und der Kundgebung vom 14. März 2006 mit Aufruf der Partei, eine Internetpublikation vom 14. März 2006, einen Bericht zur Lage der Menschenrechte in Syrien von Human Rights Watch vom Januar 2006, einen Bericht von Freedom House von 2005, drei Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien, Berlin, vom 16. Januar 2005, vom 23. August 2005 insbesondere zur Relevanz der Teilnahme an Kundgebungen in der BRD, und vom 6. September 2005 zu den Folgen regimekritischer Publikationen auf einschlägigen Internetseiten. G.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende neue Beweismittel zu den Akten: Diverse Fotos, zwei Internetberichte zur Kundgebung vom (...) in (...) sowie zur Versammlung der (...)Schweiz vom (...) in (...). H.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere neue Beweismittel nach. Es handelte sich hierbei um diverse Fo-
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tos, welche den Beschwerdeführer bei der Protestaktion vom (...) in (...) zeigten und einen Artikel aus der (...) Zeitung vom (...) zur Situation der Beschwerdeführer mit dem Titel ,,(...)". I.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 reichte der Beschwerdeführer vier Ausdrucke von Fotografien aus dem Internet ein, welche ihn bei einer Protestkundgebung der syrischen Kurden vom (...) in (...) zeigten. J.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer zur Veranschaulichung seines anhaltenden exilpolitischen Engagements folgende neue Beweismittel ins Recht legen: Drei ausgedruckte Fotos aus dem Internet, auf welchen er anlässlich einer Zusammenkunft der (...) vom (...) in (...) abgebildet ist und verschiedene Internetartikel mit Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich eines vom Komitee der Verteidigung der demokratischen Rechte und der Menschenrechte in Syrien (C:D:F) organisierten Hungerstreiks vom (...) in (...) zu sehen war.
K.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 wurden weitere Beweismittel nachgereicht. Es handelt sich dabei um:
- Ein Schreiben des Generalsekretärs (...) an den Beschwerdeführer vom 1. September 2007 mit dem Auftrag, eine Schweizer Sektion zu gründen,
- zwei Dokumente in arabischer Sprache mit näheren Informationen zur (...),
- einen im Internet publizierten Bericht mit Foto eines Treffens des Beschwerdeführers mit Vertretern der (...) Sektion Schweiz, - eine im Internet veröffentlichte Mitteilung der Zentrale der (...) zur Gründung der Schweizer Sektion,
- Fotos und eine Pressemeldung vom (...)
Protestaktion in (...) und
- Fotos der Protestaktion vom (...) vor der (..) in (..).
betreffend
eine
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L.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 28. November 2007 um Ausstellung eines Identitätsausweises mit einem Rückreisevisum mit der Begründung ab, eine Rückreise in den Heimatstaat während des hängigen Asylverfahrens sei ausgeschlossen. M.
Mit Eingabe vom 26. März 2008 liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten reichen:
- Die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Quittung für die Miete eines Saals (...) zur Durchführung einer Veranstaltung vom (..), - einen im Internet publizierten Bericht mit Foto, das den Beschwerdeführer an der Veranstaltung vom (...) zeigt, - die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Bewilligung für die Durchführung einer Protestaktion vom (...) in (..), - ein Flugblatt zur Erinnerung an das Massaker an 20 Kurden in Syrien vom 12. März 2004,
- ein im Internet publiziertes Foto, auf dem der Beschwerdeführer anlässlich der Protestaktion vom (...) in (...) vor der Absperrung zu sehen ist und
- einen im Internet veröffentlichten Bericht mit Foto von der besagten Protestaktion.
N.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2008 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. O.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. P.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 replizierten die Beschwerdeführer fristgerecht. Als neues Beweismittel wurde ein Einladungsschreiben der
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Parteizentrale in Syrien an den Beschwerdeführer als Schweizer Vertreter der (...) zur Parteikonferenz vom (...) in (...) ins Recht gelegt. Q.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine Kopie des Gesuchs vom 16. Juni 2008 um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum an das Migrationsamt des Kantons G. zur Kenntnisnahme zu den Akten reichen.
R.
Mit Eingabe vom 23. März 2009 liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten reichen:
- Fotos der Mitgliederversammlung der (...)-Partei vom 9. November 2008 im Volkshaus Zürich,
- Fotos einer von der (...)-Schweiz und des C:D:F organisierten Veranstaltung vom (...) in (...) sowie einen Brief der Kundgebungsteilnehmer an den französischen Präsidenten Sarkozy, - eine Fotografie, auf welcher Mitglieder der (...)-Partei anlässlich des Besuchs des Grabs von (...) am (...) in (...) abgebildet sind sowie - eine Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens der kurdischen Parteien in (...) vom (...) abgebildet ist. S.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, das mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 eingereichte Schreiben des Generalsekretärs der (...) an den Beschwerdeführer vom 1. September 2007 mit dem Auftrag zur Gründung einer Schweizer Sektion sowie eine im Internet veröffentlichte Mitteilung der Zentrale der (...) zur Gründung der Schweizer Sektion innert Frist in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. T.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 wurde die Übersetzung der erwähnten Beweismittel fristgerecht nachgereicht.
U.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer folgende
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neue Beweismittel ins Recht legen:
- einen im Internet veröffentlichten Bericht bezüglich eines Treffens des Beschwerdeführers als Verantwortlicher der (...)-Schweiz mit (...), Direktor für (...) und
- einen im Internet veröffentlichten Bericht über ein Treffen der Verantwortlichen der (...)-Schweiz, der Vertreter der (...), des (...), des Verantwortlichen der (...) sowie des (...) inkl. einer im (...) veröffentlichten Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer anlässlich dieses Treffens abgebildet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss
Art. 31
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). 3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres negativen Asylentscheids vor, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Syrien bereits eine Haft von einem Jahr und vier Monaten verbüsst zu haben, weil er als Fischer Leute der PKK mit seinem Boot über den Tigris von Syrien in die Türkei und zurück geführt habe. Bei der letzten solchen Aktion sei er mit einer Gruppe von zwölf PKK-Kadern am syrischen Ufer des Tigris in einen Hinterhalt der syrischen Sicherheitskräfte geraten. Dazu hielt das BFM fest, seinen Erkenntnissen zufolge werde die syrisch-türkische Grenze im Umkreis des früheren Wohnortes des Beschwerdeführers in erster Linie zu Fuss überquert. Überquerungen jener Grenze über den Tigris mit Booten, wie der Beschwerdeführer sie immer wieder für PKK-Leute durchgeführt haben wolle, seien nicht bekannt. Aufgrund der Art jener Landschaft, die sehr flach und übersichtlich sei, schienen unbeachtete illegale Grenzüberquerungen mit Booten unmöglich und aufgrund des damit verbundenen Risikos,
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entdeckt zu werden, auch wenig empfehlenswert. Unter diesen Voraussetzungen müsse das Vorbringen des Beschwerdeführers, immer wieder PKK-Leute über den Fluss in die Türkei und zurück gebracht zu haben, als realitätsfern eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren behauptet, nach seiner Haftentlassung von der PKK gezwungen worden zu sein, die früheren Transporte mit seinem Boot erneut aufzunehmen. Es erscheine jedoch wenig wahrscheinlich, dass die PKK das Risiko auf sich genommen hätte, den für seine früheren Transporte bereits vorbestraften und deshalb
wohl
unter
besonderer
Überwachung
stehenden
Beschwerdeführer erneut in der gleichen Gegend mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, nach einer Flussüberquerung mit zwölf PKK-Leuten am syrischen Ufer in einen Hinterhalt der syrischen Behörden geraten und beschossen worden zu sein. Dabei sei es jedoch nicht nachvollziehbar, wie es ihm und anderen Beteiligten bei einer Gruppe von nur dreizehn Personen und in sehr flachem Gelände gelungen sein solle, sich trotzdem dem Zugriff der syrischen Sicherheitskräfte zu entziehen, wenn diese sie schon erwartet und auch beschossen hätten. Aufgrund der realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers komme man zum Schluss, dass er sich mit seinen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. An dieser Einschätzung vermöge auch das von ihm eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern. Darin werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2003 vom ausstellenden Arzt untersucht worden sei. Ausserdem
stehe
darin,
dass
beim
Beschwerdeführer
Dorsalquetschungen an der Wirbelsäule festzustellen seien und weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssten. Im erwähnten Arztbericht werde jedoch nichts über die Ursachen der Dorsalquetschungen gesagt. Damit vermöge dieser Bericht vor allem auch vor dem Hintergrund der realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers keine Beweiskraft für die von ihm angeblich in Haft erlittenen Misshandlungen zu entfalten.
Im Lichte obiger Darlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungsleistungen für die PKK sowie die ihm angeblich daraus erwachsene Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht geglaubt werden könnten. 4.2
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4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter geltend, die Grenze im Gebiet, in welchem die Flussüberquerungen mit dem Boot stattgefunden hätten, verlaufe über zirka 25-30 km den Tigris entlang und könne daher nicht zu Fuss überquert werden. Die Landschaft liege in einem hügeligen Gebiet und in der Nähe der Ortschaft J. im Dreiländerdreieck durchlaufe der Fluss bewaldetes Gebiet. An jener Stelle hätten die illegalen Überquerungen denn auch stattgefunden. Die Topographie besagter Umgebung werde aus den beigelegten Luftaufnahmen sowie dem Familienfoto ersichtlich. Was die erneuten Transporte nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers betreffe, sei die PKK nicht bereit gewesen, die Überquerungen einzustellen und sei dazu auch weiterhin auf die Dienste des ortskundigen Fischers angewiesen gewesen. Das Risiko sei infolgedessen nach wie vor eingegangen worden. Da die Verhaftung des Beschwerdeführers keine sichtbaren weiteren Verfolgungen nach sich gezogen habe, die auf erpresste Enthüllungen in der Haft hätten schliessen lassen, habe man ihm auch weiterhin vertraut. Der Beschwerdeführer habe dann angesichts des rücksichtslosen Drucks seitens der PKK keine andere Wahl als die erneute Aufnahme der Transporte gehabt. Dem Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer aus einer Gruppe von lediglich dreizehn Personen in einem flachen Gelände den syrischen Sicherheitskräften habe entkommen können, müsse entgegengehalten werden, dass die Überquerung in einem bewaldeten Flussabschnitt stattgefunden und der Beschwerdeführer als Ortskundiger und guter Schwimmer die besten Fluchtchancen gehabt habe. In der Beschwerde wurde im Weiteren vorgebracht, dem Einwand des BFM, dem Arztzeugnis vom 5. Januar 2003 komme aufgrund der darin fehlenden Ursache für die festgestellten Dorsalquetschungen an der Wirbelsäule keine Beweiskraft für allfällige in der Haft erlittene Misshandlungen zu, sei entgegenzuhalten, dass sich in einem Land wie Syrien kein Arzt erlauben könne, einen solchen Sachverhalt festzuhalten, zumal ihn dies eigener Verfolgung aussetzen würde. Der Beschwerdeführer sei daher bemüht, einen aktuellen Arztbericht zu beschaffen, der Aufschluss über die Folterereignisse erteile. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, da sich diese durch die sehr lebensnahe und detailgetreue Schilderung auszeichnen würden. Die staatliche beziehungsweise quasistaatliche (durch die PKK) Urheberschaft und das asylrelevante Motiv der Verfolgung seien zweifellos gegeben.
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Infolgedessen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.2.2 Im weiteren Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer gestützt auf die mit Eingaben vom 31. März 2006, 29. Juni 2006, 16. Februar 2007, 20. April 2007, 19. Juli 2007, 4. Dezember 2007, 26. März 2008 und 8. Mai 2008 eingereichten Beweismittel (vgl. dazu oben stehende Ausführungen im Sachverhalt) subjektive Nachfluchtgründe geltend. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz wiederholt exilpolitisch betätigt, indem er an mehreren sich gegen die syrische Regierung richtende Protestkundgebungen, Hungerstreiks und anderen Veranstaltungen teilgenommen habe. An der Veranstaltung vom (...) im (...) und der Protestaktion vom (...) in (...) habe er nicht nur teilgenommen, sondern sei auch für die Organisation zuständig gewesen. Die Beschwerdeführer (Eltern) beteiligten sich nicht bloss an den Aktivitäten in der Öffentlichkeit, sondern würden auch im Hintergrund in der exilpolitischen Bewegung mitwirken, was ihre ehrliche politische Motivation ersichtlich mache. Insbesondere durch die Gründung der Schweizer Sektion der (...) erhalte das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers eine ganz neue Dimension. In der Funktion als Gründer dieser Sektion sei er der Gefahr ausgesetzt, in der Schweiz von Spitzeln oder regimetreuen Syrern erkannt und denunziert zu werden. Insgesamt bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien dort politischer Verfolgung ausgesetzt sein werde. Zur Untermauerung der Vorbringen verwies der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 29. Juni 2006 und 19. Juli 2007 auf das Verfahren (...), in dem das BFM dem syrischen Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe.
4.3
4.3.1 Dem Argument des Beschwerdeführers, die PKK sei nicht bereit gewesen, die Flussüberquerungen nach seiner Haftentlassung einzustellen und habe daher seine Dienste auch weiterhin in Anspruch genommen, ist entgegenzuhalten, dass die PKK wohl kaum riskiert hätte, ihre Leute von dem wegen derselben Unterstützungsleistung bereits
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vorbestraften Beschwerdeführer (vgl. Befragungsprotokoll; A2/10, S. 4 f.) transportieren zu lassen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Haftentlassung unter ständiger Beobachtung seitens der syrischen Behörden gestanden wäre, mithin er die sich auf dem Boot befindenden PKK-Leute ebenfalls in Gefahr gebracht hätte. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, wie dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem syrischen Hinterhalt gelungen sein soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte in der Lage gewesen wären, auf alle Beteiligten zu schiessen und diese festzunehmen, zumal es sich um eine kleine, überschaubare Gruppe von dreizehn Personen gehandelt haben soll (vgl. A2/10, S. 5). Das Argument in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe als Ortskundiger und guter Schwimmer die besten Fluchtchancen gehabt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund sind diese der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden beziehungsweise realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihren Reiseweg undetailliert und tatsachenwidrig schilderten. Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg lassen indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). So waren die Beschwerdeführer zum einen nicht in der Lage, die beiden auf dem Weg in die Schweiz angeflogenen Länder anzugeben (vgl. Befragungsprotokolle; A1/8, S. 5; A2/10, S. 7), was zumindest vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, zumal dieser über eine sechsjährige Schulbildung verfügt (vgl. Anhörungsprotokoll; A14/21, S. 5). Zum anderen wurde anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt, der Schlepper habe die Beschwerdeführer von K. bis in die Schweiz begleitet und habe auch jeweils eigenhändig deren gefälschte Pässe den Zollbehörden vorgewiesen (vgl. A14/21, S. 7). Die mehrmalige Passvorweisung durch den Schlepper ist jedoch als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Unter diesen Umständen sprechen
die
angeblichen
Ausreiseumstände
gegen
die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. 4.3.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte syrische Arztbericht
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vom 5. Januar 2003 lediglich bestätigt, dass bei einer Röntgenuntersuchung des Beschwerdeführers an dessen Wirbelsäule Dorsalquetschungen festgestellt worden seien. Über deren Ursache äussert sich der Bericht indes nicht. Obwohl der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ein aktuelles Arztzeugnis in Aussicht stellte, reichte er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens kein solches zu den Akten, mithin nach wie vor nicht erwiesen ist, dass die Dorsalquetschungen tatsächlich von den angeblich in der Haft erlittenen Folterungen herrühren. 4.3.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder die zugunsten der PKKLeute durchgeführten Transporte über den Tigris, die insgesamt daraus resultierenden Probleme mit der PKK und den syrischen Sicherheitskräften noch die Angaben zum Reiseweg geglaubt werden können. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Angesichts dieser Sachlage ist es den Beschwerdeführern gesamthaft nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 7
AsylG), womit die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 4.4 Im Verlaufe des Verfahrens machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend (vgl. E. 4.2.2). Zur Begründung dieser Vorbringen reichte er mehrere bereits genannte Beweismittel zu den Akten. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
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4.4.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-4625/2006 vom 26. Februar 2009) sind die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.4.2 Aus den zu den Akten gereichten Unterlagen und Fotos ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Veranstaltungen in der Schweiz insbesondere syrischer-exilkurdischer Ausrichtung teilgenommen hat. Teilweise sind auch Fotos ins Internet gestellt worden.
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In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich der einzelnen Veranstaltungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Veranstaltungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, umso weniger, als der Name des Beschwerdeführers in den im Internet veröffentlichten Berichten zu den exilpolitischen Veranstaltungen nicht erscheint. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gab, im Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A2/10, S. 6). Seine exilpolitischen Aktivitäten können somit nicht als Fortsetzung eines bereits in Syrien begonnenen politischen Engagements gedeutet werden, sondern es ist vielmehr aktenkundig, dass dieses erst in der Schweiz nach der Ablehnung des Asylgesuchs begonnen hat. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Die Vorinstanz führte denn auch in der ergänzenden Vernehmlassung vom 7. April 2008 aus, der Beschwerdeführer weise mit dem von ihm geschilderten exilpolitischen Engagement kein überdurchschnittliches Profil auf, welches ihn bei ei-
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ner Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Gefährdung aussetzen würde. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet, umso mehr als es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder gelang, die Ausreisegründe noch die Angaben zum Reiseweg in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen (vgl. E. 4.3.1). Im Weiteren dürfte es den syrischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler syrischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Ausserdem fehlen in casu jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Tätigkeiten in Syrien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. Er gab denn im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auch an, dass er in Syrien keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt habe (vgl. A14/21, S. 9). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Partei in Syrien der (...) Sektion Schweiz auf einer Internetseite der (...) zu ihrer Gründung gratulierte. Daher ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die einzelnen Argumente in den bereits erwähnten Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Unterlagen im Detail einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag an dieser Einschätzung auch der vom Beschwerdeführer in den Eingaben vom 29. Juni 2006 und 19. Juli 2007 gemachte Hinweis auf das Verfahren (...), in dem das BFM dem syrischen Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, nichts zu ändern. 4.4.3 Mit dem Argument, die Vorinstanz habe im Verfahren (...) die Flüchtlingseigenschaft
bejaht,
macht
der
Beschwerdeführer
sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend. 4.4.3.1 Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund
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unterschiedlich
zu
behandeln
(vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/REGINA KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. 4.4.3.2 Aus den Akten des beigezogenen Verfahrens (...) ergibt sich, dass diese Person an diversen exilpolitischen Aktivitäten beteiligt war. Ihr exilpolitisches Engagement zeichnete sich insbesondere dadurch aus, dass sie am (...) an der Besetzung der (...) in (..) teilnahm. Aufgrund einer Anzeige der (...) leitete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt in der Folge eine Strafuntersuchung gegen sie ein.
Mit Verfügung vom 29. November 2004 zog das BFM seinen negativen Asylentscheid vom 17. Dezember 2002 in dem Sinne in Wiedererwägung, als es ausführte, aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass sich diese Person in erheblicher Weise exponiert habe. Dies erlaube die Annahme, dass für sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bestünde. Aufgrund ihres Verhaltens nach der Ausreise aus Syrien habe sie subjektive Nachfluchtgründe geschaffen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
4.4.3.3 Demgegenüber wurde im vorliegenden Verfahren der negative Asylentscheid vom 29. September 2005 nicht in Wiedererwägung gezogen. Vielmehr beantragte das BFM in der ergänzenden Vernehmlassung vom 7. April 2008 die Abweisung der Beschwerde, indem es feststellte, der Beschwerdeführer weise mit dem von ihm geschilderten exilpolitischen Engagement kein überdurchschnittliches Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Gefährdung aussetzen würde.
4.4.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Sachverhalte im Verfahren (...) und in casu nicht identisch sind, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 8 Abs. 1
BV vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann und die entsprechende Rüge nicht zu hören ist.
5.
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5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2005 schob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). 7.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden konnte und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer aufgrund der Akten auszugehen war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Somit sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli
Karin Schnidrig
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
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{T 0/2}
Urteil vom 27. August 2009
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
staatenlose Kurden syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. September 2005 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein staatenloser Kurde syrischer Herkunft - am 12. Februar 2003 Syrien in Richtung Türkei. Gegen Ende Februar 2003 begab sich die Ehefrau - eine staatenlose Kurdin syrischer Herkunft - zusammen mit der gemeinsamen Tochter C. von Syrien in die Türkei zu ihrem Ehemann. Von dort gelangten sie am 30. März 2003 via ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 2. April 2003 fanden in der Empfangsstelle F. die Kurzbefragungen statt und am 8. Mai 2003 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons G.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe als Fischer gearbeitet und sei von der PKK gezwungen worden, deren Gefolgsleute mit seinem Boot über den Tigris von Syrien in die Türkei und zurück zu bringen. Eines Tages sei er von einem PKK-Angehörigen bei den syrischen Behörden denunziert worden. Dies habe für ihn eine mit Folterungen verbundene Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten zur Folge gehabt. Weil er sich schriftlich verpflichtet habe, seine Hilfeleistungen zugunsten der PKK in Zukunft zu unterlassen, sei er schliesslich wieder freigelassen worden. Obwohl er sich an seine Verpflichtung habe halten wollen, sei er seitens der PKK unter Todesdrohungen gezwungen worden, die Transporte über den Tigris wieder aufzunehmen. Im Februar 2000 (recte: 2003) sei er mit zwölf PKK-Kaderleuten an Bord am syrischen Ufer in einen Hinterhalt der auf sie schiessenden syrischen Behörden geraten. Während einige der PKK-Leute in die Hände der syrischen Sicherheitskräfte gefallen seien, habe er flüchten können. Er habe sich nach jenem Vorfall unverzüglich in ein PKK-Lager in der Türkei abgesetzt. Dort habe er die Kader über die Festnahme ihrer Gefolgsleute informieren wollen, sei indes selbst von ihnen gefangen genommen und mit dem Tod bedroht worden. Ein PKK-Angehöriger habe ihm dann aber doch zur Flucht aus dem Lager verholfen. Danach habe er sich in die Stadt H. begeben, wo er auf seine Ehefrau und die Tochter C. gewartet habe, um gemeinsam die Türkei in Richtung Europa zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht aus Syrien vom 5. Januar 2003 zu den Akten.
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Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Ehefrau aus, sie habe mit den heimischen Behörden selbst keine Probleme gehabt. Ihr Mann sei jedoch ein Jahr und vier Monate lang in Haft gewesen, da er als Fischer PKK-Leute mit seinem Boot über den Fluss in die Türkei geführt habe. Während jener Haft sei er geschlagen und gefoltert worden. Ihr Mann habe daraufhin beschlossen, nach Europa zu flüchten. Zwei seiner Brüder hätten sie und die Tochter C. in sein Versteck in die Türkei gebracht. Von dort seien sie dann mit gefälschten Pässen in Richtung Schweiz gereist. Ihre beiden Kinder A. und M. hätten sie bei der Mutter ihres Mannes in Syrien zurückgelassen.
A.b Fingerabdruckvergleiche mit den österreichischen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor ihrer Einreise in die Schweiz am 21. März 2003 unter anderen Namen und als irakische Staatsangehörige daktyloskopisch erfasst worden waren. Dazu wurde ihnen am 10. November 2003 durch das Migrationsamt des Kantons G. mündlich das rechtliche Gehör gewährt. A.c Eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch die Sektion LINGUA des BFM kam darüber hinaus zum Schluss, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Kurden aus der Region I. in Syrien handeln müsse.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2005 - eröffnet am 3. Oktober 2005 - wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Mit Beschwerde vom 2. November 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Zur Veranschaulichung der topographischen Verhältnisse der vom Beschwerdeführer umschriebenen Umgebung wurden Luftaufnahmen sowie eine Familienfotografie als Beweismittel zu den Akten gereicht. D.
Mit Verfügung vom 11. November 2005 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.
Mit Eingabe vom 31. März 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, da er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Fotos der Kundgebung vom 9. März 2006 und der Kundgebung vom 14. März 2006 mit Aufruf der Partei, eine Internetpublikation vom 14. März 2006, einen Bericht zur Lage der Menschenrechte in Syrien von Human Rights Watch vom Januar 2006, einen Bericht von Freedom House von 2005, drei Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien, Berlin, vom 16. Januar 2005, vom 23. August 2005 insbesondere zur Relevanz der Teilnahme an Kundgebungen in der BRD, und vom 6. September 2005 zu den Folgen regimekritischer Publikationen auf einschlägigen Internetseiten. G.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende neue Beweismittel zu den Akten: Diverse Fotos, zwei Internetberichte zur Kundgebung vom (...) in (...) sowie zur Versammlung der (...)Schweiz vom (...) in (...). H.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere neue Beweismittel nach. Es handelte sich hierbei um diverse Fo-
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tos, welche den Beschwerdeführer bei der Protestaktion vom (...) in (...) zeigten und einen Artikel aus der (...) Zeitung vom (...) zur Situation der Beschwerdeführer mit dem Titel ,,(...)". I.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 reichte der Beschwerdeführer vier Ausdrucke von Fotografien aus dem Internet ein, welche ihn bei einer Protestkundgebung der syrischen Kurden vom (...) in (...) zeigten. J.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer zur Veranschaulichung seines anhaltenden exilpolitischen Engagements folgende neue Beweismittel ins Recht legen: Drei ausgedruckte Fotos aus dem Internet, auf welchen er anlässlich einer Zusammenkunft der (...) vom (...) in (...) abgebildet ist und verschiedene Internetartikel mit Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich eines vom Komitee der Verteidigung der demokratischen Rechte und der Menschenrechte in Syrien (C:D:F) organisierten Hungerstreiks vom (...) in (...) zu sehen war.
K.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 wurden weitere Beweismittel nachgereicht. Es handelt sich dabei um:
- Ein Schreiben des Generalsekretärs (...) an den Beschwerdeführer vom 1. September 2007 mit dem Auftrag, eine Schweizer Sektion zu gründen,
- zwei Dokumente in arabischer Sprache mit näheren Informationen zur (...),
- einen im Internet publizierten Bericht mit Foto eines Treffens des Beschwerdeführers mit Vertretern der (...) Sektion Schweiz, - eine im Internet veröffentlichte Mitteilung der Zentrale der (...) zur Gründung der Schweizer Sektion,
- Fotos und eine Pressemeldung vom (...)
Protestaktion in (...) und
- Fotos der Protestaktion vom (...) vor der (..) in (..).
betreffend
eine
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L.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 28. November 2007 um Ausstellung eines Identitätsausweises mit einem Rückreisevisum mit der Begründung ab, eine Rückreise in den Heimatstaat während des hängigen Asylverfahrens sei ausgeschlossen. M.
Mit Eingabe vom 26. März 2008 liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten reichen:
- Die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Quittung für die Miete eines Saals (...) zur Durchführung einer Veranstaltung vom (..), - einen im Internet publizierten Bericht mit Foto, das den Beschwerdeführer an der Veranstaltung vom (...) zeigt, - die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Bewilligung für die Durchführung einer Protestaktion vom (...) in (..), - ein Flugblatt zur Erinnerung an das Massaker an 20 Kurden in Syrien vom 12. März 2004,
- ein im Internet publiziertes Foto, auf dem der Beschwerdeführer anlässlich der Protestaktion vom (...) in (...) vor der Absperrung zu sehen ist und
- einen im Internet veröffentlichten Bericht mit Foto von der besagten Protestaktion.
N.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2008 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. O.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. P.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 replizierten die Beschwerdeführer fristgerecht. Als neues Beweismittel wurde ein Einladungsschreiben der
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Parteizentrale in Syrien an den Beschwerdeführer als Schweizer Vertreter der (...) zur Parteikonferenz vom (...) in (...) ins Recht gelegt. Q.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine Kopie des Gesuchs vom 16. Juni 2008 um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum an das Migrationsamt des Kantons G. zur Kenntnisnahme zu den Akten reichen.
R.
Mit Eingabe vom 23. März 2009 liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten reichen:
- Fotos der Mitgliederversammlung der (...)-Partei vom 9. November 2008 im Volkshaus Zürich,
- Fotos einer von der (...)-Schweiz und des C:D:F organisierten Veranstaltung vom (...) in (...) sowie einen Brief der Kundgebungsteilnehmer an den französischen Präsidenten Sarkozy, - eine Fotografie, auf welcher Mitglieder der (...)-Partei anlässlich des Besuchs des Grabs von (...) am (...) in (...) abgebildet sind sowie - eine Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens der kurdischen Parteien in (...) vom (...) abgebildet ist. S.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, das mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 eingereichte Schreiben des Generalsekretärs der (...) an den Beschwerdeführer vom 1. September 2007 mit dem Auftrag zur Gründung einer Schweizer Sektion sowie eine im Internet veröffentlichte Mitteilung der Zentrale der (...) zur Gründung der Schweizer Sektion innert Frist in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. T.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 wurde die Übersetzung der erwähnten Beweismittel fristgerecht nachgereicht.
U.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer folgende
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neue Beweismittel ins Recht legen:
- einen im Internet veröffentlichten Bericht bezüglich eines Treffens des Beschwerdeführers als Verantwortlicher der (...)-Schweiz mit (...), Direktor für (...) und
- einen im Internet veröffentlichten Bericht über ein Treffen der Verantwortlichen der (...)-Schweiz, der Vertreter der (...), des (...), des Verantwortlichen der (...) sowie des (...) inkl. einer im (...) veröffentlichten Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer anlässlich dieses Treffens abgebildet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss
Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 8
D-4255/2006
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
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| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
4.
4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres negativen Asylentscheids vor, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Syrien bereits eine Haft von einem Jahr und vier Monaten verbüsst zu haben, weil er als Fischer Leute der PKK mit seinem Boot über den Tigris von Syrien in die Türkei und zurück geführt habe. Bei der letzten solchen Aktion sei er mit einer Gruppe von zwölf PKK-Kadern am syrischen Ufer des Tigris in einen Hinterhalt der syrischen Sicherheitskräfte geraten. Dazu hielt das BFM fest, seinen Erkenntnissen zufolge werde die syrisch-türkische Grenze im Umkreis des früheren Wohnortes des Beschwerdeführers in erster Linie zu Fuss überquert. Überquerungen jener Grenze über den Tigris mit Booten, wie der Beschwerdeführer sie immer wieder für PKK-Leute durchgeführt haben wolle, seien nicht bekannt. Aufgrund der Art jener Landschaft, die sehr flach und übersichtlich sei, schienen unbeachtete illegale Grenzüberquerungen mit Booten unmöglich und aufgrund des damit verbundenen Risikos,
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entdeckt zu werden, auch wenig empfehlenswert. Unter diesen Voraussetzungen müsse das Vorbringen des Beschwerdeführers, immer wieder PKK-Leute über den Fluss in die Türkei und zurück gebracht zu haben, als realitätsfern eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren behauptet, nach seiner Haftentlassung von der PKK gezwungen worden zu sein, die früheren Transporte mit seinem Boot erneut aufzunehmen. Es erscheine jedoch wenig wahrscheinlich, dass die PKK das Risiko auf sich genommen hätte, den für seine früheren Transporte bereits vorbestraften und deshalb
wohl
unter
besonderer
Überwachung
stehenden
Beschwerdeführer erneut in der gleichen Gegend mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, nach einer Flussüberquerung mit zwölf PKK-Leuten am syrischen Ufer in einen Hinterhalt der syrischen Behörden geraten und beschossen worden zu sein. Dabei sei es jedoch nicht nachvollziehbar, wie es ihm und anderen Beteiligten bei einer Gruppe von nur dreizehn Personen und in sehr flachem Gelände gelungen sein solle, sich trotzdem dem Zugriff der syrischen Sicherheitskräfte zu entziehen, wenn diese sie schon erwartet und auch beschossen hätten. Aufgrund der realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers komme man zum Schluss, dass er sich mit seinen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. An dieser Einschätzung vermöge auch das von ihm eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern. Darin werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2003 vom ausstellenden Arzt untersucht worden sei. Ausserdem
stehe
darin,
dass
beim
Beschwerdeführer
Dorsalquetschungen an der Wirbelsäule festzustellen seien und weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssten. Im erwähnten Arztbericht werde jedoch nichts über die Ursachen der Dorsalquetschungen gesagt. Damit vermöge dieser Bericht vor allem auch vor dem Hintergrund der realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers keine Beweiskraft für die von ihm angeblich in Haft erlittenen Misshandlungen zu entfalten.
Im Lichte obiger Darlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungsleistungen für die PKK sowie die ihm angeblich daraus erwachsene Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht geglaubt werden könnten. 4.2
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4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter geltend, die Grenze im Gebiet, in welchem die Flussüberquerungen mit dem Boot stattgefunden hätten, verlaufe über zirka 25-30 km den Tigris entlang und könne daher nicht zu Fuss überquert werden. Die Landschaft liege in einem hügeligen Gebiet und in der Nähe der Ortschaft J. im Dreiländerdreieck durchlaufe der Fluss bewaldetes Gebiet. An jener Stelle hätten die illegalen Überquerungen denn auch stattgefunden. Die Topographie besagter Umgebung werde aus den beigelegten Luftaufnahmen sowie dem Familienfoto ersichtlich. Was die erneuten Transporte nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers betreffe, sei die PKK nicht bereit gewesen, die Überquerungen einzustellen und sei dazu auch weiterhin auf die Dienste des ortskundigen Fischers angewiesen gewesen. Das Risiko sei infolgedessen nach wie vor eingegangen worden. Da die Verhaftung des Beschwerdeführers keine sichtbaren weiteren Verfolgungen nach sich gezogen habe, die auf erpresste Enthüllungen in der Haft hätten schliessen lassen, habe man ihm auch weiterhin vertraut. Der Beschwerdeführer habe dann angesichts des rücksichtslosen Drucks seitens der PKK keine andere Wahl als die erneute Aufnahme der Transporte gehabt. Dem Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer aus einer Gruppe von lediglich dreizehn Personen in einem flachen Gelände den syrischen Sicherheitskräften habe entkommen können, müsse entgegengehalten werden, dass die Überquerung in einem bewaldeten Flussabschnitt stattgefunden und der Beschwerdeführer als Ortskundiger und guter Schwimmer die besten Fluchtchancen gehabt habe. In der Beschwerde wurde im Weiteren vorgebracht, dem Einwand des BFM, dem Arztzeugnis vom 5. Januar 2003 komme aufgrund der darin fehlenden Ursache für die festgestellten Dorsalquetschungen an der Wirbelsäule keine Beweiskraft für allfällige in der Haft erlittene Misshandlungen zu, sei entgegenzuhalten, dass sich in einem Land wie Syrien kein Arzt erlauben könne, einen solchen Sachverhalt festzuhalten, zumal ihn dies eigener Verfolgung aussetzen würde. Der Beschwerdeführer sei daher bemüht, einen aktuellen Arztbericht zu beschaffen, der Aufschluss über die Folterereignisse erteile. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, da sich diese durch die sehr lebensnahe und detailgetreue Schilderung auszeichnen würden. Die staatliche beziehungsweise quasistaatliche (durch die PKK) Urheberschaft und das asylrelevante Motiv der Verfolgung seien zweifellos gegeben.
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Infolgedessen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.2.2 Im weiteren Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer gestützt auf die mit Eingaben vom 31. März 2006, 29. Juni 2006, 16. Februar 2007, 20. April 2007, 19. Juli 2007, 4. Dezember 2007, 26. März 2008 und 8. Mai 2008 eingereichten Beweismittel (vgl. dazu oben stehende Ausführungen im Sachverhalt) subjektive Nachfluchtgründe geltend. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz wiederholt exilpolitisch betätigt, indem er an mehreren sich gegen die syrische Regierung richtende Protestkundgebungen, Hungerstreiks und anderen Veranstaltungen teilgenommen habe. An der Veranstaltung vom (...) im (...) und der Protestaktion vom (...) in (...) habe er nicht nur teilgenommen, sondern sei auch für die Organisation zuständig gewesen. Die Beschwerdeführer (Eltern) beteiligten sich nicht bloss an den Aktivitäten in der Öffentlichkeit, sondern würden auch im Hintergrund in der exilpolitischen Bewegung mitwirken, was ihre ehrliche politische Motivation ersichtlich mache. Insbesondere durch die Gründung der Schweizer Sektion der (...) erhalte das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers eine ganz neue Dimension. In der Funktion als Gründer dieser Sektion sei er der Gefahr ausgesetzt, in der Schweiz von Spitzeln oder regimetreuen Syrern erkannt und denunziert zu werden. Insgesamt bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien dort politischer Verfolgung ausgesetzt sein werde. Zur Untermauerung der Vorbringen verwies der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 29. Juni 2006 und 19. Juli 2007 auf das Verfahren (...), in dem das BFM dem syrischen Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe.
4.3
4.3.1 Dem Argument des Beschwerdeführers, die PKK sei nicht bereit gewesen, die Flussüberquerungen nach seiner Haftentlassung einzustellen und habe daher seine Dienste auch weiterhin in Anspruch genommen, ist entgegenzuhalten, dass die PKK wohl kaum riskiert hätte, ihre Leute von dem wegen derselben Unterstützungsleistung bereits
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vorbestraften Beschwerdeführer (vgl. Befragungsprotokoll; A2/10, S. 4 f.) transportieren zu lassen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Haftentlassung unter ständiger Beobachtung seitens der syrischen Behörden gestanden wäre, mithin er die sich auf dem Boot befindenden PKK-Leute ebenfalls in Gefahr gebracht hätte. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, wie dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem syrischen Hinterhalt gelungen sein soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte in der Lage gewesen wären, auf alle Beteiligten zu schiessen und diese festzunehmen, zumal es sich um eine kleine, überschaubare Gruppe von dreizehn Personen gehandelt haben soll (vgl. A2/10, S. 5). Das Argument in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe als Ortskundiger und guter Schwimmer die besten Fluchtchancen gehabt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund sind diese der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden beziehungsweise realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihren Reiseweg undetailliert und tatsachenwidrig schilderten. Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg lassen indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). So waren die Beschwerdeführer zum einen nicht in der Lage, die beiden auf dem Weg in die Schweiz angeflogenen Länder anzugeben (vgl. Befragungsprotokolle; A1/8, S. 5; A2/10, S. 7), was zumindest vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, zumal dieser über eine sechsjährige Schulbildung verfügt (vgl. Anhörungsprotokoll; A14/21, S. 5). Zum anderen wurde anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt, der Schlepper habe die Beschwerdeführer von K. bis in die Schweiz begleitet und habe auch jeweils eigenhändig deren gefälschte Pässe den Zollbehörden vorgewiesen (vgl. A14/21, S. 7). Die mehrmalige Passvorweisung durch den Schlepper ist jedoch als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Unter diesen Umständen sprechen
die
angeblichen
Ausreiseumstände
gegen
die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. 4.3.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte syrische Arztbericht
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vom 5. Januar 2003 lediglich bestätigt, dass bei einer Röntgenuntersuchung des Beschwerdeführers an dessen Wirbelsäule Dorsalquetschungen festgestellt worden seien. Über deren Ursache äussert sich der Bericht indes nicht. Obwohl der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ein aktuelles Arztzeugnis in Aussicht stellte, reichte er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens kein solches zu den Akten, mithin nach wie vor nicht erwiesen ist, dass die Dorsalquetschungen tatsächlich von den angeblich in der Haft erlittenen Folterungen herrühren. 4.3.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder die zugunsten der PKKLeute durchgeführten Transporte über den Tigris, die insgesamt daraus resultierenden Probleme mit der PKK und den syrischen Sicherheitskräften noch die Angaben zum Reiseweg geglaubt werden können. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Angesichts dieser Sachlage ist es den Beschwerdeführern gesamthaft nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe |
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| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe |
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| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. | ||||||
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4.4.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-4625/2006 vom 26. Februar 2009) sind die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.4.2 Aus den zu den Akten gereichten Unterlagen und Fotos ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Veranstaltungen in der Schweiz insbesondere syrischer-exilkurdischer Ausrichtung teilgenommen hat. Teilweise sind auch Fotos ins Internet gestellt worden.
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In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich der einzelnen Veranstaltungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Veranstaltungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, umso weniger, als der Name des Beschwerdeführers in den im Internet veröffentlichten Berichten zu den exilpolitischen Veranstaltungen nicht erscheint. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gab, im Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A2/10, S. 6). Seine exilpolitischen Aktivitäten können somit nicht als Fortsetzung eines bereits in Syrien begonnenen politischen Engagements gedeutet werden, sondern es ist vielmehr aktenkundig, dass dieses erst in der Schweiz nach der Ablehnung des Asylgesuchs begonnen hat. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Die Vorinstanz führte denn auch in der ergänzenden Vernehmlassung vom 7. April 2008 aus, der Beschwerdeführer weise mit dem von ihm geschilderten exilpolitischen Engagement kein überdurchschnittliches Profil auf, welches ihn bei ei-
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ner Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Gefährdung aussetzen würde. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet, umso mehr als es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder gelang, die Ausreisegründe noch die Angaben zum Reiseweg in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen (vgl. E. 4.3.1). Im Weiteren dürfte es den syrischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler syrischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Ausserdem fehlen in casu jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Tätigkeiten in Syrien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. Er gab denn im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auch an, dass er in Syrien keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt habe (vgl. A14/21, S. 9). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Partei in Syrien der (...) Sektion Schweiz auf einer Internetseite der (...) zu ihrer Gründung gratulierte. Daher ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die einzelnen Argumente in den bereits erwähnten Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Unterlagen im Detail einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag an dieser Einschätzung auch der vom Beschwerdeführer in den Eingaben vom 29. Juni 2006 und 19. Juli 2007 gemachte Hinweis auf das Verfahren (...), in dem das BFM dem syrischen Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, nichts zu ändern. 4.4.3 Mit dem Argument, die Vorinstanz habe im Verfahren (...) die Flüchtlingseigenschaft
bejaht,
macht
der
Beschwerdeführer
sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend. 4.4.3.1 Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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unterschiedlich
zu
behandeln
(vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/REGINA KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. 4.4.3.2 Aus den Akten des beigezogenen Verfahrens (...) ergibt sich, dass diese Person an diversen exilpolitischen Aktivitäten beteiligt war. Ihr exilpolitisches Engagement zeichnete sich insbesondere dadurch aus, dass sie am (...) an der Besetzung der (...) in (..) teilnahm. Aufgrund einer Anzeige der (...) leitete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt in der Folge eine Strafuntersuchung gegen sie ein.
Mit Verfügung vom 29. November 2004 zog das BFM seinen negativen Asylentscheid vom 17. Dezember 2002 in dem Sinne in Wiedererwägung, als es ausführte, aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass sich diese Person in erheblicher Weise exponiert habe. Dies erlaube die Annahme, dass für sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bestünde. Aufgrund ihres Verhaltens nach der Ausreise aus Syrien habe sie subjektive Nachfluchtgründe geschaffen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
4.4.3.3 Demgegenüber wurde im vorliegenden Verfahren der negative Asylentscheid vom 29. September 2005 nicht in Wiedererwägung gezogen. Vielmehr beantragte das BFM in der ergänzenden Vernehmlassung vom 7. April 2008 die Abweisung der Beschwerde, indem es feststellte, der Beschwerdeführer weise mit dem von ihm geschilderten exilpolitischen Engagement kein überdurchschnittliches Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Gefährdung aussetzen würde.
4.4.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Sachverhalte im Verfahren (...) und in casu nicht identisch sind, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 8 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
5.
Seite 18
D-4255/2006
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2005 schob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 19
D-4255/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli
Karin Schnidrig
Versand:
Seite 20