Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6665/2017

Urteil vom27. Juni 2019

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Michela Bürki Moreni,
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein,

Gerichtsschreiber Daniel Golta.

A._______, (Deutschland),
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

IV, Invalidenrente;
Gegenstand
Verfügung der IVSTA vom 24. Oktober 2017.

Sachverhalt:

A.
A._______(nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1965, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, arbeitete von 2005 bis 2014 mit Unterbrüchen als Schweisser für Aluminium in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (Vorakten der IVSTA [doc.] 4, 6-8).

B.
Am 17. Januar 2017 stellte er über die Deutsche Rentenversicherung B._______ bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente (doc. 8). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 25. Juli 2017 teilte die IVSTA dem Versicherten die beabsichtigte Abweisung seines Leistungsbegehrens mit (doc. 68, 70). Nach Prüfung seines Einwands vom 3. September 2017, dessen Ergänzung vom 8. Oktober 2017 und Stellungnahme von Dr. C._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 20. Oktober 2017 (doc. 71, 78, 152) verfügte die IVSTA am 24. Oktober 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens mit der Begründung, dass nur vom 31. Mai bis 15. August 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten bestanden habe, danach sei die Ausübung einer leichten und angepassten Verweistätigkeit uneingeschränkt möglich gewesen (doc. 153).

C.

C.a Nachdem der Versicherte die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Oktober und 16. November 2017 vergeblich um Rücknahme ihrer Rentenverfügung ersuchte, erhob er am 20. November 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin ersuchte er das Gericht um Gewährung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. Februar 2017 unter Kostenauflage zulasten der Vorinstanz (Beschwerdeakten [B-act.] 1; B-act. 1 Beilage 17, B-act. 2 Beilage 1).

C.b Am 15. Dezember 2017 leistete er den vom Gericht erhobenen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- (B-act. 3, 5).

C.c Mit Eingaben vom 9., 17. und 23. Dezember 2017 sowie 7. und 14. Januar 2018 liess er dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel zukommen (B-act. 4, 7, 9, 11, 13).

C.d In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2018 stellte die Vorinstanz - gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. C._______ ihres medizinischen Dienstes vom 4. und 27. Januar 2018 (B-act. 15 Beilagen 1 und 3) - den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zu gewähren (B-act. 15).

C.e Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 1. März 2018 fest, er sei mit dem Beginn des Rentenanspruchs nicht einverstanden. Im Sinne eines Entgegenkommens und einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits sei er bereit, die Gewährung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2017 zu akzeptieren (B-act. 18).

C.f Mit Duplik vom 5. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem vernehmlassungsweise gestellten Antrag auf Rentengewährung ab 1. Dezember 2017 fest. Im Beschwerdeverfahren komme ein Vergleich gemäss Art. 50
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 50 Vergleich - 1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
1    Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
2    Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
ATSG (SR 830.1) nicht in Betracht (B-act. 23).

C.g Am 11. April 2018 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 24).

C.h Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (B-act. 27), worüber das Gericht ihn am 8. August 2018 informierte (B-act. 28).

C.i Mit Schreiben vom 8. August 2018 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht eine ihr vom Beschwerdeführer zugestellte Eingabe vom 30. Juli 2018 inkl. Beilagen zukommen (B-act. 29).

C.j Am 30. September 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Beweismittel zukommen und verwies auf eine zwischenzeitlich rasch fortschreitende Verschlechterung seiner Erkrankungen (B-act. 30). Am 8. Oktober 2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe samt Belegen der IVSTA zur Kenntnis (B-act. 31).

D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
1    Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
2    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
Bst. dbisVwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2017 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehörige mit Wohnsitz in (...)/Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
des auf der Grundlage von Art. 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.

2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall.

2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 ff. zu Art. 49
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG299 zu erfolgen.
).

3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten jedoch entgegen Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

3.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).

3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).

3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 157 E. 1d).

3.6

3.6.1 Aufgabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes (wie auch des ärztlichen Dienstes der IVSTA) ist es, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der ärztliche Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stellungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schweizerischem Recht erheblichen versicherungsmedizinischen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urteil des BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile des BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7 und C-7367/2016 vom 1. März 2018 E. 6.2.2).

3.6.2 Die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 3.5) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können - wie Aktengutachten - beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3).

4.

4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer während 123 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, womit er die Mindestbeitragsdauer ohne Zweifel erfüllt (doc. 6, 13).

4.2 Damit bleibt zu prüfen, wann die Invalidität eingetreten ist. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG entstehen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG). Vorliegend heisst dies, dass der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragte Rentenanspruch ("ab 1. Februar 2017") - unter Berücksichtigung seiner Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung am 17. Januar 2017 (doc. 8) - frühestens am 17. Juli 2017 entstehen kann (bei Auszahlung ab 1. Juli 2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. November 2017 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Teilrente oder einer ganzen Rente der Invalidenversicherung erfüllt waren. Was den Zeitraum ab 1. Dezember 2017 betrifft, sieht das Gericht - unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Dokumente und der Begründung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle (s. dazu E. 4.3.2, E. 4.3.4-4.3.8, E. 4.5) - keinen Anlass, der Beurteilung der Vorinstanz nicht zu folgen, wonach Ende Dezember 2017 ein Anspruch auf eine ganze (ab 1. Dezember 2017 auszurichtende) Rente entstanden ist.

4.3

4.3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer umfangreiche medizinische Akten zu seiner gesundheitlichen Situation, beginnend bei Röntgenbildern vom 21. Juni 1999 (doc. 80) bis hin zu einem ärztlichen Attest von Dr. D._______ vom 4. Juni 2018 (B-act. 29 Beilage 3), eingereicht. Unter Berücksichtigung des soeben Gesagten sind diese Akten insbesondere insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf den zu prüfenden Zeitraum vom 17. Juli bis 30. November 2017 zulassen.

4.3.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2018 (B-act. 15) - gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C._______ vom 27. Januar 2018 (B-act. 15 Beilage 1) - festgehalten, eine volle Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten sei mit Spitaleintritt am 31. Dezember 2017 eingetreten, anlässlich welchem eine globale respiratorische Insuffizienz festgestellt und gleichzeitig (erstmals) die Indikation zur Dauer-Sauerstofftherapie gestellt worden sei. Zuvor sei der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Verweistätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig gewesen, zumal mit einer chronisch obstruktiven Bronchitis (COPD) des Schweregrades GOLD (Global strategy for the diagnosis, management, and prevention of chronic obstructive pulmonary disease) III eine leichte Tätigkeit noch ausgeübt werden könne; bei diesem Schweregrad trete nur unter Belastungsbedingungen eine erhebliche Luftnot ein, was bei einer leichten, vorwiegend sitzenden Montagetätigkeit nicht der Fall sei. Massgebend sei für den ärztlichen Dienst der letzte pneumologische Bericht vom 27. April 2017 (doc. 64, 94), der ein Emphysem, ein Erstsekundenvolumen bei 54% des Sollwertes, eine Vitalkapazität bei 80% der Norm und einen arteriellen Sauerstoffpartialdruck P02 74 mmg Hg (was einem Normalwert unter Ruhebedingungen entspreche) nenne und keine Indikation zur Sauerstofftherapie festhalte. Damit habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine leichte angepasste Verweistätigkeit (noch) ausüben können. Er habe deshalb erst mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf ganze Rente.

4.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Würdigung, insbesondere mit Blick auf den Beginn des Rentenanspruchs: In der Beschwerde führt er aus, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit liege bei ihm - hauptsächlich wegen der ihn schwer beeinträchtigenden COPD Gold III - bereits seit dem 23. Februar 2016 vor und sei durchgehend. In ihrem sozialmedizinischen Gutachten vom 16. August 2016 sei (auch) Dr. E._______ zum Schluss gekommen, bei ihm liege seit dem Gutachtenszeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aluminiumschweisser als auch in einer leichten Tätigkeit (B-act. 1 S. 2). Zudem habe die Vorinstanz weitere Leiden in ihrer Würdigung nicht berücksichtigt: So sei er am linken Knie seit einem Verkehrsunfall in der Kindheit stark beeinträchtigt, leide er an einem verkürzten linken Bein, einer verkrümmten Wirbelsäule mit übermässiger Abnutzung der Bandscheiben, einer Beckenschiefstellung, einer Erkrankung an Gicht sowie einer arteriellen Hypertonie. Zwischenzeitlich habe ihm die Deutsche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente ab 1. Februar 2017 angeboten.

4.3.4 Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit kann Folgendes festgehalten werden: Gemäss Angaben auf dem Fragebogen für den Versicherten vom 9. April 2016 (recte: 2017) sei der Beschwerdeführer ab dem 29. März 2016 durchgehend zu 100% arbeitsunfähig gewesen, bis dahin vollzeitlich zu 35 Stunden pro Woche arbeitstätig (doc. 18 S. 1 ff.; so lautend auch die Bestätigung des Krankenversicherers F._______ mit Schreiben vom 30. Mai 2016 [doc. 18 S. 19]). Den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes wiederum ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2016 erstmals bis zum 21. März 2016 krankgeschrieben wurde (B-act. 1 Beilage 5). Den Lohnabrechnungen von Januar bis Mai 2016 ist schliesslich zu entnehmen, dass er bereits seit dem 24. Februar 2016 wegen Arbeitsunfähigkeit am Arbeitsplatz fehlte (doc. 18 S. 7 ff.). Letzterem Datum entsprechend ist dem Fragebogen für den Arbeitgeber als Antwort auf die Frage, bis wann der Arbeitnehmer diese Tätigkeit voll ausgeübt habe, der 23. Februar 2016 zu entnehmen (doc. 24 S. 1). Aufgrund der Lohnabrechnungen und den ergänzenden Angaben des Arbeitgebers ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Schweisser letztmals am 23. Februar 2016 ausgeübt hat und danach seiner Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr hat nachkommen können. Nicht abzustellen ist auf die Selbstangaben im Fragebogen für den Versicherten und auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes, die nicht Aufschluss darüber gibt, ob der Beschwerdeführer trotz hausärztlicher Bestätigung noch einige Tage gearbeitet hat.

4.3.5 Bezüglich der hier im Vordergrund stehenden Erkrankung an einer chronischen obstruktiven Bronchitis (COPD) ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

Im Zeitraum von 2007 bis 2011 codierten die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte die Erkrankung mit dem Schweregrad Gold I (doc. 38, 39, 67 S. 3 [Hinweis auf Bericht vom 29.10.2008]) oder Gold II (doc. 37, 67 S. 3 [Hinweis auf Bericht vom 20.7.2011]). Die GOLD-Einteilung beschreibt den Schweregrad der Atemwegsverengung und wird in seinen Auswirkungen wie folgt beschrieben (aus: < https://www.leichter-atmen.de/copd-gold-stadien >, abgerufen am 21.03.2019):

GOLD I (leicht)
Ein Patient im Stadium GOLD 1 befindet sich im Anfangsstadium der COPD. Die Lungenfunktion weicht hier nur um 0 - 20 Prozent vom Sollwert ab und die Symptome sind meist noch so schwach ausgeprägt, dass die Betroffenen die Erkrankung gar nicht bemerken.
FEV1 80 % des Sollwertes

GOLD II (mittelgradig)
Im Stadium GOLD 2 weicht die Lungenfunktion bereits um 20 - 50 Prozent vom Sollwert ab. Die Symptome werden teilweise von den Patienten immer noch nicht als chronisches Krankheitssymptom wahrgenommen. Dies trifft besonders dann zu, wenn die Betroffenen einen eher bewegungsarmen Lebensstil pflegen und so gar nicht erst in Atemnöte kommen.
FEV1 80 % und 50 % des Sollwertes

GOLD III (schwer)
Im Stadium GOLD 3 ist die Erkrankung nicht mehr zu ignorieren. Die Lungenfunktion weicht nun um 50 - 70 Prozent vom Sollwert ab, was teils massive Beschwerden wie Atemnot, Husten und Auswurf zur Folge hat. Schon bei leichten Anstrengungen, z.B. beim Treppen steigen, können sich die Folgen der Erkrankung bemerkbar machen.
FEV1 50 % und 30 % des Sollwertes

GOLD IV (sehr schwer)
Im Endstadium GOLD 4 weicht die Lungenfunktion um mehr als 70 Prozent vom Sollwert ab. Patienten in diesem Stadium sind chronisch mit Sauerstoff unterversorgt. Sie leiden unter schwerer Atemnot auch im Ruhezustand, weshalb ihre körperliche Belastbarkeit stark eingeschränkt ist.
FEV1 < 30 % des Sollwertes

Die zeitlich folgenden Berichte, die eine COPD diagnostizieren, stammen aus den Jahren 2015 ff. und nennen folgende Schweregrade:

einen Schweregrad II (Arztbericht vom 31.3.2015 [doc. 49], Arztbericht vom 31.5.2015 [doc. 138], Behandlungsplan vom 10.9.2015 [doc. 50], Arztbericht vom 11.9.2015 [doc. 133], Arztbericht und Behandlungsplan vom 14.3.2016 [doc. 50 S. 4; doc. 51], Arztbericht vom 9.6.2016 [doc. 85], Koronarangiographie vom 23.6.2016 [doc. 91], Ärztlicher Befundbericht vom 30.6.2016 [doc. 55], Arztbericht vom 30.6.2016 [doc. 30], Arztbericht vom 21.7.2016 [doc. 57], Sozialmedizinisches Gutachten vom 16.8.2016 [doc. 21], Behandlungsplan vom 26.4.2017 [doc. 64.2];

einen Schweregrad II-III (Ausführlicher Ärztlicher Bericht E 213 vom 16.5.2017 [doc. 67]);

oder einen Schweregrad III (Behandlungsplan vom 25.3.2015 [doc. 42], Arztbericht vom 26.3.2015 [doc. 44], Vorläufiger Ärztlicher Entlassungsbericht vom 8.11.2016 [doc. 75], Ärztlicher Entlassungsbericht vom 9.2.2017 [doc. 20 S. 1], Vorläufiger Arztbrief vom 30.3.2017 [doc. 19], Vorläufiger Entlassbrief vom 31.12.2017 [B-act. 11 Beilage 2], Vorläufiger Arztbrief vom 11.1.2018 [B-act. 13 Beilage 1]).

Allein aus der GOLD-Klassifizierung lässt sich vorliegend nicht ableiten, ab wann eine eindeutige Verschlechterung dergestalt eingetreten ist, dass angepasste leichte Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden konnten (vgl. dazu auch die Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung für die sozialmedizinische Begutachtung, Leistungsfähigkeit bei chronisch obstruktiver Lungenkrankheit [COPD] und Asthma bronchiale, Januar 2010 [nachfolgend: Leitlinien; vgl. < https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/downloads/sozmed/begutachtung/leitlinie_leistungsfaehigkeit_lunge_langfassung_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=6 , abgerufen am 22.03.2019], Ziff. 5.2.1: Die Schweregradeinteilung der COPD nach GOLD erfolgt nach nur wenigen Parametern [FEV1, FEV1/VC, einzelne klinische Symptome] und ist insofern eine nicht immer ausreichende Einteilung). Zusätzlich ist die Einteilung in Risikogruppen zu prüfen, die das Ausmass der Symptome und die Anzahl akuter Verschlechterungen darstellt (s. nachfolgende Liste). Nachgenannter Quelle zufolge ist letztere Einteilung nicht nur für die Entscheidungen im Therapieverlauf, sondern in Deutschland gar für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ausschlaggebend ("Statt einer älteren Definition der Schweregrade 1 bis 4 erfolgt nun eine Zuordnung zu den Gruppen A, B, C und D. Diese sind für Entscheidungen im Therapieverlauf, aber auch bei Gewährung einer möglichen Erwerbsminderungsrente wegen COPD maßgeblich." s. https://rentenbescheid24.de/erwerbsminderungsrente-wegen-copd/ >, abgerufen am 22.03.2019).

- 0 bis 1 Exazerbation im letzten Jahr, die nicht im Krankenhaus behandelt werden musste
Gruppe A
- wenige Symptome (CAT kleiner 10; mMRC 0 bis 1)

- 0 bis 1 Exazerbation im letzten Jahr, die nicht im Krankenhaus behandelt werden musste;
Gruppe B
- mehr Symptome (CAT mindestens 10; mMRC mindestens 2)

- mindestens 2 Exazerbationen im letzten Jahr oder mindestens 1 Exazerbation, die im Krankenhaus behandelt werden musste;
Gruppe C
- wenige Symptome (CAT kleiner 10; mMRC 0 bis 1)

- mindestens 2 Exazerbationen im letzten Jahr oder mindestens 1 Exazerbation, die im Krankenhaus behandelt werden musste;
Gruppe D
- mehr Symptome (CAT mindestens 10; mMRC mindestens 2)

Dazu enthalten die Akten folgende ärztliche Beurteilungen:

Risikogruppe B: Behandlungsplan vom 25.3.2015 (doc. 42), Arztbericht vom 26.3.2015 (doc. 44), Arztbericht vom 31.3.2015 (doc. 49), Arztbericht vom 31.5.2015 (doc. 138), Behandlungsplan vom 10.9.2015 (doc. 50), Arztbericht vom 11.9.2015 (doc. 133), Arztbericht vom 14.3.2016 (doc. 50 S. 4), Behandlungsplan vom 14.3.2016 (doc. 51), Arztbericht vom 30.6.2016 (doc. 30), Arztbericht vom 21.7.2016 (doc. 57), Behandlungsplan vom 26.4.2017 (doc. 64 S. 2);

Risikogruppe D: Vorläufiger Entlassbrief vom 31.12.2017 (B-act. 11 Beilage 2), Vorläufiger Arztbrief vom 11.1.2018 (B-act. 13 Beilage 1).

Damit ist den Klassifikationen der COPD eine deutliche Verschlechterung erst ab Dezember 2017 (Einteilung durchwegs in Klasse Gold III und Wechsel von der Risikogruppe B direkt in die Risikogruppe D am 31.12.2017) zu entnehmen.

Wird zusätzlich auf die Sauerstoffsättigung abgestellt, halten die Berichte vom 29. Oktober 2008, 20. Juli 2011, 31. März 2015 und 14. März 2016 (Berichte 1 und 2 erwähnt in doc. 67 S. 3; doc. 49; doc. 50 S. 4) Sättigungen im Normbereich fest. Gemäss Bericht vom 30. März 2017 war zu diesem Zeitpunkt keine Heim-Sauerstofftherapie notwendig (doc. 19), auch gemäss Arztbericht von Dr. G._______ vom 27. April 2017 war keine Indikation für eine Sauerstoff-Langzeittherapie gegeben (doc. 94). Erst im Vorläufigen Entlassbrief vom 31. Dezember 2017 (zur stationären Behandlung vom 30. Dezember 2017 bis 3. Januar 2018) - bestätigt mit dem Vorläufigen Arztbrief vom 11. Januar 2018 - wird auf den aktuellen Beginn einer Heim-Sauerstofftherapie hingewiesen (B-act. 11 Beilage 2, B-act. 13 Beilage 1), was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2018 bestätigt (s. Unterlagen zum angeschafften Flüssig-Sauerstoffgerät in B-act. 13).

4.3.6 Gemäss den Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung (s. E. 4.3.5), die für das schweizerische Verfahren notabene nicht verbindlichen Charakter haben, die aber der weiteren Abgrenzung dienen können, ab wann eine Leistungsfähigkeit auch für eine leichte Tätigkeit nicht mehr gegeben ist, ist Folgendes zu entnehmen: "Ein aufgehobenes Leistungsvermögen auch für eine leichte körperliche Tätigkeit besteht bei einer schweren Dyspnoe schon bei geringster Belastung, einer maximalen ergometrischen Belastbarkeit unter 50 Watt, einer Einsekundenkapazität (FEV1) unter 50 % vom Soll oder unter 1,0 Liter, einer relativen Einsekundenkapazität unter 40 %, einer Resistance von über 1,0 kPa/l s (spezifische Resistance) oder einer Minderung des Transferfaktors unter 50 % vom Soll (bei einem HbCO von unter 1%). Dies gilt auch bei einem erniedrigten arteriellen Sauerstoffpartialdruck unter 60 mm Hg in Ruhe mit weiterem Abfall unter Belastung und in der Regel bei Indikationen zur Langzeit-Sauerstofftherapie gemäß den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin zur Langzeit-Sauerstofftherapie (2007)". Vorliegend datiert der letzte, ausserhalb einer akuten Exazerbation erstellte Fachbericht (im vorliegend relevanten Zeitraum) vom 27. April 2017 (Arztbericht von Dr. G._______; doc. 94): Der behandelnde Arzt nannte darin eine Einsekundenkapazität (FEV1) von 1.79l (54% des Sollwerts), eine Vitalkapazität (VC) bei 80% des Sollwerts (Anmerkung Gericht: gemäss Tab. 8 "Graduierung der Vitalkapazität" der Leitlinien entspricht dieser Wert einer leichten Einschränkung), einen maximalen exspiratorischen Spitzenfluss (PEF) von 5.47 l/s, in der Blutgasanalyse einen pO2-Wert von 74 mm Hg (in der Referenz von 71-104 mm Hg liegend), einen pCO2-Wert von 37 mm Hg (in der Referenz von 35-46 mm Hg liegend), sowie einen CAT-Wert von 28 Punkten (doc. 94 S. 1). Er führte dazu aus, nach einer Infektexazerbation im März dieses Jahres (vgl. dazu Vorläufiger Arztbericht vom 30.3.2017; doc. 19) zeige sich die Lungenfunktion (aktuell) im Vergleich zur Voruntersuchung noch etwas verschlechtert. Es liege eine mittelschwere bronchiale Obstruktion vor. Die Blutgase seien erfreulicherweise stabil. Es gebe keinen Nachweis einer relevanten respiratorischen Insuffizienz, somit auch keine Indikation für eine Sauerstofflangzeittherapie.

4.3.7 Für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 17. Juli bis 30. November 2017 kann damit den Akten - worauf der medizinische Dienst der IV-Stelle zutreffend hingewiesen hat - aus pneumologischer Sicht trotz Vorliegen einer mittelschweren bronchialen Obstruktion keine derart starke und dauerhafte Einschränkung entnommen werden, als dass eine leichte, vorwiegend sitzende Montagearbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vollzeitlich möglich erschiene. Auch im Ausführlichen Ärztlichen Bericht / E 213 vom 16. Mai 2017 (doc. 67) nannte die untersuchende Ärztin, Dr. H._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, einen Normalbefund in der Pulsoxymetrie vom 10. Mai 2017, reduzierte Lungenfunktionswerte und hielt in der Körperuntersuchung hinsichtlich der Atmungsorgane seitengleiche Atemexkursionen, keine Atemnot, eine unauffällige Atemfrequenz, Vesikuläratmen (normales Atemgeräusch beim Einatmen), rechts basal vereinzelt ein Giemen ([behindertes] Atemnebengeräusch), einen sonoren Klopfschall und eine Atembreite (Unterschied des Brustumfangs bei Ein- und Ausatmung) von nicht pathologischen 4 cm fest. Sie schloss auf das Vorliegen einer kombinierten Ventilationsstörung und hielt in pneumologischer Hinsicht als Diagnose eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad 2-3 und Asthma bronchiale unter fortbestehender Nikotinabhängigkeit mit zeitweiser respiratorischer Partialinsuffizienz und mittelgradiger Funktionsbeeinträchtigung (J44.9; J45.9) fest. Sie erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden und mehr in leichten Tätigkeiten zeitweise stehend/gehend, überwiegend sitzend, ohne Hitzebelastung, ohne Kälte, Nässe, Zugluft und ohne inhalative Belastungen als zumutbar. Als mögliche Tätigkeiten, die dieses Leistungsprofil beachteten, nannte sie Aufsicht, Überwachung, Pförtnertätigkeit. Diesbezüglich besteht Übereinstimmung mit der Würdigung von Dr. C._______ des medizinischen Dienstes. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer seit seinem letzten Spitalaufenthalt vom 29. März bis 6. April 2017 (doc. 19) bis Ende Dezember 2017 weder Rückfälle noch akute Verschlechterungen erlitten hat und bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine ständige Sauerstofftherapie angewiesen war. Die von der Vorinstanz beantragte Rentengewährung ab 1. Dezember 2017 steht zudem nicht im Widerspruch zum Ärztlichen Attest von Dr. G._______, der am 4. Dezember 2017 bescheinigte, die Lungenfunktion seines Patienten sei beginnend hochgradig eingeschränkt, was unter Belastungsbedingungen zu erheblicher Luftnot führe. Es sei davon auszugehen, dass sein Patient keiner gewinnbringenden Tätigkeit mehr nachgehen könne (B-act. 2 Beilage 1).

4.3.8 Den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes kann diesbezüglich kein Beweiswert zukommen, zumal dieser ohne Begründung und ohne jede Differenzierung vom 11. Februar 2016 bis letztmals am 22. April 2018 (B-act. 21 Beilage 1) eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Der oben stehenden Würdigung (E. 4.3.7) widerspricht auch das "zur Sicherung des Behandlungserfolgs" erstellte Sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes des Krankenversicherers F._______ vom 16. August 2016, das bereits zum Begutachtungszeitpunkt gestützt "auf die heutige Untersuchung und die Aktenlage" eine Arbeitsunfähigkeit auch für eine leichte Tätigkeit verneinte (doc. 21). Festzustellen ist, dass der Medizinische Dienst (MDK) der F._______ in der Befundung darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer über einen Pulsoxymeter verfüge, der eine Sauerstoffsättigung von 91-93% anzeige (Normbereich: 96-100%). In der Zusammenfassung der Anamnese/Befund führte der Gutachter aus, im pulmologischen Bericht werde eine unter Therapie weitgehend stabile Situation dargestellt, in der kardiologischen Untersuchung habe eine Koronare Herzkrankheit (KHK) ausgeschlossen werden können; als Erklärung für die Atemnot werde daher die COPD sowie eine diastolische Dysfunktion bei arterieller Hypertonie angenommen (Hervorhebung Gericht). In der Beurteilung führte er dann aus, anlässlich der heutigen Untersuchung und den anamnestischen Angaben lasse sich aufgrund der erheblichen Einschränkungen keine Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte [...] Bezugstätigkeit als Schweisser, aber auch nicht für eine leichte Tätigkeit am Allgemeinen Arbeitsmarkt darstellen. Diese Herleitung vermag in Anbetracht der keine schweren Beeinträchtigungen wiedergebenden Befunde, der Kürze der Begründung und dem offensichtlich gewichtigen Abstellen des Gutachters auf anamnestische Angaben des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abzustellen ist.

4.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer zitierten, weiteren Diagnosen ist Folgendes festzuhalten:

4.4.1 Dr. H._______ hielt in ihrem Ausführlichen Ärztlichen Bericht E 213 vom 16. Mai 2017 (doc. 67) zuhanden der Deutschen Rentenversicherung, Bereich Auslandsrenten, (...), als weitere (neben der COPD bestehende) Diagnosen eine posttraumatische Kniegelenksarthrose und Beinverkürzung linksseitig um 2 cm, nach Unfall im Kindesalter, mit leicht- bis mittelgradiger Funktionsbeeinträchtigung (M17), eine chronisch-rezidivierende Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit erstgradigem Wirbelgleiten (Spondylolisthese Grad 1 L5/S1 mit rechtsbetonter Foramenstenose und Osteochondrosen der unteren LWS [M54]), eine Gicht mit Gelenksbeteiligung, medikamentös eingestellt, ohne relevante Funktionsbeeinträchtigung (M10.99), einen Diabetes mellitus Typ II bei Adipositas, eine arterielle Hypertonie sowie eine Fettstoffwechselstörung, gut eingestellt mit leichtgradiger Funktionsbeeinträchtigung (E11.9) fest. Sie hielt in der Befundung anhand einer eigenen Untersuchung einen übergewichtigen Ernährungszustand (Grösse: 166 cm, 87 kg), reizlose Narben am linken Kniegelenk lateral und medial, einen stabilen seelischen Zustand, unauffällige Verhältnisse an Kopf, Hals, Kreislaufsystem, Abdomen, Wirbelsäule, obere Gliedmassen, untere Gliedmassen (am linken Kniegelenk eine vergröberte Kniegelenkskontur linksseitig, sonst keine Weichteilschwellung, Rötung oder Überwärmung, kein Erguss, retropatellares Reiben beidseits, leicht eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit links, Patelladruck- und Schiebeschmerz, Zohlen-Zeichen beidseits positiv [Hinweis auf Knorpelschädigung], reizlose Narbenverhältnisse), ein Ruhe-EKG mit unauffälligem Stromkurvenverlauf, einen unauffälligen neurologischen Befund, keine Hinweise auf eine psychovegetative Symptomatik fest. Sie hielt unter Berücksichtigung der genannten Diagnosen dafür, dass unter Beachtung der aufgeführten Einschränkungen regelmässig eine leichte Tätigkeit zu sechs Stunden und mehr ausgeübt werden könne ("Kann angepasste Arbeit in Vollschicht verrichtet werden: ja"). Diese sei vorwiegend im Sitzen auszuüben. Zur pulmonalen Situation hielt sie fest, es ergebe sich eine kombinierte Ventilationsstörung bei unauffälliger Pulsoxymetrie in Ruhe. Es bestehe eine deutliche Funktionseinschränkung, die bei mittlerweile deutlich reduziertem Nikotinkonsum und hoher Veränderungsmotivation einer weiteren intensiven Therapie und Schulung, z.B. im Rahmen eines erneuten vorzeitigen Heilverfahrens in (...), zugänglich sein sollte. Der (Rehabilitations-) Aufenthalt in (...) mit Nordseereizklima sei sehr schlecht vertragen worden und die Anwendungen (Behandlungen) hätten aufgrund des (akuten) Infekts nicht ausreichend genutzt werden können. Der Versicherte sei in der Lage,
mindestens viermal täglich mindestens 500 Meter in je unter 20 Minuten zurück zu legen (doc. 67 S.17).

4.4.2 Noch am 9. Juni 2017 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Beschwerdeführer mit, sein - mit denselben Beschwerden wie im vorgenannten Bericht begründetes - Gesuch werde abgewiesen, da er bei irgendeiner Tätigkeit noch zu mindestens sechs Stunden pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne (doc. 28). Dr. I._______ des RAD Rhone führte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 aus, die respiratorische Insuffizienz mit multiplen Exazerbationen rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Heizungsmonteur; eine Herzerkrankung habe ausgeschlossen werden können. Es ergebe sich, dass alle angepassten Tätigkeiten unter Beachtung der funktionellen Einschränkungen vollschichtig d.h. zu 100% ausgeübt werden könnten (vgl. dazu Urteile des BVGer C-6774/2013 vom 21. Januar 2016 E. 12.1 und C-3390/2009 vom 27. Mai 2011 E. 6.2.4). Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie sowie einen Diabetes mellitus Typ II. Als funktionelle Einschränkungen in einer angepassten Verweistätigkeit nannte er (wohl unter Berücksichtigung der Knieschädigung, andernfalls insbesondere der Hinweis auf vorwiegendes Sitzen unbegründet wäre): Arbeitsposition überwiegend sitzend, Heben von Gewichten mit max. 15 kg, schwere Arbeiten ausgeschlossen, verschiedene Einflüsse wie Staub, Schlechtwetter, Gerüche, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze etc. zu vermeiden.

4.4.3 Die Ärzte haben damit einen Einfluss der vom Beschwerdeführer genannten weiteren Leiden auf die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit verneint. Diese Würdigung ist begründet und erscheint nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, die an dieser Würdigung zweifeln lassen, und beschränkt sich darauf, die einzelnen Beschwerden und ihre funktionellen Auswirkungen aus subjektiver Sicht zu beschreiben, ohne dass sich aus den fachärztlichen Berichten ein entsprechender Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit entnehmen lässt. Zudem sind in Berücksichtigung auch der Beurteilungen der deutschen Versicherungsärzte alle von ihm geltend gemachten Leiden in die Beurteilung eingeflossen. Das Angebot der Deutschen Rentenversicherung vom 20. Oktober 2017, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, kann nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit übertragen werden. Zum einen handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein Angebot "zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens", zum andern sind die medizinischen und rechtlichen Überlegungen, die diesem Angebot zugrunde liegen, nicht genannt und kann schliesslich von einer Rentengewährung in Deutschland nicht direkt auf einen Anspruch in der Schweiz geschlossen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 396/02 vom 7. Januar 2003 E. 1.2).

4.5 Damit ist der Würdigung des RAD vollumfänglich zu folgen. Es besteht ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Entstehens des Rentenanspruchs per 17. Juli 2017 eine gesundheitliche Situation, die die Ausübung einer angepassten leichten Verweistätigkeit uneingeschränkt zuliess. Hingegen liegt ab Ende Dezember 2017 aufgrund des Lungenleidens des Beschwerdeführers eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Verweistätigkeit vor, weshalb ihm ab 1. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zusprechen ist.

5.

5.1 Damit bleibt der Erwerbsvergleich vom 14. August 2017 zu überprüfen, der für den hier interessierenden Zeitraum vom 17. Juli bis 30. November 2017 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 18% ergeben hat (doc. 69). Der Beschwerdeführer hat den Einkommensvergleich nicht bestritten.

5.2 Die Vorinstanz hat - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in Deutschland zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aluminiumschweisser - zur Vergleichbarkeit der Löhne auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Als Valideneinkommen berücksichtigte sie Tätigkeiten in der Branche Fahrzeugbau (Bruttolohn eines Arbeitnehmers auf Kompetenzniveau 1, zu 40 Std./Woche [Fr. 4'993. -], angepasst an die in der Branche übliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden: Fr. 5'142.79 [Fr. 4'993.- / 40 * 41.2]). Als Invalideneinkommen hielt sie entsprechend dem positiven und negativen Leistungsprofil eine einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art auf dem Kompetenzniveau 1, zu 40 Std./Woche, im Dienstleistungssektor (von Fr. 4'760.-), unter Berücksichtigung der branchenüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Fr. 4'962.30 [Fr. 4'760.- / 40 * 41.7) und zusätzlicher Berücksichtigung eines Leidensabzugs wegen "leichter Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden und des Alters des Versicherten" von 15%, fest (Fr. 4'217.96 [4'962.30 / 100 * 85]. Dieser Leidensabzug ist begründet und erscheint angemessen (BGE 126 V 75 E. 5b.bb-cc). Daraus ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 924.83 ab 31. Mai 2016, entsprechend 17.98% ([100 / Fr. 5'142.79 * Fr. 924.83]; gerundet 18%) des Valideneinkommens. Dieser Invaliditätsgrad gibt bis zum 30. November 2017 keinen Anspruch auf eine Rente.

Ab Ende Dezember 2017 liegt in Berücksichtigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ein Invaliditätsgrad von 100% vor, der einen Anspruch auf Gewährung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2017 ergibt.

6.
Die Beschwerde vom 20. November 2017 ist damit teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Ermittlung der Rentenbetreffnisse und Nach- und Auszahlung der entsprechenden Rente zu überweisen.

7.

7.1 Entsprechend dem teilweisen Obsiegen sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), mit dem am 15. Dezember 2017 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen, und sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 400.- auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verhältnis des Obsiegens (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Da er jedoch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, sind ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG entstanden und ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 20. November 2017 wird teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 zugesprochen; soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen zur Berechnung der Rentenbetreffnisse und Ausrichtung der entsprechenden Rente.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt, mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet und ihm die Restanz von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.

4.
Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6665/2017
Date : 27. Juni 2019
Published : 12. Juli 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. Oktober 2017


Legislation register
ATSG: 3  8  13  29  43  50  59
BGG: 42  48  82
FZA: 1  8  15
IVG: 28  29  36  49  69
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  49  52  63  64
BGE-register
115-V-133 • 122-V-157 • 124-V-90 • 125-V-193 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-V-353 • 126-V-75 • 130-V-253 • 132-V-393 • 134-I-140 • 134-V-231 • 135-V-465
Weitere Urteile ab 2000
8C_392/2011 • 8C_756/2008 • 9C_196/2014 • 9C_28/2015 • 9C_323/2009 • 9C_692/2014 • 9C_736/2009 • 9C_904/2009 • I_396/02
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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BVGer
C-3390/2009 • C-5655/2015 • C-6027/2014 • C-6665/2017 • C-6774/2013 • C-7367/2016
AS
AS 2007/5129
EU Verordnung
1408/1971 • 574/1972 • 883/2004 • 987/2009