Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3034/2016

Urteil vom 27. Juni 2016

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

A._______,geboren am (...),

Marokko,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer von 1999 bis 2013 in Deutschland auf, wo er im Jahre 2002 um Asyl nachgesucht hatte. Im Jahre 2013 wurde das Asylgesuch abgelehnt; im August 2013 wurde er nach Marokko zurückgeschoben. Im Februar 2014 verliess er seinen Heimatstaat erneut und gelangte unter anderem über Bulgarien am 28. März 2016 in die Schweiz, wo er am 30. März 2016 um Asyl nachsuchte. Am 5. April 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person statt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung seines Asylgesuchs und der Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand.

B.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer und die Aussagen des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 18. April 2016 um Rückübernahme; diese stimmten mit Schreiben vom 27. April 2016 ausdrücklich zu.

C.
Mit am 11. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 28. April 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.

D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und sei das Asylgesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; als vorsorgliche Mass-nahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich amtlicher Verbeiständung) zu gewähren.

E.
Per Telefax vom 17. Mai 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss einstweilen aus.

F.
Am 18. Mai 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

G.
Am 20. Mai 2016 wurde eine vom Vortag datierte Beweismitteleingabe auf der Post aufgegeben, welche am 23. Mai 2016 beim Gericht eintraf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der eingereichten Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG ist auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

6.1 Ein Abgleich mit der Zentraleinheit EURODAC zeigte auf, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2014 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer bestätigte diesen Sachverhalt bei seiner Befragung, wobei er aussagte, in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen und dort im Jahre 2015 einen negativen Entscheid erhalten zu haben. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Auf Grund dieser Fakten ist von der grundsätzlichen Pflicht Bulgariens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zwecks Fortsetzung des dortigen Asylverfahrens und gegebenenfalls Durchführung des Wegweisungsverfahrens auszugehen.

6.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit seinem Aufenthalt in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten mit seinem Verbleib in Serbien für mehr als drei Monate verlassen, wodurch die Zuständigkeit Bulgariens dahingefallen sei, ist zum einen völlig unsubstanziiert, zumal er nicht ansatzweise klare und vollständige Angaben zu seinem Reiseweg und seinen Aufenthalten gemacht hat, so dass nicht nachvollzogen werden kann, wann er Bulgarien verlassen und wann und wohin er von Serbien aus weitergereist ist. Zum anderen bleibt es unter diesen Umständen auch unbelegt. Insbesondere sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ungeeignet, dieses Vorbringen zu beweisen, da sie lediglich einen Zeitraum von etwa zwei Wochen abdecken. Darüber hinaus ist, dessen ungeachtet, der Einwand auch unbehelflich, da der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf Prüfung seines Gesuchs in der Schweiz ableiten könnte. Denn gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO wäre es Bulgarien oblegen, sich darauf zu berufen und den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum seit seinem Bulgarienaufenthalt für mehr als drei Monate verlassen habe, wodurch Bulgariens Pflicht zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erloschen wäre. Solches taten die bulgarischen Behörden indes nicht. Stattdessen stimmten sie dem Rückübernahmegesuch zu, wodurch die Zuständigkeit auf Bulgarien übergegangen ist respektive bei Bulgarien verblieben ist. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt das Verhältnis unter den Dublin-Vertragsstaaten, räumt aber nicht einem Asylsuchenden Ansprüche ein. Daher kann offengelassen werden, ob es sich dabei um eine direkt anwendbare Bestimmung handelt ("self-executing").

6.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Deutschland lebten seine langjährige Partnerin sowie seine (...) Tochter, ändert an der Zuständigkeit Bulgariens nichts. Zunächst ist es unbelegt. Am 20. Mai 2016 wurde zwar die Kopie einer Vaterschaftsanerkennung ins Recht gelegt, die vom 1. August 2002 datiert ist. Diese erfolgte allerdings unter falschem Namen und falscher Identität und kann daher nicht als rechtsgenüglicher Nachweis entgegengenommen werden. Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens ändert es an der Zuständigkeit Bulgariens nichts. Denn Bulgarien war auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits eingetreten, als der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachsuchte. (Aus welchen Gründen seinerzeit Bulgarien und nicht - in Anwendung von Art. 9 oder 10 Dublin-III-VO - Deutschland das Asylgesuch materiell geprüft hatte, kann nicht eruiert werden und ist nicht mehr von Belang, weil Bulgarien eben ein Asylverfahren bereits durchgeführt hatte (sogenanntes Versteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann der Beschwerdeführer aus Art. 9 oder 10 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit Deutschlands mehr ableiten, da diese Bestimmung im Rückübernahmeverfahren nicht zur Anwendung gelangt, sie vielmehr lediglich zur Bestimmung der Zuständigkeit für die erstmalige Prüfung eines Asylgesuchs dient. Eine andere Auslegung, nämlich, dass ein Asylsuchender, nachdem er in einem Mitgliedstaat des Dublin-Raums bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, aus dem Zuständigkeitskriterium von Art. 9 und 10 Dublin-III-VO ableiten könnte, dass sein Asylgesuch in einem anderen Mitgliedstaat, ohne neue Asylgründe geltend machen zu können, neu aufgerollt werden müsste, würde der Zielsetzung der Dublin-III-VO widersprechen, wonach ein Asylgesuch jeweils nur in einem einzigen Mitgliedstaat des Dublin-Raums zu prüfen ist. Nach dem Gesagten kann offengelassen werden, ob die betreffenden Personen mit ihrem Status, der gemäss am 2. Februar 2016 ausgestellten Ausweispapieren auf "Aussetzung der Abschiebung (Duldung) / Kein Aufenthaltstitel! Der Inhaber ist ausreisepflichtig!" lautet, als Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 9 und 10 Dublin-III-VO gelten. Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz entgegen der Beschwerde zu diesem Zweck die deutschen Behörden nicht anfragen und die bulgarischen Behörden in ihrem Übernahmegesuch über die vorgebrachte familiäre Situation in Deutschland auch nicht informieren müssen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bulgarischen Behörden bereits bei seinem früheren Aufenthalt über die familiäre Lage in Deutschland in Kenntnis gesetzt hat. Eine Unterlassung würde jedenfalls eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
bedeuten. Von einer Zustimmung Bulgariens unter falschen Voraussetzungen kann demnach nicht die Rede sein. Alleine aus Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
EMRK lässt sich entgegen der Beschwerde ebenfalls keine Zuständigkeit Deutschlands herleiten.

6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zu Recht festgestellt.

7.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung kann im Beschwerdeverfahren nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2).

8.
Der Beschwerdeführer fordert sinngemäss den Selbsteintritt der Schweiz ein, wenn er geltend macht, in Bulgarien drohe ihm die Gefahr der Rückschiebung nach Marokko, ausserdem würde aufgrund der Lage in Bulgarien eine Überstellung dorthin eine Verletzung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
EMRK begründen.

8.1 Das Gericht anerkennt, dass das Asylwesen in Bulgarien erhebliche Schwierigkeiten aufweist. Dennoch geht es weiterhin nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen könnten (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 8188/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.2).

Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Grundsätzlich ist weiterhin von der Vermutung auszugehen, dass sich Bulgarien an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält sowie die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er in Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren hätte.

8.2 Jedoch bestehen mit der in der Beweismitteleingabe vom 20. Mai 2016 eingereichten Bescheinigung vom 21. Mai 2015 eines bulgarischen Hilfszentrums für Folteropfer dringende Hinweise, dass es sich beim Beschwerdeführer, was seinen psychischen Gesundheitszustand betrifft, um eine vulnerable Person handelt. Dieser Eindruck wird verstärkt durch Verhaltensberichte aus seiner Unterkunft in der Schweiz sowie einen Arztbericht, wonach der Beschwerdeführer sich offenbar bereits in Deutschland zwei Jahre in stationärer Behandlung befunden habe. Vor dem Hintergrund seiner Verletzlichkeit hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ungenügend mit allfälligen humanitären Gründen für einen Selbsteintritt auseinandergesetzt und damit ihr Ermessen in widerrechtlicher Weise nicht betätigt, zumal die bulgarischen Aufnahmebedingungen sich gerade bezüglich verletzlicher Personen als problematisch erweisen. Sie ist anzuweisen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, wobei medizinische Unterlagen aus Deutschland sich möglicherweise als aufschlussreich erweisen, und humanitäre Gründe im Lichte der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.

8.3 Was die geltend gemachte Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Verbots betrifft, so ist nicht erstellt, dass Bulgarien das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt hätte respektive dass der negative Entscheid bereits rechtskräftig geworden wäre und dass eine allfällige Wegweisung tatsächlich vollzogen würde (oder er in Bulgarien vorläufig aufgenommen worden wäre). Ebenso wenig ist erstellt, ob ein allfälliger Wegweisungsvollzug von Bulgarien nach Marokko eine Verletzung des Refoulement-Gebots begründen würde. Die Vorinstanz hat es unterlassen, diese Fragen zu prüfen, insbesondere hat sie den Beschwerdeführer nicht dazu aufgefordert, den negativen Entscheid aus Bulgarien vorzulegen. Angesichts der Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Folteropfer geworden sein könnte, und in Anbetracht dessen, dass die Sicherheitsvermutung bei Bulgarien aufgrund der Hinweise auf Mängel im Asylwesen nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden kann, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, konkret zu prüfen, ob ein völkerrechtliches Überstellungshindernis besteht.

9.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der geltend gemachten Gefahr einer Verletzung des Rückschiebungsverbotes weitere Abklärungen vorzunehmen, den Beschwerdeführer insbesondere aufzufordern, seinen Negativentscheid aus Bulgarien vorzulegen, und gegebenenfalls Unterlagen zu seinem Asylverfahren in Deutschland sowie zu den dortigen ärztlichen Behandlungen beizuziehen.

10.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind gegenstandslos geworden.

12.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er nicht vertreten ist, ist nicht davon auszugehen, dass ihm ein Vertretungsaufwand erwachsen wäre. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3034/2016
Datum : 27. Juni 2016
Publiziert : 04. Juli 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. April 2016


Gesetzesregister
AsylG: 31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
EMRK: 3  8
VGG: 31
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 48  52  63  64  65
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