Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-545/2018
Urteil vom 27. April 2018
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Parteien
Kosovo,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(...)
Beschwerdeführerin und ihre Kinder,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Gegenstand Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 17. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5204/2013 vom 24. Januar 2014 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln.
A.b Mit Verfügung vom 13. November 2015 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug in den Kosovo. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 abgewiesen.
A.c Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Gericht und der Vorinstanz sinngemäss um Neubeurteilung des Urteils vom 22. Januar 2016. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Urteil
E-1065/2016 vom 9. Mai 2016 ab.
A.d Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 29. Juni 2016 ab und stellte fest, die Verfügung vom 13. November 2015 sei rechtskräftig und vollziehbar. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil E-4623/2016 vom 29. August 2016 nicht ein.
A.e In der Folge verliessen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. November 2015. Im Wesentlichen führte sie zu dessen Begründung aus, sie fürchte sich vor einem allfälligen Ehrenmord. Ihr Schwiegervater habe ihr per (...) mitgeteilt, er würde sie bei einer Rückkehr nicht mehr aufnehmen und sein Sohn sei immer noch wütend auf sie. Sie solle auch wegen ihrer Sicherheit nicht mehr in den Kosovo zurückkehren. Zudem würden gesundheitliche Gründe gegen eine Rückkehr sprechen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 13. November 2015 erneut für rechtskräftig und vollstreckbar, setzte der Beschwerdeführerin und ihren Kindern eine Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2018, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Vollzug umgehend auszusetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin fremdsprachige (...)-Kopien, inklusive Übersetzung durch eine Privatperson, einen Bericht über das Familienrecht im Kosovo von E._______ vom 18. Januar 2018, einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin des Spitals F._______ vom 12. Januar 2018, eine Zeugniskopie der Volksschule Kanton (...) des Sohnes B._______ vom 25. Januar 2018, ein Schreiben der G._______ vom 25. Januar 2018 betreffend die von B._______ bei ihnen absolvierte Schnupperlehre, ein Unterstützungsschreiben von H._______ für B._______ vom 24. Januar 2018, zwei Zwischenberichte über das Verhalten und die Integration von C._______ und D._______ der Schulanlage (...) vom 24. Januar 2018 sowie ein Unterstützungsschreiben von I._______ und J._______ vom 24. Januar 2018 an die Akten.
E.
Am 29. Januar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
F.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht betreffend C._______ des Spitals F._______ vom 9. Oktober 2017 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Februar 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1 500.- zu bezahlen. Weiter wies sie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hob den am 29. Januar 2018 verfügten Vollzugsstopp wieder auf.
H.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018. Als Beilage gab sie eine Kopie eines fremdsprachigen (...)-Verlaufs sowie einen sie betreffenden Arztbericht des Spitals F._______ vom 16. Februar 2018 an die Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung den einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1 500.- einzuzahlen.
J.
Mit Schreiben gleichen Datums reichte die Beschwerdeführerin einen Zwischenbericht der Einzelpsychotherapie von C._______ des Spitals F._______ vom 19. Februar 2018 sowie jeweils einen Brief des Solidaritätsnetzes (...) vom 20. Februar 2018 und von K._______ vom 19. Februar 2018 zu den Akten.
K.
Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 23. Februar 2018 fristgemäss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
|
a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
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1 | Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es liege keine nachträgliche erhebliche veränderte Sachlage vor, die den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar erscheinen lasse. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Wegweisung als solche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
5.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. November 2015 beseitigen könnten. Bezüglich des Ehrenmordes sei bereits in der Verfügung vom 29. Juni 2016 festgestellt worden, die diesbezüglichen Befürchtungen seien sehr allgemein und zu wenig konkretisierend vorgetragen worden, um daraus schliessen zu können, die befürchtete Verfolgung würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in der Zwischenverfügung vom 3. August 2016 auf den Standpunkt gestellt, die Ausführungen zum Ehrenmord dürften unglaubhaft sein. Aus dem Wiedererwägungsgesuch gehe diesbezüglich nichts Neues hervor. Daran würden die (...) des ehemaligen Schwiegervaters, wonach er nicht für die Sicherheit der Beschwerdeführerin garantieren könne, da sein Sohn noch wütend sei, nichts zu ändern vermögen, zumal der Sachverhalt nicht konkretisiert werde. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin zudem gesagt, der Vater habe die Kinder zweimal in der Schweiz besucht. Würde er auf Rache sinnen, hätte er die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit belangt respektive wäre sie auch in der Schweiz nicht sicher. Auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei die Vorinstanz bereits in den Verfügungen vom 13. November 2015 und 29. Juni 2016 ausführlich eingegangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenverfügung vom 3. August 2016 festgehalten, ihre gesundheitliche Situation dürfte sich nicht derart verschlechtert haben, dass von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden müsse. Das Arztzeugnis vom 30. September 2016 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal ihm nichts grundlegend Neues entnommen werden könne. Seither sei in dieser Hinsicht auch nichts mehr eingereicht worden. An den Erwägungen im ordentlichen Verfahren respektive vorherigen Wiedererwägungsverfahren betreffend die Rückkehr ins Elternhaus werde festgehalten. Dem zweiten Wiedererwägungsgesuch seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Was das Kindeswohl anbelange, sei auf die Verfügungen vom 13. November 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 zu verweisen, wonach dieses nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würde. Durch das wiederholte Einreichen von weitgehend gleich begründeten Gesuchen sei die Beschwerdeführerin massgeblich für die Verzögerung des Verfahrens respektive für den länger dauernden Aufenthalt in der Schweiz verantwortlich.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die
Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint.
Im Folgenden ist näher auf diejenigen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, die überhaupt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens von Relevanz sein können. Auf die weitergehenden ausschweifenden Darlegungen wird nicht eingegangen.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs ausführt, die kosovarischen Behörden seien im Zusammenhang mit der befürchteten häuslichen Gewalt nicht schutzfähig, wäre dies unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Die Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Im Übrigen liegt in Bezug auf den Kosovo keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung vor, die dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage sei die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr gegeben. Sie geht sodann erneut ausführlich auf die erlebte häusliche Gewalt im Kosovo ein. Diese Vorbringen wurden jedoch bereits in den vorherigen Verfahren beurteilt, mithin sind sie wiedererwägungsrechtlich nicht relevant, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Sodann bildete auch die Verstossung durch den Vater beziehungsweise die Familie bereits Gegenstand des ersten Wiedererwägungsgesuches und begründet daher keine nachträglich veränderte Sachlage. Daran vermögen auch die eingereichten (...)-Kopien nichts zu ändern, zumal deren Ursprung nicht zweifelsohne dem Vater zugeordnet werden können.
6.4 Was die Wegnahme der Kinder bei einer Rückkehr betrifft, weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift explizit auf die fortschrittliche Gesetzgebung betreffend das gemeinsame Sorgerecht im Kosovo hin. Auch wenn allenfalls behördliche Hürden vorhanden sein sollten, stellt dies kein Wiedererwägungsgrund dar. Es handelt sich um reine Mutmassungen, wenn sie vorbringt, ihre Kinder würden in die Obhut des Vaters oder der Schwiegerfamilie gebracht werden. Die instabile Lebenssituation des Vaters der Kinder würde bestimmt berücksichtigt und alle relevanten Familienmitglieder von Psychologen oder Psychologinnen befragt werden (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Sorgerecht, Auskunft der SFH-Länderanalyse, vom 12. September 2017, S. 1 f.). Unverständlich sind zudem die Ausführungen, wonach die Kinder nach dem Ableben des Vaters dessen Familie zugeteilt werden, da dieser noch lebt. Auch die angeblichen (...) des Schwiegervaters, wonach er nicht für ihre Sicherheit garantieren könne, da sein Sohn noch wütend sei, vermögen nicht darzulegen, inwiefern eine erheblich veränderte Sachlage seit November 2015 vorliegen soll, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu ihrer eigenen Familie zurückkehren kann. Die eingereichte Einschätzung vom E._______ führt zu keiner anderen Beurteilung.
6.5 Weiter ist zu prüfen, ob das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
6.5.1 B._______ war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 (...) Jahre alt. Aktuell ist er (...) Jahre alt. Der Besuch der Sekundarschule und die absolvierte Schnupperlehre in der Schweiz zeigen auf, dass er sich im Laufe der letzten Jahre gut integrieren konnte. Trotzdem begründet die erfolgreiche Integration alleine nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vor dem Hintergrund, dass B._______ seine Kindheit im Kosovo verbrachte und ihm das hier in der Schweiz in der Schule Erlernte sowie die gemachten Erfahrungen im Rahmen der Schnupperlehre bei einer Rückkehr in den Kosovo hilfreich sein dürften, steht sein Wohl einem Vollzug nicht entgegen. Allfällige ihn betreffende Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
6.5.2 C._______ ist zum heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt. Auch wenn er mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und nun in der Schweiz die Schule besucht, ist davon auszugehen, dass seine Mutter und Geschwister nach wie vor seine Hauptbezugspersonen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass auch bei ihm die Integration nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermag. Sein Gesundheitszustand steht dem Vollzug ebenfalls nicht entgegen, zumal im Kosovo Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre kostenlos behandelt werden (vgl. dazu Kosovo Health Law, Chapter 5 Section 22, http://www.unmikonline.org/regulations/2004/re2004_31ale04_04.pdf , abgerufen am 5. März 2018).
6.5.3 Der jüngste Sohn, D._______, ist (...) Jahre alt und angesichts dieses Alters noch hauptsächlich auf seine Mutter angewiesen und deshalb ohne eigene Sozialisation (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4), weshalb das Kindeswohl der Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht.
6.5.4 Zudem hat die Beschwerdeführerin die fortschreitende Integration ihrer Kinder durch das Veranlassen von mehreren aussichtslosen Verfahren selbst herbeigeführt. Insgesamt spricht das Kindeswohl nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal die Kinder zusammen mit ihrer Mutter in den Kosovo zurückkehren können. Es erübrigt sich somit, auf die eingereichten Unterstützungsschreiben im Einzelnen einzugehen.
6.6 Bereits im ordentlichen Asylverfahren, im Revisions- sowie ersten Wegweisungsverfahren wurde auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingegangen und die Zumutbarkeit des Vollzugs bejaht. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich dieser seit November 2015 derart verschlechtert hat, dass der Vollzug unzumutbar geworden ist. Aus den eingereichten Berichten des Spitals F._______ vom 25. Mai 2016, 19. Oktober 2016, 12. Januar 2018 sowie 16. Februar 2018 geht keine derartige erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, die eine Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. November 2015 rechtfertigen würde (Hauptdiagnose jeweils rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome [ICD-10:F33.2] sowie im letzten Bericht zusätzlich Angst- und Panikstörung [ICD-10 F41.1]. Im Kosovo ist die Gesundheitsversorgung gesichert. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist vor allem in den psychiatrischen Abteilungen der Universitätsklinik in Pristina sowie den Regionalspitälern der Zugang in der Regel ohne Wartezeiten möglich (vgl. Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, 9. März 2017, S. 26). Es besteht kein Anlass, auf die umfangreichen Ausführungen, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Zugang zum Gesundheitssystem haben wird, einzugehen. Zudem hat sie die Möglichkeit, sich zusammen mit dem sie bereits betreuenden ärztlichen Personal gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorzubereiten. Dabei können auch ihre Suizidgedanken thematisiert werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen, was sie bisher, soweit ersichtlich, wohl mangels Bereitschaft zu einer Rückkehr unterlassen hat (vgl. Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
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1 | Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
2 | Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen. |
3 | Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. |
6.7 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zusammenfassend liegen keine Wiedererwägungsgründe vor. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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