Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5244/2016
Urteil vom 27. April 2018
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Hans Urech,
Besetzung
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
X._______,
vertreten durchlic. iur. Peter Niggli, Rechtsanwalt,
Parteien
Niggli Kaeslin & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Vorinstanz.
Gegenstand Qualifikation von automatisierten Spielen / Spielautomaten.
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete im Jahr 2014 gegen X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und weitere Personen mehrere Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Betreiben von Geräten mit automatisierten Spielen. Dabei zeigte sich, dass der grösste Teil der automatisierten Spiele der Vorinstanz nicht vorgeführt und entsprechend noch nicht qualifiziert worden waren.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen wurden mehrere Geräte mit automatisierten Spielen der Software Golden Island beschlagnahmt. Bei diesen Apparaten mit der Geräte- bzw. Spielbezeichnung Golden Island handelt es sich um Spielautomaten mit einem installierten Banknotenleser sowie Münzprüfer. Beim Einwurf von Münzen oder Noten erhöht sich der Wert des Kreditzählers ( Kredit ) im entsprechenden Umfang, wodurch die Spiele begonnen werden können (Vorakten, p. 0084 ff.; ferner p. 0010 ff.).
C.
Die Vorinstanz eröffnete ebenfalls ein Verwaltungsverfahren zur Klärung der im Strafverfahren relevanten Vorfrage der spielbankenrechtlichen Qualifikation der betroffenen Spiele und Spielautomaten.
Mit der am 11. November 2014 im Bundesblatt (BBl 2014 8648) erschienenen Publikation machte sie öffentlich bekannt, dass sie beabsichtige, die automatisierten Spiele Aloha Hawaii, Black Pearl, Caribbean Gold, Euro Soccer, Hot Fruits, Indian Treasure, Keno, Mystic Ocean, Royal Liner, Royal Poker und Secrets of Maya als Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2


SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
|
1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 qualifizierte die Vorinstanz die (auf den beschlagnahmten Geräten vorhandenen) Spiele mit den Namen Aloha Hawaii, Black Pearl, Caribbean Gold, Euro Soccer, Hot Fruits, Indian Treasure, Keno, Mystic Ocean, Royal Liner, Royal Poker, Secrets of Maya und faktisch gleiche Spiele als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |

Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass auf den beschlagnahmten Geräten die genannten Spiele angeboten worden seien. Die Geräte seien mit einem Notenleser und/oder Münzprüfer ausgerüstet und der Gegenwert von eingeführten Banknoten oder Münzen werde direkt auf das Kreditdisplay übertragen. Jeder Beginn eines Spiels führe zur Verminderung des Kreditzählers im Umfang des gewählten Einsatzes, sodass bei den Spielen ein Einsatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |
Da somit an den Geräten Einsätze geleistet würden, automatische Spielabläufe und zufallsabhängige Gewinne in Form geldwerter Vorteile gegeben seien, lägen offensichtlich Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2


SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Juni 2016 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) aufzuheben und eventualiter die Sache zwecks Ermittlung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz halte in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht fest, dass die Geräte über eine Funktion verfügten, die es erlaube, das Kreditdisplay auf Null zu stellen und das entsprechende Guthaben auszuzahlen. Glücksspiele und Glücksspielautomaten lägen nur vor, wenn entweder ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht gestellt werde, was vorliegend nicht zutreffe. Es handle sich um nicht bewilligungspflichtige Unterhaltungsgeräte.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie aus, bei den fraglichen Spielen stelle die Gutschrift auf dem Spielkonto im Fall des Gewinns einen geldwerten Vorteil dar.
G.
Mit Replik vom 2. Dezember 2016 und mit Duplik vom 19. Januar 2017 halten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und nahm zur Duplik der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
Der Beschwerdeführer ist als Entscheidadressat von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
1.2 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Spielbankengesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile, wobei die Vorschriften des Lotteriegesetzes vorbehalten sind (Art. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
2.2 Glücksspiele sind nach Art. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer als verfassungswidrig, dass die ESBK sowohl das verwaltungsrechtliche Qualifikationsverfahren als auch das Verwaltungsstrafverfahren führe. Dass dieselbe Behörde die Qualifikation vornehme, hiermit eine Strafbarkeitsvoraussetzung schaffe und zugleich selbst eine Strafe ausspreche, sei in einem Rechtsstaat mehr als nur fragwürdig. Das Qualifikationsverfahren müsse einem unabhängigen Experten überlassen werden. Die Vorinstanz sei keinesfalls unparteiisch oder unbefangen (Replik, S. 2 f.).
3.1 Indessen entspricht es der bundesgesetzlichen Regelung, dass die Spielbankenkommission (als verwaltungsunabhängige Spezialinstanz mit besonderen Befugnissen) einerseits die Einhaltung der Vorschriften des Spielbankengesetzes zu überwachen hat und die zum Vollzug erforderlichen Verfügungen trifft (Art. 48

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 21 - 1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs17 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.18 |
|
1 | Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs17 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.18 |
2 | Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen. |
3 | Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei. |
4 | Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 72 - 1 Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. |
|
1 | Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. |
2 | Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, welche die Straf- oder Einziehungsverfügung getroffen hat. |
3 | Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich. |
3.2 Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, ist im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zwar zulässig. Allerdings ist das Anwendungsgebot von Art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3 Des Weiteren verfängt nicht, dass die Vorinstanz bzw. ihre Mitglieder im konkreten Fall aufgrund des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens und der dort zu beurteilenden Strafbarkeit als befangen erschienen.
Zwar gewährleistet Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3). |
|
1 | Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3). |
2 | Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. |
Nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist im Übrigen, ob die ESBK als Strafbehörde die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien einhält.
3.4 Demgemäss ist den verfahrens- und verfassungsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden.
4.
In materieller Hinsicht streitig ist die Frage, ob bei den streitbetroffenen Spielen ein geldwerter Vorteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |
4.1 Die Vorinstanz erwägt, die erzielten Gewinne würden bei allen Spielen automatisch vom Display Gewinn auf das Kreditdisplay übertragen und diesem gutgeschrieben. Somit könnten die Gewinne als Einsätze für weitere Spiele benutzt werden, wodurch die Gewinne einen geldwerten Vorteil nach Art. 3 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |
Zudem stehe der Geldeinsatz in grosser Diskrepanz zum Unterhaltungswert der Spiele, weshalb auch unter diesem Aspekt davon auszugehen sei, dass die Spiele in erster Linie zum Erzielen eines geldwerten Vorteils betrieben würden. Der massgebliche Unterschied zwischen den vorliegend zu qualifizierenden Spielen und Unterhaltungsspielgeräten wie dem Flipperkasten liege in der Höhe der in Aussicht gestellten Gewinne (Vernehmlassung, S. 3 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz halte in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht fest, dass die Geräte über eine Funktion verfügten, die es erlaube, das Kreditdisplay auf Null zu stellen und das entsprechende Guthaben auszuzahlen. Glücksspiele und Glücksspielautomaten lägen nur vor, wenn entweder ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht gestellt werde, was in seinem Fall nicht zutreffe. Weder zahlten er oder seine Mitarbeiter Geld aus noch erhielten die Spieler einen Gegenwert für die erspielten (auf dem Display gespeicherten) Spielpunkte. Die Vorinstanz verkenne die Rechtslage, welche der Bundesrat in seiner Botschaft zum Spielbankengesetz vom 26. Februar 1997 beabsichtigt habe. Zwar könne der gewonnene Spielwert auf das Kreditdisplay übertragen werden und könnten die übertragenen Werte als Einsätze für weitere Spiele benutzt werden. Doch handle es sich bei den gewonnenen Werten lediglich um gespeicherte Spielpunkte. Diese würden nur dann geldwerte Vorteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |
Stichhaltig sei hingegen der Vergleich mit einem herkömmlichen Flipperautomaten. Es sei nicht einzusehen, worin der Unterschied bestehe, wenn der Spieler am Flipperautomaten Freispiele erspiele oder vorliegend Spielpunkte erhalte, um mit diesen entweder zu Ende zu spielen oder aber vorher abzubrechen. Freispiele stellten bei den betroffenen Geräten so wenig wie beim Flipperautomaten einen geldwerten Vorteil dar. Der kleine Unterschied, dass die gewonnenen Punkte beim Flipperautomaten (anders als vorliegend) nicht auf der Anzeige des Geldeinwurfs erschienen, sei irrelevant. Bei beiden Geräten könnten die Freispiele mittels Knopfdruck beseitigt bzw. auf Null gestellt werden, damit der nächste Spieler zuerst seinen Einsatz leisten müsse. Im Ergebnis finde in beiden Fällen kein Umtausch der Spielpunkte statt (Beschwerde, S. 4 ff.; Replik, S. 3 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung zunächst massgeblich auf das Urteil des BVGer B-6067/2013 vom 16. März 2015 (E. 3). Darin sowie im anschliessenden Urteil B-4490/2015 vom 13. Oktober 2015 (E. 3) prüfte das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob es sich bei den in Frage stehenden Laptops mit angeschlossenem Bezahlsystem um Glücksspielautomaten gemäss Art. 3 Abs. 2

Unbestritten war in den genannten Beschwerdeverfahren dagegen, dass die betroffenen Spiele im Gewinnfall einen vermögenswerten Vorteil (Gutschrift auf das Spielkonto) erwarten liessen (so explizit Urteil B-6067/2013 E. 3.1). Nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung bildete somit die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich der auf das Kreditdisplay gebuchte Gewinn als Einsatz für weitere Spiele nutzen lasse und die Plattform eine Funktion beinhalte, die es erlaube, das Guthaben auf dem Kreditdisplay zu löschen und dem Spieler in Form von Bargeld oder Gutscheinen auszuzahlen (Urteil B-6067/2013 Bst. A.c am Ende). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 6) insoweit zuzustimmen, als den Urteilen keine kerntreffenden Wertungen hinsichtlich der Frage des geldwerten Vorteils gemäss Art. 3 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |
5.2 Weiter sind sich die Parteien im Wesentlichen darüber uneinig, ob für das Vorliegen eines geldwerten Vorteils eine Auszahlung der (dem Kreditguthaben gutgeschriebenen) Spielgewinne an die Spielenden effektiv erfolgen und nachgewiesen sein muss.
Die Vorinstanz führt in tatsächlicher Hinsicht an, dass die Geräte zwar über keinen Mechanismus der Ausgabe von Münzen oder Noten, jedoch über eine Funktion verfügten, die es erlaube, das Guthaben auf dem Kreditdisplay auf Null zu stellen ( Kreditlöschfunktion ) und das entsprechende Guthaben indirekt (etwa durch das Personal) auszuzahlen (Vernehmlassung S. 3 mit Verweis auf die technische Geräteanalyse, S. 11 f. [Vorakten, p. 0094 f.]). Auf der anderen Seite bestreitet der Beschwerdeführer explizit nicht, dass eine Rückstellung des Guthabens auf Null möglich ist (Replik, S. 3 Rz. 2). Demnach ist unumstritten und aktenkundig (vgl. E. 6.3), dass das Kreditguthaben des Spielers bei allen Spielen auf Null gesetzt werden kann, die beschlagnahmten Geräte technisch aber nicht in der Lage sind effektiv Geld auszuzahlen.
Der Beschwerdeführer rügt jedoch, die Rückstellung des Kreditdisplays bedeute keine Auszahlung des Spielguthabens. Entscheidend sei, dass keine Auszahlung durch ihn erfolgt und nachgewiesen sei (Replik, S. 3 f.; Stellungnahme vom 17. März 2017, S. 3). Die Vorinstanz hält entgegen, es sei für die Qualifikation irrelevant, ob tatsächlich Auszahlungen durch das Personal stattgefunden hätten. Es genüge, wenn die Geräte über die notwendigen Voraussetzungen (Kreditlöschfunktion) verfügten, um die Auszahlung von Spielguthaben (wenn auch nicht durch das Gerät selbst) zu ermöglichen. Ob in der Gutschrift der Spielgewinne auf dem Kreditdisplay und der Funktion der Kreditrückstellung die Gewährung eines geldwerten Vorteils liege, müsse an der Wahrscheinlichkeit der Verwendung zum Geldspiel, und somit am Verhältnis zwischen Geldeinsatz und Unterhaltungswert, bemessen werden (Duplik, S. 3).
5.3 Ein Gerät unterliegt als Glücksspielautomat dem Spielbankengesetz, wenn es ein im Wesentlichen automatisch ablaufendes Glücksspiel anbietet, bei dem gegen Leistung eines Einsatzes ein (ganz oder überwiegend) zufallsabhängiger Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (Art. 3 Abs. 2

Somit ist die Tatsache, dass die beschlagnahmten Automaten selber keinen Mechanismus der Geldauszahlung aufweisen, für die Qualifikation nicht entscheidend.
5.4 Wie weiter in der Botschaft vom 26. Februar 1997 zum Spielbankengesetz klar festgehalten wurde, fallen als geldwerte Vorteile auch Warengewinne, Jetons, Bons oder in elektronischer Form gespeicherte Spielpunkte in Betracht, die im Anschluss an das Spiel in Geld, Gutschriften oder Waren umgetauscht werden könnten (BBl 1997 III 145 ff., 169; Urteile des BGer 2C_442/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2, 2C_320/2012 vom 31. August 2012 E. 3.5; Urteile des BVGer B-2309/2006 vom 22. April 2007 E. 5.4 und B-2305/2006 vom 25. Juni 2007 E. 6.3.1). Vom Spielbankengesetz erfasst sind somit auch Warengewinn-, Jeton- und Punktespielautomaten, allerdings nur, soweit sie nicht unter die Subkategorie der reinen Unterhaltungsspielapparate wie Flipper, Dartspiele, Tetris, Fussballspiele, Fahrsimulatoren oder dergleichen fallen (Urteile des BGer 2C_442/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2, 1A.22-29/2000 vom 7. Juli 2000 E. 3a, 6P.17/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 1.4.4; Urteil des BVGer B-2309/2006 vom 22. April 2007 E. 5.4). Dies steht im Einklang mit dem Ziel des Gesetzes, allgemein das Glücksspiel um Geld zu erfassen (Amtl. Bull. S 1997 1296 f.). In den parlamentarischen Beratungen wurde die Begriffsdefinition ausgiebig diskutiert, der Einbezug von Punktespielautomaten aber nicht in Frage gestellt. Andere Anträge im Sinne einer grosszügigeren Zulassung wurden abgelehnt (Urteile des BGer 2C_442/2007 E. 3.3, 1A.22-29/2000 E. 3a; Amtl. Bull. S 1997 1309 ff., N 1998 1894 ff.).
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die blosse Ersparnis weiterer Spieleinsätze stets ohne weitere Voraussetzungen einen geldwerten Vorteil darstelle, trägt der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Geldspielautomaten und anderen Spielautomaten (namentlich reinen Unterhaltungsspielgeräten) vorliegend zu wenig Rechnung und erweist sich entsprechend als fraglich. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-2305/2006 vom 25. Juni 2007 (E. 6.5.3) offen gelassen, ob die Gutschreibung von Spielkrediten allein bereits einen geldwerten Vorteil darstelle. Aus denselben Gründen spricht auf der anderen Seite nicht schon gegen das Vorliegen eines relevanten Geldvorteils, dass die Gewinne nach allen Spielen zunächst dem Kredit- bzw. Spielguthaben der Spieler gutgeschrieben werden und sie die Gutschrift somit für neue Spiele einsetzen sowie ihr Guthaben weiter erhöhen können.
5.5 Denn die Grenze zwischen Geldspielautomaten und anderen Spielautomaten ist praxisgemäss insofern fliessend, als grundsätzlich jedes Spiel mit einer Wette um Geld oder der Aussicht auf andere geldwerte Gewinne verbunden und dadurch in ein Geldspiel umgewandelt sowie missbräuchlich eingesetzt werden kann; die Grenzziehung hat sich dabei an der Zwecksetzung der gesetzlichen Regelung auszurichten (Urteile des BGer 2C_442/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3, 1A.42-49/2000 vom 7. Juli 2000 E. 3c). Das Spielbankengesetz bezweckt - nebst einem sicheren, transparenten Spielbetrieb und der Verhinderung von Kriminalität und Geldwäscherei (Art. 2 Abs. 1 lit. a

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3). |
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1 | Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3). |
2 | Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3). |
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1 | Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3). |
2 | Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. |
Als praktikables Unterscheidungskriterium zwischen Geldspielautomaten und anderen Spielautomaten betrachtet das Bundesgericht als ausschlaggebend, ob das Gerät so beschaffen ist, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Geldspiel verwendet wird oder leicht zum Spielen um Geld verleitet. Als wesentliches und geeignetes Indiz für diese Wertung dient das Verhältnis zwischen Geldeinsatz und Unterhaltungswert des Spiels: Besteht ein offensichtliches Missverhältnis, ist anzunehmen, das Spiel werde in erster Linie zum Erzielen eines geldwerten Vorteils betrieben - mit der damit verbundenen Gefahr, dass innert kürzester Zeit relativ grosse Summen verloren werden können (Urteile des BGer 1A.22-29/2000 vom 7. Juli 2000 E. 3c, 1A.42-49/2000 vom 7. Juli 2000 E. 3c und 4c, 2C_442/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4; vgl. Urteile des BVGer B-2309/2006 vom 22. April 2007 E. 5.4 u. E. 5.6, B-2305/2006 vom 25. Juni 2007 E. 6.3.2 u. E. 6.5.4 ff.).
Für einen nicht mehr einsatzadäquaten eigenständigen Unterhaltungswert spricht dabei eine kurze Spieldauer und eine bloss beschränkt erforderliche Geschicklichkeit; je weniger die Fähigkeiten des Spielers (umfassend) gefordert werden, desto eher ist anzunehmen, es stehe als Motiv die in einem späteren Teil des Spiels eventuell in Aussicht stehende Gewinnmöglichkeit - mit der damit verbundenen Suchtgefahr - im Vordergrund, welche den Gesetzgeber dazu veranlasst hat, solche Apparate nur noch in Spielkasinos und nicht mehr in gewöhnlichen Spiellokalen und Gaststätten zuzulassen (Urteil des BGer 2C_442/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4; vgl. BGE 131 II 680 E. 5.2.2).
Diese Rechtsprechung ist auch im Folgenden wegleitend.
6.
6.1 Die bisherige Praxis stellt demnach, nicht zuletzt aufgrund der Gefahr der Umgehung bzw. des missbräuchlichen Einsatzes dazu geeigneter Automaten, auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verwendung zum Geldspiel ab. Demzufolge kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er einzig für entscheidend hält, ob Geldauszahlungen durch ihn tatsächlich nachgewiesen seien. Zwar hat die Vorinstanz soweit ersichtlich keine Vorgänge des tatsächlichen Umtauschs von Kreditguthaben in reale Vermögenswerte festgestellt, und darf unter diesen Umständen die Verwendung zum Geldspiel nicht leichthin als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Soweit allerdings ein Missverhältnis von Geldeinsatz und Unterhaltungswert besteht, hat die Rechtsprechung (zumindest ohne überwiegende Gegenindizien) verschiedentlich angenommen, das Spiel werde in erster Linie zum Erzielen eines geldwerten Vorteils betrieben, ohne dafür zwingend den Nachweis vorauszusetzen, dass Auszahlungen tatsächlich und stets erfolgten (vgl. Urteile des BGer 1A.22-29/2000 und 1A.42-49/2000 vom 7. Juli 2000 E. 3c a.E. [vor "im Übrigen"]; Urteil des BVGer B-2305/2006 vom 25. Juni 2007 E. 6.5.2). Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, soweit er der Vorinstanz eine unvollständige und fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorwirft (Replik, S. 2).
6.2 Als Indiz gegen die Verwendung der Automaten als Geldspiel lässt die Vorinstanz indessen unberücksichtigt, dass gemäss Videoaufnahmen zur Analyse des Geräts Nr. U5569 Hinweise auf dem Bildschirm ersichtlich sind, wonach die Geräte zur reinen Unterhaltung dienen und keine Geld- oder Warenwerte Gewinne ausbezahlt werden (Vorakten, p. 0007, DVD 1, z.B. Video zum Spiel Aloha Hawaii [bei 37 Sekunden], Video zu Black Pearl [bei 38 Sekunden]). Diese Hinweise, die der Beschwerdeführer zu Recht ins Feld führt (Stellungnahme vom 17. März 2017, S. 4), sind aber zunächst insofern zu relativieren, als sie nur angezeigt werden, wenn der Spieler rechts oben auf dem Bildschirm das kleine Feld Info bedient. Angesichts der kurzen Dauer und des simplen Ablaufs der Spiele (dazu E. 6.4) erscheint nach der allgemeinen Erfahrung eher unwahrscheinlich, dass die Spieler dieser Informationsfunktion im Lokal entscheidende Beachtung schenken, zumal sie nichts über den tatsächlichen Umgang mit den Kreditguthaben aussagt. Weiter war sie nur auf dem Gerät U5569 vorhanden, während auf dem Gerät U5432 unter Info im Gegenteil angezeigt wurde, dass alle Gewinne in SFR erfolgen (Vorakten, p. 0082, DVD 2, Video 00068, am Anfang, u.a. bei 15, 29, 41 und 51 Sekunden). Die Informationsfunktion allein spricht somit nicht bereits gegen das Vorliegen von Glücksspielautomaten.
6.3 Wie sich auf der anderen Seite aus der technischen Geräteanalyse vom 2. September 2015 (Gerät U5432) ergibt, kann das sichtbare Kreditguthaben der Spieler im Servicemenü mit der Funktion Hand-Auszahlung auf Null zurückgestellt werden, wobei das Servicemenü der Software über eine deutlich sichtbare Taste an der Gehäuseaussenseite aufgerufen werden kann (Vorakten, p. 0084, insb. p. 0094 ff.; besser lesbar auf DVD 2 [p. 0082] im Ordner Technische Analyse , insb. Video 00054 [ab 5 Minuten 27 Sekunden / 8 Minuten 50 Sekunden], Video 0055 [ab 1 Minute 29 Sekunden], Video 0056 [ab 6 Minuten 16 Sekunden]; Video 00051 [bei 18 Sekunden] und die Bilder AktiveHandauszahlung , HandauszahlungVorgang und HandauszahlungErfolgt ; für das Gerät U5569 auch die Videoaufnahmen auf DVD 1 [Vorakten, p. 0007, Video U5569_Hand-Auszahlung ]). Ebenfalls hat die technische Analyse gezeigt, dass die Kreditrückstellungen unter der Funktion Journal , genauer im Maschinenjournal , aufgelistet werden mit dem Vermerk Hand-Auszahlung , dem entsprechenden Betrag in Schweizer Franken und einem Datum mit Uhrzeit. Beispielsweise waren auf dem beschlagnahmten Gerät U5432 unter dem Datum vom 11. Dezember 2013 acht Handauszahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 1 000.40 und für den 9. Dezember 2013 acht Handauszahlungen (über je meist einige hundert Franken) von gesamthaft Fr. 4 500.80 verzeichnet (Vorakten, p. 0095, besser lesbar auf DVD 2 im Ordner Technische Analyse , insb. Video 0054 [ab 7 Minuten 22 Sekunden] und Bilder mit dem Titel Maschinenjournal ). Für die in den Akten ersichtlichen Kalendertage sind häufig mehrere Einträge pro Tag auszumachen.
Zwar kritisiert der Beschwerdeführer, es handle sich lediglich um vom System generierte Log-Einträge und das genannte Gerät habe sich im Jahr 2013 gar nicht in seinem Besitz befunden, weshalb keine Auszahlung durch ihn bewiesen sei (Replik, S. 3 Rz. 2). Dennoch sind die registrierten Einträge als Indizien für die Verwendung der beschlagnahmten Geräte bzw. Spiele als Geldspiel zu werten. Denn bezweckten sie in erster Linie einen Unterhaltungswert, erschiene kaum nachvollziehbar, weshalb die Funktion zur Rücksetzung der erspielten Kreditguthaben im Servicemenü gerade mit Hand-Auszahlung hätte bezeichnet werden sollen. Vielmehr hätten in diesem Fall andere Bezeichnungen im Sinne der blossen Löschung des Guthabens näher gelegen, die sich begrifflich nicht an eine Auszahlung anlehnen. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer zwar tatsächliche Auszahlungen, verzichtet aber darauf alternativ zu erläutern, auf welche Art und Weise die Geräte Verwendung fanden und wie mit den Spielenden verfahren wurde.
6.4 Weiter ist nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz die Spieldauer aller betroffenen Spiele sehr kurz. Sie beläuft sich auf einige wenige (ca. 2 - 5) Sekunden (angefochtene Verfügung, S. 3), was sich auch aus den Videoaufnahmen der Spielabläufe ersehen lässt (Vorakten, p. 0082, p. 0007). Ebenso unstreitig bewegt sich der mögliche Geldeinsatz bei den betroffenen Walzenspielen Aloha Hawaii, Black Pearl, Hot Fruits, Indian Treasure, Mystic Ocean, Caribbean Gold, Euro Soccer und Secrets of Maya - je nach Einstellung - zwischen Fr. 0.50 und Fr. 20.00, beim Walzenspiel Royal Liner sowie den übrigen Spielen Keno und Royal Poker zwischen Fr. 1.00 und Fr. 100.00 (angefochtene Verfügung, S. 3 u. 5 ff.). Angesichts der kurzen Spieldauer können demnach, selbst bei geringem Einsatz im einzelnen Spiel, je Minute mehrere Franken eingesetzt und verloren werden.
Die Spielgewinne hängen in den Walzenspielen zudem einzig von den resultierenden Walzenkombinationen ab. Die Walzen mit je mehreren Feldern drehen sich nach Beginn des Spiels, halten nach wenigen Sekunden automatisch an und zeigen zufallsabhängige Symbole, welche über Eintritt und Höhe des Gewinns bestimmen (angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Beim Spiel Keno wählt der Spieler vor dem Spiel zwar immerhin Zahlen oder Zahlenkombinationen aus (Setzmöglichkeit), doch hängt der Spielgewinn im Weiteren von der Bestimmung von Zahlen durch das Programm innert Sekunden ab (angefochtene Verfügung, S. 11, 19; vgl. Vorakten, p. 0082 [DVD 2, Video 00058, ab 45 Sekunden; Video 00059, ab 35 Sekunden]). Auch im Pokerspiel Royal Poker bestimmt sich durch eine weitgehend automatenbestimmte Kartenkombination in kürzester Zeit, ob ein Gewinn anfällt (angefochtene Verfügung, S. 14, 19; Vorakten, p. 0082 [DVD 2, Video 00054, bei 4 Min. 57 Sek.]).
Als entsprechend gering erweist sich aufgrund der sehr kurzen Dauer der Spiele und ihrer bescheidenen Reize der gebotene Unterhaltungswert. Der Spielerfolg setzt offensichtlich keine Geschicklichkeit oder Taktik voraus und die Spielenden werden in ihren Fähigkeiten nicht gefordert. Die Spiele beinhalten (über das zufällige Auftreten verschiedener Walzen-, Zahlen- oder Kartenkombinationen hinaus) keine ersichtlichen Elemente der Unterhaltung und des Spielwitzes.
6.5 Nach dem Ausgeführten steht der Unterhaltungswert der Spiele in keinem Verhältnis zum geleisteten Geldeinsatz. Es ist schwierig nachzuvollziehen, dass die Spiele vorwiegend zwecks Unterhaltung gespielt werden und die Spielenden dafür mehrere Franken je Minute investieren würden. Näher liegt, dass das Spielmotiv im Wunsch nach geldwerten Vorteilen und weniger in der Freude am Spiel gründet.
Darin unterscheiden sich die Spiele bzw. die beschlagnahmten Geräte, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, auch wesentlich von reinen Unterhaltungsspielgeräten wie dem Flipperkasten, den der Beschwerdeführer zum Vergleich heranzieht. Dieser bietet für den Geldeinsatz einen deutlich höheren Unterhaltungswert und wesentlich stärkere Anreize hinsichtlich der Fertigkeiten der Spieler. Ebenfalls stellt er eine längere, vom Spielverlauf abhängige Spieldauer in Aussicht.
6.6 Auch die hohen und einsatzabhängigen Gewinnmöglichkeiten sowie die grosse Zahl an erzielbaren Zusatzspielen lassen sich nicht mit Unterhaltungsspielgeräten wie dem Flipperautomaten vergleichen.
Die möglichen, je nach Geldeinsatz variablen Spielgewinne werden nicht in Spielpunkten, sondern in Franken bemessen. Sie können in den Walzenspielen - je nach Walzenkombination - bei einem beispielsweisen Einsatz von Fr. 2.- pro Linie bis zu maximal Fr. 10 000.- betragen (Aloha Hawaii, Black Pearl, Euro Soccer, Hot Fruits, Indian Treasure, Mystic Ocean, Secrets of Maya) und sich im Walzenspiel Caribbean Gold beim Einsatz von Fr. 4.- pro Linie auf bis zu Fr. 3 000.- sowie im Spiel Royal Liner beim Einsatz von Fr. 1.- auf bis zu Fr. 1 000.- belaufen. Bei bestimmten Gewinn- bzw. Walzenkombinationen können 15 Freispiele (Aloha Hawaii, Euro Soccer, Indian Treasure, Mystic Ocean), 10 - 20 Freispiele (Black Pearl) oder 10 Zusatzspiele (Secrets of Maya) mit alsdann erhöhten (vervielfachten) Gewinnmöglichkeiten oder -chancen ausgelöst werden (detailliert dazu angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Beim Spiel Keno liegen die ermittelten Gewinne beim Einsatz von Fr. 100.- zwischen Fr. 300.- und Fr. 100 000.-, beim Spiel Royal Poker bei einem Einsatz von Fr. 10.- zwischen Fr. 10.- und maximal Fr. 11 000.- (angefochtene Verfügung, S. 11 u. 14).
Dieses System der Gewinnmöglichkeiten ist seiner Art nach klar auf geldwerte Vorteile und nicht auf eigenständige Unterhaltungsanreize (wie beispielsweise das Erreichen höherer Schwierigkeitslevels) ausgerichtet. Letztere erscheinen in Relation zu den in Franken ausgedrückten Gewinnmöglichkeiten als unbedeutend, was erst recht bei zunehmender Wiederholung der Spiele im Fall des Gewinns zutrifft. Reine Unterhaltungsspielgeräte wie ein Flipperautomat, bei dem sich das Spielen zu Unterhaltungszwecken mit einigen erzielbaren Freispielen verlängern lässt, unterscheiden sich von diesen Gewinnanreizen deutlich. Es handelt sich vorliegend um Spiele, wie sie - von ihrer Beschaffenheit und ihrem Ablauf her - typischerweise in Spielcasinos anzutreffen sind.
6.7 Im Übrigen kommt aufgrund der Spieldauer hinzu, dass die Spieler in kurzer Zeit erhebliche Geldbeträge an den Geräten verspielen können.
6.8 Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Spieler rein aus Gründen der Unterhaltung mehrere Franken pro Minute für die äusserst kurzen Spiele ausgeben, um im Zeitpunkt des Spielabbruchs einen ersatzlosen Verfall des erspielten Kreditguthabens hinzunehmen und auf einen Gegenwert zu verzichten, würde nach dem Ausgeführten nicht überzeugen. Der Reiz des Automaten für die Spieler ist objektiv nur nachvollziehbar, wenn um Geld gespielt wird. Nur in diesem Fall ergibt auch die Funktion mit der Bezeichnung Hand-Auszahlung einen Sinn. Angesichts der Umstände muss trotz der genannten Gegenindizien als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden, dass die streitbetroffenen Spiele der Software Golden Island auf den beschlagnahmten Geräten in erster Linie zum Erzielen eines geldwerten Vorteils betrieben werden. Sie können leicht in Verbindung mit dem Umtausch des Kreditguthabens in Geld oder Waren (etwa durch das Personal eines Lokals) verwendet werden und die Vorschriften des Spielbankengesetzes dadurch umgangen werden.
6.9 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich der betroffenen Spiele und Automaten einen in Aussicht stehenden geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |
7.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es entspreche nicht dem Gesetzeszweck, dass die blosse Wahrscheinlichkeit der Verwendung zum Geldspiel unter Strafe gestellt werde (Stellungnahme vom 17. März 2017, S. 3), so liegt diese Rüge ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens und ist entsprechend nicht zu behandeln. Über eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz ist im betreffenden Strafverfahren zu befinden (vgl. Urteil des BVGer B-6206/2013 vom 16. März 2015 E. 1.2). Dass im Übrigen ein in Aussicht stehender Gewinn als bejahtes Definitionselement des Glücksspiels [Art. 3 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3). |
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1 | Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3). |
2 | Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. |
8.
Demgemäss steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 7. Mai 2018