Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1378/2006
{T 0/2}

Urteil vom 27. März 2008

Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001; Referentenhonorare, Verzugszins).

Sachverhalt:
A.
Die X._______ wurde am 3. Januar 1996 im Handelsregister eingetragen. Ihr ursprünglicher Zweck war bis zur Statutenänderung vom 22. Oktober 2004 die interdisziplinäre Beratungs-, Planungs- und Forschungstätigkeit im Gebiet Wirtschaft und Politik, die Bereitsstellung der dafür erforderlichen Infrastruktur sowie verwandte Tätigkeiten. Die Gesellschaft konnte Grundstücke und Immaterialgüterrechte in irgendwelcher Form erwerben, verwalten und veräussern sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Präsident des Verwaltungsrates ist seit der Gründung Z._______, Y._______ ist Mitglied des Verwaltungsrates. Die X._______ ist seit dem 1. Januar 1996 gemäss Art. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen (Mehrwertsteuernummer ...) eingetragen. Die beiden Verwaltungsräte sind je als Inhaber einer Einzelfirma ebenfalls im Register eingetragen (Mehrwertsteuernummern ... bzw. ...).
B.
Ende Januar und Anfang Februar 2002 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an mehreren Tagen bei der X._______ eine Kontrolle nach Art. 50
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b  Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c  Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d  Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e  Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f  Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
MWSTV bzw. Art. 62
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) durch. In der Folge erstellte sie die nachfolgenden Ergänzungsabrechnungen (EA) und Gutschriftsanzeigen (GS):
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 (MWSTV):
- EA Nr. ... vom 5. Februar 2002 von Fr. ... (Ziff. 1 Fr. ... für zu Unrecht nicht versteuerte Umsätze aus Referententätigkeit; Ziff. 2 Fr. ... für zu Unrecht abgezogene Vorsteuern in Folge nicht-mehrwertsteuerkonformer Belege);
- GS Nr. ... vom 5. Februar 2002 von Fr. ... (Vorsteuergutschrift auf den von den Einzelfirmen Y._______ bzw. Z._______ erbrachten und versteuerten Leistungen);
- EA Nr. ... vom 4. April 2002 von Fr. ... (Ausschluss des Vorsteuerabzugs, weil es sich bei der von der Einzelfirma Y._______ bezogenen Leistungen um nicht steuerbare Referententätigkeit handle).
Für die Zeit nach dem 1. Januar 2001 (MWSTG):
- EA ... vom 5. Februar 2002 von Fr. ... (für zu Unrecht abgezogene Vorsteuern in Folge nicht-mehrwertsteuerkonformer Belge);
- GS ... vom 5. Februar 2002 im Betrag von Fr. ... (Vorsteuergutschrift auf den von den Einzelfirmen Y._______ bzw. Z._______ erbrachten und versteuerten Leistungen).
Insgesamt ergab sich unter Berücksichtigung diverser Steuerguthaben eine Nachforderung zu Lasten der X._______ von Fr. ... nebst Verzugszins.
Die X._______ verlangte bei der Verwaltung einen einsprachefähigen Entscheid, welchen die ESTV am 11. November 2002 erliess und in dem sie die Nachforderung vollumfänglich bestätigte. Aus formellen, hier nicht interessierenden Gründen wurde der Entscheid vom 11. November 2002 durch den neuen Entscheid vom 27. November 2002 ersetzt. Gegen diesen erhob die X._______ fristgerecht Einsprache, wobei sich diese auf zwei Punkte beschränkte, nämlich auf eine Beanstandung jenes Teils des Entscheids, welcher Ziff. 1 der EA Nr. ... vom 5. Dezember 2002 betraf (zu Unrecht nicht versteuerte Umsätze aus Referententätigkeit von Y._______) sowie auf die zinsmässige Behandlung der Nachbelastungen.
C.
Die ESTV wies mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Referententätigkeit nur dann von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei, wenn der Referent sie selber erbringe, er selber mit seinem Auftraggeber abrechne und schliesslich das Entgelt daraus selber (als Privatperson bzw. als Selbständigerwerbender) einnehme bzw. verbuche. In casu habe jedoch die X._______ der Universität A._______ das Honorar für die Dozententätigkeit von Y._______ im eigenen Namen fakturiert, sei das Honorar an die Gesellschaft bezahlt und bei dieser als Umsatz verbucht worden, so dass die Tätigkeit als zur Verfügung Stellen von Personal zu qualifizieren sei und es sich nicht um einen nach Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz handle. Was die Verzugszinsen anbelange, schulde die X._______ diese Mehrwertsteuerbeträge und befinde sich in Verzug, weshalb der Verzugszins gerechtfertig sei. Durch die Tatsache, dass die Einsprecherin zu Unrecht Vorsteuerabzüge nicht geltend gemacht habe, entstehe jedoch kein Anspruch auf Vergütungszins.
D.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 20. Juli 2004 liess die X._______ (Beschwerdeführerin) am 14. September 2004 an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde führen mit dem nachfolgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Umsätze aus der Dozententätigkeit von Y._______ für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 2000 nicht mehrwertsteuerpflichtig sei;
2. Es seien folglich Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben;
3. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der ESTV damit für die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. September 2001) noch einen Betrag von CHF ... zuzüglich Verzugszins seit 27. November 2002 schuldet;
4. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Zusammenfassend stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie gegenüber der Universität A._______ nicht als Leistungserbringerin aufgetreten, sondern blosse Zahlstelle gewesen sei und erläuterte dies mit Ausführungen zur Verbuchung. Die Beschwerdeführerin wies weiter auf die in diesem Punkt unterschiedliche Formulierung von Art. 18 Ziff. 11 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG hin und rügte, dass Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV weiterhin angewendet worden sei, dies sei unternehmerfeindlich. Das Datum, das nach Auffassung der Beschwerdeführerin für den Beginn des Verzugszinsenlaufs massgebend sei (27. November 2002), begründete sie nicht näher. Es handelt sich dabei jedoch um jenes des Entscheids der ESTV.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2004 hielt die ESTV an ihrer Auffassung fest, beantragte kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und wies zusätzlich darauf hin, dass das Mehrwertsteuergesetz aus übergangsrechtlichen Erwägungen keine Anwendung finden könne.
F.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren von der SRK übernommen hat.
G.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin um Beantwortung verschiedener Fragen zur Verbuchung der fraglichen Umsätze und um Einreichung weiterer Unterlagen. Die Beschwerdeführerin kam diesem Begehren mit Eingabe vom 26. Juli 2007 innert erstreckter Frist nach. Die ESTV nahm zu den ihr von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. August 2007 gestellten Fragen und zur erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin innert ebenfalls erstreckter Frist am 26. November 2007 Stellung. Am 22. Februar 2008 äusserte sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Eingabe der ESTV vom 26. November 2007.
Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand ist nicht mit der angefochtenen Verfügung identisch. Diese bildet lediglich das Anfechtungsobjekt und damit den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1994, Rz. 899 ff.). Die Rechtsmittelinstanz darf im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat nur einen Teil des Einspracheentscheids der ESTV vom 20. Juli 2004 angefochten. Mit Ziff. 1 des Rechtsbegehrens verlangt sie, es sei festzustellen, dass sie für die Umsätze aus der Dozententätigkeit von Y._______ für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Desgleichen verlangt sie mit Ziff. 3 die Feststellung des gesamthaft noch ausstehenden Mehrwertsteuerbetrags. Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachforderung, gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob die fraglichen Leistungen eine Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin auslösen und, wenn ja, in welcher Höhe, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (siehe Urteil des Bundesgerichts 2A.90/1999 vom 26. Februar 2001, E. 1; BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin verlangt in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens, Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides (recte: Einspracheentscheids) sei aufzuheben. Streitgegenstand bildet demnach in jedem Fall die mehrwertsteuerliche Behandlung der in der EA ... vom 5. Februar 2002 geforderten Mehrwertsteuer von Fr. ... auf den von der Universität A._______ bezahlten Honoraren für den Lehrauftrag von . Ebenfalls in Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids wird die Einsprache bezüglich Fr. ... für zu Unrecht abgezogene Vorsteuer für der Einzelfirma von erbrachte Leistungen abgewiesen. Aufgrund des Rechtsbegehrens müsste man davon ausgehen, dass auch dieser Betrag Streitgegenstand ist. Aus der Begründung der Beschwerde, insbesondere aus der Aufstellung in Ziff. 6.1 der Beschwerdeschrift, ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag nicht angefochten ist, denn er wird dort als geschuldeter Bestandteil des insgesamt geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages aufgeführt. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziff. 3 des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2004. Dieser Antrag kann jedoch aufgrund der vorstehenden Erläuterungen nur dahin gehend verstanden werden, dass - mit Ausnahme der Position von Fr. ... - nur die zinsmässige Behandlung der Posten aufgehoben werden soll und dies auch nur, was die Verzugszinsen anbelangt. Die Beschwerdeführerin führt nämlich in Ziff. 2.1 der Beschwerdeschrift aus, dass die zinsmässige Behandlung gewisser Steuerrückvergütungen durch die ESTV zwar (immer noch) grosses Erstaunen auszulösen vermöge, aber nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Eingabe sei. Demnach gehört zum Streitgegenstand bezüglich Ziff. 3 des Einspracheentscheids nur die Frage, ab wann Verzugszinsen auf den Mehrwertsteuernachforderungen zu bezahlen sind.
1.4 Die Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, welche am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, wurde ersetzt durch das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Nach Art. 93 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
MWSTG bleiben die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften, unter Vorbehalt von Art. 94 - der vorliegend nicht interessiert - weiterhin anwendbar auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse. Die Mehrwertsteuerverordnung ist also auf das vorliegende Verfahren anwendbar, welches sich auf die Steuerperioden vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 bezieht. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 gelangt das Mehrwertsteuergesetz zur Anwendung. Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, dienen diese Übergangsbestimmungen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
und b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV).
2.1.1 Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a/cc).
2.1.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; Ivo P. Baumgartner, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f. E. 4a). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, das heisst dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2).
2.1.3 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Muri bei Bern 1999, S. 230 ff.).
2.2
2.2.1 Beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 10
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV ist von zentraler Bedeutung, in wessen Namen gegen aussen aufgetreten wird. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt nur, wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kommt (direkte Stellvertretung; Abs. 1). Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (indirekte Stellvertretung; Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist die Fiktion dieser zwei Umsätze bei der indirekten Stellvertretung (eigentlicher Leistungserbringer an indirekten Stellvertreter und indirekter Stellvertreter an Leistungsbezüger) sowohl auf die Lieferung von Gegenständen als auch auf Dienstleistungen anwendbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch derjenige als Erbringer einer Leistung gilt, der sich darauf beschränkt, den Gegenstand oder die Dienstleistung eines Dritten im eigenen Namen weiter zu fakturieren. Damit einem Mehrwertsteuerpflichtigen eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, braucht er diese folglich nicht zwingend auch physisch selbst zu erbringen. Es genügt, dass er sich mit allen Eigenschaften eines Mehrwertsteuerpflichtigen in die Umsatzkette einfügt und dabei nicht als blosser Vermittler (direkter Stellvertreter) auftritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1494/2006 vom 21. September 2007 E. 3.1.2, A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.1, A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4 und 3.2, A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 24. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.54 E. 2a, mit Hinweisen). Diese Regeln gelten nicht nur für den Leistungserbringer, sondern auch beim Bezug von Leistungen (Urteil des Bundesgerichts 2A.215/2993 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.2 und dort zitierte Entscheide).
Nur wer Geschäfte Dritter bloss vermittelt, das heisst als direkter Stellvertreter im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wird, der bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.2; Entscheid der SRK vom 31. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.126 E. 3b). Wird dabei jedoch eine Vermittlungsprovision erzielt, ist die Vermittlungsleistung zu versteuern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1494/2006 vom 21. September 2007 E. 3.1.2 und 3.2.2 mit Zitaten).
2.2.2 Das Erfordernis, dass als blosser Vermittler nur gilt, wer ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftritt, wurde durch die Rechtsprechung für den zeitlichen Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung als rechtmässig und anwendbar erklärt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 319 ff.; Entscheid der SRK vom 11. Oktober 2000, veröffentlicht in VPB 65.59 E. 3c/aa und bb). Es genügt folglich nicht, wenn der Vertreter dem Dritten bloss anzeigt, dass er als Vertreter handelt, ohne die Identität des Vertretenen namentlich bekannt zu geben (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 5b, vom 9. April 1998, veröffentlicht in VPB 63.24 E. 6c/bb, vom 19. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.110 E. 3b und 4b.; Pierre-Marie Glauser, in mwst.com, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 11 Rz. 14).
2.2.3 Eine stillschweigende Willenskundgabe, im fremden Namen und für fremde Rechnung handeln zu wollen, genügt nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls nicht zur Annahme einer direkten Stellvertretung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Namentlich reicht nicht aus, dass die Beteiligten in Kenntnis der Vertretungsverhältnisse handeln bzw. - wie dies bei der Stellvertretung nach Zivilrecht der Fall wäre (vgl. Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]) - der Dritte aus den Umständen schliessen muss, dass der Vertreter für Rechnung des Vertretenen handelt oder wenn es ihm gleichgültig ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.2 und A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 19. April 2004, veröffentlicht in VPB 68.127 E. 2a/bb, mit Hinweisen; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 282; Glauser, a.a.O., Rz. 15). Das Bundesgericht hat festgehalten, es sei zur Verhinderung von Missbräuchen unerlässlich und diene der richtigen und einfachen Anwendung des Gesetzes, wenn ein (steuerfreies) Vermittlungsgeschäft voraussetze, dass der Vertreter ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen handle (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2003, veröffentlicht in ASA 74 S. 237, mit Hinweis, 240).
2.2.4 Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist nach konstanter Rechtsprechung auch massgebend dafür, ob er überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheid der SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.5 Sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der Lehre zum Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung, die durch den Leistungserbringer zuhanden des Leistungsempfängers ausgestellt wird, eine zentrale Bedeutung beigemessen. Die Rechnung ist nicht reiner Buchungsbeleg, sondern sie stellt unter anderem ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung überhaupt stattgefunden hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 [ausführlich und mit Hinweisen] sowie A-1539/2006 vom 25. Januar 2008 E.2.4).
2.3 Allein aufgrund von Formmängeln soll nach neuem Verordnungsrecht keine Mehrwertsteuernachforderung erhoben werden, wenn erkennbar ist oder die mehrwertsteuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201], diese Bestimmung in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2353]). Art. 45a MWSTGV wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten als rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ESTV, wonach diese Bestimmung auch rückwirkend sowohl für den zeitlichen Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als auch der (alten) Mehrwertsteuerverordnung Anwendung findet (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3, BVGE 2007/25 E. 4.2). Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Materielles Recht oder materiellrechtliche Mängel bleiben von Art. 45a MWSTGV indes unberührt (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2006 E. 3.3. und 4.2, mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der mehrwertsteuerlichen Stellvertretungsregelung im Lichte von Art. 45a MWSTGV auseinandergesetzt und festgehalten, dass das "ausdrückliche Auftreten des Vermittlers im Namen und für Rechnung des Vertretenen" eine materiellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzung für die Annahme einer mehrwertsteuerlichen Vermittlung bildet. Die Anwendbarkeit von Art. 45a MWSTGV, welcher sich lediglich auf Formmängel beziehe, stehe ausser Frage, wenn der Vermittler nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen aufgetreten sei. Art. 45a MWSTGV könne nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Vertreter zwar ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftrete, jedoch die weitergehenden Formerfordernisse der Verwaltungspraxis zu Art. 10
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV nicht erfülle (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.4.4, A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.4, A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.3).
2.4 Von den Grundsätzen zur direkten bzw. indirekten Stellvertretung weicht die Rechtsprechung beim reinen Inkassomandat ab. Trete der zum Inkasso Beauftragte einzig bei der Erfüllung der Gegenleistung auf, und nicht auch bei der entsprechenden Leistungserbringung, beschränkt sich also seine Funktion einzig auf die Einziehung einer Forderung, dann solle ihm diese Leistung nicht zugerechnet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1547/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2.4 (beim Bundesgericht angefochten) und A-1494/2006 vom 21. September 2007 E. 3.2.2; Entscheide der SRK vom 14. August 2002, veröffentlicht in VPB 67.19 E. 3d, vom 11. Oktober 2000, veröffentlicht in VPB 65.59 E. 3c/cc und 4b, vom 28. Januar 2003 in Sachen U. [SRK 2002-091] E. 2c und d). Obwohl die bisherige Rechtsprechung betont, dass es sich um eine Ausnahme handle, die nur angewendet werden dürfe, wenn man aufgrund der Sachlage klarerweise zum Vorliegen eines Inkassomandates komme, können dieser indes klare Abgrenzungskriterien zwischen dem reinen Inkassomandat und der indirekten Stellvertretung nicht entnommen werden. Immerhin wird statuiert, ein reines Inkassomandat sei aufgrund der klaren und zwingenden Grundregel von Art. 10
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV nur restriktiv anzunehmen; fakturiere der Beauftragte im eigenen Namen auch die eigentliche Leistung, könne jedenfalls kein reines Inkassomandat angenommen werden (vgl. Entscheide der SRK vom 14. August 2002, veröffentlicht in VPB 67.19 E. 3e, vom 11. Oktober 2000, veröffentlicht in VPB 65.59 E. 3c/cc, d und 4b). Dieser Rechtsprechung ist präzisierend beizufügen, dass - was bisher nicht ausdrücklich gesagt wurde, sich jedoch aus dem Wesen des Inkassos ergibt - das einkassierte Honorar nicht erfolgswirksam verbucht werden darf.
Die ESTV verlangt in der Wegleitung 1997 zusätzlich, dass der Beauftragte über jede einzelnen Zahlung des Kunden mit dem Leistungserbringer abrechne (Ziff. 347). Diese formelle von der ESTV aufgestellte Bedingung ist jedoch unzulässig, weil ein solcher Formalismus weder auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, noch materiell gerechtfertig ist (dazu Pascal Mollard, in mwst.com, ad Art. 17
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 17 Steuersubstitution - Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländischer Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teilhabern und Teilhaberinnen.
MWSTG Rz. 36 ff.). Demzufolge genügt zur Bejahung eines Inkassomandates, dass dessen materiellen Voraussetzungen vorliegen.
2.5 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen (unecht befreit) sind die Umsätze im Bereich des Unterrichts, der Ausbildung und Fortbildung (Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV). Der Vorsteuerabzug auf den Vorleistungen ist nicht zulässig (Art. 13
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV).
2.5.1 Das Bundesgericht hat denn auch unter Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV nur die Leistungen des unterrichtenden Lehrers oder Referenten subsumiert, nicht auch diejenigen seines Arbeitgebers oder einer zwischen Referent bzw. Lehrer und Schule geschalteten Gesellschaft, die selber kein Wissen vermittelt, sondern ihre Leistung darauf beschränkt, den Referenten bzw. Lehrer zur Verfügung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 2A.429/1999 vom 20. September 2000 E. 3c). Diese Praxis ist in der Branchenbroschüre der ESTV "Bildung und Forschung" vom August 1999 (610.507-18) in den Abs. 5 bis 9 von Ziff. 6.7 wiedergegeben. Laut letzterer Ziffer letzter Absatz gilt, wenn ein selbständigerwerbender Mehrwertsteuerpflichtiger selber als Lehrkraft auftritt, das Entgelt jedoch an seine Gesellschaft geht, dass es sich nur dann um eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeit handelt und nicht um eine steuerbare Dienstleistung, wenn die Lehrkraft als Privatperson auftritt, dafür Rechnung stellt und das Entgelt auf sein Privatkonto (erfolgsunwirksam) verbucht wird.
2.5.2 Art. 18 Ziff. 11 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
und Bst. b 1. Satz MWSTG haben praktisch den gleichen Wortlaut wie Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV. Hingegen ist der zweite Satz von Art. 18 Ziff. 11 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG "die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird" eben gerade nicht bereits in der Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV enthalten. Dieter Metzger, Kurzkommentar Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, Rz. 16 zu Art. 18
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 18 Bewilligung der Gruppenbesteuerung - (Art. 13 und 67 Abs. 2 MWSTG)
1    Die ESTV erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2    Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Gruppenmitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
3    Das Gesuch ist von der Gruppenvertretung einzureichen. Gruppenvertretung kann sein:
a  ein in der Schweiz ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder
b  eine Person, die nicht Mitglied ist, mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
führt denn auch aus: "Nach der unter dem Regime der MWSTV herrschenden Praxis waren Referentenhonorare nur von der Steuer ausgenommen, wenn sie an den Referenten selber ausgerichtet wurden. Erhielt der Arbeitgeber des Referenten das Entgelt, nahm die Praxis an, es liege ein steuerbares Zurverfügungstellen eines Referenten durch diesen Arbeitgeber an den Kursveranstalter vor." Im Entwurf des Bundesrates zum MWSTG war dieser zweite Satz noch nicht enthalten. In der Botschaft des Bundesrates wurde denn auch festgehalten, dass in der Vernehmlassung zwar verlangt worden sei, dass die Referentenhonorare auch dann von der Umsatzbesteuerung ausgenommen sein sollten, wenn sich der Referent in einem Anstellungsverhältnis befinde, dass man aber an der - oben geschilderten - geltenden Praxis festhalten wolle (BBl 1996 V 746). Die Bestimmung wurde erst durch die Kommission des Ständerates ergänzt (AB SR vom 29. September 1998 zu Art. 17 Ziff. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 17 Steuersubstitution - Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländischer Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teilhabern und Teilhaberinnen.
MWSTG). Sie ist nicht rückwirkend anwendbar.
2.6 Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Beim Inkassomandat stellt die Inkassoprovision das Entgelt für die Dienstleistung dar (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz 814; Philip Robinson/Christina Oberheid, in: mwst.com, ad Art. 18 Ziff. 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG Rz. 44). Gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Satz 3 MWSTV gilt im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
2.7 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nach ständiger Rechtsprechung nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a; vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa, je mit Hinweisen; ausführlich: Riedo, a.a.O., S. 112 Fn. 125; Jean-Marc Rivier/Annie Rochat, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; zum Ganzen statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4; A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.2). Die zivilrechtliche Würdigung des Sachverhalts kann für sich allein keine allgemeingültige Zuordnung begründen, sie hat nur - aber immerhin - Indizwirkung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 3.3 mit Hinweis).
2.8 Gemäss Art. 38 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen;
b  die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen.
MWSTV wird bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Wenn die Zahlung des Mehrwertsteuerpflichtigen zu spät erfolgt, tritt somit allein aufgrund dieser Verspätung die Verzugszinspflicht ein. Der Verzugszins ist immer verschuldensunabhängig (Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 38). Dieser Verzugszins ist selbst dann geschuldet, wenn der Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, veröffentlicht in VPB 63.26 E. 3d und 4b mit weiteren Hinweisen; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1601). Diese Rechtsprechung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5). Der Mehrwertsteuerpflichtige, der die geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge zu spät bezahlt, verfügt während dieser Verspätung über Geld, das ihm nicht zusteht, sowie über dessen Erträge. Der Verzugszins gleicht diesen unrechtmässigen Vorteil wieder aus (Entscheid der SRK vom 5. Juli 2000 in Sachen U. [SRK 1999-131] E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2A.271/1991 vom 15. Oktober 1993 E. 8 und 2A.133/1988 vom 2. Juni 1989 E. 7).
Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. i
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode
1    Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.
2    Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden um höchstens 50 Prozent überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
3    Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen um mehr als 50 Prozent überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. Werden die Grenzen bereits in den ersten 12 Monaten der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode überschritten, so wird die Bewilligung rückwirkend entzogen.
4    Ist die Überschreitung einer oder beider Grenzen um mehr als 50 Prozent auf die Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens im Meldeverfahren zurückzuführen, so kann die steuerpflichtige Person entscheiden, ob sie rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode, in der die Übernahme erfolgte, oder auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln will.
5    Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Einlageentsteuerung nach Artikel 32 MWSTG, wenn Warenlager, Betriebsmittel oder Anlagegüter ab dem Wechsel in grösserem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.64
6    Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen:
a  Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so schreibt die ESTV der steuerpflichtigen Person auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen gut. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
b  Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so belastet die ESTV die Steuer auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten zu den bewilligten Saldosteuersätzen. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
MWSTV durch das EFD festgelegt. Die entsprechende Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die Verzinsung (AS 1994 3170) sieht in Art. 1 vor, dass der bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer anwendbare Verzugszinssatz für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 5% beträgt. Auch die ab 1. Januar 2001 gültige Verordnung des EFD vom 20. Juni 2000 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze (SR 641.201.49) sieht in Art. 1 weiterhin einen Verzugszinssatz von 5% vor (zum Ganzen: Entscheide der SRK vom 31. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.126 E. 3g/bb und vom 8. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.126 E. 2b). Für die Berechnung des Verzugszinses ist, wenn eine Nachbelastung mehrere Steuerperioden betrifft, der mittlere Verfall massgebend, das heisst der Verzugszins läuft für die gesamte Nachforderung von einem mittleren Verfalldatum an (Entscheid der SRK vom 14. Oktober 2005 in Sachen F. [SRK 2003-176] E. 5a; Thomas P. Wenk, in: mwst.com, ad Art. 47 Rz. 7).
2.9 Zu Ungunsten einer Partei kann das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nur ändern, wenn diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Eine solche Berichtigung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vorgenommen, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 249 f. E. 5; 108 Ib 228 E. 1b). Eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides zu Ungunsten der Beschwerdeführerin sollte nur mit grosser Zurückhaltung, das heisst bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Verfehlungen und nur als eigentliche Notbremse gegen ungesetzliche und ungerechte Fehlentscheide erfolgen (Moser, a.a.O., Rz. 3.93 mit Hinweis).
3.
3.1 Die ESTV ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin der Universität A._______ als Dozent zur Verfügung gestellt habe, was einen steuerbaren Vorumsatz zur an sich von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Ausbildungsleistung darstelle. Die Verwaltung beschränkt sich darauf, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Universität A._______ in eigenem Namen eine entsprechende Rechnung gestellt und das Entgelt erfolgswirksam verbucht habe. Sie stützt sich dabei auf in E. 3.3.2 beschriebene "Schreiben", welches eine Rechnung darstelle.
Die Beschwerdeführerin hingegen geht davon aus, dass sie gegenüber der Universität A._______ gar keine Leistung erbringe, sondern nur gegenüber selber, indem sie ihm als administrative Plattform diene und seine Buchhaltung besorge. Die Gesellschaft habe lediglich als Zahlstelle fungiert, es habe weder ein Austauschverhältnis zwischen ihr und der Universität A._______ gegeben, noch seien die Dozentenhonorare erfolgswirksam bei ihr verbucht worden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht wird im Folgenden prüfen, ob die Beschwerdeführerin als direkte Stellvertreterin aufgetreten ist und demzufolge keinen eigenen Umsatz getätigt hätte (nachfolgend 3.3) oder ob sie im Rahmen eines Inkassomadates tätig gewesen ist, weshalb lediglich die Inkassoprovision steuerbar wäre (nachfolgend 3.4). Trifft weder das eine, noch das andere zu, müsste die Beschwerdeführerin das gesamte von der Universität A._______ bezahlte Honorar versteuern, da die in E. 2.2.1 dargestellte Fiktion zum Tragen käme, sofern nicht eine Steuerausnahme Anwendung findet (nachfolgend 3.6).
3.3 Damit die Beschwerdeführerin gegenüber der Universität A._______ als blosse Vermittlerin der Leistung gelte, müsste sie ausdrücklich im Namen und auf Rechnung von Y._______ aufgetreten sein; ungenügend ist sowohl die blosse Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses ohne Nennung des Vertretenen als auch die blosse Kenntnis des Vertretungsverhältnisses durch die Universität A._______, bzw. die B._______, welche die für diese Lehrtätigkeit von der Universität A._______ und einer Stiftung (der Stiftung C._______) vorgesehenen Gelder verwaltete (vgl. E. 2.2). Vorab wird der Zahlungsmechanismus für solche Dozentenhonorare beschrieben (nachfolgend E. 3.3.1). Anschliessend wird geklärt, wer Rechnungssteller bzw. Rechnungsstellerin ist und damit gleichzeitig in wessen Namen die Beschwerdeführerin aufgetreten ist (E. 3.3.2). Diese Frage stellt sich für sämtliche auf S. 1 der Beiblätter zur EA ... erwähnten Projekte.
3.3.1 Das Dozentenhonorar wurde jeweils nicht "automatisch" monatlich oder semesterweise unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge an den Dozenten ausbezahlt, vielmehr bestanden die nachfolgenden "Besonderheiten": 1. Das Honorar musste vom verantwortlichen Dozenten mit dem der Einsprache vom 8. Januar 2003 beigelegten "roten Formular" "abgerufen" werden. 2. Es wurde ein "Infrastrukturbeitrag" von 10% aufgerechnet. 3. Es wurden keine Sozialversicherungsbeiträge zurückbehalten, vielmehr verpflichtete sich der Dozent, diese selber abzuführen. Was das "rote Formular" anbelangt, so hatte der Projektverantwortliche - vorliegend - nebst hier nicht interessierenden Angaben den Betrag, den Begünstigten und das Bank- oder Postkonto zu vermerken und anzugeben, ob es sich um Entschädigung oder andere auf dem Formular aufgeführte sogenannte "Sachkosten" handelte, zu denen auch das Honorar gezählt wird.
Der Einsprache liegt eine Kopie eines ausgefüllten derartigen Formulars bei, auf welchem als Begünstigter , das Bankkonto der Beschwerdeführerin und der Betrag von Fr. ... als Honorar/Vorlesung aufgeführt sind sowie die Rubrik "Rechnung" angekreuzt ist. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der aufgeführte Betrag aus Fr. ... "Besoldung" und Fr. ... "Infrastrukturbeitrag" besteht.
3.3.2 Das Formular wurde jeweils zusammen mit einem "Beleg" auf Schreibpapier der Beschwerdeführerin an die B._______ geschickt. Von diesem "Beleg" gibt es offensichtlich unterschiedliche "Ausgaben", eine ältere und eine jüngere:
Der Einsprache beigelegt (dort Beilage 4) ist ein Beleg vom 29. April 2000 an die B._______, welches den Titel "C._______ - ..., 2.Teil, L ..., Zahlungen" trägt und als Empfänger der Leistung "Y._______, X._______" bezeichnet. Der Beleg ist auf Schreibpapier der Beschwerdeführerin erstellt und verweist als Beilage auf den roten Zahlungsbeleg. Diese gleiche "Rechnung" (so die Bezeichnung im Beilagenverzeichnis) bildet auch Beilage 4 zur Beschwerde an die SRK. Eine im Wortlaut übereinstimmende Rechnung hat die Beschwerdeführerin als Beilage 1 zu ihrer Eingabe vom 26. Juli 2007 eingereicht.
Als Beilage 4.1 zur gleichen Eingabe findet sich die zweite, ältere Variante, die im Jahr 1998 verwendet wurde. Diese trägt als Titel "Rechnung", daneben enthält sie die oben erwähnten weiteren Angaben. Eingeleitet wird mit dem Satz: "Wir bitten um die Überweisung der nachfolgenden Beträge im Sinne einer Akontozahlung für die oben erwähnte Lehrveranstaltung.". Interessant ist, dass mit dieser Rechnung zwei Beiträge geltend gemacht wurden, einer für D._______, der andere für Y._______. Aufgrund des Hinweises, dass die entsprechenden roten Zettel und Einzahlungsscheine beilägen, muss das Gericht annehmen, dass der Betrag für D._______ auf deren Konto bezahlt wurde und deshalb nicht in das vorliegende Verfahren Eingang fand. Die Rechnung, welche die ESTV ihrer Eingabe vom 26. November 2007 beigelegt hat, entspricht dieser zweiten Variante.
3.3.3 Die Rechnungen wurden, wie bereits erwähnt, auf Schreibpapier der Beschwerdeführerin gestellt. Ein Teil trägt auch die Mehrwertsteuernummer der Beschwerdeführerin. Diese beiden Angaben lassen bereits den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin die Rechnung im eigenen Namen gestellt hat und nicht im Namen von Y._______ aufgetreten ist. Dieser Schluss wird auch dadurch nicht umgestossen, dass die Rechnungen nicht firmenmässig unterzeichnet sind, also nicht mit "X._______, Y._______", sondern nur mit "Y._______". Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich nämlich, dass Y._______ für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt ist; er kann somit alleine sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für sich selber zeichnen. Ebenso hat, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, in diesem Zusammenhang keinen Einfluss, dass in der Rechnung jeweils auf das rote Formular verwiesen wird und dieses die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, sondern nur den Dozenten. Für die mehrwertsteuerliche Betrachtung ist die Rechnung und nicht das rote Formular massgebend, dies insbesondere auch deshalb, weil die Rechnung ein wichtiges Indiz dafür ist, dass ihre Ausstellerin mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin ist (vgl. E. 2.2.5). Die Rechnung enthält auch keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass ein Stellvertretungsverhältnis vorliegt, wie "im Auftrag von Y._______" oder "für Y._______". Es sei daran erinnert, dass es nach der in E. 2.2.3 genannten Rechtsprechung nicht genügt, dass die Universität A._______ bzw. die B._______ aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen konnten.
3.3.4 Aus der in E. 2.3 dargestellten Rechtsprechung zu Art. 45a MWSTGV kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelt es sich doch beim "ausdrücklichen Auftreten des Vermittlers im Namen und für Rechnung des Vertretenen" um eine materiellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzung für die Annahme einer mehrwertsteuerlichen Stellvertretung, so dass die vorgesehenen Erleichterungen keine Anwendung finden.
3.3.5 Bereits aus den Rechnungen kann somit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, weil sie nicht ausdrücklich im Namen von Y._______ auftrat, keine direkte Stellvertreterin im Sinne von Art. 10
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV ist.
3.4 Demzufolge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Inkassomandates tätig gewesen ist, weshalb lediglich die Inkassoprovision steuerbar wäre. Die Rechnungen enthalten zwar keinen ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die Referentenhonorare lediglich einkassiert. Dies zu verlangen wäre aber wohl unter dem Blickwinkel von Art. 45a MWSTGV ein unzulässiges formalistisches Vorgehen. Unumgänglich ist hingegen, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Inkassokonstellation vorliegen. Voraussetzung ist somit nach der in E. 2.4 dargestellten Rechtsprechung, dass die Beschwerdeführerin einzig bei der Erfüllung der Gegenleistung und nicht auch bei der entsprechenden Leistungserbringung aufgetreten ist (nachfolgend E. 3.4.1), dass sie in eigenem Namen nicht die eigentliche Leistung fakturiert hat, sondern lediglich die Y._______ für die Lehrveranstaltung zustehende Honorarforderung (nachfolgend E. 3.4.2) und dass das einkassierte Honorar nicht erfolgswirksam verbucht wurde (nachfolgend E. 3.4.3).
3.4.1 Was die erste der genannten Voraussetzungen anbelangt, sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin bei der eigentlichen Leistungserbringung, das heisst bei der Dozententätigkeit, nicht in Erscheinung getreten ist. Die Vorlesungen hat Y._______ gehalten und das Vertragsverhältnis bestand ebenfalls zwischen Y._______ und der Universität A._______. Insoweit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die entsprechende Bestätigung der Universität A._______, dass Lehraufträge nur ad personam erteilt werden, relevant.
3.4.2 In E. 3.3.3 wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen im eigenen Namen fakturiert hat. Nun geht es darum abzuklären, welche Leistung die Beschwerdeführerin fakturiert hat. Damit eine Inkassokonstellation vorliegt, müsste sie lediglich die Honorarforderung von Y._______ in Rechnung gestellt haben, nicht aber dessen Lehrtätigkeit (E. 2.4).
Zur Beantwortung dieser Frage müssen die in E. 3.3.2 beschriebenen Varianten der Belege einzeln betrachtet werden. Die erste Variante (als Beispiel Beilage 1 zur Eingabe vom 26. Juli 2007) bezeichnet als die in Rechnung gestellte Leistung "Dozentenhonorar, Fr. ..." bzw. "10% Infrastrukturbetrag Fr. ...". Es wird also nicht die Dozententätigkeit in Rechnung gestellt, sondern lediglich die Forderungen von Y._______ gegenüber der Universität A._______ für Honorar bzw. Infrastrukturbeitrag. Auch aus der zweiten Variante des Belegs (als Beispiel der Beleg, den die ESTV ihrer Eingabe vom 26. November 2007 beigelegt hat) geht klar hervor, dass nicht die Dozententätigkeit als solche in Rechnung gestellt wird, sondern dass die Beschwerdeführerin nur die "Beträge im Sinne einer Aktontozahlung für die oben erwähnte Lehrveranstaltung" in Rechnung stellt, nämlich "Besoldung Fr. ..." und "10% Infrastrukturbeitrag Fr. ...". Geltend gemacht werden somit zwei Forderungen von Y._______ gegenüber der Universität A._______. Auch die Beilage 4.1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2007 untermauert diese Auffassung, indem in jener nicht nur die Besoldung etc. für Y._______, sondern auch jene für D._______ eingefordert wird, deren Buchhaltung nicht durch die Beschwerdeführerin geführt wird. Die Beschwerdeführerin besorgt demzufolge das Inkasso auch für jene Dozentin. Es kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht die eigentliche Leistung - die Lehrtätigkeit - fakturiert hat, sondern jeweils nur das Entgelt bzw. den Infrastrukturbetrag eingezogen hat.
Zur Identifizierung der in Rechnung gestellten Leistung können nun auch die "roten Zettel" beigezogen werden. Auf diesen ist jeweils unter der Rubrik "Sachkosten" die Unterrubrik "Honorar" angekreuzt und als Begünstigter Y._______ bezeichnet. Der rote Zettel stellt somit klar, dass eine Y._______ zustehende Forderung geltend gemacht wird.
Insoweit ist auch die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer Inkassotätigkeit erfüllt.
3.4.3 Weiter ist erforderlich, dass die Zahlungen nicht erfolgswirksam verbucht wurden.
3.4.3.1 Zur buchhalterischen Handhabung dieser Zahlungen haben sich die Parteien bereits im ersten Schriftenwechsel und zu den diesbezüglichen Fragen des Gerichts in den Ergänzungen vom 26. Juli 2007 bzw. 26. November 2007 geäussert.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde und in der ergänzenden Eingabe dargelegt, wie die Buchung erfolgt, nämlich nach ihrer Auffassung erfolgsneutral. Dabei stellt der vorliegende Entscheid auf die in der Eingabe vom 26. Juli 2007 umfassend dargestellten Beispiele 4a und 4b ab. Durch Einreichen dieser vollständigen Datensätze wurden die Mängel der vorher eingereichten Beilagen, auf welche die Instruktionsrichterin in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2007 hingewiesen hatte, verbessert. Ebenso beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage zu den fehlenden Kontierungsvermerken zufriedenstellend. Werden nachfolgend Beilagen zitiert, beziehen sich die Beilagennummern auf die Beilagen zu den Beispielen 4a und 4b.

Die Verbuchung gemäss Beispiel 4a erfolgte wie folgt:
Tag Soll-Nr. Soll-Name Haben-Nr. Haben-Name Betrag Text Beila-ge
16.10.98 105100 Debitoren 903017 Projektkonto ... B._______, Honorar 4.2 4.3
26.10.98 102000 ...bank 105100 Debitoren ... Ver. Univermögen, Rg. 4.3 4.4
31.12.98 105000 Aufgelaufene Kosten 903017 Projektkonto ... Übertrag aufgelaufene Kosten 4.5
31.12.98 903017 Projektkonto 205000 Vorauszahl. Kunden ... Übertrag Vorauszahlungen 4.6
1.1. 99 903017 Projektkonto105000 Aufgelaufene Kosten... Übertrag aufgelaufene Kosten4.74.8
1.1. 99 205000 Vorauszahl. Kunden903017 Projektkonto... Übertrag Vorauszahlungen 984.74.9
31.12.99 105000 Aufgelaufene Kosten 903017 Projektkonto ... Übertrag aufgelaufene Kosten 99 4..7 4.11
31.12.99 903017 Projektkonto 205000 Vorauszahl. Kunden ... Übertrag Vorauszahlungen 1999 4.7 4.12
1.1. 00 205000 Vorauszahl. Kunden903017 Projektkonto... Rückbuchung Vorauszahlungen 994.104.12
1.1. 00 903017 Projektkonto105000 Aufgelaufene Kosten... Rückbuchung aufgelaufene Kosten 19994.104.11
31.5. 00 903017 Projektkonto212201 Y._______, Proj.... Projektgewinn4.104.13

Die Verbuchung gemäss Beispiel 4b erfolgte wie folgt:
Tag Soll-Nr. Soll-Name Haben-Nr. Haben-Name Betrag Text Beila-ge
12.5. 97 102000 ...bank 903011 Projektkonto... Ver. Univermögen, akonto.4.164.17
15.10.97 102000 ...bank 903011 Projektkonto ... Ver. Univermögen, akonto. 4.20 4.23
31.12.97 105000 Aufgelaufene Kosten 903011 Projektkonto ... Übertrag aufgelaufene Kosten 4.21 4.23
31.12.97 903011 Projektkonto 205000 Vorauszahl. Kunden ... Vorauszahlungen C._______ ... 4.22 4.23
1.1. 98 903011 Projektkonto105000 Aufgelaufene Kosten... Übertrag aufgelaufene Kosten4.244.26
1.1. 98 205000 Vorauszahl. Kunden903011 Projektkonto... Übertrag Vorauszahlungen 974.254.26
31.12.98 903011 Projektkonto 212201 Y._______, Proj. ... Projektverlust 4.26 4.28

Beide Beispiele zeigen, dass die Zahlungen der Universität A._______ jeweils Projektkonti der Beschwerdeführerin (903017 bzw. 903011) gutgeschrieben wurden. Die Beschwerdeführerin betont, dass es sich bei diesen Konti bewusst um 900000er Konti handle, welche für nicht erfolgswirksame Verbuchungen bestimmt seien. Im modernen Kontenrahmen dient die Kontenklasse 9 für Abschlussbuchungen. Anders bei Käfer: Hier ist diese Kontenklasse frei und kann beispielsweise für eine Privatbuchhaltung grösseren Stils oder für die Verbuchung anvertrauter Vermögenswerte verwendet werden (Karl Käfer, Kontenrahmen für Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetriebe, 9. Aufl., Bern 1985, 20, 27, 49, 79). Die Handhabung dieser 9000000er Konti im Jahresabschluss zeigt, dass die Beschwerdeführerin die Projektkonti so verwendete, als ausserhalb ihrer eigentlichen Buchhaltung geführte, private Konti von Y._______. Per Abschlussstichtag hat die Beschwerdeführerin nämlich diese 900000er Konti - und die entsprechenden Kostenkonti - saldiert durch eine Buchung auf "Vorauszahlungen Kunden" (205000) resp. "aufgelaufene Kosten" (105000), da Bilanz und Erfolgsrechnung andernfalls falsche Zahlen gezeigt hätten, weil die Gegenbuchungen auf den nicht im Abschluss enthaltenen Konti erfolgten. Diese Nullstellung ergibt sich zweifelsfrei aus den Beilagen 4.7 und 4.23, jedoch auch aus den Beilagen 4.5 und 4.6. Richtig ist auch, dass diese Beträge am 1. Januar des Folgejahres jeweils wieder auf das ursprüngliche Konto zurückgebucht wurden, bis schliesslich am Semesterende der jeweilige Gewinn oder Verlust dem Privatkonto von Y._______ gutgeschrieben bzw. belastet wurde. Das Gleiche ergibt sich auch aus den eingereichten Erfolgsrechnungen, in welchen die hier zur Diskussion stehenden Projektkonti sämtliche auf Null stehen.
3.4.3.2 Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass weder die Buchungen auf die Projektkonti, noch die Verbuchungen auf das Konto "Vorauszahlungen Kunden" bzw. "aufgelaufene Kosten" zu einer erfolgswirksamen Verbuchung führte.
Die Bezeichnung "Vorauszahlungen Kunden" ist im vorliegenden Zusammenhang zwar etwas irreführend. Was echte Vorauszahlungen anbelangt, ist es durchaus üblich, dass diese im Lauf des Jahres direkt auf den Debitorenkonti verbucht werden. Dies führt dazu, dass diese Konti einen Habensaldo aufweisen, obwohl es sich um ein Aktivkonto handelt. Beim Jahresabschluss muss jedoch wieder ausgegleichen werden, weshalb die Vorauszahlungen eben auf ein Konto "Vorauszahlungen Kunden" umgebucht werden und so der Habensaldo "korrigiert" wird. Bei Eröffnung des nächsten Jahres erfolgt eine entsprechende Rückbuchung. Solchen Vorauszahlungen stehen aber Verpflichtungen der Buchführenden in der entsprechenden Höhe gegenüber.
Anders bei der Beschwerdeführerin: Sie hat die Zahlungen der Universität A._______ jeweils fortlaufend dem entsprechenden Projektkonto gutgeschrieben und dort auch die entsprechenden Kosten belastet. Dieses Konto ist weder ein Aktiv- noch ein Passivkonto, sondern eine Art "Milchbüchleinbuchhaltung in der Buchhaltung". Der Saldo - aktiv oder passiv - zeigte auf, ob Y._______ an den einzelnen Projekten etwas verdient hatte oder "drauflegen" musste. Dieser Saldo hätte eigentlich jeweils am Jahresende bereits direkt auf das Privatkonto von Y._______ übertragen werden können, weil es sich um einen Saldo zu seinen privaten Gunsten bzw. zu seinen privaten Lasten handelte. Da nun aber Jahresende und Projektende nicht zusammen fielen, erfolgten die Umbuchungen der Eingänge auf das Konto "Vorauszahlungen Kunden" bzw. der Belastungen auf "aufgelaufene Kosten", und die Saldierung des Projektkontos mit dem Übertrag auf das Privatkonto von Y._______ erfolgte erst bei Projektende. Das Konto "Vorauszahlungen Kunden" diente somit dem Ausgleich der Privateingänge und das Konto "aufgelaufene Kosten" dem Ausgleich der Privatbelastungen. Auch unter diesem Aspekt ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass keine erfolgswirksame Verbuchung erfolgte.
3.4.3.3 Die ESTV ist der Auffassung, dass lediglich der Eindruck entstehe, dass die Honorare erfolgsunwirksam als Durchlaufposten verbucht werden, weil die Beschwerdeführerin die Ertrags- und Aufwandkonti nicht getrennt führe und Aktiven und Passiven verrechne. In Tat und Wahrheit würden die Honorare jedoch erfolgswirksam verbucht. Sie begründet ihre Auffassung jedoch nicht weiter. Unklar ist auch, ob die ESTV in der Eingabe vom 26. November 2007 die Verbuchung als Durchlaufposten sogar anerkennt. Die Verwaltung nimmt auf jeden Fall, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, zu der von dieser im Einzelnen dargelegten Verbuchung nicht Stellung, sondern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, es sei erfolgswirksam verbucht worden. Damit erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, sich mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen. Auch die Behauptung, dass es sich bei den fraglichen Zahlen um Umsatz handle, der ordentlich in der Buchhaltung hätte erfasst werden müssen, ist ungenügend, geht es doch hier gerade darum, abzuklären, ob es sich um Umsatz handle und, wenn ja, um welchen.
3.4.4 Es stellt sich weiter die Frage, ob diese Sachlage dem in der in E. 2.4 zitierten Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis entspricht, dass aufgrund der Sachlage klarerweise ein Inkassomandat vorliegen müsse, das heisst dass ein Inkassomandat nur restriktiv anzunehmen sei. In den Erwägungen 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 ist dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin einzig bei der Erfüllung der Gegenleistung und nicht auch bei der entsprechenden Leistungserbringung aufgetreten ist, dass sie nicht die eigentliche Leistung fakturiert hat, sondern lediglich das Y._______ für die Lehrveranstaltung geschuldete Honorar und dass das einkassierte Honorar nicht erfolgswirksam verbucht wurde. In allen drei Punkten ist die Argumentation schlüssig und lässt keine Zweifel zu, so dass auch dem Erfordernis, dass klarerweise ein Inkassomandat vorliegen muss, Genüge getan ist.
3.4.5 Auch nicht gegen das Vorliegen einer Inkassotätigkeit der Beschwerdeführerin spricht, dass sie keine Inkassoprovision verbucht bzw. in Rechnung gestellt hat. Dass Umsätze zwischen nahestehenden Personen nicht fakturiert werden, ist eine nicht unübliche (Un-)Sitte, führt aber dazu, dass die ESTV diese Umsätze - im vorliegenden Fall den Inkassoumsatz - schätzen und die darauf anfallende Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss (dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1355/2006 und A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 je E. 2.3 bis 2.5). Massgebend ist eine Inkassoprovision, wie sie unter unabhängigen Dritten vereinbart wird (E. 2.6).
3.4.6 Als steuerbare Leistung lediglich das Inkasso und die weiteren gegenüber Y._______ erbrachten Dienstleistungen zu betrachten, rechtfertigt sich insbesondere durch die für die mehrwertsteuerliche Qualifikation massgebende wirtschaftliche Betrachtungsweise (E. 2.7), nach welcher die mehrwertsteuerlich zu qualifizierende Leistung der Beschwerdeführerin klarerweise eine Inkassotätigkeit ist, nämlich das Einziehen einer Forderung eines Dritten und das Weiterleiten des Erlöses an den Gläubiger. Zudem rechtfertigt sich das vorliegende Resultat auch unter Berücksichtigung der mehrfach geäusserten Auffassung der SRK, dass die buchmässige Erfassung von Leistungen zwar ein Indiz für eine mehrwertsteuerliche Qualifikation sein, jedoch die wirtschaftliche Realität nicht ändern kann. Massgebend ist nicht die Sichtweise der Buchführung, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Entscheid der SRK vom 13. Dezember 2004 in Sachen S. [SRK 2003-098] E 4b, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005). Im vorliegenden Fall stimmen beide überein.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat für Y._______ nicht nur das Inkasso der Dozentenhonorare besorgt, sondern auch weitere Tätigkeiten übernommen, so die Bezahlung von Rechnungen, insbesondere die Abrechnung der AHV, was in Punkt 3 der Eingabe vom 26. Juli 2007 ausführlich beschrieben wird. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass auch diese Tätigkeit erfolgsneutral verbucht worden ist. Hingegen handelt es sich aus mehrwertsteurlicher Sicht ebenfalls um eine Dienstleistung, die die Beschwerdeführerin Y._______ gegenüber erbracht hat. Auch für diese Dienstleistung ist ein marktübliches Entgelt einzusetzen und darauf die entsprechende Mehrwertsteuer zu entrichten.
4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gesamten bei der B._______ eingeforderten Beträge zu versteuern hat, sondern lediglich die entsprechende Inkassoprovision sowie ein marktübliche Vergütung für weitere gegenüber Y._______ erbrachte Dienstleistungen. Bei diesen handelt es sich um das Entgelt für "ganz gewöhnliche" nach den Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
und 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
steuerbare Dienstleistungen, welche nach dem Ausnahmenkatalog von Art. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist. Dies zeigt sich insbesondere auch in Art. 14
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
Ziff. Bst. c MWSTG, welcher das Inkassogeschäft auch im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs nicht von der Mehrwertsteuer ausnimmt. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2005 sind aufzuheben, Ziff. 3 jedoch nicht bezüglich des Zinsenlaufs. Das Verfahren ist zur Festlegung einer angemessenen Inkassoprovision bzw. Entschädigung für weitere Dienstleistungen und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer an die ESTV zurückzuweisen.
4.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass die Beschwerdeführerin für Y._______ das Inkasso der Dozentenhonorare und weiter Dienstleistungen erbracht hat, kommt die in E. 2.2.1 beschrieben Fiktion eines zweiten Umsatzes nicht zum Tragen. Demzufolge spielen auch die Ausführungen der Parteien zur Steuerausnahme nach Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV, zum neuen Wortlaut der entsprechenden Bestimmung im Mehrwertsteuergesetz (E. 2.5.2) sowie zu Ziff. 6.7 der Branchenbroschüre 18 keine Rolle. Diese Frage stellt sich nicht, weil der Umsatz aus der Lehrtätigkeit an der Universität A._______ gar nicht der Beschwerdeführerin zugeordnet wird, sondern Y._______ persönlich zusteht und - erst - dort nach Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
5.
Was die Verzugszinsen anbelangt, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die in E. 2.8 dargestellte Rechtsprechung zu ändern. Der geschuldete Mehrwertsteuerbetrag ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu bezahlen und vom 61. Tag an sind ohne Mahnung Verzugszinsen zu bezahlen. Weil die mit den Ergänzungsabrechnungen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge mehrere Abrechnungsperioden betreffen, ist der mittlere Verfalltag massgebend. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der mittlere Verfalltag für die mit EA ... und EA ... in Rechnung gestellten Beträge bereits vor dem von der ESTV berechneten Datum, während der mittlere Verfalltag für die mit der EA ... geltend gemachten Beträge wohl einen Monat später anzusetzen wäre. Aufs Ganze gesehen würde aber eine Änderung der Verfalltagsdaten zu Lasten der Beschwerdeführerin resultieren, was auf eine reformatio in peius hinausläuft. Die entsprechende Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids ist jedoch nicht von erheblicher Bedeutung und damit nach der in E. 2.9 dargestellten Rechtsprechung ausgeschlossen. Das Begehren um Korrektur der in Ziff. 3 des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2004 festgelegten Daten für den Beginn des Verzugszinsenlaufs wird daher abgewiesen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Es rechtfertigt sich deshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. ... festgesetzt, wovon Fr. ... der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet werden. Der Differenzbetrag von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. Nach Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG werden der ESTV keine Kosten auferlegt. Die Verwaltung schuldet jedoch die Beschwerdeführerin eine - reduzierte - Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Diese wird unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels auf Fr. ... festgesetzt und um einen Drittel reduziert, weshalb die ESTV die Beschwerdeführerin mit Fr. ... (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffern 2 und 3 des Einspracheentscheids vom 14. März 2005 werden aufgehoben, Ziffer 3 jedoch nicht bezüglich des Zinsenlaufs. Die Sache wird zur Neufestsetzung des vom Beschwerdeführer geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. ... auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... in diesem Teilbetrag verrechnet. Der Überschuss von Fr. ... wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1378/2006
Date : 27. März 2008
Published : 14. April 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001; Referentenhonorare, Verzugszins)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 14  17  18  62  93
MWSTV: 4  6  10  13  14  17  18  26  38  50  81
VGG: 31  33  37  53
VGKE: 4  7
VwVG: 25  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
108-IB-227 • 110-V-48 • 114-V-203 • 119-V-11 • 119-V-241 • 126-II-249 • 126-II-443 • 131-II-200
Weitere Urteile ab 2000
2A.133/1988 • 2A.271/1991 • 2A.304/2003 • 2A.429/1999 • 2A.65/2005 • 2A.90/1999
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AS
AS 2006/2353 • AS 1994/1464 • AS 1994/3170
BBl
1996/V/746
VPB
63.24 • 63.26 • 64.110 • 65.59 • 67.126 • 67.19 • 67.49 • 68.126 • 68.127 • 68.54 • 68.71 • 70.7
Magazine ASA
ASA 73,569 • ASA 74,237