Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5F 9/2015
Urteil vom 26. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi,
Gesuchstellerin,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz.
Gegenstand
Revision der bundesgerichtlichen Verfügung 5A 302/2015 vom 3. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Familiengericht U.________ ordnete für E.A.________ (geb. 1918) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |
|
1 | Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |
2 | Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. |
3 | Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen. |
A.b. Am 10. April 2015 führte A.A.________, Sohn der Betroffenen, Beschwerde in Zivilsachen gegen das obergerichtliche Urteil. Er wandte sich einerseits gegen die vorinstanzlich bestellte Verfahrensvertretung und anderseits gegen die Rückweisung an die erste Instanz. Nachdem E.A.________ am 31. Mai 2015 verstorben war, schrieb das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung 5A 302/2015 vom 3. Juli 2015 als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es erhob keine Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2). Gestützt auf eine summarische, nicht abschliessende Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs (E. 3) verpflichtete das Bundesgericht B.________, an A.A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).
B.
Am 14. September 2015 reichte B.________ (Gesuchstellerin) dem Bundesgericht ein Gesuch um Revision der Abschreibungsverfügung vom 3. Juli 2015 ein. Sie beantragt, es sei deren Dispositiv-Ziff. 3, eventuell auch Ziff. 1, aufzuheben und A.A.________ (Gesuchsgegner) zu verpflichten, ihr für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventuell seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sowie um aufschiebende Wirkung des Gesuchs.
Nach Anhörung der Gegenpartei und der Verfahrensbeteiligten hat das Bundesgericht dem Revisionsgesuch antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt, was die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziff. 3 der bundesgerichtlichen Verfügung 5A 302/2015 angeht (Verfügung vom 9. Oktober 2015). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit, der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners habe die strittige Parteientschädigung in Betreibung gesetzt.
In der Sache holte das Bundesgericht keine Vernehmlassungen ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Ein Revisionsgesuch (nur) hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung ist zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt darauf bezieht (BGE 111 Ia 154 E. 2 S. 155; Urteil 4C.305/2004 vom 8. November 2004 E. 1).
1.2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt (Art. 121 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
|
1 | Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
a | wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; |
b | wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; |
c | wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; |
d | aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. |
2 | Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: |
a | in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; |
b | in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. |
3 | Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
2.
Das Revisionsgesuch richtet sich gegen die in der Abschreibungsverfügung vom 3. Juli 2015 zugesprochene Parteientschädigung an den dortigen Beschwerdeführer und jetzigen Gesuchsgegner. Dieses Rechtsverhältnis tangiert die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht, zumal dem Kostenentscheid bloss eine summarische Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs, nicht aber ein abschliessender Sachentscheid zugrundeliegt. Das Gesuch der für die Verstorbene handelnden Rechtsanwältin um Ansetzung einer "Frist zur Stellungnahme betreffend das materielle Rechtsbegehren der Revision vom 14. September 2015" ist daher gegenstandslos. Die Personen, welche sich neben den Parteien am abgeschriebenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligt haben (Berufsbeiständin D.________, C.________ und Rechtsanwältin F.________ für E.A.________ sel.), erhalten den vorliegenden Revisionsentscheid zur Kenntnisnahme im Dispositiv.
3.
Um die Kostenfolgen des abgeschriebenen Verfahrens festlegen zu können, musste das Bundesgericht anhand einer summarischen Beurteilung den mutmasslichen Verfahrensausgang bestimmen, ohne dabei unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374; Verfügung 5A 302/2015 E. 1). Der Beschwerdeführer (nunmehr Gesuchsgegner) hatte die Notwendigkeit der vorinstanzlich angeordneten ärztlichen Begutachtung bestritten. Dazu hielt das Bundesgericht fest, es sei in der Tat nicht ersichtlich, welche Punkte noch gutachtlich abzuklären gewesen wären (E. 3.1.2 der Verfügung vom 3. Juli 2015). Des Weitern habe die Beschwerde auch hinsichtlich der Verfahrensvertretung (sinngemäss nach Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
Entscheid in der Sache vorliege, mithin offen bleiben müsse, wie der Rechtsstreit nach einer umfassenden materiellen Beurteilung ausgegangen wäre, könne nur eine herabgesetzte Entschädigung zugesprochen werden (E. 3.2).
4.
4.1. Die Gesuchstellerin vertritt die Rechtsauffassung, das Bundesgericht hätte ihr vor Erlass des Abschreibungsentscheids Gelegenheit zur Beschwerdeantwort geben müssen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, vor der Verfahrensabschreibung eine Vernehmlassung zur Entschädigungsfrage resp. zum mutmasslichen Ausgang des Verfahrens in der Sache einzuholen. Die Frage, ob der mutmassliche Ausgang allein anhand des Verfahrensstandes bei Eintritt des Abschreibungsgrundes zu beurteilen ist, das heisst danach keine Verfahrensweiterungen mehr angezeigt sind, oder aber ob die Durchführung eines Schriftenwechsels auch noch in der spezifischen Verfahrenssituation geboten war, muss an dieser Stelle nicht geklärt werden. Denn ein derartiger Verfahrensfehler wäre nicht revisionsrelevant (vgl. die abschliessende Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
5.
5.1. Die Gesuchstellerin stützt das Revisionsbegehren zunächst auf die Annahme, das Bundesgericht habe übersehen, dass nicht sie die Einsetzung von Rechtsanwältin F.________ als Verfahrensvertretung der zu Verbeiständenden im Berufungsverfahren verlangt habe (vgl. Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
5.2. Des Weitern macht die Gesuchstellerin geltend, auf das Rechtsbegehren des Gesuchsgegners im Rückweisungspunkt wäre "zufolge Unbestimmtheit und Unmöglichkeit der Gutheissung" gar nicht einzutreten gewesen (Ziff. 44 des Gesuchs). Wenn der Gesuchsgegner als Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren um eine Aufhebung der einschlägigen Dispositiv-Ziffern des obergerichtlichen Urteils und (sinngemäss) um eine Bestätigung der erstinstanzlichen Anordnungen ersuchte, so ergab sich daraus und aus der dazugehörenden Beschwerdebegründung ein Beschwerdewille dahin, dass eine aus Sicht des Beschwerdeführers sinnlose Rückweisung zu verhindern sei. Dessen Anträge vor Bundesgericht waren mithin rechtsgültig. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 121 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
5.3.
5.3.1. Im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Rückweisung vertritt die Gesuchstellerin die Auffassung, der Gesuchsgegner hätte sich nur mit der Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 390 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: |
1 | wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; |
2 | wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. |
2 | Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. |
3 | Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.3.2. In materieller Hinsicht macht die Gesuchstellerin geltend, das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit seinen Erwägungen betreffend die Dokumentierung einer Demenz übersehen, dass der hiefür mit massgebliche gerontopsychiatrische Bericht der Klinik V.________ vom 3. September 2014 von C.________, einer Enkelin der Betroffenen und de facto Gegenpartei der Gesuchstellerin, in Auftrag gegeben worden sei. Dem Bericht komme daher höchstens der Beweiswert einer bestrittenen Parteibehauptung zu. Dieses Vorbringen betrifft in der Substanz eine tatsachenbezogene und auch rechtliche Würdigung; eine solche verschafft keinen Anspruch auf Revision (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18; Urteil 5F 5/2014 vom 26. März 2014 E. 2.1). Ebensowenig kann die Gesuchstellerin revisionsrechtlich etwas aus dem Umstand ableiten, dass die Betroffene in den Zeitpunkten der fachärztlichen Begutachtung und der fachrichterlichen Befragung vom 24. November 2014 allenfalls unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden habe. Weder macht die Gesuchstellerin geltend noch ist sonstwie ersichtlich, dass das Bundesgericht Aktenbelege übersehen hätte, wonach die Gutachter der Klinik V.________ die Medikation nicht gekannt und deren allfällige Auswirkungen mit den Folgen der
Demenz verwechselt haben könnten.
6.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch in allen Teilen unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gesuchstellerin trägt deshalb die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, dem Bezirksgericht U.________, Familiengericht, D.________ (nur Dispositiv), C.________ (nur Dispositiv) sowie Rechtsanwältin F.________ (nur Dispositiv) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Traub