6B_652/2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 652/2013
Urteil vom 26. November 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufungsverfahren; unentschuldigtes Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Bülach sprach X.________ am 29. März 2012 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des bandenmässigen Diebstahls, des Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Die Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung (ND 16 und ND 18-20) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (ND 15 f. und ND 18-20) stellte es ein. Es verurteilte X.________ zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009. Sodann widerrief es den bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.
B.
X.________ erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte die Verhandlung auf den 4. April 2013, 08.00 Uhr, fest. Die Vorladung von X.________ kam mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurück. Abklärungen des Gerichts ergaben, dass er sich bei der Einwohnerkontrolle "nach unbekannt" abgemeldet hatte. Am 27. März 2013 teilte die Obergerichtskanzlei der Verteidigerin von X.________ mit, das Gericht betrachte die Vorladung als zugestellt.
Am 4. April 2013 fand die Berufungsverhandlung für das vorliegende und zwei weitere Verfahren (SB120384 und SB120387) statt. Das Obergericht eröffnete die Verhandlung, nachdem es gewartet hatte, um 08.10 Uhr. Aufgrund der Abwesenheit von X.________ und seiner Verteidigerin stellte es fest, die Berufung gelte als zurückgezogen. Die Verteidigerin erschien um 08.20 bzw. 08.27 Uhr und erklärte, sie habe angenommen, die Verhandlung beginne erst um 08.30 Uhr, da sie sich dies falsch notiert habe. Sie wurde nicht mehr zur Berufungsverhandlung zugelassen. Das Obergericht des Kantons Zürich schrieb das Verfahren von X.________ mit Beschluss vom 4. April 2013 infolge Rückzugs der Berufung ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung eines Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die obergerichtlichen Akten der Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ beizuziehen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 85




1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei persönlich zur Berufungsverhandlung vom 4. April 2013 vorgeladen worden. Die Vorladung vom 6. Februar 2013 habe an der in der Berufungserklärung genannten Adresse des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden können. Dieser sei aber über das Berufungsverfahren informiert gewesen. Am 26. März 2013 habe seine Verteidigerin erklärt, sie habe mit ihm telefonischen Kontakt gehabt, wisse aktuell jedoch nicht, wo er sich aufhalte. Da der Beschwerdeführer vom hängigen Berufungsverfahren Kenntnis hatte, habe ihm auch bewusst sein müssen, dass er in diesem Verfahren Zustellungen zu erwarten habe (Beschluss S. 3 f. E. 5). Analog der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a

Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichte, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Diese hätten u.a. dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden könnten. Grundsätzlich seien an Vorladungen zwar strenge Anforderungen zu stellen. Verreise jedoch ein Beschuldigter während laufendem Verfahren ohne seine Adresse an die mit ihm befassten Behörden zu melden, so bekunde er ein gewisses Desinteresse bezüglich der Teilnahme am Verfahren. Gemäss der Verteidigerin habe der Beschwerdeführer ihr auch keine Kontaktdaten bekannt gegeben, was als weiterer Hinweis zu werten sei, dass er kein Interesse an einer direkten Verfahrensbeteiligung mehr hatte. Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer wolle auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichten (Beschluss S. 4 f. E. 6-9).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1

1.3.2. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93



1.3.3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zeigt weder auf noch ist ersichtlich, dass er die Vorinstanz um die Ansetzung einer neuen Berufungsverhandlung ersuchte. Allerdings hätte ein solches Wiederherstellungsgesuch vorliegend keinen Sinn gehabt. Zum einen ist unbestritten, dass die Verteidigerin ihr verspätetes Erscheinen an der Berufungsverhandlung selber verschuldet hat, indem sie sich deren Beginn falsch notiert hatte (Beschwerde S. 6 N. 5 und Beschluss S. 6 E. 12). Zum anderen legte die Vorinstanz ihren Standpunkt hinsichtlich des ihres Erachtens trotz nicht erfolgter Zustellung ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung vorgeladenen Beschwerdeführers bereits dar (Aktennotiz vom 27. März 2013, kantonale Akten act. 137). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4.
1.4.1. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a





1.4.2. Die Vorladungen von Gerichten ergehen gemäss Art. 201 Abs. 1






1.4.3. Gemäss Art. 85 Abs. 4



Ist der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt und kann trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden, erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 lit. a





227, wonach mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis entsteht, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten).
1.5. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung des Beschwerdeführers konnte ihm nicht zugestellt werden. Die Post retournierte sie der Vorinstanz mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" (Beschluss S. 2 E. 2; kantonale Akten act. 136). Sie wurde somit nicht bei der Post zur Abholung hinterlegt. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a



Anträge des Beschwerdeführers einzugehen.
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1



Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Antigone Schobinger, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Registro di legislazione
Registro DTF
Weitere Urteile ab 2000