Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
P 37/04

Urteil vom 26. November 2004
I. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
1. I.________, 1965, vertreten durch das Sozialamt X.________,
2. Sozialamt X.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 15. Juni 2004)

Sachverhalt:
A.
I.________, geboren 1965, Mutter der 1994 geborenen R.________, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Die vom Vater für R.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge wurden seit 1. Dezember 1994 vom Sozialamt X.________ (im Folgenden: Sozialamt) bevorschusst. Gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2003 belief sich die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2003 einschliesslich der kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung von Fr. 241.- auf Fr. 2487.- im Monat. Der Berechnung lagen als Einnahmen nebst der Invalidenrente familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8927.- im Jahr für die Tochter R.________ zugrunde. Nachdem das Sozialamt die Alimentenbevorschussung für R.________ mit Verfügung vom 21. August 2003 rückwirkend ab 30. November 1994 eingestellt und die ausbezahlten Leistungen zurückgefordert hatte, beantragte I.________ am 27. August 2003 die Erhöhung der Ergänzungsleistung. Am 18. September 2003 teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt mit, die Alimentenbevorschussung werde bei der EL-Berechnung weiterhin berücksichtigt, und gleichentags erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2003 auf Fr. 2473.-
(einschliesslich kantonale Ergänzungsleistung von Fr. 241.-) festsetzte. Beim Einkommen rechnete sie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 9094.- im Jahr, entsprechend dem Betrag der bislang vom Sozialamt bevorschussten Alimente, an. Auf Einsprache von I.________ und des Sozialamtes hin hielt die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 12. Dezember 2003 an ihrer Berechnung fest.
B.
I.________ und das Sozialamt führten Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und bei der Berechnung der Ergänzungsleistung sei von der Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge für die Tochter R.________ als Einkünfte abzusehen. Mit Entscheid vom 15. Juni 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuern I.________ und das Sozialamt das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
Während die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 127 V
3
Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
Die Massstäbe, welche Art. 103 lit. a OG und die Praxis bezüglich der Beschwerdebefugnis im letztinstanzlichen Verfahren setzen, sind auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren richtungsweisend. Im Hinblick auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Wer gemäss Art. 103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss deshalb auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug berechtigt sein (BGE 123 V 114 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.2 Im Lichte dieser Grundsätze ist das kantonale Gericht zu Recht auf die für die Stadt Z.________ eingereichte Beschwerde des Sozialamtes eingetreten. Dieses hat die R.________ zustehenden Unterhaltsbeiträge bevorschusst und ihre Zahlungen rückwirkend auf den 30. November 1994 eingestellt mit der Begründung, dass der Unterhalt des Kindes mit Ergänzungsleistungen zu finanzieren sei. Damit ist die Stadt Z.________ durch die angefochtene Verfügung in einer besonderen Weise betroffen und hat ein schutzwürdiges finanzielles Interesse an deren Änderung, indem sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde von der Pflicht zur Alimentenbevorschussung entbunden wäre. Ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen (vgl. ARV 1999 Nr. 14 S. 79 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur soweit einzutreten, als Ergänzungsleistungen kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, ob und allenfalls inwieweit sich die Höhe der kantonalen Ergänzungsleitungen ändern würde, wenn keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge als Einkommen bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen wären (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
3.
3.1 Laut Art. 2c lit. a ELG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz, die Anspruch auf eine halbe oder ganze Invalidenrente haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 3a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ELG hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, sind zusammenzurechnen (Abs. 4).
3.2 Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 3c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ELG nebst Erwerbseinkünften (Abs. 1 lit. a) Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (Abs. 1 lit. d), u.a. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. h). Nicht als Einnahmen anzurechnen sind demgegenüber Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (Art. 3c Abs. 2 lit. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ELG) sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 3c Abs. 2 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ELG).
4.
Im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen ist, ob die vom Sozialamt bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Tochter der EL-Bezügerin, R.________, als Einnahmen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. h
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ELG (familienrechtliche Unterhaltsbeiträge) anzurechnen sind oder ob sie als Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe nach Art. 3c Abs. 2 lit. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ELG bei der Ermittlung des EL-Anspruchs ausser Acht zu lassen sind mit der Folge, dass die Ergänzungsleistung entsprechend heraufzusetzen wäre.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Sozialversicherungsanstalt gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Alimentenbevorschussung an die Stelle des Unterhaltsbeitrages trete und unter ergänzungsleistungsrechtlichem Gesichtspunkt in der ausgerichteten Höhe wie ein vom Alimentenschuldner selber geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag anzurechnen sei. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der Alimentenbevorschussung handle es sich um eine besondere Form von Sozialhilfe, die gleich zu behandeln sei wie die allgemeine Sozialhilfe und daher bei der EL-Berechnung nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe.
5.
5.1 Gemäss dem von der Vormundschaftsbehörde Y.________ am 16. Dezember 1994 genehmigten Unterhaltsvertrag vom 7. Dezember 1994 zwischen I.________ und B.________, dem Vater von R.________, verpflichtete sich dieser, für das Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.- ab Geburt bis zum vollendeten sechsten Altersjahr, Fr. 700.- vom angefangenen siebten bis zum vollendeten 12. Altersjahr und Fr. 800.- vom angefangenen 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu leisten. Seit 1. Dezember 1994 wurden diese Unterhaltsbeiträge vom Sozialamt bevorschusst, nachdem der Vater von R.________ seinen Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachgekommen war.
5.2 Gemäss Art. 289
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt (Abs. 1). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch - im Sinne einer Subrogation (Tuor/ Schnyder/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., 2002, S. 423) - mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Laut Art. 293 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Nach dieser gesetzlichen Regelung handelt es sich beim Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der unterhaltsverpflichteten Person um seinen persönlichen Anspruch. Im Fall der Alimentenbevorschussung tritt die Gemeinde in die Rechte des Kindes ein. Die vom Gemeinwesen gestützt auf kantonales öffentliches Recht geleisteten Vorschüsse wiederum ersetzen die ausbleibenden Zahlungen der unterhaltspflichtigen Eltern (oder des Elternteils) und erfüllen damit den Unterhaltsanspruch des Kindes.
Demgegenüber steht die Ergänzungsleistung der rentenberechtigten Person - im vorliegenden Fall der Mutter - zu (Art. 2c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
ELG). Würden die Alimentenvorschüsse nun bei der EL-Berechnung ausser Acht gelassen, hätte dies zur Folge, dass der auf die Gemeinde übergegangene, von dieser bevorschusste und zu verfolgende Unterhaltsanspruch des Kindes durch höhere Ergänzungsleistungen, für welche die Mutter anspruchsberechtigt ist, substituiert würde. Damit würde der Unterhalt des Kindes mit Ergänzungsleistungen finanziert, obwohl er aufgrund der gesetzlichen Regelung infolge Uneinbringlichkeit der Forderung oder Zahlungsunwilligkeit des unterhaltsverpflichteten Vaters mittels Vorschüssen der Gemeinde zu tragen ist. Eine derartige Finanzierung, die faktisch einer Subventionierung der bevorschussenden Gemeinde durch die Träger der Ergänzungsleistung (Kantone und Bund; vgl. dazu Art. 1a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
und Art. 9
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung - 1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a  der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b  60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d.28
1bis    Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente.29
2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
3    Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet:
a  Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet.
b  Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen.
c  Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet.30
4    Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
5    Der Bundesrat bestimmt:
a  die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
b  die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
c  die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
cbis  die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;
d  die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
e  die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
f  die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
g  die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199432 über die Krankenversicherung (KVG);
h  die Definition des Heimes.
ELG; Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 181) gleich käme, wäre mit dem geltenden System des ELG nicht zu vereinbaren.
5.3 Damit in Einklang steht auch die Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der Fassung vom 1. Januar 2004, die in Ziff. 2129 festhält, dass die aufgrund einer kantonalen oder kommunalen Regelung bevorschussten Unterstützungsleistungen (z.B. Alimentenbevorschussung) als familienrechtliche Unterhaltsleistungen nach Art. 3c Abs. 1 lit. h
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ELG voll als Einkommen anzurechnen sind. Sodann stellt Wolffers (Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 26) fest, dass die Alimentenbevorschussung keine Sozialhilfeleistung, sondern der Sozialhilfe vorgelagert sei. Schliesslich vertritt auch Stefan Werlen (Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Diss. Baden 1995, S. 175) die Auffassung, dass die (vom Gemeinwesen) tatsächlich bevorschussten Unterhaltsbeiträge als Einkünfte anzurechnen sind.
5.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass nach der gesetzlichen Ordnung die vom Gemeinwesen vorschussweise bezahlten Alimente an die Stelle der vom unterhaltsverpflichteten Vater geschuldeten, nicht einbringlichen Unterhaltsbeiträge treten und damit eben unter Art. 3 Abs. 1 lit. h
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
1    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Ergänzungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
ELG fallen, während die gegenteilige Lösung, wonach die nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge für das Kind mittels Heraufsetzung der der Mutter zustehenden Ergänzungsleistung zu kompensieren wären, systemwidrig und sachfremd wäre.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. November 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : P 37/04
Datum : 26. November 2004
Publiziert : 22. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ergänzungsleistungen
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
ATSG: 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ELG: 1a  2 
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
2c  3 
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
1    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Ergänzungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
3a  3c  9
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung - 1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a  der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b  60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d.28
1bis    Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente.29
2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
3    Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet:
a  Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet.
b  Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen.
c  Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet.30
4    Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
5    Der Bundesrat bestimmt:
a  die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
b  die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
c  die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
cbis  die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;
d  die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
e  die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
f  die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
g  die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199432 über die Krankenversicherung (KVG);
h  die Definition des Heimes.
OG: 103  132
ZGB: 289 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
293
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
BGE Register
123-V-113 • 124-V-145 • 125-V-339 • 127-V-1
Weitere Urteile ab 2000
P_37/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sozialhilfe • vater • eidgenössisches versicherungsgericht • gemeinde • mutter • unterhaltspflicht • versicherungsgericht • stelle • monat • vorinstanz • bundesamt für sozialversicherungen • sozialhilfeleistung • invalidenrente • 1995 • gerichtsschreiber • entscheid • unterstützungspflicht • bedürftigkeitsrente • einheit des verfahrens • beschwerdelegitimation
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