Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.39/2003 /bmt

Urteil vom 26. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Nidwalden, Postgebäude, 6371 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1999/2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, vom 4. Februar 2002.

Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (Luzern) ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses an der X.________strasse in Hergiswil (NW). Die (verstorbene) frühere Alleinaktionärin der Gesellschaft wünschte testamentarisch, dass ihr Sohn, B.________, ein lebenslanges Wohnrecht am Haus erhalte. Die Erben und heutigen Aktionäre der A.________ AG, zu denen auch B.________ gehört, befolgten diesen Wunsch, indem sie mit Letzterem einen "lebenslangen" Mietvertrag schlossen, den sie im Grundbuch vormerken liessen. Als Gegenleistung hat B.________ die Zinsen auf der Hypothek von Fr. 250'000.-- zu tragen, welche (im massgeblichen Zeitraum) einen Betrag von Fr. 12'500.-- jährlich ausmachen. Diese Summe entspricht offensichtlich nicht dem Marktwert der Miete, weshalb das Gemeindesteueramt Hergiswil B.________ bei Veranlagung der direkten Bundessteuer 1999/2000 (unter anderem) Fr. 16'300.-- als geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft aufrechnete (Fr. 12'000.-- für von der A.________ AG bezahlte "Unterhalts- und Betriebskosten" sowie Fr. 4'300.-- als "Zuschlag" zum Mietzins) und ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'600.-- veranlagte (Einspracheentscheid vom 11. April 2001).
B.
Hiergegen gelangte B.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, welches seine Beschwerde teilweise guthiess, den Einspracheentscheid und die Veranlagungsverfügung aufhob und die Sache an das Gemeindesteueramt zurückwies, damit dieses im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Dabei ging das Verwaltungsgericht einerseits davon aus, dass eine geldwerte Leistung der A.________ AG an ihren Aktionär vorliege, welche von diesem zu versteuern sei. Andererseits hielt es dafür, das vorgemerkte Mietverhältnis sei einem Wohnrecht zugunsten von B.________ gleichzusetzen und nach der ursprünglichen Fassung von Art. 22 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
DBG zu besteuern (Entscheid vom 4.Februar 2002, versandt am 24. Dezember 2002).
C.
Am 24. Januar 2003 hat B.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid "dahin zu korrigieren, als jeweils die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Mietzins und dem 'definitiv' veranlagten Marktmietwert jährlich aufzurechnen sei". Er wendet sich gegen die Betrachtung des Mietverhältnisses als Wohnrecht und macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht müsse von einem "tatsächlich-realistischen Marktmietwert von bloss Fr. 21'900.--" ausgehen; eine Marktmiete von Fr. 27'900.-- sei "ermessensüberschreitend". Dabei anerkennt er ausdrücklich, dass die Aufrechnung einer "Netto-Markt-Miete" sowie der "tatsächlichen Nebenkosten" rechtens sei.

Das kantonale Steueramt Nidwalden beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, während die Eidgenössische Steuerverwaltung auf deren Abweisung schliesst. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts unterliegt, soweit er sich auf Bundesrecht bzw. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) stützt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG). Es handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid mit verbindlichen Weisungen für die erste Instanz, weshalb ein Grundsatz- bzw. Teilentscheid vorliegt, der wie ein Endentscheid - und nicht als Zwischenentscheid mit verkürzter Frist (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
OG) - anfechtbar ist (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99; 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f., je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
OG; vgl. BGE 115 Ib 47 E. 1b S. 49).
2.
2.1 Das Nidwaldener Verwaltungsgericht hat erwogen, die Liegenschaft sei in den allgemeinen Neuschatzungen von 1995 und 2001 auf 750'000 bzw. 609'570 Franken, der Eigenmietwert auf 19'500 bzw. 19'551 Franken und der Marktmietwert 2001 auf 27'930 Franken geschätzt worden. Letzterer erscheine für ein Einfamilienhaus in Hergiswil angemessen; der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit 12'500 Franken einen tieferen Mietzins bezahle, sei insbesondere auf dessen Eigenschaft als Aktionär der A.________ AG zurückzuführen. Es liege offensichtlich eine geldwerte Leistung der Eigentümerin an ihren Aktionär vor, welche bei diesem eine Aufrechnung erforderlich mache.
2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 20 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
c  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196541 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
d  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis    Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.43
2    Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3    Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.44
4    Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.45
5    Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.46
6    Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.47
7    Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.48
8    Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)49 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.50
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) unterliegen Erträge aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer, so insbesondere auch "Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art...". Zu den geldwerten Leistungen an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich auch Zuwendungen jeder Art an die Aktionäre oder ihnen nahestehende Dritte zu rechnen, für die der Empfänger in einem für die Gesellschaftsorgane erkennbaren Ausmass keine angemessene Gegenleistung erbracht hat (BGE 119 Ib 431 E. 2b S. 435; 115 Ib 274 E. 9b S. 279). Massgebend ist dabei ein Drittvergleich: Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn und insoweit sie einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre (Urteil 2A.133/1993 vom 3. Februar 1995, in: ASA 64 S. 644 f., E. 2b u. E. 3; BGE 119 Ib 116 E. 2 S. 119 f.; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N 121 zu Art. 20).
2.3 Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass die von ihm bezahlten Hypothekarzinsen von Fr. 12'500.-- jährlich nicht der Miete entsprechen, die ein Dritter für das von ihm bewohnte Haus bezahlen müsste; er geht selbst von einem angemessenen Mietzins von 21'900 Franken zuzüglich die tatsächlichen Nebenkosten aus. Mithin ist unstreitig, dass eine geldwerte Leistung der A.________ AG an den Beschwerdeführer vorliegt, die dessen steuerbarem Einkommen aufzurechnen ist. Es bleibt, den Wert dieser Leistung zu bestimmen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat dies nicht selbst getan, sondern die Sache an die Steuerverwaltung zurückgewiesen, wobei sie dieser aber verbindliche Anweisungen zum weiteren Vorgehen erteilte. Sie hat erwogen, mit der "Eintragung des vorgemerkten Mietvertrags im Grundbuch" habe der Beschwerdeführer einen "Anspruch auf lebenslanges verbilligtes Wohnen" erworben, welcher einem Wohnrecht gleichzusetzen sei. Die Besteuerung der geldwerten Leistung habe im Sinne von Art. 22 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
DBG (in der ursprünglichen Fassung, in Kraft bis 31. Dezember 2000) zu erfolgen. Es sei Sache der Steuerbehörde, den massgeblichen Wert des Wohnrechts zu ermitteln, wobei hiefür auf das Datum des Grundbucheintrags am 23. Juni 1998 abzustellen sei. Zudem müsse diese anstelle der aufgerechneten Pauschale von Fr. 12'000.-- die effektiv von der A.________ AG getragenen Nebenkosten ermitteln. Der Beschwerdeführer lehnt demgegenüber die Gleichstellung des vorliegenden Mietverhältnisses mit einem Wohnrecht ab und verlangt bei seinem steuerpflichtigen Einkommen eine Aufrechnung, welche sich am Mietwert (plus Nebenkosten) orientiert.
3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers ist berechtigt: Der angefochtene Entscheid ist widersprüchlich, wenn er einerseits von einer geldwerten Leistung im Verhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft ausgeht und andererseits die Besteuerung nach Art. 22 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
DBG vornehmen will. Bei der geldwerten Leistung an einen Aktionär handelt es sich um einen Ertrag aus beweglichem Vermögen, der nach Art. 20 Abs. 1 lit. c
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 20 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
c  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196541 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
d  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis    Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.43
2    Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3    Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.44
4    Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.45
5    Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.46
6    Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.47
7    Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.48
8    Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)49 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.50
DBG besteuert wird (vgl. E. 2.2). Für eine Besteuerung der Einkünfte, welche dem Beschwerdeführer aufgrund des unangemessen tiefen Mietzinses zufliessen, als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b  der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2    Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft.
bzw. Art. 22 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
DBG (ursprüngliche Fassung) bleibt kein Raum. Im Übrigen fände letztere Bestimmung vorliegend ohnehin keine Anwendung: Sie sah vor, dass u.a. Einkünfte aus Wohnrecht und Nutzniessung zu 60 Prozent besteuert werden, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen oder dessen Angehörigen erbracht worden sind (AS 1991 1192). Der Beschwerdeführer verfügt indessen über keinerlei dingliche Berechtigung am von ihm bewohnten Haus: Die Vormerkung des Mietverhältnisses führt lediglich zur realobligatorischen Verstärkung desselben, ohne ein beschränktes
dingliches Recht an der Liegenschaft selbst zu begründen (vgl. Jürg Schmid, Basler Kommentar, N 20 ff. zu Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB). Das streitige Mietverhältnis lässt sich nicht mit einem (dinglichen) Wohnrecht vergleichen (vgl. hierzu: Urteil 2A.232/2001 vom 31. Januar 2002, in: StR 57/2002 322, E. 2c). Die Vorinstanz hat weiter verkannt, dass Art. 22 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
DBG nur entgeltlich erworbene Nutzungsrechte erfasst (grundlegend: Urteil 2A.415/1998 vom 9. Februar 2000, in: ASA 70 S. 581 ff., E. 3), während der Beschwerdeführer vorliegend - abgesehen von den Hypothekarzinsen, welche das Geschäft allein nicht zu einem entgeltlichen machen - für die Einräumung des Mietrechts nichts bezahlt hat. Im Übrigen stammen die streitigen Leistungen nicht von Verwandten des Beschwerdeführers, zumal die Liegenschaft der A.________ AG und nicht den mit diesem verwandten Aktionären gehört.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (teilweise) gutzuheissen, der angefochtene (Rückweisungs-)Entscheid aufzuheben und die Sache an das Gemeindesteueramt Hergiswil zurückzuweisen, damit dieses die aufzurechnende geldwerte Leistung - ausgehend von einem Mietverhältnis - wie folgt neu bestimmt: Den gesamten Leistungen, welche die A.________ AG im Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus in Hergiswil erbringt, sind die Zahlungen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Dazu ist, wie vom Beschwerdeführer beantragt, zunächst ein marktüblicher Mietzins zu bestimmen, welcher (je nach Marktsituation) von Steuerperiode zu Steuerperiode variieren kann; zum Mietzins sind anschliessend die von der A.________ AG effektiv getragenen Nebenkosten zu addieren, soweit es sich um Aufwendungen handelt, die in einem Mietverhältnis auf den Mieter überwälzt werden können. Von der resultierenden Summe sind die vom Beschwerdeführer in der betreffenden Steuerperiode bezahlten Hypothekarzinsen sowie allfällige weitere Aufwendungen abzuziehen, welche der Mieter auf den Vermieter überwälzen kann. Die so berechnete Differenz macht alsdann die streitige geldwerte Leistung aus.

Die kantonale Steuerverwaltung ist hinsichtlich der Bestimmung eines marktgerechten Mietzinses auf die Zulässigkeit einer reformatio in peius (Art 143 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 143 Entscheid - 1 Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
1    Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
2    Sie teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Steuerpflichtigen und den am Verfahren beteiligten Behörden mit.
DBG) hinzuweisen: Die vom Gemeindesteueramt Hergiswil ursprünglich (im Rahmen der Aufrechnung von 4'300 Franken) eingesetzte Miete von Fr. 16'800.-- ist, angesichts eines Eigenmietwerts der Liegenschaft von rund Fr. 19'500.-- und der vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagenen Marktmiete von 21'900 Franken, offensichtlich zu tief. Demgegenüber erscheint - trotz der Einwände des Beschwerdeführers - ein Mietwert von Fr. 27'930.--, wie er anlässlich der Neuschatzung 2001 bestimmt wurde, nicht a priori übersetzt. Im Übrigen wird die geldwerte Leistung, anders als gemäss dem von der Vorinstanz angewandten Art. 22 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
DBG, voll zu besteuern sein.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem Antrag des Beschwerdeführers formell entsprochen, weshalb die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren dem Kanton Nidwalden aufzuerlegen sind (Art.156 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
in Verbindung mit Art.153
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
und Art.153a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten, da der obsiegende Beschwerdeführer als Anwalt in eigener Sache handelte und die Angelegenheit objektiv keinen besonderen Aufwand erforderte (BGE 119 Ib 412 E. 3 S. 415).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts den Kantons Nidwalden vom 4. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Gemeindesteueramt Hergiswil zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Nidwalden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.39/2003
Datum : 26. November 2003
Publiziert : 09. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.39/2003 /bmt Urteil vom 26. November


Gesetzesregister
DBG: 20 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 20 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
c  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196541 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
d  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis    Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.43
2    Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3    Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.44
4    Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.45
5    Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.46
6    Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.47
7    Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.48
8    Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)49 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.50
21 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b  der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2    Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft.
22 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
143 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 143 Entscheid - 1 Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
1    Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
2    Sie teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Steuerpflichtigen und den am Verfahren beteiligten Behörden mit.
146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
OG: 103  106  153  153a  156
ZGB: 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
BGE Register
115-IB-274 • 115-IB-47 • 118-IB-196 • 119-IB-116 • 119-IB-412 • 119-IB-431 • 120-IB-97
Weitere Urteile ab 2000
2A.133/1993 • 2A.232/2001 • 2A.39/2003 • 2A.415/1998
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • aktiengesellschaft • ausmass der baute • begründung des entscheids • berechtigter • beschränktes dingliches recht • betriebskosten • bewegliches vermögen • bundesgericht • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • direkte bundessteuer • eigenmietwert • eigenschaft • einfamilienhaus • einspracheentscheid • endentscheid • entscheid • erbe • erste instanz • frist • gegenleistung • geldwerte leistung • gerichtsschreiber • grundbuch • kapitalbeteiligung • konkursdividende • lausanne • marktmiete • miete • nebenkosten • nicht beteiligter dritter • nidwalden • reformatio in peius • sachverhalt • stans • stelle • teilentscheid • umfang • unbewegliches vermögen • verhältnis zwischen • verwandtschaft • vorinstanz • vormerkung • weisung • wert • wille • wohnrecht • zwischenentscheid
AS
AS 1991/1192
Zeitschrift ASA
ASA 64,644 • ASA 70,581
StR
57/2002