Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 457/04

Urteil vom 26. Oktober 2004
I. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
Z.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Xajë Berisha, Beratungsstelle für Ausländerfragen, Scheibenstrasse 29, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 9. Juli 2004)

Sachverhalt:
A.
Z.________, geb. 1955, war zuletzt bis Ende Februar 1995 als Fabrikarbeiterin bei der Firma G.________ AG erwerbstätig gewesen. Auf ihre Anmeldung zum Leistungsbezug vom 30. November 1995 hin verneinte die IV-Stelle Bern mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 3. März 2000 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Invalidität. Sie stützte sich dabei u.a. auf den Bericht der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden am Spital B.________ vom 31. Januar 2000, wonach hinsichtlich körperlich wenig anstrengender Arbeiten in nicht speziell belastendem Raumklima (keine übermässige Hitze, Kälte, Dampfentwicklung) keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünde, dies nachdem vorgängig im auf Rückweisung lautenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 1998 ergänzende medizinische Abklärungen angeordnet worden waren.

In der Eingabe vom 10. Dezember 2001 behauptete die Versicherte eine Verschlechterung der physischen und psychischen Gesundheit, worauf die Verwaltung u.a. Berichte des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2002, der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Spital X.________ (vom 28. März, 12. April und 7. Juni 2002), den Schlussbericht ihrer Abteilung Berufliche Eingliederung (vom 3. Oktober 2002) sowie ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital B.________ (vom 6. Mai 2003) samt psychiatrischen und rheumatologischen Zusatzexpertisen einholte.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 10 %. In der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Mitteilung vom 21. November 2003 eröffnete sie der Versicherten unter dem Titel "Berufliche Abklärung notwendig", die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach IVG bedinge eine vom 15. März bis 14. Juni 2004 dauernde berufliche Abklärung, die verwaltungsextern durch die Institution T.________ durchgeführt werde. Vorgängig hatte die IV-Stelle am 6. Oktober 2003 verfügungsweise den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG bejaht. Der Schlussbericht über die berufliche Grundabklärung in der Institution T.________, die am 20. April 2004 beendet worden war, wurde am 27. April 2004 erstattet. Bereits am 8. März 2004 war die von Z.________ erhobene Einsprache gegen die rentenablehnende Verfügung vom 8. Juli 2003 abgewiesen worden.
B.
Die von Z.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 9. Juli 2004).
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Hauptpunkt beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu befinde.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf Grund der Parteivorbringen ist letzt- wie bereits vorinstanzlich einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente strittig.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 10. Dezember 2001 eingetreten, indem sie Abklärungen in medizinischer wie beruflich-erwerblicher Hinsicht an die Hand genommen hat. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. März 2000 bis zum Einspracheentscheid vom 8. März 2004 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b). An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der dazugehörenden Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 hin nichts geändert (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3.5.3). Gleiches gilt hinsichtlich der seit 1. Januar 2004 in Geltung
stehenden 4. IV-Revision (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003, Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003), bei welcher namentlich Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV unverändert geblieben sind.
2.2 Intertemporalrechtlich bedeutsam ist, dass, entgegen der offenbaren Rechtsauffassung der Vorinstanz, nicht integral die bei Erlass des Einspracheentscheides am 8. März 2004 massgebenden Bestimmungen Platz greifen. Art. 82 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
1    Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2    ...73
Satz 1 ATSG ist nicht anwendbar, weil keine laufenden Leistungen im Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1.2.1), ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der altrechtlichen Normenlage und ab diesem Zeitpunkt nach derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen) eingetreten ist. Dies fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (samt Nebenerlassen) hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der
Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (zitiertes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3). Für die Zeit ab 1. Januar 2004, d.h. mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass wohl die revisions- und neuanmeldungsrechtlich einschlägigen Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV unverändert geblieben sind (Erw. 2.1 in fine), nicht aber Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG, worin die massgebende Invalidität neu umschrieben wird. Die auf den 1. Januar 2004 geänderte Rechtslage betreffend der Invaliditätsbemessung (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) sowie die sachbezüglichen Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), insbesondere lit. d - f zur Besitzstandswahrung, sind auch bei der Rentenzusprechung im Wege der Revision beachtlich.
3.
3.1 Das kantonale Gericht würdigte die polydisziplinäre Expertise der MEDAS (vom 6. Mai 2003) als voll beweiskräftig und ging gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit davon aus, hinsichtlich körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten bestünde - bedingt durch chronische Nacken- und Kopfschmerzen - eine um 25 % verminderte Arbeitsfähigkeit. Ausgehend davon, dass Validen- und Invalideneinkommen gemäss dem selben Tabellenlohn (LSE 2000, monatlicher Zentralwert gemäss Tabelle TA1, Niveau 4, Frauen) zu ermitteln seien, resultiere unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % (beim hypothetischen Vergleichseinkommen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung [Invalideneinkommen]; BGE 126 V 79 f. Erw. 5) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %.
3.2 Die Beschwerdeführerin opponiert unter Hinweis auf Berichte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Spital X.________ (vom 7. Juni 2002) und des Prof. Dr. med. M.________ (vom 17. Oktober 2003) der gutachterlichen Meinungsäusserung zur Arbeitsfähigkeit. Weiter ist ihrer Auffassung nach zu sanktionieren, dass die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 21. November 2003, mithin nach Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2003, eröffnet habe, die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach IVG bedinge eine vom 15. März bis 14. Juni 2004 dauernde berufliche Abklärung, die verwaltungsextern durch die Institution T.________ durchgeführt werde. In erwerblicher Hinsicht will die Beschwerdeführerin einen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn angewandt wissen.
4.
4.1 Gemäss Art. 57
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.321
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.322
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.323
IVG in Verbindung mit Art. 69 ff
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
. IVV fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären. Werden die versicherungsmässigen Voraussetzungen bejaht, so beschafft sie die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden (Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen haben sich darüber auszusprechen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).
4.2 Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht allgemein sagen. In casu hat die Beschwerdegegnerin namentlich ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS (vom 6. Mai 2003) eingeholt. Vorgängig war u.a. laut Schlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung (vom 3. Oktober 2002) das Dossier im Einvernehmen mit der Versicherten abgeschlossen worden dies mit der Feststellung, die Beschwerdeführerin würde sich wieder melden, wenn es ihr gesundheitlich besser gehe.
4.3
4.3.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, gestützt auf den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Spital X.________ (vom 7. Juni 2002) seien ergänzende Abklärungen bei den Spitalärzten angezeigt gewesen, ist nicht stichhaltig. Im Klinikbericht wird eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund der sehr ausgeprägten und aggressiven chronisch hyperplastischen Rhinosinusitis (polyposis nasi) ausdrücklich verneint. Daneben ist wohl die Rede davon, die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung der gesundheitlichen Verhältnisse zu beurteilen, wobei die einzelnen Beeinträchtigungen (Polypen in der Nase, Asthma bronchiale, reaktive depressive Entwicklung sowie ein rezidivierendes Cervicalsyndrom) je für sich und in ihrer Wechselwirkung zu würdigen seien. Die polydisziplinäre Expertise der MEDAS (vom 6. Mai 2003), welche im Rahmen der Anamnese den fraglichen Klinikbericht nennt und kurz zusammenfasst, beruht indes ihrerseits auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und trägt somit dem Anliegen des Klinikberichtes (vom 7. Juni 2002) um einlässliche und allseitige Prüfung der Arbeitsfähigkeit exakt
Rechnung.
4.3.2 Der Bericht des Prof. Dr. med. M.________ (vom 17. Oktober 2003) vermag den Beweiswert der gutachterlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit für sich allein ebenfalls nicht zu erschüttern. Wohl zweifelt Prof. Dr. med. M.________ die Richtigkeit der Beurteilung der MEDAS-Ärzte an, wonach keine krankheitswertige psychische Störung vorliegt und die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist (psychiatrisches Zusatzgutachten vom 21. März 2002), dies freilich ohne näher darzutun, worauf seine abweichende Meinung beruht.
4.3.3 Zu würdigen bleibt, dass die Verwaltung in der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Mitteilung vom 21. November 2003, mithin nach Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2003, erklärte, die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach IVG bedinge eine vom 15. März bis 14. Juni 2004 dauernde berufliche Abklärung. Diese wurde verwaltungsextern durch die Institution T.________ durchgeführt.

Laut dem "Schlussbericht berufliche Grundabklärung in der Institution T.________" (vom 27. April 2004) verfügt die Versicherte zwar über gute manuelle Fähigkeiten. Sie arbeitete zuverlässig, war motiviert und stets pünktlich, konnte aber, bei starken Kopfschmerzen und Zittern der Hände, dieses insbesondere bei feinmotorisch anspruchsvollen Tätigkeiten, eine bloss 10 %ige Arbeitsleistung erbringen. Ein Einsatz in der freien Wirtschaft ist, so die Einschätzung der Berufsberater, nicht möglich. Im "Schlussbericht" der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 20. August 2004 werden die entsprechenden Beurteilungen erneuert und daraus gefolgert, die Frage der Rentenberechtigung sei zu prüfen. Im Einspracheentscheid sowie in der kantonalen Beschwerdeantwort wird insbesondere geltend gemacht, die Mitteilung vom 21. November 2003 habe einzig zum Zwecke gehabt, die am 6. Oktober 2003 zugesprochene Arbeitsvermittlung nach Art. 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG zu unterstützen. Dies findet freilich in den Akten keine hinreichende Stütze. Dagegen spricht, nebst dem Wortlaut der Mitteilung vom 21. November 2003 (unter dem Titel "Berufliche Abklärung notwendig"), der Umstand, dass im "Schlussbericht berufliche Grundabklärung in der Institution T.________" (vom 27. April
2004) die Zielsetzung der Anordnung in unmissverständlicher Weise mit der "beruflichen Grundabklärung" umschrieben wurde. Im "Schlussbericht" der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 20. August 2003 schliesslich ist die Rede davon, die Abklärung in der Institution T.________ habe darauf gezielt, zu eruieren, welche Arbeiten in welchem Umfang die Versicherte in der Lage sei auszuführen. Der rechtliche Bedeutungsgehalt der Mitteilung vom 21. November 2003 besteht nach dem Gesagten darin, dass unter Beizug verwaltungsexterner Fachleute der Berufsberatung (Art. 59
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.330
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.330
2    ...331
2bis    ...332
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.333
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.334
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.335
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.336
IVG) abgeklärt werden sollte, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten der Versicherten gesundheitsbedingt und unter Berücksichtigung der verbliebenen Fähigkeiten in welchem Umfang zumutbar sind (Art. 57 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.321
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.322
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.323
IVG in Verbindung mit Art. 69 ff
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
. IVV). Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten denn auch den Anspruch auf Taggelder für die Dauer der Prüfung der beruflichen Leistungsfähigkeit bejaht (vgl. Art. 22
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG157) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVG in Verbindung mit Art. 17
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 17 Abklärungszeiten - 1 Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruchs an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.
1    Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruchs an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.
2    Während der Abklärungszeiten vor der Gewährung von Leistungen im Sinne von Artikel 16 IVG besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVV; ZAK 1990 S. 480). Ob die zu Art. 75 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 75
IVV (auf den 1. Januar 2003 hin durch Ziff. I der Verordnung vom 11. September 2002 [AS 2002 3721] aufgehoben) ergangene Rechtsprechung (HAVE 2003 S. 253), wonach
der Anordnung einer beruflichen Abklärungsmassnahme durch kantonale IV-Stellen kein Verfügungscharakter zukommt, unter Geltung des ATSG weiterhin Bestand hat, kann hier offen bleiben. Verfahrensentscheidend ist, dass im Lichte der Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin im November 2003, mithin vor Erlass des vorinstanzlich angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. März 2004, in die Wege geleiteten beruflichen Abklärungsmassnahme rechtserhebliche Zweifel an der Begründetheit der Stellungnahme der MEDAS-Ärzte zur Arbeitsfähigkeit bestehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Angaben der Berufsberater ihrerseits nicht voll zu überzeugen vermögen. Nach Lage der medizinischen Akten ist insbesondere nicht einsichtig, dass eine nurmehr geringe Arbeitsfähigkeit bestehen soll, die nicht mehr verwertbar ist. Dessen ungeachtet sind die auf der Basis der aktuellen Aktenlage nicht zu beseitigenden Unklarheiten, die ihre Ursache im zeitlichen Ablauf der durch die Verwaltung angeordneten Abklärungsmassnahmen haben, durch Rückfragen bei den begutachtenden Ärzten auszuräumen. Die Sache ist deshalb an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Gutachter der MEDAS beauftragt, ihre Expertise im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte
berufliche Abklärung zu ergänzen. Dabei ist die Frage zentral, ob die Experten ihre gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit bestätigen können. Die Verwaltung wird danach - gegebenenfalls nach weiteren Beweisergänzungen - über die Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin neu befinden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2004 und der Einspracheentscheid vom 8. März 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I 457/04
Date : 26. Oktober 2004
Published : 27. November 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Legislation register
ATSG: 17  82
IVG: 18  22  28  41  57  59
IVV: 17  69  75  87
BGE-register
107-V-17 • 109-V-108 • 117-V-198 • 125-V-256 • 126-V-75 • 129-V-1
Weitere Urteile ab 2000
I_457/04 • I_626/03 • I_690/03
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AS
AS 2002/3721
HAVE
2003 S.253