Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
4A_265/2007 /len

Urteil vom 26. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
BeautyBank Inc.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Zenhäusern
und Dr. Michael Treis,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE).

Gegenstand
Markeneintragungsgesuch,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 1. Juni 2007.

Sachverhalt:
A.
Am 22. September 2004 hinterlegte die BeautyBank Inc., New York/USA (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Wortmarke 56435/2004 "AMERICAN BEAUTY" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 sowie für folgende Waren der Klasse 3: "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel".
Das IGE beanstandete das Eintragungsgesuch für die Waren der Klasse 3 mit der Begründung, der Zeichenbestandteil "American" sei für alle Waren nicht amerikanischer Herkunft täuschend. Die Beschwerdeführerin hielt am Eintragungsgesuch fest.
B.
Am 13. September 2003 verfügte das IGE, das Markeneintragungsgesuch CH 56435/2004 "AMERICAN BEAUTY" werde für alle Waren der Klasse 3 gestützt auf Art. 2 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
MSchG zurückgewiesen (Ziffer 1). Das Zeichen CH 56435/2004 "AMERICAN BEAUTY" wurde für alle Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 ins Markenregister eingetragen (Ziffer 2).
C.
Mit Urteil vom 1. Juni 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gesuchstellerin ab und bestätigte die angefochtene Verfügung des IGE. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, die aus dem elementaren englischen Grundwortschatz zusammengesetzte Bezeichnung dürfte dem schweizerischen Publikum ohne weiteres verständlich sein und weise auf wesentliche Eigenschaften der damit gekennzeichneten Waren hin, indem gewissermassen das im gekauften Produkt verkörperte Gut "amerikanischer Schönheit" beschrieben werde. Ausserdem erhalte das Zeichen qualitätsanpreisenden Charakter für die damit gekennzeichneten Waren, da im Bereich der beanspruchten Schönheitspflegeprodukte die mehrdeutigen Assoziationen von "Schönheit" mit "Amerika" eindeutig positiv seien. Das Zeichen ist nach den Erwägungen des Gerichts auch deshalb gemeinfrei, weil es eine - wenn auch teilweise symbolische - Umschreibung des Zielpublikums darstellt.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Juli 2007 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2007 sei aufzuheben und das IGE sei anzuweisen, die angemeldete Marke "AMERICAN BEAUTY" für alle beanspruchten Waren der Klasse 3 einzutragen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG verletzt, wenn sie im beanspruchten Zeichen einen Hinweis auf wesentliche Eigenschaften der gekennzeichneten Waren, einen qualitätsanpreisenden Charakter und eine - wenn auch teilweise symbolische - Umschreibung des Zielpublikums erkenne. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass "American beauty" so unterschiedliche Dinge wie eine Rose, einen Film, ein Album, ein Getränk oder Lebensmittel bezeichne, weshalb das Zeichen nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Schönheitsideal aufgefasst werde. Sie vertritt die Ansicht, das Zeichen werde erkennbar als Fantasiebezeichnung aufgefasst und sei ebenso eintragungsfähig wie "Hollywood smile" für Denthalhygieneprodukte und übrigens in der beanspruchten Form sowohl in den USA wie in der EU registriert worden. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die Ansicht des IGE, wonach das Zeichen für Waren nicht-amerikanischer Herkunft
täuschend sei.
E.
Das IGE stellt in der Vernehmlassung das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG die Beschwerde in Zivilsachen das massgebende Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Entscheid ist nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergangen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Da sie den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht erhalten hat, ist sie auch materiell beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren über das Gesuch um Eintragung Nr. 56435/2004 ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Er wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2007 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 44
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG). Der Streitwert ist erreicht (vgl. BGE 133 III 490 E. 3 S. 491 f.).
2.
Die Vorinstanz hat das umstrittene Zeichen "AMERICAN BEAUTY" für die beanspruchten Waren der Klasse 3 (Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel) als beschreibend und deshalb gemäss Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG als gemeinfrei qualifiziert. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz absolut ausgeschlossen, wenn sie sich nicht als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.
2.1 Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich Zeichen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 131 III 495 E. 5 S. 503; 128 III 454 E. 2.1 S. 457 mit Hinweisen). Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf Merkmale der Ware hinweisen, reicht dafür nicht aus. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr ohne besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen sein, wobei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 129 III 225 E. 5.1 S. 227 f.; 128 III 447 E. 1.5 S. 450 f. mit Hinweisen). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (BGE 108 II 487 E. 3 S. 488; 104 Ib 65 E.
2 S. 66 f.; 103 II 339 E. 4c S. 343; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.1, publ. in sic! 5/2004 S. 400).
2.2 Die Vorinstanz ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die zwei Wörter "AMERICAN" und "BEAUTY" zum englischen Grundwortschatz gehören und deshalb dem überwiegenden Teil des schweizerischen Publikums bekannt sein dürften. Es darf als notorisch gelten, dass der Sinngehalt "amerikanisch" und "Schönheit" dem schweizerischen Publikum unmittelbar verständlich ist. Soweit die Bezeichnung "amerikanisch" und "schön" oder "Schönheit" für einen bestimmten Gegenstand sinnvoll gebraucht werden kann und nicht verfremdet wirkt, bedarf es keines Fantasieaufwands, um darin einen Hinweis auf die amerikanische Herkunft und die beschreibende Angabe der Schönheit zu erkennen.
2.3 Die Beschwerdeführerin beansprucht das Zeichen für Waren, die der Körperpflege dienen. Die Endverbraucher in der Schweiz, welche solche Produkte des täglichen Bedarfs erwerben, werden "amerikanisch" mit deren geografischer Herkunft und "Schönheit" mit deren Wirkung mühelos gedanklich verbinden. Der Sinngehalt sowohl von "amerikanisch" wie von "Schönheit" wird für Produkte der Körperpflege und Kosmetika spontan als Aussagen über entsprechende Merkmale oder Eigenschaften der damit gekennzeichneten Waren verstanden. Die beiden Bestandteile je für sich genommen sind in ihrem Aussagegehalt keine Fantasiezeichen, sondern beschreibend und daher als Gemeingut vom Markenschutz absolut ausgeschlossen, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben.
2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint das Zeichen auch in der Gesamtheit nicht als Fantasiezeichen. Dass der Ausdruck "AMERICAN BEAUTY" in unterschiedlichsten Kontexten verwendet wird, vermag in Bezug auf die beanspruchten Waren für die Körperpflege den Sinngehalt der beschreibenden Angaben nicht aufzuheben. Zwar bezieht sich die Herkunftsbezeichnung im Kontext des gesamten Wortzeichens auf die Schönheit und der Gesamteindruck wird zur "amerikanischen Schönheit". Der Hinweis auf die Wirkung des Produkts bei den Abnehmern wird dadurch jedoch nicht verfremdet. Es ist vielmehr ohne Aufwand an Fantasie verständlich, dass der Gebrauch der gekennzeichneten Produkte die Käuferinnen und Käufer schön macht. Diese Wirkung beschreibt der Ausdruck unabhängig davon, ob der Hinweis auf Amerika direkt auf die Herkunft der Ware bezogen wird - wie das IGE angenommen hatte - oder ob er ein ideales Schönheitsbild beschreibt, das für die durch eine bestimmte geografische Herkunft charakterisierte Lebensweise typisch ist - wie die Vorinstanz ausführt.
2.5 Die Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin zutreffend nicht gefolgt, soweit sich diese auf frühere Entscheide über Markeneintragungen und die Eintragung ihres Zeichens in anderen Ländern bezieht. Massgebend ist der Eindruck, den das Zeichen beim schweizerischen Publikum hinterlässt. Hier ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Gesamtausdruck "AMERICAN BEAUTY" mit Assoziationen verbunden wäre, welche in Bezug auf die umstrittenen Produkte die Bedeutung der beiden Wörter des Grundwortschatzes aufzuheben vermöchten. Dass sich das Zeichen im Verkehr für die beanspruchten Produkte der Beschwerdeführerin durchgesetzt hätte, ist im Übrigen nicht behauptet worden.
2.6 Die Vorinstanz hat das Zeichen "AMERICAN BEAUTY" für die Waren der Klasse 3 zutreffend als beschreibend qualifiziert und deshalb den Schutz nach Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG bundesrechtskonform verweigert.
3.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_265/2007
Date : 26. September 2007
Published : 26. Oktober 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Register
Subject : Markeneintragungsgesuch


Legislation register
BGG: 44  66  68  72  73  75  76  90  100
MSchG: 2  30
BGE-register
103-II-339 • 104-IB-65 • 108-II-487 • 128-III-447 • 128-III-454 • 129-III-225 • 131-III-495 • 133-III-490
Weitere Urteile ab 2000
4A.5/2003 • 4A_265/2007
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