Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 530/2016

Urteil vom 26. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Frist (üble Nachrede),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Solothurn sprach X.________ mit Strafbefehl vom 15. April 2015 der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.--; der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

B.
Im Einspracheverfahren stellte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 13. August 2015 fest, X.________ sei zur Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Einsprache gelte damit als zurückgezogen. Der Amtsgerichtspräsident wies am 18. September 2015 das von X.________ gestellte Wiederherstellungsgesuch ab.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hiess am 3. November 2015 die gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs gerichtete Beschwerde gut und hob die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 18. September 2015 auf.
Im Neubeurteilungsverfahren stellte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 16. Februar 2016 fest, X.________ sei auch zur neu angesetzten Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. April 2015 gelte damit als zurückgezogen.

C.
Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern wies am 9. März 2016 das von X.________ eingereichte Wiederherstellungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies am 11. April 2016 die dagegen gerichtete Beschwerde ab und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten.

D.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

E.
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine weitergehende Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts, mit welchem die Wiederherstellung der Frist im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl abgewiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Untersuchungsverfahren oder den Strafbefehl erhebt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Nach Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO kann unter anderem die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, gilt die Einsprache nach Art. 356 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO als zurückgezogen, und wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO).
Bei Säumnis kann nach Art. 94
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO die Wiederherstellung verlangt werden, wenn die Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Zu prüfen ist einzig die gesetzliche Voraussetzung, dass den Beschwerdeführer "an der Säumnis kein Verschulden trifft". Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (6B 968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3; vgl. aber für den Fall der notwendigen Verteidigung 6B 294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 1.3, zur Publikation bestimmt).

2.2. Der massgebende Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Die Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten war auf den 16. Februar 2016, 08.00 Uhr, angesetzt. Durch zwei Arztzeugnisse ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016, ca. 11.00 Uhr, seinen Hausarzt aufsuchte und in der Folge in das Bürgerspital Solothurn eingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist Diabetiker und musste sich wegen einer akuten Verschlechterung eines Vorfussinfektes einer notfallmässigen Operation unterziehen. Er war bis 6. März 2016 arbeitsunfähig.
Eine Mitarbeiterin des Amtsgerichts Solothurn-Lebern bestätigt in einer Aktennotiz, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2016, ca. 08.15 Uhr, angerufen und mitgeteilt hatte, dass er zur Verhandlung nicht erschienen sei, weil er in das Bürgerspital Solothurn eingewiesen worden sei. Er habe leider nicht früher anrufen können, weil die Telefonzentrale des Bürgerspitals erst ab 08.00 Uhr offen sei.

2.3. Die Vorinstanz beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 15. Februar 2016 genügend Zeit gehabt hätte, dem Gericht mitzuteilen, dass er zur Verhandlung nicht erscheinen könne. Allenfalls hätte er auch eine Vertretung beauftragen können, dies dem Gericht mitzuteilen. Es sei überdies nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer für seine telefonische Mitteilung auf die Schalteröffnungszeiten des Bürgerspitals angewiesen gewesen sei, um dem Gericht sein Nichterscheinen rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn mitteilen zu können.

2.4. Mit ihrer Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass es bei der Wiederherstellung einer Frist - anders als etwa bei einem Gesuch um Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen - um das unverschuldete Versäumnis an sich und nicht um die rechtzeitige Benachrichtigung geht. Ein Gesuch um Wiederherstellung ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes zu stellen (Art. 94 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO), während das Gesuch um Erstreckung einer Frist und Verschiebung von Terminen vor Ablauf der Frist gestellt werden muss (Art. 92
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen - Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.
StPO). Der Beschwerdeführer war am Vortag der Verhandlung aus medizinischen Gründen notfallmässig in ein Spital zur Vornahme einer unaufschiebbaren Operation eingewiesen worden und war deshalb aus objektiven Gründen nicht in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen. An der Säumnis trifft ihn kein Verschulden, so dass die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gegeben sind.
Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Entscheid nicht auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 3 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) verstösst. Der Beschwerdeführer hat in einer ihn subjektiv äusserst belastenden Situation alles unternommen, um das Gericht möglichst umgehend über seine Spitaleinweisung zu informieren. Indem die Vorinstanz darauf abstellt, dass die Mitteilung erst 15 Minuten nach Beginn der Verhandlung erfolgt ist, stellt sie Anforderungen, die sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lassen, zum blossen Selbstzweck werden und damit sowohl die Wahrheitsfindung wie auch die Ausübung der Verteidigungsrechte in unhaltbarer Weise erschweren oder gar verunmöglichen (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 132 I 249 E. 5; je mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. April 2016 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 4 BGG). Über eine Parteientschädigung ist nicht zu befinden, da dem Beschwerdeführer keine Kosten der Rechtsvertretung erwachsen sind (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_530/2016
Date : 26. Juli 2017
Published : 13. August 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Wiederherstellung der Frist (üble Nachrede)


Legislation register
BGG: 66  68
StPO: 3  92  94  354  356
BGE-register
132-I-249 • 142-IV-299
Weitere Urteile ab 2000
6B_294/2016 • 6B_530/2016 • 6B_968/2014
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