Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 416/2016
Urteil vom 26. Juli 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, in Nachlassstundung,
gegen
Personalvorsorgestiftung der Firma
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheit für die Parteientschädigung,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 3. und 30. Juni 2016.
In Erwägung,
dass die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2015 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Aberkennungsklage gegen die Personalvorsorgestiftung der Firma A.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) anhängig machte;
dass das Handelsgericht der Klägerin auf Antrag der Beklagten mit Verfügung vom 3. Juni 2016, Dispositiv-Ziffer 3, Frist und sodann mit Verfügung vom 30. Juni 2016, Dispositiv-Ziffer 1, Nachfrist ansetzte, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 131'500.-- zu leisten;
dass die Klägerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, die beiden erwähnten Dispositiv-Ziffern seien aufzuheben, der Beklagten sei "die Parteientschädigung zu verweigern", und weiter, die angesetzte Frist sei aufzuschieben, eventualiter der Klägerin "einmalige Frist bis zum 15. August 2016 anzusetzen, um die Parteientschädigung zu leisten";
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG);
dass das Handelsgericht seinen Entscheid damit begründete, der Beschwerdeführerin sei am 11. März 2016 vom Bezirksgericht Zürich die definitive Nachlassstundung bewilligt worden, womit ein Sicherstellungsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b
ZPO vorliege;
dass gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b
ZPO die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
dass die Beschwerdeführerin diesen klar vorliegenden gesetzlichen Tatbestand zur Sicherstellung der Parteientschädigung nicht ausser Kraft setzen kann, wenn sie unter Bezugnahme auf ein angebliches Sanierungskonzept behauptet, sie strebe "nun eine schnelle Auflösung der Nachlassstundung" gemäss Art. 296a Abs. 1
SchKG an, und bemerkt, hierfür sei entgegen der Vorinstanz kein Nachlassvertrag erforderlich, zumal sie selber nicht geltend macht, sie befinde sich derzeit nicht mehr in einem Nachlassverfahren;
dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes nach Art. 99 Abs. 1 lit. b
ZPO ferner auch nicht durch die - von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden - Behauptungen zu widerlegen vermag, sie habe einerseits die "monatlichen Pensionskassenbeiträge" beglichen und sei nicht überschuldet, womit "keine Gefahr bezüglich Art. 725
OR" bestehe, und andererseits, es seien bereits "weit über den Streitwert reichende Sicherstellungen" vorhanden, "womit eine weitere Parteientschädigung durch die Klägerin unnötig" sei;
dass der Entscheid der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zur Sicherheitsleistung zu verpflichten, ohne Weiteres bundesrechtskonform ist und das Bundesgericht unter diesen Umständen die nach Art. 101 Abs. 1
ZPO gesetzte Frist zur Leistung der Sicherheit nicht wie von der Beschwerdeführerin beantragt abändern kann;
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 416/2016
Urteil vom 26. Juli 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, in Nachlassstundung,
gegen
Personalvorsorgestiftung der Firma
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheit für die Parteientschädigung,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 3. und 30. Juni 2016.
In Erwägung,
dass die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2015 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Aberkennungsklage gegen die Personalvorsorgestiftung der Firma A.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) anhängig machte;
dass das Handelsgericht der Klägerin auf Antrag der Beklagten mit Verfügung vom 3. Juni 2016, Dispositiv-Ziffer 3, Frist und sodann mit Verfügung vom 30. Juni 2016, Dispositiv-Ziffer 1, Nachfrist ansetzte, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 131'500.-- zu leisten;
dass die Klägerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, die beiden erwähnten Dispositiv-Ziffern seien aufzuheben, der Beklagten sei "die Parteientschädigung zu verweigern", und weiter, die angesetzte Frist sei aufzuschieben, eventualiter der Klägerin "einmalige Frist bis zum 15. August 2016 anzusetzen, um die Parteientschädigung zu leisten";
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
dass das Handelsgericht seinen Entscheid damit begründete, der Beschwerdeführerin sei am 11. März 2016 vom Bezirksgericht Zürich die definitive Nachlassstundung bewilligt worden, womit ein Sicherstellungsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
||||||
| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
dass gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
||||||
| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
dass die Beschwerdeführerin diesen klar vorliegenden gesetzlichen Tatbestand zur Sicherstellung der Parteientschädigung nicht ausser Kraft setzen kann, wenn sie unter Bezugnahme auf ein angebliches Sanierungskonzept behauptet, sie strebe "nun eine schnelle Auflösung der Nachlassstundung" gemäss Art. 296a Abs. 1
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 296a [1] |
||||||
| Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nachlassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss. | ||||||
| Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören. | ||||||
| Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO [2] angefochten werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [2] SR 272 | ||||||
dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes nach Art. 99 Abs. 1 lit. b
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
||||||
| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 725 [1] |
||||||
| Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft. | ||||||
| Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. | ||||||
| Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
dass der Entscheid der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zur Sicherheitsleistung zu verpflichten, ohne Weiteres bundesrechtskonform ist und das Bundesgericht unter diesen Umständen die nach Art. 101 Abs. 1
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit |
||||||
| Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. | ||||||
| Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen. | ||||||
| Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. | ||||||
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 109 Dreierbesetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. | ||||||
| Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: | ||||||
| Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; | ||||||
| Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. | ||||||
| Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. | ||||||
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 95
BGG 105
BGG 109
OR 725
SchKG 296 a
ZPO 99
ZPO 101
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 109 Dreierbesetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. | ||||||
| Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: | ||||||
| Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; | ||||||
| Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. | ||||||
| Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 725 [1] |
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| Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft. | ||||||
| Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. | ||||||
| Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 296a [1] |
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| Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nachlassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss. | ||||||
| Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören. | ||||||
| Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO [2] angefochten werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [2] SR 272 | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
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| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit |
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| Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. | ||||||
| Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen. | ||||||
| Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. | ||||||
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