Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 259/2011

Urteil vom 26. Juli 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Danilo Bernasconi,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 (Fristwiederherstellung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 19. Januar 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ und Y.________ wurden am 19. November 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 nach Ermessen eingeschätzt. Am 15. April 2009 erhoben sie dagegen Einsprache, wobei sie gleichzeitig ein Gesuch um Fristwiederherstellung stellten und die Steuererklärungen für die betroffenen Perioden einreichten. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wies das Steueramt des Kantons Zürich das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein. Die von X.________ und Y.________ hiergegen ergriffenen Rechtsmittel wurden von der Steuerrekurskommission I (Rekursentscheid vom 1. Juli 2010) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Beschwerdeentscheid vom 19. Januar 2011) abgewiesen, worauf die Pflichtigen mit Eingabe vom 23. Februar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führten.

2.
Das vorinstanzliche Verfahren beschränkte sich auf die Frage, ob die Verfügungen vom 19. November 2008 rechtens zugestellt wurden und ob gegebenenfalls Gründe für eine Wiederherstellung der ursprünglichen Einsprachefrist vorliegen. Soweit die Beschwerdeführer diesem Umstand nicht Rechnung tragen und auch materielle Anträge und Ausführungen zur Veranlagung vorbringen, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Aber auch im Umfang als sich die Eingabe der Pflichtigen auf den beschränkten Verfahrensgegenstand bezieht, ist höchst fraglich, ob sie ihren Substantiierungs- und Rügepflichten (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245) hinreichend nachgekommen sind. Die Frage kann jedoch offen bleiben, zumal sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

3.
Die Beschwerdeführer berufen sich im Wesentlichen darauf, dass die im Streit liegenden Veranlagungsverfügungen nicht an die von ihnen mandatierte A.________ Treuhand und Steuerberatung sondern an die hiervon zu unterscheidende A.________ Treuhand adressiert gewesen seien. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss Handelsregister beide Gesellschaften zur fraglichen Zeit an der gleichen Adresse domiziliert waren und auch durch die gleiche natürliche Person beherrscht wurden. Die namens der Beschwerdeführer an die kantonalen Steuerbehörden gerichtete Korrespondenz erfolgte zudem stets unter Verwendung des gleichen Logos, welches die Worte "A.________" enthält; lediglich bei der Adressangabe und bei der Unterschrift unterscheiden sich die Eingaben insoweit, als dort zuerst die Firma A.________ Treuhand und Steuerberatung (vgl. etwa die Schreiben vom 29. August 2006 und vom 25. September 2006) und später die Firma A.________ Treuhand verwendet wurde (vgl. etwa die Schreiben vom 31. März 2008 und vom 29. April 2009). Vorliegend hat sich somit eine Verwechslungsgefahr realisiert, welche durch das Verhalten der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführers geschaffen wurde und welche sich die Beschwerdeführer zurechnen lassen
müssen (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.; Urteil 2C 82/2011 vom 28. April 2011 E. 2.3). Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer selber von den besagten Schreiben Kenntnis hatten; sie können in guten Treuen nichts aus den unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten der beiden Unternehmungen herleiten.

4.
Hilfsweise behaupten die Beschwerdeführer, dass die Veranlagungsverfügungen auch der A.________ Treuhand nicht zugestellt worden seien, bzw. dass die vom Steueramt nachgewiesenen eingeschriebenen Sendungen überhaupt nicht diese Verfügungen enthalten hätten. Diesbezüglich kann jedoch vollumfänglich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden: Es entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis, dass bei nachgewiesener rechtzeitiger Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes und substantiierten Angaben des Absenders über dessen Inhalt eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung spricht, wogegen dem Empfänger der Nachweis offensteht, dass der tatsächliche Inhalt der Sendung ein anderer war (BGE 124 V 400 E. 2c S. 402).

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Mit vorliegendem Endurteil wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_259/2011
Date : 26. Juli 2011
Published : 13. August 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 (Fristwiederherstellung)


Legislation register
BGG: 42  66  106  109
BGE-register
114-IB-67 • 124-V-400 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
2C_259/2011 • 2C_82/2011
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