Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.4

Beschluss vom 26. Juni 2018 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Partei

A.,

Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Die Strafkammer erwägt:

1. Mit Urteil SK.2014.10 vom 7. Oktober 2014 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Sie legte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 20'000.– auf (Dispositiv-Ziff. III.1). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft um Erlass der erwähnten Verfahrenskosten. Die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, leitete das Gesuch am 24. Januar 2018 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter.

3.

3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N 24a).

3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

4.

4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 364 Verfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
1    Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
2    In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen.
3    Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen.
4    Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen.
5    Das Verfahren vor dem Gericht (Art. 363 Abs. 1) richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren; für das schriftliche Verfahren gilt sinngemäss Artikel 390.251
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 364 Verfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
1    Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
2    In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen.
3    Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen.
4    Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen.
5    Das Verfahren vor dem Gericht (Art. 363 Abs. 1) richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren; für das schriftliche Verfahren gilt sinngemäss Artikel 390.251
StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 365 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung anordnen.
1    Das Gericht entscheidet gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung anordnen.
2    Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz. Hat eine Verhandlung stattgefunden, so eröffnet es seinen Entscheid sofort mündlich.
3    Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.254
und Abs. 2 StPO).

4.2 Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Belege über seine persönliche und finanzielle Situation bei (TPF 1.100.4 ff.). Die Strafkammer holte zudem von Amtes wegen Steuerunterlagen des Beschuldigten für die Steuerperioden 2013 bis 2016 ein (TPF 1.261.1 ff.). Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2014.10 Grundlage für den vorliegenden Entscheid.

Die Bundesanwaltschaft stellte im Übermittlungsschreiben vom 24. Januar 2018 den Entscheid ins Ermessen des Gerichts (TPF 1.100.1).

5. Gemäss Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf-behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N 3).

6.

6.1 Die Strafkammer trug den beengten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers in Anwendung von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO bereits im Urteil SK.2014.10 Rechnung, indem sie ihm von den angefallenen Verfahrenskosten von Fr. 37‘439.55 (Gebühren und Auslagen, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) nur einen Teil, namentlich Fr. 20‘000.–, auferlegte (a.a.O., E. 10.4). Bei dieser Sachlage würde sich ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten nur rechtfertigen, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3).

6.2 Die Strafkammer stellte im Urteil SK.2014.10 fest, dass der Gesuchsteller bis zu seiner selbst herbeigeführten Kündigung bei seinem früheren Arbeitgeber im März 2012 arbeitstätig war. In der Zeit bis zu seiner Verhaftung im Juli 2013 lebte er von seinen Ersparnissen. Während seiner Zeit in Haft, die bis zur Urteilseröffnung andauerte, verrichtete er eine Arbeit und bekam dafür ein Pekulium. Er besass kein Vermögen (a.a.O., E. 4.4, 5.3.2).

6.3 Die aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich wie folgt: Der Gesuchsteller hat nach seiner Haftentlassung bislang keine feste Anstellung finden können. Er verfügt über kein steuerbares Einkommen und kein Vermögen. Seit Oktober 2017 wird er von der Sozialhilfe unterstützt. Es ist somit eine gewisse – wenn auch nicht sehr gravierende – Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers im Vergleich zum Urteilsdatum zu verzeichnen. Indessen ist eine künftige Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage nicht ausgeschlossen. Der Gesuchsteller war vor seiner Festnahme in der Lage, selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, und hat immer wieder neue Anstellungen gefunden. Die Verurteilung des Gesuchstellers kann sich zwar erschwerend auf seine Wiedereingliederung in die Berufswelt auswirken, gleichwohl kommt eine künftige Anstellung, insbesondere auch mit der Unterstützung durch die Sozialbehörden, weiterhin durchaus in Frage. Der Gesuchsteller ist mit seinen 52 Jahren zudem noch weit vom Rentenalter entfernt, weshalb aufgrund seines Alters nicht von einer zusätzlichen Erschwerung bei der Arbeitsfindung auszugehen ist.

In Gesamtwürdigung dieser Faktoren erscheint ein teilweiser, nicht jedoch vollständiger, Erlass der Verfahrenskosten als gerechtfertigt. Den Umständen angemessen ist die Kostenreduktion auf einen Betrag von Fr. 5‘000.–.

7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird teilweise gutgeheissen und die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.1 des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2014.10 vom 7. Oktober 2014 wird auf den Betrag von Fr. 5‘000.– reduziert. Soweit weitergehend, wird das Gesuch abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Beschluss wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Versand: 26. Juni 2018
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2018.4
Date : 26. Juni 2018
Published : 09. Juli 2018
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten


Legislation register
StBOG: 37
StPO: 135  363  364  365  393  396  425
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