Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5G 4/2014

Urteil vom 26. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
Gesuchsteller,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
10. K.________,
11. L.________,
12. M.________,
13. N.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Doris Doggwiler,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens,

Gesuch um Erläuterung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A 651/2013 vom 30. April 2014.

Erwägungen:

1.
Im Rahmen einer Erbstreitigkeit zwischen A.________ und dessen dreizehn Stiefgeschwistern fällte das Obergericht des Kantons Bern am 22. September 2010 einen Zwischenentscheid. Darin bestätigte es die Aktivlegitimation von G.________, eines der dreizehn Kläger (Ziffer 1), wies die Sache zur weiteren Behandlung an die erste Instanz zurück (Ziffer 2) und schlug die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten zur Hauptsache (Ziffer 3). A.________ hatte für die oberinstanzlichen Gerichtskosten aufzukommen (Ziffer 4) und wurde verurteilt, G.________ dessen oberinstanzliche Parteikosten zu ersetzen (Ziffer 5). Am 2. Juli 2013 fällte das Obergericht den Endentscheid. Es hiess die Klage teilweise gut und verurteilte A.________, den Klägern Fr. 260'200.-- nebst Zins seit 22. Mai 2002 zu bezahlen; soweit weitergehend, wies es die Klage ab.
A.________ focht beide Entscheide beim Bundesgericht an. Mit Urteil 5A 651/2013 vom 30. April 2014 trat dieses auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2010 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). In Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013hob es die Ziffern 3-6 dieses zweiten Entscheids auf und fällte einen reformatorischen Entscheid, indem es die Klage abwies (Dispositiv-Ziffer 2). In Dispositiv-Ziffer 5 wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht zurück.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 ersucht A.________ (Gesuchsteller) das Bundesgericht um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

2.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG). Das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an keine Frist gebunden. Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids unterliegt aber insoweit einer zeitlichen Beschränkung, als sie nicht mehr zulässig ist, wenn die Vorinstanz bereits den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG).
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (s. Urteil 4G 2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1). Indessen ist das Erläuterungsverfahren nicht dazu da, eine inhaltliche Wiedererwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. Urteil 5G 2/2008 vom 22. August 2008 E. 1.2).

3.
Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, im bundesgerichtlichen Urteil 5A 651/2013 bleibe unklar, ob sich die Dispositiv-Ziffer 5 nur auf den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Juli 2013 oder auch auf denjenigen vom 22. September 2010 beziehe.
Nach Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird. Aufgrund dieser Bestimmung besteht für das Bundesgericht die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens neu zu verlegen. Stattdessen kann es die Sache zur Neuregelung dieser Kosten an die Vorinstanz zurückweisen. Dies entspricht der Praxis, wonach das Bundesgericht im Falle einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids regelmässig darauf verzichtet, Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO) selbst festzulegen (s. Urteil 4G 2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2 mit Hinweisen). Tritt das Bundesgericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, so ändert es den mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Entscheid gerade nicht ab. Entsprechend erübrigt sich diesfalls auch eine andere Verteilung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens. Damit ist der These des Gesuchstellers, mit Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils 5A 651/2013 sei auch der im obergerichtlichen Zwischenentscheid vom 22. September 2010 enthaltene Kostenentscheid aufgehoben, der Boden entzogen. Eine Unterscheidung, wie sie der
Gesuchsteller zwischen den Begehren in der Sache und denjenigen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgemacht haben will, lässt sich weder den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2010 noch Dispositiv Ziffer 1 des Urteils 5A 651/2013 entnehmen.

4.
Ein Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG ist nach dem Gesagten nicht dargetan. Das Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller für die Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Gesuchsgegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5G_4/2014
Datum : 26. Juni 2014
Publiziert : 14. Juli 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_651/2013 vom 30.4.2014


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
ZPO: 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
Weitere Urteile ab 2000
4G_2/2013 • 5A_651/2013 • 5G_2/2008 • 5G_4/2014
Stichwortregister
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bundesgericht • gesuchsteller • gerichtskosten • wiese • vorinstanz • rechtsmittel • verurteilter • kantonales verfahren • gerichtsschreiber • zwischenentscheid • erste instanz • entscheid • begründung des entscheids • gesuch an eine behörde • redaktion • rechnungsfehler • kostenentscheid • von amtes wegen • ersetzung • hauptsache • verfahrensbeteiligter • frist • lausanne • wille • zins • endentscheid
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