Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 168/2012
Urteil vom 26. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli,
2. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Honorar Kindesvertreter (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 13. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Eheleute Y.________ und Z.________ sind die Eltern der beiden Kinder S.________ (geb. xxxx 2000) und T.________ (geb. xxxx 2003). Gestützt auf die Klage von Y.________ betreffend Anordnung von Eheschutzmassnahmen ordnete die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Urteil vom 26. Mai 2011 die Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht, Kinderunterhalt) und den Unterhalt von Y.________. Z.________ focht dieses Urteil mit Berufung vom 31. Mai 2011 bzw. 8. Juni 2011 beim Obergericht des Kantons Aargau an.
A.b Im Rahmen des Berufungsverfahrens ordnete der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. August 2011 die Vertretung der beiden Kinder an und ernannte Rechtsanwalt X.________ als deren Vertreter. In dieser Eigenschaft stellte Rechtsanwalt X.________ am 28. September 2011 den Antrag, es sei ihm eine kinderpsychologisch geschulte Fachperson beizuordnen; ferner nahm er zur Obhutszuteilung und zum Besuchsrecht Stellung. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 wiederholte er den erwähnten Antrag. Am 10. Oktober 2011 rief der Sohn T.________ die Kanzlei des Obergerichts an und teilte mit, dass er entgegen seinen früheren Angaben bei seinem Vater bleiben wolle. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Instruktionsrichter den Parteien die über das Gespräch mit T.________ erstellte Aktennotiz sowie den Antrag des Vertreters der Kinder vom 3. Oktober 2011 zu. Letzterer nahm am 14. Oktober 2011 zur Verfügung vom 10. Oktober 2011 Stellung. Am 24. Oktober 2011 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der auch der Vertreter der Kinder teilnahm. Am 25. Oktober 2011 teilte der Kindesvertreter mit, die an der Instruktionsverhandlung vereinbarte Übergabe von T.________ an seine Mutter sei gescheitert. Am 17.
November 2011 reichte er eine weitere Eingabe und am 18. November 2011 die Kostennote über den Betrag von Fr. 7'773.30 ein. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. November 2011 wurden die Parteien und der Kindesvertreter aufgefordert, zur Bestellung eines Erziehungsbeistandes für die Durchführung des Besuchsrechts Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Kindesvertreter am 25. November 2011 nach.
B.
Am 13. Dezember 2011 entschied das Obergericht in der Sache. Ferner auferlegte es die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- und die Kosten für die Vertretung der Kinder, die es auf Fr. 5'383.80 festsetzte, Y.________ zu einem Zehntel und Z.________ zu neun Zehnteln (Ziff. 3 des Entscheids).
C.
Rechtsanwalt X.________ hat mit Eingabe vom 17. Februar 2012 (Postaufgabe) gegen Ziffer 3 des obergerichtlichen Entscheids beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und unter Berücksichtigung seines Honorars als Vertreter der Kinder von Fr. 7'773.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) neu zu fassen. Das Obergericht sei anzuweisen, ihm die Honorardifferenz von Fr. 2'389.50 (Fr. 7'773.30 - Fr. 5'383.80) auszurichten. Eventuell sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht schliesst in seiner Eingabe vom 24. April 2011 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdegegner haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist die gerichtlich festgesetzte Entschädigung des Vertreters der Kinder in einem letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Eheschutzmassnahmen (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
1 | Prozesskosten sind: |
a | die Gerichtskosten; |
b | die Parteientschädigung. |
2 | Gerichtskosten sind: |
a | die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; |
b | die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); |
c | die Kosten der Beweisführung; |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |
3 | Als Parteientschädigung gilt: |
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
|
1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
(Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Der Beschwerdeführer hat am 18. November 2011 die Kostennote über den Betrag von Fr. 7'773.30 (Honorar und Aufwand [27.75 Stunden] und Tarif [Fr. 250 pro Stunde], Barauslagen von Fr. 260.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 575.80) eingereicht. Das Obergericht hat erwogen, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemesse sich die Grundentschädigung nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles und betrage Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- (§ 3 Abs. 1 lit. b des Dekretes über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif; AnwT]). Gemäss veröffentlichter obergerichtlicher Praxis (AGVE 2001 S. 27 f.) gelte für den als Kinderbeistand eingesetzten Anwalt im Normalfall eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen; das Honorar in Zivilsachen orientiere sich nicht nach dem Zeitaufwand. Nachdem vorliegend aufgrund der Aktenlage für den Kindesvertreter weder von einer besonderen Bedeutung noch einer besonderen Schwierigkeit des Mandats auszugehen sei, habe es bei dieser Grundentschädigung zu bleiben. Durch dieses Grundhonorar würden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Das Grundhonorar erhöhe sich um
je 5 bis 30% für zusätzliche Rechtsschriften. Unter diesem Titel seien der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer kinderpsychologisch geschulten Fachperson vom 28. September 2011 mit 10%, die Eingabe vom 3. Oktober 2011, mit welcher der Kindesvertreter den Meinungsumschwung von T.________ bezüglich der Obhut mitteilte, mit 5%, der Schriftsatz vom 14. Oktober 2011 mit 10% und die Eingaben vom 25. Oktober, 17. und 25. November 2011 mit je 5% zu entschädigen, womit sich der Gesamtzuschlag auf 40% des Grundhonorars bzw. auf Fr. 1'000.-- belaufe. Unter Berücksichtigung dieser Zuschläge betrage das Honorar Fr. 3'500.--. Der durch die Bereitstellung der Kanzlei für die Übergabe von T.________ verursachte Mehraufwand in der Vertretung von T.________ sei mit einem Zuschlag (berechnet vom Honorar von Fr. 3'500.--) von 10%, die Vertretung von zwei Kindern mit 25% abzugelten, woraus sich weitere Zuschläge von gesamthaft Fr. 1'225.-- ergäben. Aus all dem resultiere ein Gesamthonorar von Fr. 4'725.--. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 260.-- und der Mehrwertsteuer von Fr. 398.80 sei dem Vertreter der Kinder für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'383.80 auszurichten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3 Das Obergericht hat in seiner Begründung auf die für die Bemessung des Grundhonorars massgebende Bestimmung (Art. 3 Abs. 1 lit. b AnwT) hingewiesen, wonach sich die Grundentschädigung bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles bemisst und Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- beträgt und dass gestützt auf die geltende Praxis im Normalfall für die Vertretung des Kindes eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.-- angemessen sei. Nachdem aufgrund der Aktenlage für den Kindesvertreter weder von einer besonderen Bedeutung des Falles noch von einer besonderen Schwierigkeit auszugehen sei, habe es bei dieser Grundentschädigung zu bleiben. Das Obergericht hat damit die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung aufgezeigt und hat zudem nachvollziehbar erörtert, von welchen Grundsätzen es sich hat leiten lassen. Die Begründung ist im Lichte von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, bei der Bemessung der Grundentschädigung sei der konkrete Zeitaufwand unberücksichtigt geblieben. Indem das Obergericht einfach unter Hinweis auf seine Rechtsprechung für das Grundhonorar eine Pauschalentschädigung von Fr. 2'500.-- festsetze, sei es in Willkür verfallen. Das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass vorliegend eine überdurchschnittliche finanzielle Situation der Parteien vorgelegen habe und nicht ein Fall der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen gewesen sei. Dementsprechend würden die Rechtsvertreter der Eltern unbestrittenermassen gemäss privatrechtlicher Honorarvereinbarung entschädigt und könnten die Differenz ihres Honorars zu einer gerichtlich zugesprochenen Entschädigung von ihren Klienten einfordern. Der Vertreter der Kinder werde gegenüber den Vertretern der Eltern benachteiligt, indem er gestützt auf den Anwaltstarif ein gekürztes Honorar im Sinn eines unentgeltlichen Prozessvertreters erhalte. Aus den genannten Gründen sei in der Kostennote vom 18. November 2011 nach Aufwand abgerechnet worden, wobei ihr ein Stundenansatz von Fr. 250.-- zugrunde gelegt worden sei, der gemäss dem Aargauer Anwaltstarif auch für die amtlichen Verteidiger im Strafverfahren
berücksichtigt werde. Hätte das Obergericht den Stundenansatz eines amtlichen Verteidigers von Fr. 220.-- anwenden wollen, hätte dies immer noch ein Honorar von Fr. 6'105.-- statt der zugesprochenen Fr. 4'725.-- ergeben. Das vom Obergericht zugesprochene Grundhonorar von Fr. 4'725 sei auch im Ergebnis willkürlich, da es das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 6'937.70 um ein Drittel kürze. Das Honorar von Fr. 4'725.-- ergebe bei den in Rechnung gestellten 27.5 Stunden einen Stundenansatz von Fr. 170.25, welcher unter dem minimalen Betrag der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes liege. Auch dies sei unter dem Gesichtspunkt von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
4.2 Dem Beschwerdeführer ist einmal darin beizupflichten, dass die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung für den Vertreter des Kindes verbindlich ist und diesen nicht berechtigt, den durch die gerichtlich festgesetzte Entschädigung nicht gedeckten Betrag der Kosten vom Kind erhältlich zu machen (VIKTOR RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 14 zu Art. 95
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
1 | Prozesskosten sind: |
a | die Gerichtskosten; |
b | die Parteientschädigung. |
2 | Gerichtskosten sind: |
a | die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; |
b | die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); |
c | die Kosten der Beweisführung; |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |
3 | Als Parteientschädigung gilt: |
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
Kindes im Prozess regelt (Art. 299
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
|
1 | Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
2 | Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: |
a | die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich: |
a1 | der Zuteilung der elterlichen Sorge, |
a2 | der Zuteilung der Obhut, |
a3 | wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs, |
a4 | der Aufteilung der Betreuung, |
a5 | des Unterhaltsbeitrages; |
b | die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen; |
c | es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146 |
c1 | erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder |
c2 | den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt. |
3 | Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 301 Eröffnung des Entscheides - Ein Entscheid wird eröffnet: |
|
a | den Eltern; |
b | dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat; |
c | gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht: |
c1 | die Zuteilung der elterlichen Sorge, |
c2 | die Zuteilung der Obhut, |
c3 | wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, |
c4 | die Aufteilung der Betreuung, |
c5 | den Unterhaltsbeitrag, |
c6 | die Kindesschutzmassnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
1 | Prozesskosten sind: |
a | die Gerichtskosten; |
b | die Parteientschädigung. |
2 | Gerichtskosten sind: |
a | die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; |
b | die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); |
c | die Kosten der Beweisführung; |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |
3 | Als Parteientschädigung gilt: |
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
(praktisch) alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Positionen für erheblich erachtet und daher auch in Form von prozentualen Zuschlägen zum Grundhonorar berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen bleibt unerfindlich, weshalb der dadurch begründete Zeitaufwand nicht in die Honorarberechnung einfliessen sollte, zumal das zugesprochene Grundhonorar und die Zuschläge dem Postulat nach einer Berücksichtigung des effektiven und angemessenen Zeitaufwandes nicht gerecht werden. Abgesehen davon trägt die obergerichtliche Erwägung, im Normalfall sei eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.-- angemessen, dem konkreten Fall nicht Rechnung.
5.
Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides erweist sich als im Ergebnis willkürlich (BGE 134 II 124 E 4.1 S. 133 mit Hinweisen) und ist somit wie beantragt aufzuheben, soweit sie die Entschädigung des Kindesvertreters betrifft. Da das Bundesgericht mangels entsprechender Feststellungen der letzten kantonalen Instanz nicht selbst über die Entschädigung befinden kann, ist die Beschwerde dem Eventualantrag entsprechend und damit nur teilweise gutzuheissen; die Sache ist zur Neubeurteilung und zur Neufestsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdegegnern keine Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie den Entscheid nicht zu verantworten haben. Überdies haben sie sich nicht vernehmen lassen (vgl. 5A 61/2012 vom 23. März 2012 E. 4). Da es sich um Vermögensinteressen des Kantons handelt, ist dem Kanton Aargau eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2011 wird aufgehoben, soweit sie die Entschädigung des Kindesvertreters betrifft. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden