Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 136/2021

Urteil vom 26. Mai 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernseh gesellschaft, Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt
Rudolf Mayr von Baldegg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 25. Januar 2021 (NP200038-O/U).

Sachverhalt:

A.
Der Filmemacher A.________ (Kläger, Widerbeklagter, Beschwerdeführer) und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 2. März 2010 einen Vertrag über die Herstellung eines Films. Als Vergütung sollte der Beschwerdeführer vier Raten von je Fr. 15'000.-- und eine Schlusszahlung von Fr. 10'000.-- erhalten, insgesamt also Fr. 70'000.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlte dem Beschwerdeführer die ersten drei Raten von je Fr. 15'000.--. Der Beschwerdeführer verlangt die Zahlung der letzten beiden Raten von Fr. 15'000.-- und Fr. 10'000.--.
Demgegenüber fordert die Beschwerdegegnerin von den bereits geleisteten Fr. 45'000.-- einen Teilbetrag von Fr. 30'000.-- zurück. Sie erachtet die Arbeit des Beschwerdeführers als mangelhaft.

B.
Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Zürich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit Fälligkeit zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin verlangte vom Beschwerdeführer widerklageweise Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2017.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die Widerklage hiess es im Wesentlichen gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 6. März 2018 zu bezahlen.

C.
Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Januar 2021 ab.

D.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), wobei der Beschwerdeführer dort mit seinen Anträgen unterlegen ist (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Streitwert bemisst sich bei einem Endentscheid nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Nach Art. 53 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
1    Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2    Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
BGG wird der Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet. Der Streitwert der Hauptklage beträgt Fr. 25'000.--, jener der Widerklage liegt bei Fr. 30'000.--. Die in Haupt- und Widerklage geltend gemachten Ansprüche schliessen einander aus und die Beschwerde bezieht sich auf beide Klagen, weshalb auch hinsichtlich der Hauptklage die Streitwertgrenze als erreicht gilt (Art. 53 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
1    Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2    Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).
Da vorliegend auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, erübrigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf einen zweiten Schriftenwechsel.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. dazu BGE 133 III 545 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

3.
Die Vorinstanzen kamen übereinstimmend zum Schluss, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht vom Vertrag zurückgetreten. Daher schulde sie dem Beschwerdeführer keine Vergütung und könne das bereits Geleistete zurückfordern.
Die Vorinstanz bejahte einen Werkmangel. Sie erwog, in einer Szene filme der ältere Europäer B.________ den jungen C.________ aus U.________ splitterfasernackt beim Duschen. Da der Film keine klare Aussage über das Alter von C.________ mache, sei nicht ausgeschlossen, dass er im Schutzalter sei. Zudem suggeriere die Szene, dass B.________ ein sexuelles Interesse an C.________ habe. In einer anderen Szene lese B.________ aus einem Brief vor, wonach C.________ mit einer 12-Jährigen schlafe. Dabei sage er, er habe sich stets für die sexuelle Befreiung der Kinder eingesetzt. Im Gesamtzusammenhang müsse das Publikum den Satz so verstehen, dass B.________ eine Vorliebe für Kinder habe und Kindsmissbrauch legitimiere. Der Film zeige, wie C.________ bei B.________ wohne, von diesem unterstützt werde und dank dessen Hilfe die Ausreise nach Europa schaffe. Dabei werde suggeriert, dies gelinge dank der sexuellen Beziehung zu B.________. Dieser Mechanismus werde als üblich und unproblematisch hingestellt und weder kritisch hinterfragt noch sonst wie aufgearbeitet.
Mit solchen Szenen habe die Beschwerdegegnerin nicht rechnen müssen, weshalb das Gelieferte vom Vereinbarten abweiche. Zudem widerspreche der Film den publizistischen Leitlinien und den Programmbestimmungen der Beschwerdegegnerin.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Vertragsauslegung.

4.1. Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Vereinbarung ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1; 130 III 554 E. 3.1). Erst wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 123 III 165 E. 3a). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 143 III 157 E. 1.2.2).
Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich (vgl. E. 2.2 hiervor) gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3).

4.2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer bei der Produktion des Films inhaltliche Vorgaben zu beachten hatte.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der wirkliche Parteiwille lasse sich nicht ermitteln. Dann legte sie den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip aus. Sie erwog, der Vertrag sehe die Erstellung eines Kinodokumentarfilms von 90 Minuten mit dem Arbeitstitel "C.________" vor. Weitere Spezifikationen seien schriftlich nicht vereinbart.
Zwar sei denkbar, dass jemand einen Film bestelle und bloss angebe, die Dauer solle 90 Minuten betragen. Allerdings sei höchst unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdegegnerin als öffentlich konzessioniertes Unternehmen der völligen Willkür des Beschwerdeführers habe aussetzen wollen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Freiheit, jeden beliebigen Film abzuliefern, ergebe nach Treu und Glauben keinen Sinn.
Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe vor dem Abschluss des Vertrags bereits Vorarbeiten zu einem Film namens "C.________" geleistet. Das dazu erarbeitete Dossier habe der Beschwerdegegnerin bei Vertragsschluss vorgelegen. Darin werde der Weg eines U.________ers vom Strassenjungen zum bildenden Künstler beschrieben. Es sei von schwierigen Familienverhältnissen und von einem Deutschen namens B.________ die Rede. Dieser verhelfe dem U.________er zur Ausreise nach Europa und gebe ihm später künstlerische Anregungen. Hingegen sei im Dossier keine Rede von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, die von Nordafrika nach Europa migrieren wollen.
Die Vorinstanz erwog, bei einer objektivierten Betrachtung nach Treu und Glauben sei anzunehmen, das Dossier habe Grundlage des Vertrags gebildet. Zwar seien nach den einschlägigen allgemeinen Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags nur schriftlich gültig. Dies sei aber so zu verstehen, dass Vertragsklauseln wie der Zeitplan oder die Vergütung nur schriftlich abgeändert werden können. Vernünftigerweise könne damit jedoch nicht gemeint sein, es sei ausgeschlossen, auf ein Dossier zurückzugreifen, welches das bestellte Werk überhaupt erst definiert.

4.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe angesichts der geschäftserfahrenen Beschwerdegegnerin auf den Wortlaut des Vertrags vertrauen dürfen. Ebenso habe er davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin das Filmschaffen fördern wolle und ihm grösstmögliche Freiheit gewähre. Der Beschwerdeführer sei Filmemacher, verstehe nichts von Verträgen und müsse davon auch nichts verstehen. Verzichte die Beschwerdegegnerin darauf, konkrete inhaltliche Angaben zum bestellten Film zu machen oder ein Dossier zum Bestandteil des Vertrags zu erklären, habe sie sich dies selbst zuzuschreiben.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdeführerin habe sein Filmschaffen gekannt und ohne weiteres mit homoerotischen Szenen rechnen müssen. Er habe vor dem Abschluss des Vertrags bereits zwei Filme homoerotischen Inhalts gedreht, in denen es um das Verhältnis von jüngeren zu älteren Männern und deren gegenseitige Abhängigkeiten gegangen sei. Einer dieser Filme sei sogar in Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin entstanden. Die Beschwerdegegnerin habe beim Vertragsschluss keine Vorbehalte angebracht. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch bezüglich homoerotischer Inhalte freie Hand gehabt. Es sei daher nichts dagegen einzuwenden, dass der ältere Mann B.________ C.________ bei seinen Migrationsbestrebungen unterstützt und dafür von diesem profitiert, indem er sich an ihm ergötzt.

4.4. Die Rügen des Beschwerdeführers dringen nicht durch.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zu Unrecht eine falsche Verteilung der Beweislast vor. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer nenne für seine Behauptung des wirklichen Parteiwillens keine tauglichen Beweismittel. Der schriftliche Vertrag stütze seine Behauptung nicht und im Übrigen offeriere er nur seine eigene Befragung. Überdies seien seine Beweisofferten zu einem anderen Thema erfolgt, nämlich zum Beweis, dass ein homoerotischer Film zu erwarten gewesen sei und dass die Ablehnung seiner Arbeit auf einer homophoben Grundeinstellung der Beschwerdegegnerin beruhe. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht, das Dossier habe der Beschwerdegegnerin bei Vertragsschluss überhaupt nicht vorgelegen, weshalb es bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip keine Rolle spielen dürfe. Damit stellt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge auch nur ansatzweise zu genügen (vgl. E. 2.2 hiervor).
Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die fehlende inhaltliche Umschreibung des geschuldeten Films bedeute nicht, dass er schrankenlos habe produzieren können. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er unter Berufung auf seine künstlerische Freiheit jede inhaltliche Einschränkung ablehnt. Denn auf diese Weise beansprucht er genau die Schrankenlosigkeit, die er selbst verneint.
Zusammenfassend kam die Vorinstanz unter Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss, dass der Vertragsinhalt dergestalt bestimmt war, dass ein Film geschuldet war, der den Weg eines jungen U.________ers vom Strassenjungen zum bildenden Künstler beschreibt, der bei seiner Migration nach Europa von einem älteren Europäer unterstützt wird. Hingegen sei nicht vorgesehen gewesen, dass der Film von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch halbwüchsiger Migranten erzähle. Die vorinstanzliche Vertragsauslegung hält vor Bundesrecht stand. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in einem früheren Film die Geschichte eines entlaufenen Knaben zeigte, der in die Arme von Männern getrieben wird, mit denen er sich sexuell einlässt. Gleiches gilt für seinen anderen Film, der von Herren im Ruhestand handelt, die sich in eine Hafenstadt in U.________ zurückziehen, um Sonne, Meer, Leben und schwulen Sex zu geniessen.
Die Vorinstanz erachtete für die Vertragsauslegung zu Recht als unerheblich, dass sich bedeutende Künstler mit dem Beschwerdeführer solidarisieren und behaupten, er werde diffamiert und zensuriert. Wenn der Beschwerdeführer den Organen der Beschwerdegegnerin Homophobie vorwirft, übergeht er die vertraglichen Grundlagen der Auseinandersetzung. Die Beschwerdegegnerin bestellte bei ihm einen Dokumentarfilm mit dem in den Vorarbeiten dargestellten Inhalt. Was er lieferte, wich wesentlich davon ab.
Nachdem die Auslegung zu einem Ergebnis führt, besteht - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio contra stipulatorem" (vgl. zum Beispiel Urteil 4A 502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen;).
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihren Entscheid nicht hinreichend begründet zu haben. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm die vorinstanzliche Begründung verunmöglicht hätte, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

5.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Mängelrüge sei ungenügend und verspätet. Die Beschwerdegegnerin habe keine Nachbesserung verlangen und auch nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen.

5.1. Nach Ablieferung des Werks hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
1    Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2    Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
OR).

5.2. Die Vorinstanz kam mit der Erstinstanz zum Schluss, die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2011 enthalte eine hinreichende Mängelrüge. Diese E-Mail trage den Betreff "Feedback", was nichts anderes als "Rückmeldung" bedeute; eine solche könne positiv oder negativ sein. Es treffe zu, dass die Sache klarer wäre, wenn das E-Mail mit dem Titel "Mängelrüge" versehen worden wäre. Dass mit "Feedback" eine rücksichtsvollere Formulierung gewählt worden sei, möge der persönlichen Beziehung geschuldet sein. Immerhin stehe schon in der ersten Zeile der E-Mail, die Reaktion sei "vielleicht etwas harsch" und es bringe nicht viel, "um den Brei herumzureden". Deutlich werde auch, dass vom Beschwerdeführer Änderungen erwartet würden, sodass der nächste Rohschnitt "eher unseren Erwartungen entspricht". Im Übrigen gehe aus der E-Mail hervor, dass der gelieferte Rohschnitt nicht als Vertragserfüllung akzeptiert werde. Beanstandet werde insbesondere die homoerotische Seite des Films und die Rolle des älteren Europäers B.________ gegenüber dem jungen C.________ aus U.________.
Weiter erwog die Vorinstanz unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Mängelrüge Nachbesserung verlangt. Zwar habe der Beschwerdeführer eine neue Fassung des Films abgeliefert, die wesentlichen Kritikpunkte der Beschwerdegegnerin habe er aber nicht berücksichtigt. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben, den konkret formulierten Beanstandungen Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass die Nachbesserung nicht ausreichend sei, habe sie dem Beschwerdeführer den Rücktritt vom Vertrag angedroht. Diese zweite Gelegenheit der Nachbesserung habe der Beschwerdeführer aber nicht wahrgenommen. Vielmehr habe er eine zusätzliche Vergütung verlangt, bevor er die aus seiner Sicht zu Unrecht beanstandeten Szenen ändere. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen, denn die Beanstandungen seien zu Recht erfolgt, weshalb er die Nachbesserung auf eigene Kosten hätte vornehmen müssen. Seine Forderung auf Auszahlung der vierten Rate des Werklohns sei ebenfalls unberechtigt gewesen. Denn der Vertrag sehe vor, dass diese erst nach der "Rohschnitt-Abnahme" zahlbar sei. Unerheblich sei, ob die zweite Fassung des Films ein weiterer "Rohschnitt" oder bereits ein
"Feinschnitt" gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Abnahme der ersten Fassung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien ein "Rohschnitt" sei, zu Recht verweigert, weshalb die vierte Rate nicht fällig geworden sei. Mit der Forderung einer zusätzlichen gesonderten Vergütung habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Nachbesserung als Bestellungsänderung betrachte. Damit habe er die ihm angebotene Nachbesserung abgelehnt. In dieser Situation sei die Beschwerdegegnerin an ihr Angebot der Nachbesserung nicht mehr gebunden gewesen und habe vom Vertrag zurücktreten dürfen. Dies habe sie mit Schreiben vom 1. Februar 2012 getan.

5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die E-Mail vom 30. Juli 2011 erfülle die Anforderungen an eine Mängelrüge nicht. Der Beschwerdeführer habe nicht mit einer Mängelrüge rechnen müssen und die E-Mail stelle auch keine solche dar. Die einschlägigen AVB sähen vor, dass eine Verweigerung der Abnahme des Rohschnitts schriftlich begründet und unter Angabe der notwendigen Korrekturen mitgeteilt werde. Nach der Rohschnittabnahme wäre die vierte Rate zu zahlen gewesen. Da sich die E-Mail aber auf einen "frühen Rohschnitt" beziehe, habe die E-Mail keine Mängelrüge enthalten können. Aus der Antwort des Beschwerdeführers vom 8. August 2011 gehe denn auch deutlich hervor, dass er nicht von einer Mängelrüge ausgehe. Er habe nämlich geschrieben, er werde sich bemühen, diese Einwände zu berücksichtigen.

5.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Inhalt seines Films überhaupt nicht beanstanden dürfen. Beispielsweise wäre es zulässig gewesen, wenn gerügt worden wäre, sein Film sei handwerklich schlecht gemacht, weil etwa in einem Spiegel eine Kamera zu sehen sei. Inhaltlich habe sich der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Film reinreden lassen müssen. Es sei bedauerlich, dass sich die Vorinstanz mit einer Abgrenzung der Begriffe Homoerotik und Pädophilie schwertue. Die Vorinstanz habe den Film des Beschwerdeführers in willkürlicher Weise als pädophil abqualifiziert. Keine Szene habe mit Pädophilie zu tun. Gegen den Inhalt des vom Beschwerdeführer gelieferten Werks habe sich daher keine zulässige Rüge vorbringen lassen.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers zielen - genau besehen - auf die Frage, ob er frei war, einen Film abzuliefern, in dessen Zentrum die sexuell konnotierte Beziehung eines älteren Europäers zu einem jungen U.________er steht. Diese Frage haben die Vorinstanzen verneint, ohne Bundesrecht zu verletzen (vgl. E. 4 hiervor).
Dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Er zeigt nicht im Einzelnen auf, welche entscheidrelevanten Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Die Vorinstanz begründete ihr Urteil sorgfältig und sehr ausführlich. Dass sie sich dabei eingehend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzte und teilweise auf dieses verwies, kann ihr nicht vorgeworfen werden.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_136/2021
Date : 26. Mai 2021
Published : 22. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Werkvertrag,


Legislation register
BGG: 42  45  51  53  64  66  68  74  75  76  90  95  97  100  102  105  106
OR: 367
BGE-register
123-III-165 • 130-III-554 • 132-I-42 • 133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-545 • 134-IV-156 • 135-I-19 • 137-III-145 • 138-I-232 • 138-III-659 • 139-V-496 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-86 • 141-III-28 • 143-III-157 • 144-III-93
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