Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 100/02

Urteil vom 26. Mai 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
Z.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

BVG-Stiftung der Firma M.________, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern

(Entscheid vom 19. September 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene Z.________ musste im Februar 1992 seine Tätigkeit als Baupolier bei der Firma M.________ wegen einer schweren koronaren Herzerkrankung aufgeben. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügungen vom 29. April 1993 und 13. März 1995 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum technischen Kaufmann zu und erklärte nach deren Abschluss ihre Leistungspflicht für beendet (Verfügung vom 13. Dezember 1995). Auf Grund einer Verschlimmerung des Herzleidens sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 1998 (bestätigt durch das kantonale Gericht [Entscheid vom 20. Oktober 1998] und das Eidgenössische Versicherungsgericht [Urteil vom 31. Mai 1999, I 576/98]) für die Zeit ab 1. September 1997 eine halbe Rente zu. Per 1. Dezember 1999 erfolgte die Erhöhung auf eine ganze Rente (Verfügung vom 3. August 2000).

Die BVG-Stiftung/Personalvorsorgestiftung der Firma M.________ als Vorsorgeeinrichtung der M.________ richtete Z.________ während der Zeit vom 1. März 1994 bis 14. Oktober 1995 eine Invalidenrente aus. Ein am 7. April 1998 gestelltes Begehren, es seien auch Rentenleistungen für die Zeit ab 15. Oktober 1995 zu erbringen, lehnte sie jedoch ab.
B.
Am 8. März 2002 liess Z.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm ab 15. Oktober 1995 weiterhin die reglementarischen Invaliditätsleistungen auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab (Entscheid vom 19. September 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, es sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm ab 1. September 1997 die reglementarischen Invaliditätsleistungen auszurichten.

Die Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
und 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG), insbesondere das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer während des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 69) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das Reglement der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses keine abweichende Regelung enthält.
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c). Wurde zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung durchgeführt, ist die Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den neu erlernten Beruf, vorliegend denjenigen als technischer Kaufmann, zu beurteilen; es kann nicht mehr auf die frühere Tätigkeit Bezug genommen werden, in welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, welche Anlass zur Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bot (Urteil L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 1997 Anspruch auf die reglementarischen Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Der vorinstanzlich gestellte Antrag auf Leistungen für die Zeit ab 15. Oktober 1995 wurde mit Blick auf die durch das kantonale Gericht festgestellte Massgeblichkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung letztinstanzlich zu Recht nicht aufrecht erhalten. Der Anspruch für die Zeit ab 1. September 1997 hängt davon ab, ob die Invalidität, welche zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt führte, in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zu einer während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht.
3.
Es steht fest, dass die Ursache der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in einer koronaren Herzerkrankung lag. Diese stellt auch denjenigen Gesundheitsschaden dar, welcher der ab 1. September 1997 gegebenen Invalidität zu Grunde liegt. Die rechtsprechungsgemäss erforderliche sachliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität ist somit gegeben.
4.
4.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Zur Beantwortung der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit im angestammten bzw. vorliegend im durch Umschulung erlernten Beruf während einer genügend langen Zeitraums wieder erlangt wurde, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören einerseits die ärztlichen Stellungnahmen und Auskünfte, andererseits aber auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht (Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01).
4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt hat, ist gestützt auf die Aussagen des Dr. med. T.________, Spezialarzt für Herzkrankheiten, insbesondere das Arztzeugnis vom 7. November 1995 und das Schreiben vom 13. Mai 1997, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Umschulung, das heisst ab 16. Oktober 1995, als technischer Kaufmann voll arbeitsfähig war. Auf Grund einer im Herbst (September/Oktober 1996) eingetretenen Verschlechterung der Koronarfunktion reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit auf rund 50% (Bericht des Dr. med. T.________ vom 3. März 1997 und Schreiben dieses Arztes vom 13. Mai 1997). Diese Beurteilung wird zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit unbestrittenermassen volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, was voraussetzt, dass er vermittlungsfähig war. Der Beschwerdeführer hat somit nach der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, in dessen Verlauf eine durch das Herzleiden verursachte erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, während rund eines Jahres eine volle Arbeitsfähigkeit im durch Umschulung erlernten Beruf als technischer Kaufmann erlangt. Dies
schliesst die zeitliche Konnexität und damit einen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin aus.
5.
Anzufügen bleibt, dass arbeitslose Personen gemäss Art. 2 Abs. 1bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG sowie Art. 22a Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 22a Beiträge an die Sozialversicherungen - 1 Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG97.98
1    Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG97.98
2    Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.99 Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.
3    Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren.100
4    Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.101 Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
AVIG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen im Rahmen der zweiten Säule für die Risiken Tod und Invalidität bei der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge versichert sind. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, allfällige Ansprüche, soweit nicht verjährt, bei dieser Institution geltend zu machen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_100/02
Date : 26. Mai 2003
Published : 13. Juni 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : -


Legislation register
AVIG: 22a
BVG: 2  23  24
BGE-register
114-V-281 • 120-V-112 • 123-V-262
Weitere Urteile ab 2000
B_1/02 • B_100/02 • B_23/01 • I_576/98
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