Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 172/06

Urteil vom 26. April 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
M.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Brauihof 2, 4900 Langenthal,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 11. Januar 2006)

Sachverhalt:
A.
A.a In teilweiser Gutheissung einer gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 28. April 2004 erhobenen Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons Aargau M.________ unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 52 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 13. April 2005). Der Entscheid ging bei der IV-Stelle (Sozialversicherungsanstalt Aargau) am 13. Juli 2005 ein. Am gleichen Tag wurde er auch der Rechtsvertretung der Versicherten zugestellt. Der Entscheid blieb in der Folge unangefochten.
A.b Am 28. Oktober 2005 wandte sich die Verwaltung unter Bezugnahme auf ein vorgängiges telefonisches Gespräch mit der Gerichtsschreiberin, welche den Entscheid vom 13. April 2005 redigiert hatte, mit einem "Berichtigungsgesuch" an das kantonale Gericht:
"... bitten wir Sie höflich, das erwähnte Urteil aufgrund eines offensichtlichen Rechnungsfehlers betreffend des Invaliditätsgrades zu korrigieren:
Der Invaliditätsgrad beträgt aufgrund der unbestrittenen Einkommensvergleichsgrössen (Valideneinkommen: Fr. 43'863.15 und Invalideneinkommen: Fr. 23'021.95) nicht wie im Urteil aufgeführt 52 %, sondern lediglich 47,58 % (Fr. 20'841.20 x 100/Fr. 43'863.15).

Das ergibt einen Anspruch auf eine Viertelsrente und nicht auf eine halbe Invalidenrente.

Für die Ausfertigung und Zustellung des berichtigten Urteils bedanken wir uns im Voraus."
A.c Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 unterbreitete das kantonale Gericht, ausgehend davon, es handle sich um ein formloser Berichtigung zugängliches Begehren, die Eingabe der Verwaltung vom 28. Oktober 2005 der Rechtsvertretung der Versicherten zur Stellungnahme. Der Rechtsvertreter räumte die Unrichtigkeit der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein; jedoch sei der festgesetzte Invaliditätsgrad von 52 % "nicht falsch, da das Versicherungsgericht bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausgehend vom Tabellenlohn TA 1 der LSE 2000 Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen fälschlicherweise keinen behinderungsbedingten Abzug vorgenommen hat" (Stellungnahme vom 21. Dezember 2005).
A.d Am 11. Januar 2006 entschied das Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung des Berichtigungsgesuchs der Beschwerdegegnerin wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 13. April 2005 wie folgt neu gefasst:
"In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2004 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine Viertelsrente auszurichten."
B.
Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 11. Januar 2006 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichten, hält die IV-Stelle unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid an ihren Anträgen fest.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 323 Erw. 1.2 entschieden hat, untersteht die Erläuterung/Berichtigung rechtskräftiger Entscheide der kantonalen Sozialversicherungsgerichte (Art. 57
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
ATSG) auch nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 dem kantonalen Recht.
1.1 Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 145 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
OG). Diese Regelung gilt laut Art. 135
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
OG in gleicher Weise für die Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann. Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt, Redaktions-, blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen.
Unzulässig sind anderseits Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (BGE 110 V 222 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 326 Erw. 3.1).
1.2 Diese nach der Rechtsprechung zu Art. 145
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
OG geltenden Grundsätze sind auch für den minimalen verfassungsrechtlichen Erläuterungs- und Berichtigungsanspruch massgeblich, welchen die kantonalen Gerichtsbehörden von Bundesrechts wegen zu beachten haben (BGE 130 V 325 Erw. 2.3).
1.3 Es kann im Rahmen sowohl des bundesgesetzlichen (Art. 145
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
OG) wie auch des verfassungsrechtlichen (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) Erläuterungsanspruches niemals eine materielle Änderung der getroffenen Entscheidung erreicht werden. Dafür steht, unter Vorbehalt der prozessualen Revision (Art. 136 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
. OG; Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), einzig der ordentliche Beschwerdeweg zur Verfügung (BGE 130 V 326 Erw. 3.1).
Unter diesem bundesrechtlichen Gesichtswinkel ist die im vorinstanzlichen Entscheid vom 11. Januar 2006 vorgenommene Berichtigung klar unzulässig: Es ist - nach seiner wirklichen rechtlichen und daher massgeblichen Bedeutung (in BGE 123 V 106 nicht publizierte, jedoch in SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 veröffentlichte Erw. 1c des Urteils Z. vom 10. Juni 1997, C 280/95) - ein zwischen den Parteien materiell neu gefasstes Urteil erlassen worden, indem die Beschwerdeführerin neu bloss eine Viertels- anstelle der zuerkannten halben Invalidenrente erhielt.
2.
2.1 Das aargauische Versicherungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid auf § 30 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (VRS) gestützt, wonach die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung finden. Von diesem Verweis erfasst ist § 281 der aargauischen Zivilprozessordnung (ZPO), der unter der Marginale "Erläuterung/Berichtigung und Ergänzung" vorsieht:
1. "Ist ein Urteil unklar, enthält es Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten oder ist es unvollständig, wird es vom Richter, der es ausgefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erläutert, berichtigt oder ergänzt.
2. Das Gesuch einer Partei ist der Gegenpartei zur Vernehmlassung zuzu- stellen.
3. Wird ein Urteil anders gefasst, beginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen."
2.2 Es fragt sich, ob die vorinstanzliche Anwendung des § 281 Abs. 3 ZPO/AG als Grundlage für die von ihr angeordnete Urteilsänderung bundesrechtskonform ist. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Bühler/Edelmann/Killer im Kommentar zur aargauischen ZPO (§ 281 N 4 S. 546), wonach die Berichtigung so weit geht, als der Wille des Richters aufgrund der Umstände in einer allen Beteiligten klaren Weise im Urteilsspruch falsch zum Ausdruck gekommen ist, dass jedoch nicht wieder eine richterliche Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Richtigkeit seiner früheren Gedankengänge begonnen werden darf, hat das Gericht erwogen:
"Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 13. April 2005 legt fest, dass der damaligen Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht. Das Gericht ging in Erw. 3/f der Urteilsbegründung (Urteil, S. 18) von einem Invalideneinkommen von Fr. 23'021.95, einem Valideneinkommen von Fr. 43'863.15 sowie einer leidensbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 20'841.20 aus. Das Gericht folgerte einen Invaliditätsgrad von 52 %, was offensichtlich unrichtig ist, da die Erwerbseinbusse - aufgerundet - lediglich 48 % ausmacht (100/Fr. 43'863.15 x Fr. 20'841.20). Der blosse Rechnungsfehler ergibt sich aus dem Urteil selber und ist für den aufmerksamen Leser des Urteils klar erkennbar, was auch die Beschwerdeführerin einräumt. Die Richter mussten sich auch nicht noch einmal mit der inhaltlichen Richtigkeit ihrer früheren Gedankengänge auseinandersetzen. Das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin ist daher gutzuheissen."

2.3 Diese Auslegung und Anwendung von § 281 Abs. 1 in Verbindung mit der durch Abs. 3 ZPO eröffneten Andersfassung des Entscheids vom 13. April 2005 ist willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und daher bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG). Es verbietet sich, von offenbarer oder klarer Unrichtigkeit zu sprechen, wenn für die Entdeckung des Fehlers drei Monate seit Entscheideröffnung vergehen, bis eine der Parteien den versteckten Mangel aufspürt. Davon abgesehen liegt nicht ein einfach (formlos) zu behebender Kanzlei-(Schreib-) oder Rechenfehler vor: Gerechnet wurde im ersten Entscheid an sich richtig, aber das Resultat wurde unrichtig qualifiziert, nämlich als Erwerbsausfall statt als Ausdruck der Resterwerbsfähigkeit interpretiert. Es handelt sich insoweit um einen einfachen (gewöhnlichen) Rechtsanwendungsfehler. Solche sind Erläuterung und Berichtigung von vornherein nicht zugänglich, ganz unabhängig davon, zu wessen Gunsten oder Ungunsten sich die unrichtige Rechtsanwendung auswirkt (vgl. Urteil A. vom 16. Februar 2001 in fine, K 96/00). Der IV-Stelle wäre es zumutbar gewesen, gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergreifen.
2.4 Selbst wenn man das Versehen, welches der Vorinstanz im Entscheid vom 13. April 2005 unterlaufen ist, als Rechnungsfehler qualifizieren wollte, könnte dies nicht zur Gutheissung des Berichtigungsgesuches vom 28. Oktober 2005 führen, da damit eine durch die Verfassung untersagte Rechtsverweigerung einherginge: Die mit dem Antrag, der Invaliditätsgrad sei "auf mindestens 50 % festzusetzen", obsiegende Versicherte hatte keinen Anlass, gegen den Entscheid vom 13. April 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht seinerseits wäre auf eine Beschwerde nicht eingetreten, wenn die Versicherte damit nicht eine höhere als die vorinstanzlich zugesprochene halbe Invalidenrente beantragt, sondern lediglich einen zum gleichen Resultat führenden 10%igen Abzug vom Invalideneinkommen geltend gemacht hätte, mit welchem nunmehr erhobenen Vorbringen die Beschwerdeführerin im Berichtigungsverfahren, da als materiellrechtliche Rüge klar unzulässig, nicht zu hören ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2006 aufgehoben.
2.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I 172/06
Date : 26. April 2006
Published : 22. Mai 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 57  61
BV: 8  9
OG: 104  135  136  145
BGE-register
110-V-222 • 123-V-106 • 130-V-320
Weitere Urteile ab 2000
C_280/95 • I_172/06 • K_96/00
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