Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.172/2006 /ggs
Urteil vom 26. April 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
XA.________, Beschwerdeführer, vertreten durch XB.________,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Kassationshof des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kassationshofs des Kantons Bern vom 14. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Strafsache der Berner Staatsanwaltschaft gegen XC.________ sel., XA.________, XB.________ und XD.________ ist in zweiter Instanz vor dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hängig. Auf Gesuch von XA.________ hin verfügte dessen Präsident am 14. Dezember 2005:
1. Das Gesuch von XA.________ um Beiordnung eines anderen amtlichen Verteidigers wird abgewiesen.
2. Auf eine Meldung an die Anwaltskammer gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte wird verzichtet.
3. Auf eine Meldung gemäss Art. 32 StrV wird verzichtet.
4. Der Antrag auf Übersetzung sämtlicher Akten seit 2003 wird abgewiesen.
5. Die Kosten werden zur Hauptsache geschlagen und über die Kosten, die durch die falsche Adresse entstanden sind, wird im Haupturteil entschieden.
.. (6. Mitteilungen)"
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. April 2006 beantragt XA.________:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
1. Die angefochtene Verfügung sei erneut auf Englisch zu übersetzen und die neue Übersetzung dem Beschwerdeführer zuzustellen.
2. Gegen Oberrichter H. Steiner sei ein Strafverfahren einzuleiten wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312
StGB) und falsche Übersetzung (Art. 307
StGB).
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der zu fällende Bundesgerichtsentscheid auf Englisch auszufertigen.
6. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 2'960.-- auszurichten."
C.
Der Kassationshof beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1
OG). Er bringt das kantonale Verfahren weiter, schliesst es indessen nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2
OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Die Abweisung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Anwalts bewirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2
OG (BGE 126 I 207). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, eine Ausnahme zu begründen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Abweisung dieses Gesuchs richtet.
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei von Oberrichter Steiner fehlerhaft übersetzt worden; dadurch sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren und wirksame Beschwerde (Art. 6
und 13
EMRK) verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei daher neu - verbessert - zu übersetzen und ihm neu zuzustellen.
Nach den oben stehenden Ausführung ist die Abweisung des Gesuches um Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, weshalb auch die fehlerhafte Zustellung dieses Entscheides in einer mangelhaften Übersetzung nicht gerügt werden kann. Darauf ist nicht einzutreten.
Die Rüge wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblich fehlerhafte Übersetzung in seinen Verfahrensrechten beeinträchtigt worden sein könnte, beherrscht doch der von ihm benannte Vertreter XB.________ sowohl Englisch als auch Deutsch. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass er in der von ihm verfassten Beschwerdeschrift die angeblichen Übersetzungsfehler auflistet. Der Beschwerdeführer hat somit einen sprachkundigen Vertreter, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er den Inhalt der angefochtenen Verfügung wegen allfälliger Übersetzungsfehler nicht richtig erfassen und sich dementsprechend nicht in voller Kenntnis der Entscheidgründe verteidigen konnte.
1.3 Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Oberrichter Steiner war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (Art. 86 Abs. 1
OG). Auf den Antrag, ein solches Strafverfahren einzuleiten, ist nicht einzutreten. Dem prozesserfahrenen Vertreter des Beschwerdeführers muss zudem bewusst sein, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist für die Einleitung von Strafverfahren.
1.4 Das Bundesgericht fällt seine Entscheide in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 37 Abs. 3
OG). Der vorliegende Entscheid ergeht somit in deutscher Sprache, die der Vertreter des Beschwerdeführers, XB.________, bestens beherrscht. Der Antrag, das Urteil in Englisch abzufassen, ist abzuweisen.
2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156
OG), und einen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat er nicht (Art. 159
OG), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer ersucht zwar um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses Gesuch ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152
OG), und zwar nicht etwa deshalb, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG genügenden Weise begründet wäre, sondern weil sie sich gegen ein untaugliches Anfechtungsobjekt richtet und unzulässige bzw. offensichtlich unbegründete Anträge enthält, die auch bei fachmännischer Begründung durch einen Anwalt keine Erfolgsaussichten gehabt hätten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.172/2006 /ggs
Urteil vom 26. April 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
XA.________, Beschwerdeführer, vertreten durch XB.________,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Kassationshof des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kassationshofs des Kantons Bern vom 14. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Strafsache der Berner Staatsanwaltschaft gegen XC.________ sel., XA.________, XB.________ und XD.________ ist in zweiter Instanz vor dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hängig. Auf Gesuch von XA.________ hin verfügte dessen Präsident am 14. Dezember 2005:
1. Das Gesuch von XA.________ um Beiordnung eines anderen amtlichen Verteidigers wird abgewiesen.
2. Auf eine Meldung an die Anwaltskammer gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte wird verzichtet.
3. Auf eine Meldung gemäss Art. 32 StrV wird verzichtet.
4. Der Antrag auf Übersetzung sämtlicher Akten seit 2003 wird abgewiesen.
5. Die Kosten werden zur Hauptsache geschlagen und über die Kosten, die durch die falsche Adresse entstanden sind, wird im Haupturteil entschieden.
.. (6. Mitteilungen)"
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. April 2006 beantragt XA.________:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
1. Die angefochtene Verfügung sei erneut auf Englisch zu übersetzen und die neue Übersetzung dem Beschwerdeführer zuzustellen.
2. Gegen Oberrichter H. Steiner sei ein Strafverfahren einzuleiten wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 317 [1] |
||||||
| Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen,werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 312 |
||||||
| Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 307 |
||||||
| Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der zu fällende Bundesgerichtsentscheid auf Englisch auszufertigen.
6. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 2'960.-- auszurichten."
C.
Der Kassationshof beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 307 |
||||||
| Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 307 |
||||||
| Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
Die Abweisung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Anwalts bewirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 307 |
||||||
| Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei von Oberrichter Steiner fehlerhaft übersetzt worden; dadurch sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren und wirksame Beschwerde (Art. 6
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
Nach den oben stehenden Ausführung ist die Abweisung des Gesuches um Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, weshalb auch die fehlerhafte Zustellung dieses Entscheides in einer mangelhaften Übersetzung nicht gerügt werden kann. Darauf ist nicht einzutreten.
Die Rüge wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblich fehlerhafte Übersetzung in seinen Verfahrensrechten beeinträchtigt worden sein könnte, beherrscht doch der von ihm benannte Vertreter XB.________ sowohl Englisch als auch Deutsch. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass er in der von ihm verfassten Beschwerdeschrift die angeblichen Übersetzungsfehler auflistet. Der Beschwerdeführer hat somit einen sprachkundigen Vertreter, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er den Inhalt der angefochtenen Verfügung wegen allfälliger Übersetzungsfehler nicht richtig erfassen und sich dementsprechend nicht in voller Kenntnis der Entscheidgründe verteidigen konnte.
1.3 Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Oberrichter Steiner war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (Art. 86 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 307 |
||||||
| Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
1.4 Das Bundesgericht fällt seine Entscheide in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 37 Abs. 3
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
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| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
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| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
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| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: