Tribunal federal
{T 1/2}
4C.57/2004 /lma
Urteil vom 26. April 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
Bausch & Lomb Incorporated, One Bausch Lomb Place, US-14604-2701 Rochester NY,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Felix H. Thomann,
gegen
Novartis AG, Lichtstrasse 35, 4002 Basel,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Eugen Marbach.
Gegenstand
Markenrecht,
Berufung gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
Die Bausch und Lomb Incorporated (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Rochester (New York). Die Novartis AG (Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Die Parteien sind Konkurrentinnen im Bereich der so genannten Vision care, die unter anderem die Herstellung von Reinigungsmitteln für Kontaktlinsen betrifft. Die Beklagte ist Inhaberin der Schweizer Marke Nr. 430 347 als dreidimensionales Zeichen für Katalysatoren, pharmazeutische Präparate und optische Instrumente sowie der entsprechenden internationalen Marke Nr. 664 096. Die Marke stellt einen mit Platin beschichteten Katalysatorring in der Form eines Zahnrades mit drei gleichmässig verteilten verlängerten Zähnen dar:
Bild nicht abrufbar
Beide Parteien bieten auf dem Markt Reinigungssysteme für Kontaktlinsen an, und zwar unter den Bezeichnungen "ONESEPT" bzw. "EASYSEPT" (Klägerin) und "AOSEPT" (Beklagte).
B.
Am 28. August 2001 gelangte die Klägerin an das Zivilgericht Basel-Stadt mit den Begehren, (1) es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 430 347 der Beklagten nichtig sei; (2) es sei das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum anzuweisen, die Schweizer Marke 430 347 im Markenregister zu löschen; (3) es sei die Klägerin zu ermächtigen, das Urteil in Grösse einer Viertelseite je einmal in den Publikationen Neue Zürcher Zeitung, Schweizerisches Handelsamtsblatt, Der Schweizer Optiker, DOZ Deutsche Optikerzeitung zu veröffentlichen; eventuell seien Art und Umfang der Veröffentlichung durch das Gericht festzulegen.
Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2003 ab. Das Gericht kam im Wesentlichen zum Schluss, die umstrittene Zahnradform sei zwar technisch bedingt, nicht aber technisch notwendig. Ausserdem hielt das Gericht dafür, die Form verfüge über eine kennzeichnungskräftige Originalität.
C.
Die Klägerin hält mit eidgenössischer Berufung an ihren im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt eventuell die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen. Sie rügt, die Vorinstanz habe Art. 2 lit. b
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
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a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs |
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1 | Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen. |
2 | Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. |
3 | Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber. |
Die Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1
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1 | Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen. |
2 | Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. |
3 | Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber. |
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1 | Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen. |
2 | Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. |
3 | Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber. |
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2 | Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. |
3 | Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber. |
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1 | Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen. |
2 | Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. |
3 | Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber. |
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2 | Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. |
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1.1 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 12
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2 | Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. |
3 | Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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2 | Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. |
3 | Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber. |
1.2 Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellungen darüber, in welcher Weise und seit wann die Beklagte die beanspruchte Formmarke gebraucht. Es kann daher mangels verbindlicher Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden, ob die Beklagte ihre umstrittene Marke im Sinne von Art. 12
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1 | Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen. |
2 | Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. |
3 | Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs |
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1 | Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen. |
2 | Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. |
3 | Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
1.3 Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.
Vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind nach Art. 2 lit. b
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
2.1 Der von der Beklagten als Marke beanspruchte Katalysatorträger in Form eines Zahnrades mit drei gleichmässig verteilten, verlängerten Rädern dient zur Reinigung von Kontaktlinsen. Der Katalysator, der die Reinigung ermöglicht oder beschleunigt, wird auf die Oberfläche des Trägers aufgetragen. Die Form eines Zahnrades ist als Träger nicht erforderlich, sondern es gibt fast beliebig geformte Körper, auf deren Oberfläche eine Substanz aufgebracht werden kann und welche daher die Funktion des Katalysatorträgers zu erfüllen vermögen. Die Klägerin behauptet im Übrigen nicht, die Zahnradform sei ästhetisch notwendig. Sie hält allein dafür, die Form werde für Katalysatorträger zur Reinigung von Kontaktlinsen vom Publikum erwartet, weil die meisten Anbieter diese Form verwenden würden.
2.2 Das Wesen der Ware vermögen nur Formen zu prägen, die ohne Veränderung der spezifischen Eigenschaften der Ware nicht verändert werden können und die somit für die Ware funktional oder ästhetisch notwendig sind. Nur soweit Formen vom Publikum aus diesem Grund erwartet werden, machen sie das Wesen der Ware aus. Die Klägerin verkennt dies, wenn sie aus der angeblichen Verwendung von zahnradförmigen Katalysatorträgern durch die meisten Konkurrenten der Parteien ableiten will, die Zahnradform entspreche dem Wesen der Ware. Da zur Reinigung von Kontaktlinsen eine Zahnradform des Katalysatorträgers weder funktional noch ästhetisch notwendig ist, wird eine allfällige Erwartung des Publikums an die Form dieses Trägers nicht vom Wesen der Ware bestimmt. Die Vorinstanz hat zutreffend verneint, dass die Form das Wesen der Ware ausmacht.
3.
Vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind sodann gemäss Art. 2 lit. b
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a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
3.1 Der Katalysatorträger muss zur optimalen Erfüllung seiner Funktion so ausgestaltet sein, dass er auf möglichst kleinem Raum eine möglichst grosse Oberfläche aufweist. Die technische Aufgabe, eine im Verhältnis zum beanspruchten Raum möglichst grosse Oberfläche als Träger des Katalysators zu schaffen, lässt sich durch eine Vielzahl von Formen lösen. Die Vorinstanz hat als notorisch angesehen, dass etwa auf der Grundlage von Dreiecken, Rhomben oder anderen geometrischen Formen technisch die erforderliche Oberfläche gleichermassen geschaffen werden kann wie mit der hier umstrittenen Zahnradform. Die Klägerin rügt als Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.2 Notorische Tatsachen bedürfen keines Beweises (BGE 117 II 321 E. 2; vgl. auch 123 III 129 E. 3b/aa). Sofern die Vorinstanz zu Recht als allgemein bekannt annahm, dass eine verhältnismässig grosse Oberfläche mit einer Vielzahl von Formen geschaffen werden kann, verletzte sie durch den Verzicht auf die Beweiserhebungen kein Bundesrecht. Es gehört nun in der Tat zum Allgemeinwissen, dass die bekannten geometrischen Grundformen dreidimensional erweitert und - etwa mit räumlichen Auswölbungen versehen - vielfach kombiniert werden können. Mit der Vielfalt von Gestaltungen kann auch eine im Verhältnis zum beanspruchten Raum hinreichend grosse Oberfläche geschaffen werden, ohne dass technisch die umstrittene Zahnradform beansprucht werden müsste.
3.3 Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und die Klägerin behauptet nicht, dass andere denkbare Formen etwa in der technischen Herstellung so erheblich aufwändiger wären, dass fraglich erscheinen könnte, ob die Wahl anderer Formen zumutbar sei. Ohne entsprechende Anhaltspunkte konnte die Vorinstanz aber die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Wahl anderer Formen, die im Verhältnis zum beanspruchten Raum eine grosse Oberfläche aufweisen, ohne weiteres bejahen. Dass andere Hersteller - aus welchen Gründen auch immer - ihre Formgebung tatsächlich an die hier umstrittene annähern, vermag jedenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin eine technische Notwendigkeit nicht auszuweisen.
4.
Technisch bedingte oder mitbeeinflusste Formen gehören regelmässig zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a
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a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
4.1 Zum Gemeingut gehören Zeichen, die sich etwa in einfachen Zahlen- oder Buchstabenkombinationen, in gebräuchlichen geometrischen Figuren oder in Angaben über die Beschaffenheit der Ware erschöpfen (BGE 128 III 454 E. 2.1 mit Verweisen). Ob ein Zeichen zum Gemeingut gehört, ist eine Rechtsfrage, denn die Schutzunfähigkeit dieser Zeichen liegt letztlich im Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit begründet (BGE 118 II 181 E. 3). Das Freihaltebedürfnis, das Art. 2 lit. a
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a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der zahnradförmige Katalysatorträger eine hinreichend originelle Form aufweist, um unterscheidungskräftig zu wirken. Die Form ist derart gestaltet, dass der seitlich offene Ring neben kleineren Zacken drei gleichmässig verteilte, je deutlich grössere Zacken aufweist. Diese verleihen der Zahnradform ein individuelles Gepräge, das die Form des Katalysatorträgers auch von der üblichen Form eines Zahnrades abhebt. Die Form ist weder im Alltagsleben unentbehrlich noch für die Waren, für die sie eingetragen ist, in ihrem Sinngehalt als Maschinenelement zur Übertragung von Drehbewegungen beschreibend. Sie hebt sich vielmehr von den elementaren geometrischen Formen - aus denen sie besteht - individuell so deutlich ab, dass sie objektiv geeignet ist, vom Publikum als Kennzeichen für die beanspruchten Waren wahrgenommen zu werden. Die Vorinstanz hat daher bundesrechtskonform erkannt, dass die umstrittene Formmarke trotz ihrer technischen Bedingtheit durchaus unterscheidungskräftig wirkt und nicht dem Gemeingut angehört.
5.
Die Berufung ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Klägerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1
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a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
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a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: