Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1A.173/2001/sch

Urteil vom 26. April 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Pro Natura Schweiz-Schweizerischer Bund für Naturschutz, 4052 Basel, Beschwerdeführer,
handelnd durch den Pro Natura Graubünden-Bündner Naturschutzbund, Bergstrasse 7, 7000 Chur, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Limmatquai 3, 8001 Zürich,

gegen

Gemeinde Ausserferrera, 7444 Ausserferrera, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck,
Regierung des Kantons Graubünden, 7001 Chur, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Villa Brunnengarten, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Walderschliessung "Ausserferrera Süd"

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 15. Juni 2001)

Sachverhalt:
A.
1982 genehmigten der Bund und der Kanton Graubünden das von der Gemeinde Ausserferrera erarbeitete "Generelle Walderschliessungsnetz Ausserferrera Süd" zur forstwirtschaftlichen Erschliessung der Wälder östlich der Kantonsstrasse. 1998 wurde das Waldwegprojekt "Plan Davains" ausgearbeitet. Nach einer Begehung mit Vertretern der Eidgenössischen Forstdirektion im Sommer 1998, die gewisse Projektänderungen zur Folge hatte, erteilte die zuständige kantonale Forstbehörde die technische Genehmigung; die Eidgenössische Forstdirektion stellte die Subventionierung der Strasse durch den Bund in Aussicht. In der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 1999 genehmigten die Stimmbürger von Ausserferrera das Waldwegprojekt.
B.
Vom 7. bis 26. Februar 2000 legte das Forstinspektorat Graubünden das Bauobjekt "Walderschliessung Ausserferrera-Süd" öffentlich auf. Darin wird die Erstellung einer forstwirtschaftlichen Strasse vom Holzlagerplatz auf dem Tunneldach der Kantonsstrasse ("Plan Davains"; 1400 m.ü.M.) bis zum Maiensäss "Lavenzug" (1600 m.ü.M.) vorgesehen. Die projektierte Strasse von 3 m Breite und ca. 2,7 km Länge (einschliesslich zwei Maschinenwegen von je 200 m) führt durch weitgehend unerschlossene Waldungen. Im unteren Bereich (ab "Plan Davains"; Teilabschnitt A-B) durchquert sie eine Felspartie in steilem, teilweise mit Blockschutt versetztem Gelände mit einer mittleren Hangneigung von ca. 70%. In diesem Bauabschnitt sind deshalb erhebliche Kunst- und Stützmauern (bis 8 m hohe Zyklopenmauern) erforderlich. Im oberen Bereich (Teilabschnitte B-G) verläuft sie durch hügeliges Gelände um den "Crest Olt", das mit haushohen Felsbrocken und ausgedehnten Erdmulden durchsetzt ist, in denen sich mehrere kleinere Hoch- und Flachmoore sowie Hirschsuhlen befinden. Die Gemeinde will die Strasse etappenweise erstellen; ein Detailprojekt liegt erst für den Teilabschnitt A-B vor.
C.
Gegen das Projekt erhob u.a. der Bündner Naturschutzbund Pro Natura Graubünden Einsprache. Am 21. November 2000 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die Linienführung der Walderschliessung Ausserferrera Süd gemäss Auflageprojekt und wies die Einsprachen ab.
D.
Gegen die Plangenehmigung erhob Pro Natura Schweiz - Schweizerischer Bund für Naturschutz - , vertreten durch die Sektion Graubünden, Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Gericht führte einen Augenschein durch und wies den Rekurs am 15. Juni 2001 ab.
E.
Hiergegen erhob Pro Natura Schweiz - Schweizerischer Bund für Naturschutz Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei das strittige Vorprojekt zur generellen Walderschliessung "Ausserferrera Süd" an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Zudem stellt er verschiedene Anträge zum Verfahren: Es sei ein Augenschein unter Beizug der Parteien sowie ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; eventuell, für den Fall, dass das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden wolle, seien ein Gutachten über die Fauna des Projektgebietes einzuholen, die Kartierung der im Projekt betroffenen Waldgesellschaften und Moore sowie weiterer Lebensräume in Auftrag zu geben sowie ein Gutachten über die Auswirkungen der geplanten Walderschliessung auf das hydrologische System des Projektgebietes und auf die Geomorphologie des zu erschliessenden Geländes bei einer unabhängigen Fachstelle einzuholen.
F.
Die Gemeinde Ausserferrera und das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Auch das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das BUWAL äussert sich in seiner Vernehmlassung zu den Bewilligungs- und Subventionsvoraussetzungen für Erschliessungsanlagen im Wald und kommt zum Ergebnis, dass die Projektunterlagen "dürftig" seien. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des BUWAL Stellung zu nehmen.
G.
Mit Verfügung vom 8. November 2001 gewährte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der die Plangenehmigung für eine Waldstrasse betrifft. Er stützt sich in erster Linie auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) und damit auf Bundesverwaltungsrecht. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1 , 98 lit. g OG; vgl. BGE 123 II 499 E. 1a S. 501). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) i.V.m. Art. 1 und Anhang Ziff. 6 der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) zur Beschwerde berechtigt. Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Koordinationspflicht und eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung: Das Projekt sei ausschliesslich nach forstwirtschaftlichen Kriterien beurteilt worden. Der schutzwürdige Charakter der Projektgegend sei nicht einmal ansatzweise untersucht worden; insbesondere lägen keine Berichte zu den vor allem im oberen Streckenabschnitt (C-D-G) vorhandenen Biotopen und Mooren vor. Mangels Kartierung der vorhandenen Waldgesellschaften habe auch das Störungspotential des geplanten Forstwegs nicht abgeschätzt und keine seriöse Interessenabwägung vorgenommen werden können. Die negative Stellungnahme des kantonalen Amts für Natur und Landschaft, wonach die Linienführung zwischen Punkt B und dem nördlichen Wendepunkt durch zahlreiche Hoch- und Flachmoore führe und der Bau des Weges (auch im Streckenabschnitt A-B) einen massiven Eingriff in den naturnahen Blockfichtenwald darstelle, sei im Entscheid nicht gebührend berücksichtigt worden.
3.
3.1 Gemäss Art. 4 lit. a
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 4 Begriff - (Art. 4 und 12 WaG)
a  die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen;
b  die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 (RPG), sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht.
der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) können forstliche Bauten und Anlagen im Wald ohne Rodungsbewilligung errichtet werden. Erforderlich ist jedoch eine raumplanerische Bewilligung (Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG; BGE 123 II 499 E. 2 S. 502). Diese Bewilligung wird im Kanton Graubünden in einem speziellen Plangenehmigungsverfahren durch die Regierung erteilt, die im gleichen Verfahren auch den Subventionsentscheid fällt (Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 [kWaG]). Die Projektgenehmigung hat mit Bezug auf die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung (Art. 14 Abs. 2 kWaG).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen forstliche Bauten und Anlagen am vorgesehenen Standort notwendig sein; sie dürfen nicht überdimensioniert sein und es dürfen ihnen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 123 II 499 E. 2 S. 502/503). Hierfür ist eine umfassende Prüfung und Interessenabwägung erforderlich, die sowohl mit Blick auf die vom Waldgesetz verfolgten Zwecke bzw. die verschiedenen Waldfunktionen als auch im Lichte der übrigen einschlägigen Gesetzgebung, namentlich dem NHG und seiner Verordnung vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) vorzunehmen ist (BGE 123 II 499 E. 3b/bb S. 507). Dementsprechend verlangt das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Forstdirektion "Erschliessungsanlagen" vom 14. April 1993 die Abklärung aller (im Kreisschreiben beispielhaft aufgezählter) nutzungsbezogenen und raumbezogenen Interessen sowie der natürlichen Grundlagen, das Aufzeigen von Interessenkonflikten und die Analyse und Bewertung von Lösungsmöglichkeiten.
4.
4.1 Zur Schutzwürdigkeit des gesamten Waldgebietes an der rechten Talflanke sowie des darüber bedeutend weniger steil verlaufenden Waldbodens hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich dabei aufgrund der vorhandenen Artenvielfalt an seltenen Pflanzen und Tieren sowie vor allem wegen der auf dieser Höhe (ungefähr 1550 m.ü.M.) ungewöhnlich stark verwurzelten, hochstämmigen und sehr alten Blockschuttfichten (bis 300 Jahre alt und rund 35 bis 45 m hohe Bäume) einschliesslich der im oberen Abschnitt vereinzelt existierenden Flach- und Hochmoore zweifellos um eine besonders reizvolle Gegend und Naturlandschaft handle. Das betreffende Waldareal habe jedoch niemals einer speziellen Schutzzone angehört, noch sei es im kantonalen Richtplan als besonders erhaltenswert oder schutzwürdig eingestuft worden. Die beantragte Kartierung der betroffenen Waldgesellschaften hielt das Verwaltungsgericht für überflüssig, da die von den Beschwerdegegnerinnen eingeholten Expertisen und Auskünfte in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres aussagekräftig und vollständig genug seien, um sich gestützt darauf eine ausgewogene und zuverlässige Meinung bilden zu können. Hinzu komme, das es zur Streitentscheidung nicht in erster Linie auf den zahlenmässigen Tier-,
Baum- oder Pflanzenreichtum des Waldes im Detail ankomme, sondern auf die Störwirkung des geplanten Forstwegs für jene biologischen Lebensräume. Es sei nicht ersichtlich, wieso ausgerechnet die Erstellung eines bloss drei Meter breiten Forstwegs zur Beibehaltung eines auch auf Dauer strapazierfähigen Bann- und Schutzwaldes bereits eine unzulässige Schädigung der dort existierenden Biodiversität zur Folge haben sollte.
4.2 In den Akten befinden sich keine Fachberichte zu den vom Waldweg betroffenen Biotopen. Einzig das kantonale Amt für Natur und Landschaft wies in einer kurzen Stellungnahme vom 27. Juli 2000 darauf hin, dass der geplante Weg zwischen den Punkten B und G durch einen über grosse Strecken seit langem nicht mehr bewirtschafteten Blockfichtenwald mit stellenweise hausgrossen Felsblöcken führe, wobei zwischen dem Punkt B und dem nördlichen Wendepunkt zahlreiche kleine Hoch- und Flachmoore eingestreut seien. Das Amt wertete den Bau eines Weges deshalb als massiven Eingriff, der aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes abgelehnt werden müsse. Trotz dieser negativen Stellungnahme unterblieb eine detailliertere Abklärung der betroffenen Biotope. Zwar wurde mit den Wildhütern Verbindung aufgenommen, insbesondere um die unterhalb von Crest Olt vorhandenen Hirschsuhlen zu umfahren. Dagegen fehlen in den Planunterlagen Angaben zur Lage und zum Ausmass der Moorgebiete und zum Vorhandensein geschützter Tier- und Pflanzenarten.
4.3 Diese Abklärungen dürfen auch dann nicht unterbleiben, wenn das betreffende Gebiet, wie im vorliegenden Fall, keiner formellen Schutzzone zugewiesen ist. Die förmliche Bezeichnung ist nicht zwingende Voraussetzung für den Biotopschutz (Karl-Ludwig Fahrländer, NHG-Kommentar, Art. 18 Rz 22; Florian Wild, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, URP 1999 S. 765 ff., insbes. S. 773). Vielmehr ist im Planungs- oder Bewilligungsverfahren für einen "technischen Eingriff" abzuklären, ob ein schutzwürdiges Biotop vorliegt, ob dieses durch das geplante Projekt beeinträchtigt wird und wenn ja, ob der Eingriff vermieden werden kann; wenn nein, sind Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG).

Auch die nach Waldrecht vorgesehene umfassende Interessenabwägung (vgl. oben, E. 3.2.) verlangt die Berücksichtigung aller schutzwürdigen Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen, ohne Rücksicht auf ihre förmliche Unterschutzstellung. Dies gilt umso mehr, als das Waldgebiet überlagernde Schutzzonen (abgesehen von Jagdbanngebieten) bisher ausgesprochen selten sind: Der Wald ist eine bundesrechtlich geschützte Zone, die der Nutzungsplanung der Gemeinde weitgehend entzogen ist. Die Ausscheidung von "Waldreservaten" und die Anordnung spezieller Schutzmassnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald wurden erst in jüngster Zeit gefordert: Die "Leitsätze für eine Waldreservatspolitik der Schweiz" der Eidgenössischen Forstdirektion, wonach 10 % der Waldfläche der Schweiz als Natur- oder Sonderwaldreservate auszuscheiden sind, um seltene und gefährdete Tiere, Pflanzen und Waldtypen besonders zu schützen, wurden erst im Januar 2001 erlassen und sollen bis zum Jahr 2030 umgesetzt werden.
4.4 Soweit das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe "nicht den geringsten Beweis" dafür erbracht, weshalb mit einer nennenswerten Beeinträchtigung des vor Ort bestehenden Natur- und Landschaftsbildes zu rechnen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass es Aufgabe der zuständigen Behörden ist, den Sachverhalt abzuklären. Aufgrund der negativen Stellungnahme des Amts für Natur und Landschaft hätte Veranlassung bestanden, den schutzwürdigen Charakter des betreffenden Gebietes und seine mögliche Beeinträchtigung durch das geplante Projekt näher zu untersuchen.

Überdies hat der Beschwerdeführer in seinem Rekurs detailliert dargelegt, dass es sich beim betreffenden Waldgebiet um einen bisher kaum erschlossenen, naturnahen Blockschutt-Fichtenwald auf stark bewegtem Gelände mit vermoorten und vernässten Mulden sowie Feldformationen handle, der landschaftlich und naturkundlich von besonderer Bedeutung sei, u.a. als wenig gestörter Lebensraum zahlreicher und teilweise seltener Arten. Im entsprechenden Quadranten des Schweizer Brutvogelatlas seien zahlreiche störungsempfindliche oder bemerkenswerte Arten für den entsprechenden Lebensraum nachgewiesen, wie z.B. Habicht, Sperber, Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn und Uhu. Hierbei handelt es sich z.T. um gefährdete Arten (Haselhuhn, Birkhuhn, Uhu) bzw. stark gefährdete Arten (Auerhuhn), die auf der Roten Liste der Brutvögel der Schweiz aufgeführt sind und z.T. geschützt sind (Art. 7
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 7 Artenschutz - 1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
1    Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
2    und 3 ...5
4    Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
5    Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.
6    Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt6 (Bundesamt) einzuholen.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [JSG; SR 922.0]).

Damit hat der Beschwerdeführer mehrere Indizien für das Vorliegen eines schützenswerten Biotops genannt: das Vorliegen eines Lebensraumtyps i.S.v. Art. 14 Abs. 3 lit. a
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
i.V.m. Anh. 1 NHV (Blockschutt-Fichtenwald) und Hinweise für das Vorhandensein geschützter bzw. gefährdeter und seltener Tierarten, die in den vom BUWAL erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind (Art. 14 Abs. 3 lit. b
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
und d NHV).
4.5 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine Beeinträchtigung schützenswerter Biotope durch den Strassenbau nicht von vornherein ausgeschlossen werden:

Bestimmte seltene Vogelarten wie der Auerhahn benötigen grosse zusammenhängende Lebensräume mit geringem Störungspotential. Die strassenmässige Erschliessung des Waldgebiets zwischen der Kantonsstrasse und dem Maiensäss Lavenzug (samt Anschluss an den Fussweg zur Alp Samada) erhöht das Störpotential im bisher weitgehend unzugänglichen Waldgebiet und könnte daher möglicherweise den Lebensraum geschützter Vogelarten beeinträchtigen.

Ungeklärt ist ferner, wie sich die Strasse auf die Flach- und Hochmoore auswirken wird. Selbst wenn diese nicht unnötig zerschnitten oder voneinander getrennt werden, wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid festgestellt hat, können sie doch durch den Strassenbau beeinträchtigt werden, z.B. durch eine Veränderung des Wasserhaushalts.
4.6 Aufgrund der fehlenden Abklärungen können weder die Schutzwürdigkeit des Gebiets noch dessen mögliche Beeinträchtigung durch den geplanten Strassenbau zuverlässig abgeschätzt werden. Damit fehlt es an der sowohl nach Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
NHV als auch nach Bundeswaldrecht gebotenen umfassenden Interessenabwägung: Der Entscheid über die Zu-
lässigkeit eines Eingriffs in ein (allfälliges) Schutzobjekt setzt voraus, dass der drohende Verlust überhaupt bekannt ist oder seine Ausmasse zumindest abgeschätzt werden können (Fahrländer, NHG-Kommentar, Art. 18 Rz 27).
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob ausnahmsweise, aufgrund eines überragenden öffentlichen Interesses an der Erstellung der Walderschliessungsstrasse, auf diese Abklärungen und eine umfassende Interessenabwägung verzichtet werden durfte.
5.1 Die kantonalen Instanzen und die Gemeinde Ausserferrera vertreten die Auffassung, die Erschliessung des umstrittenen Waldgebiets sei dringend: es handle sich um Wald mit besonderer Schutzfunktion, namentlich für die darunter liegende Kantonsstrasse. Die Bestände seien massiv überaltert und müssten verjüngt werden, ansonsten die Schutzfunktion gefährdet sei.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies: Das fragliche Waldgebiet sei seit Jahren kaum mehr bewirtschaftet worden, ohne dass es damit seine Schutzfunktion verloren hätte. Ohnehin sei die Kantonsstrasse an exponierten Stellen durch Kunstbauten wie Galerien etc. vor Lawinenniedergängen und Steinschlägen geschützt. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern auch dem Blockschutt-Fichtenwald um Crest Olt, oberhalb von 1520 m.ü.M., eine Schutzfunktion zukommen solle, da hier das Gelände bedeutend weniger steil und stark strukturiert sei. Der Beschwerdeführer hält eine extensivere Waldbewirtschaftung mit einer minimalen Waldpflege für ausreichend und für ökologisch sinnvoller; diese könne mit weniger einschneidenden Mitteln bewerkstelligt werden. Der obere Streckenabschnitt C-G werde schon heute mit Hilfe von Waldtraktoren vom Maiensäss Lavenzug aus bewirtschaftet; das untere, steilere Waldareal könne durch die Erstellung einer Stichstrasse parallel zur Kantonsstrasse oder notfalls mittels Helikopter bewirtschaftet werden.
5.3 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die topografischen Verhältnisse und die Niveauunterschiede vor Ort keine bessere oder einfachere Bewirtschaftungsform zuliessen, als das lokal anfallende Holzgut über eine Basisstrasse bzw. die nur sporadisch in deren Nähe eingesetzten Transportanlagen abzuführen. Eine Bewirtschaftung aus der Luft sei bereits aufgrund der bestehenden Starkstromleitungen - sowohl im unteren Steilhang als auch im oberen Wegabschnitt - ausgeschlossen. Der Regierungsrat legt in seiner Vernehmlassung dar, dass aufgrund der Starkstromleitungen auch die Erstellung einer Parallelstrasse zur Kantonsstrasse ausgeschlossen sei. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 2
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
OG). Da bereits die kantonalen Forstbehörden und das Eidgenössische Forstinspektorat zum Ergebnis gelangt waren, es gebe keine weniger einschneidende Möglichkeit der Erschliessung des fraglichen Waldgebietes, ist im Folgenden davon auszugehen.
5.4 Die Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes ist ein gewichtiges öffentliches Interesse. Aus dem in den Akten befindlichen Gutachten (Beat Forster: Waldentwicklung in ehemals vom Bergbau genutzten Wäldern des Schams und Ferreratals, Diplomarbeit ETH Zürich 1983) geht hervor, dass eine Durchfors-
tung und eine rechtzeitige Verjüngung der Bestände für die Verbesserung der Stabilität und der Stufigkeit des Waldes und damit für die Gewährleistung der Schutzfunktion unumgänglich seien.

Auch wenn man im vorliegenden Fall von einem hohen öffentlichen Interesse an der Bewirtschaftung des Waldes zur Erhaltung seiner Schutzfunktion für die Kantonsstrasse ausgeht, kann damit jedoch kein offensichtlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Walderschliessungsstrasse in ihrer konkreten Ausgestaltung (Länge und Linienführung) dargetan werden:

Wie ein Blick auf die Karte zeigt, ist die Schutzfunktion des Waldes im Steilhang oberhalb von Plan Davains evident; diesen Wegabschnitt (Teilabschnitt A-B) will auch die Gemeinde Ausserferrera prioritär verwirklichen. Dagegen erscheint es fraglich, ob auch dem oberen Waldgebiet um Crest Olt noch Schutzfunktion zukommt: Es wird vom Verwaltungsgericht als hügeliges Gebiet beschrieben, das mit haushohen Felsbrocken und ausgedehnten Erdmulden durchsetzt sei. Zumindest ist die Bedeutung dieses Waldes für die Sicherheit der Kantonsstrasse nicht so gross, dass die Erstellung eines Waldwegs ohne nähere Abklärung der ökologischen, insbesondere der faunistischen, floristischen und hydrologischen Gegebenheiten und einer sorgfältigen Interessenabwägung genehmigt werden darf. In diesem Zusammenhang ist eine Koordination mit der noch ausstehenden Waldentwicklungsplanung anzustreben: Sollte der Wald um Crest Olt als Naturwaldreservat in Betracht fallen, würde das Bedürfnis einer strassenmässigen Erschliessung in diesem Teilbereich entfallen oder zumindest stark vermindert werden.
5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe - selbst wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen - nur zulässt, wenn Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Fahrländer, NHG-Kommentar, Art. 18 Rz 33). Auch im Hinblick auf die Bestimmung allfälliger Ersatzmassnahmen durfte auf eine detaillierte Abklärung der möglichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope nicht verzichtet werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, weil die zuständigen kantonalen Behörden den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und eine unvollständige Interessenabwägung vorgenommen haben. Dieser Vorwurf trifft auch die Eidgenössische Forstdirektion, die dem technischen Projekt 1998 zugestimmt und Subventionen in Aussicht gestellt hat, ohne weitere Abklärungen zu verlangen.

Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese Mängel im letztinstanzlichen gerichtlichen Verfahren zu beheben, weshalb der Antrag auf Vornahme eines Augenscheins wie die Eventualanträge auf Einholung von Gutachten abzuweisen sind. Die Sache ist daher zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
OG) und es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2001 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Ausserferrera, der Regierung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.173/2001
Datum : 26. April 2002
Publiziert : 26. April 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ökologisches Gleichgewicht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1A.173/2001/sch Urteil vom 26. April


Gesetzesregister
JSG: 7
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 7 Artenschutz - 1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
1    Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
2    und 3 ...5
4    Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
5    Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.
6    Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt6 (Bundesamt) einzuholen.
NHG: 12 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
18
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHV: 14
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
OG: 97  98  105  156  159
RPG: 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
WaV: 4
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 4 Begriff - (Art. 4 und 12 WaG)
a  die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen;
b  die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 (RPG), sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht.
BGE Register
123-II-499
Weitere Urteile ab 2000
1A.173/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wald • bundesgericht • kantonsstrasse • gemeinde • biotop • erschliessung • olten • chur • landschaft • wiese • naturschutz • plangenehmigung • baute und anlage • sachverhalt • schutzzone • flachmoor • pflanze • forstwirtschaft • augenschein • waldfunktion
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URP
1999 S.765