Bundesgericht
Tribunal f閐閞al
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 390/2012
Urteil vom 26. M鋜z 2013
I. 鰂fentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, pr鋝idierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdef黨rer, vertreten durch Advokat Martin Wagner,
gegen
Bundesverwaltungsgericht Generalsekretariat, Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Einsicht in Archivgut,
Beschwerde gegen die Verf黦ung vom 18. Juli 2012 des Bundesverwaltungsgerichts Generalsekretariat.
Sachverhalt:
A.
A.________ publizierte im 创Beobachter创 vom 17. Februar 2012 einen Artikel unter dem Titel 创Die Integration ist schwierig创. Darin wird die Schweizer Fl點htlingspolitik in Bezug auf Menschen aus Eritrea thematisiert, die als Fluchtgrund die Gefahr nennen, in Eritrea wegen Desertion unmenschlich bestraft zu werden. Es wird auf die grosse Zahl von eritreischen Fl點htlingen in der Schweiz hingewiesen. Dies sei Folge eines Grundsatzentscheides der (ehemaligen) Asylrekurskommission (ARK) aus dem Jahre 2005. Kurz darauf wurde die Thematik in der 创Weltwoche创 vom 26. April 2012 unter dem Titel 创Dorfgespr鋍h in Eritrea创 aufgegriffen. Im Zuge dieser Berichterstattungen tauchte die Frage auf, wer f黵 das erw鋒nte Urteil der ARK verantwortlich zeichne.
A.________ gelangte am 2. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte ohne weitere Begr黱dung um Zustellung des genannten Urteils der ARK. Praktisch gleichzeitig gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei entsprechende Ersuchen von Seiten der 创Weltwoche创 und einer Privatperson ein.
Nach einer Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts und einer weitern 膗sserung von A.________ wurde diesem die publizierte Fassung des ARK-Urteils vom 20. Dezember 2005 zugestellt. In der Folge pr鋤isierte A.________ sein Ersuchen in dem Sinne, er sei an der Originalfassung des Entscheids und an der Zusammensetzung des Spruchk鰎pers interessiert.
Der Generalsekret鋜 des Bundesverwaltungsgerichts teilte A.________ und den 黚rigen Gesuchstellern am 15. Juli 2012 mit, dem Ersuchen um vollumf鋘gliche Einsicht in das genannte Urteil unter Bekanntgabe des Spruchk鰎pers werde nicht entsprochen. Mit f鰎mlicher Verf黦ung vom 18. Juli 2012 wies der Generalsekret鋜 das Gesuch um Einsicht in das Archivgut ab.
B.
Gegen diesen Entscheid des Generalsekret鋜s hat A.________ beim Bundesgericht am 20. August 2012 Beschwerde in 鰂fentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Einsicht in das vollst鋘dige Urteil der Asylrekurskommission. Eventualiter sei ihm die Zusammensetzung des Spruchk鰎pers bekanntzugeben.
Der Generalsekret鋜 des Bundesverwaltungsgerichts beantragt mit seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik h鋖t der Beschwerdef黨rer an seinen Antr鋑en fest.
Erw鋑ungen:
1.
Mit der Beschwerde in 鰂fentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
BGG) k鰊nen u.a. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
BGG) beim Bundesgericht angefochten werden. Dazu z鋒len nicht nur Urteile, die das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde oder Klage hin trifft, sondern auch Verwaltungsentscheidungen des Generalsekret鋜s 黚er die Verweigerung der ersuchten Einsicht (vgl. Art. 12 des Reglements 黚er die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht [Archivierungsreglement, ArchivRegl; SR 152.13]). Dagegen steht die Beschwerde in 鰂fentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 14 ArchivRegl). Im 躡rigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 45 Abs. 1
, Art. 89 Abs. 1
, Art. 90
, Art. 95 lit. a
und Art. 100 Abs. 1
BGG). Auf die Beschwerde kann demnach eingetreten werden.
2.
Der Beschwerdef黨rer ist im Besitze eines Auszugs aus dem Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Dezember 2005 i.S. L.H., Eritrea. Dieser ist ihm vom Bundesverwaltungsgericht ausgeh鋘digt worden. Er ist amtlich publiziert (EMARK 2006/03) und kann auf dem Internet eingesehen werden. Der Auszug enth鋖t eine Regeste, die Zusammenfassung des Sachverhalts und die massgebliche Erw. 4. Die ARK kam in diesem Entscheid zu folgendem Schluss (E. 4.12) :
―er Beschwerdef黨rer hatte als Deserteur ohne Zweifel einen konkreten Kontakt zum Milit鋜. Er muss damit rechnen, dass er im Falle einer R點kkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Kommandanten seiner Einheit 黚erlassen, dort f黵 eine unbeschr鋘kte Dauer unter erb鋜mlichen Bedingungen festgehalten und den beschriebenen k鰎perlichen Strafen ausgesetzt w黵de. Der Beschwerdef黨rer hat somit begr黱dete Furcht, im Falle einer R點kkehr einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. (...) Die angefochtene Verf黦ung (...) hat in Verletzung von Bundesrecht festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdef黨rers gen黦ten den Anforderungen an den Fl點htlingsbegriff nicht. Sie ist vollumf鋘glich aufzuheben. Der Beschwerdef黨rer ist als Fl點htling anzuerkennen und es ist ihm, da keine Ausschlussgr黱de ersichtlich sind, Asyl zu gew鋒ren.创 (...).
Der Beschwerdef黨rer verlangt 黚er die Kenntnisnahme des Urteils in der publizierten Form hinaus Einsicht in das vollst鋘dige Urteil, zumindest in die Zusammensetzung des Spruchk鰎pers. Die Vorinstanz hat dieses Ersuchen mit dem Hinweis auf das Archivierungsreglement und den Schutz von Treu und Glauben der damaligen Richter der Asylrekurskommission abgelehnt.
3.
3.1. Das 謋fentlichkeitsgesetz (BG�, SR 152.3) kommt, wie die Vorinstanz zu Recht festh鋖t, nicht zur Anwendung. Es gilt nach Art. 3 Abs. 1 lit. a f黵 eine Reihe von gerichtlichen Verfahren nicht, namentlich auch nicht f黵 Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege.
3.2. Der Generalsekret鋜 st黷zte seinen Entscheid vorab auf das Archivierungsreglement. Dieses enth鋖t folgende Bestimmungen:
Art. 6
- Schutzfrist
1 Grunds鋞zlich gilt die Schutzfrist von 30 Jahren nach Artikel 9
BGA.
2 Prozessakten unterstehen der l鋘geren Schutzfrist von 50 Jahren nach Artikel 11
BGA.
4 Unterlagen, die bereits vor der Archivierung 鰂fentlich zug鋘glich waren, bleiben weiterhin 鰂fentlich zug鋘glich.
Art. 9 - Einsichtnahme in die Prozessakten w鋒rend der Schutzfrist
1 Einsicht in die Prozessakten w鋒rend der Schutzfrist kann insbesondere gew鋒rt werden, wenn:
a. das Einverst鋘dnis der betroffenen Person vorliegt; oder
b. die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren verstorben sind.
2 Das Bundesverwaltungsgericht achtet die Rechte der Parteien und der betroffenen Drittpersonen.
3 Aus Gr黱den des Pers鰊lichkeits- und Geheimnisschutzes kann die Einsichtnahme auf einen Teil der Akten beschr鋘kt werden. Die einsehbaren Akten k鰊nen anonymisiert und Textstellen abgedeckt werden.
Art. 11 - Gesuch um Einsichtnahme
2 Gesuche um Einsichtnahme w鋒rend der Schutzfrist m黶sen schriftlich begr黱det werden.
Der Generalsekret鋜 ging davon aus, dass f黵 das umstrittene Gesuch die Schutzfrist gelte. Die Bestimmung von Art. 30 Abs. 3
BV verpflichte die Gerichte zwar zur Information 黚er ihre Rechtsprechung. Den gleichen Grundsatz enthalte Art. 29 Abs. 1
VGG. Diesen Verpflichtungen sei die Asylrekurskommission mit der damaligen Publikation einer Auswahl von wichtigen Urteilen nachgekommen. Es sei nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, den 謋fentlichkeitsgrundsatz 黚er die damalige Publikationspraxis der Asylrekurskommission hinaus nachtr鋑lich auf diese anzuwenden. Das Vertrauen der damaligen ARK-Richter, dass ihre Namen entsprechend ihrer damaligen Praxis nicht bekannt w黵den, sei auch heute noch zu sch黷zen. Im 躡rigen m黶se die Presse ihre Einsichtsgesuche durch ein schutzw黵diges Interesse glaubhaft machen, woran es im vorliegenden Fall fehle.
3.3. Art. 30 Abs. 3
BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 14
UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justiz鰂fentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt f黵 Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzm鋝sige Beurteilung. Andererseits erm鰃licht die Justiz鰂fentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren gef黨rt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausge黚t wird. Die Justiz鰂fentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will f黵 Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage f黵 das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungeb黨rlich oder Ermittlungen w黵den einseitig und rechtsstaatlich fragw黵dig gef黨rt (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 18; 134 I 286 E. 6.1 S. 289; 133 I 106 E. 8.1 S. 107; 124 IV 234 E. 3b S. 238, je mit weiteren
Hinweisen). Im Ausmass der garantierten Justiz鰂fentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung 鰂fentlich zug鋘gliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gem鋝s Art. 16 Abs. 3
BV (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; 127 I 145 E. 4c/aa S. 153; 113 Ia 309 E. 4c S. 318).
Art. 30 Abs. 3
BV sieht f黵 die gerichtlichen Verfahren die 謋fentlichkeit der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverk黱dung vor, vorbeh鋖tlich von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Der Teilgehalt der 鰂fentlichen Urteilsverk黱dung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Die 鰂fentliche Urteilsverk黱dung will in spezifischer Weise Geheimjustiz ausschliessen, Transparenz der Justizt鋞igkeit im demokratischen Rechtsstaat f鰎dern und Vertrauen in die Rechtspflege schaffen. Sie ist im Sinne der Publikums- und Medien鰂fentlichkeit prim鋜 f黵 nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; Urteil 1B 68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.1, in: EuGRZ 2012 S. 655). Dabei werden vom Grundsatz der Justiz鰂fentlichkeit in der Form der Urteilsverk黱dung nicht nur bedeutende und medienwirksame Verfahren mit bekannten Protagonisten erfasst, sondern auch kleine und unscheinbare Prozesse, bei denen die demokratische Kontrolle der Justiz auf korrekte Behandlung, gesetzm鋝sige Beurteilung und Gew鋒rleistung eines gerechten Verfahrens hin ebenso wichtig ist.
謋fentliche Urteilsverk黱dung bedeutet prim鋜, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verk黱det wird. Dar黚er hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verk黱dungsgebot, wie etwa 鰂fentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe 黚er das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verk黱dungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben.
Entsprechend der Marginale von Art. 30
BV gilt das Gebot der 鰂fentlichen Verk黱dung nach Art. 30 Abs. 3
BV f黵 alle gerichtlichen Verfahren. Es untersteht keinen Zweifeln, dass die ehemalige Asylrekurskommission ein Spezialgericht war (vgl. Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgen鰏sischen Rekurskommissionen, 1998, N. 1.1 und 6.23 ff.), das von der genannten Verfassungsbestimmung erfasst ist.
3.4. Wie dargelegt, wird im angefochtenen Entscheid der Anwendung von Art. 30 Abs. 3
BV im Wesentlichen das Archivierungsreglement entgegengehalten. Es stellt sich daher die Frage, wie dieses auszulegen ist und in welchem Verh鋖tnis Archivierungsreglement und Bundesverfassung im Hinblick auf die vorliegende Angelegenheit zueinander stehen.
Das Archivierungsreglement st黷zt sich auf das Bundesgesetz 黚er die Archivierung (BGA; SR 152.1). Dieses umschreibt die Bedeutung der Schutzfrist und regelt die Einsichtnahme w鋒rend der Schutzfrist. Danach ist die Einsicht w鋒rend der Schutzfrist grunds鋞zlich ausgeschlossen (Art. 9
BGA). Indes k鰊nen die abliefernden Stellen auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme gew鋒ren, wenn keine gesetzlichen Grundlagen und keine 鰂fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13
BGA). Diese Regelung gilt grunds鋞zlich auch f黵 das Bundesverwaltungsgericht. Das Archivierungsreglement pr鋤isiert die Voraussetzungen der Einsichtnahme in die Prozessakten w鋒rend der Schutzfrist in dem Sinne, dass sie gew鋒rt werden kann, wenn das Einverst鋘dnis der betroffenen Personen vorliegt oder die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren verstorben sind und soweit die Rechte der Parteien und der betroffenen Drittpersonen dies erlauben (Art. 9 Abs. 1 und 2 ArchivRegl).
Im vorliegenden Fall ist nicht bekannt und im 躡rigen auch nicht abgekl鋜t, ob der Beschwerdef黨rer des umstrittenen ARK-Urteils im Sinne von Art. 9 ArchivRegl sein Einverst鋘dnis f黵 eine Einsicht in die Prozessakten gegeben bzw. verweigert hat oder ob er seit drei Jahren verstorben ist. Ebenso wenig ist im angefochtenen Entscheid von den Rechten der Parteien oder betroffenen Drittpersonen die Rede. Schliesslich wird nicht dargelegt, dass die Gr黱de des Pers鰊lichkeits- und Geheimnisschutzes gem鋝s Art. 9 Abs. 3 ArchivRegl - 黚er die Parteien und die betroffenen Personen hinaus - auch auf die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Richter Anwendung finden w黵den. Wie es sich mit diesen Fragen der Auslegung des Archivierungsreglements verh鋖t, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
3.5. Gem鋝s Art. 1 Abs. 1 regelt das Archivierungsreglement die Archivierung der Unterlagen des Bundesverwaltungsgerichts und die Einsichtname in die Unterlagen durch Dritte. Art. 9 ArchivRegl handelt von der Einsicht in Prozessakten w鋒rend der Schutzfrist. Eine solche Einsicht in Prozessakten - etwa zur Erforschung der Hintergr黱de der konkreten Angelegenheit - steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Es geht dem Beschwerdef黨rer vielmehr um die (vollst鋘dige) Kenntnis des Urteils der damaligen Asylrekurskommission. Die Kenntnisnahme von Urteilen beschl鋑t eine andere Ebene als die Einsicht in Prozessakten und den vom Archivierungsreglement erfassten Bereich. Die Justiz鰂fentlichkeit ist f黵 den spezifischen Bereich der Justiz ein spezielles Mittel zur Gew鋒rleistung von Transparenz in der Rechtsprechung und betrifft insoweit nicht das Archivierungsrecht. Von Urteilen kann Kenntnis gegeben werden, ohne gleichzeitig auch Einsicht in die Prozessakten zu gew鋒ren. Die M鰃lichkeit der Kenntnisnahme von Urteilen wird verfassungsrechtlich mit Umfang und Grenzen von Art. 30 Abs. 3
BV bestimmt. Somit ist die Einsicht in die Prozessakten von der Kenntnisnahme von Urteilen zu trennen. Es folgt daraus, dass die vorliegende Angelegenheit
ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der genannten Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist.
3.6. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von pers鰊lichen und 鰂fentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abw鋑ung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen.
Das umstrittene ARK-Urteil f鋖lt in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3
BV. Es ist daher von einem grunds鋞zlichen Anspruch auf Kenntnisnahme des umstrittenen ARK-Urteils auszugehen. Dies trifft umso mehr zu, als das Urteil nie 鰂fentlich verk黱det oder vollst鋘dig publiziert worden ist.
Die Kenntnisnahme erstreckt sich grunds鋞zlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erw鋑ungen und Dispositiv. Eingeschlossen ist auch der Spruchk鰎per. Die mit dem 謋fentlichkeitsgrundsatz verbundene Kontrollfunktion durch die Rechtsgemeinschaft w鋜e massgeblich beeintr鋍htigt oder gar illusorisch, wenn die beteiligten Gerichtspersonen unbekannt bleiben k鰊nten. Richter und Richterinnen 黚en ein 鰂fentliches Amt aus, haben f黵 die von ihnen getragenen Urteile einzustehen und sich allf鋖liger Kritik - im Rahmen der Wahrung der Unabh鋘gigkeit der Justiz gem鋝s Art. 191c
BV - zu stellen. Zudem kann die rechtm鋝sige Zusammensetzung des Spruchk鰎pers im Sinne von Art. 30 Abs. 1
BV nur mit dessen Namensnennung nachvollzogen werden. In diesem Sinne werden vom Bundesgericht gem鋝s seinen internen Weisungen Urteile, die weder amtlich publiziert noch auf Internet aufgeschaltet sind, unter Bekanntgabe des Spruchk鰎pers jeder Drittperson mitgeteilt. Daraus ergibt sich, dass grunds鋞zlich auch im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Kenntnisnahme besteht.
Der Pers鰊lichkeitsschutz der Prozessparteien des damaligen Verfahrens ist zu wahren. Es steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdef黨rer des damaligen ARK-Verfahrens als eritreischer Deserteur und nunmehr anerkannter Fl點htling diesen Pers鰊lichkeitsschutz in Anspruch nehmen kann. Entsprechend weit verbreiteter Praxis werden die Urteile anl鋝slich ihrer Bekanntgabe anonymisiert und in Teilen abgedeckt. Diese Praxis ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 3
BV anerkannt (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 109; Urteil 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007; vgl. auch EGMR-Entscheid i.S. Bacchini gegen Schweiz vom 21. Juni 2005, in VPB 2005 Nr. 133). Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe des Urteils im vorliegenden Fall von vornherein unter dem Vorbehalt der Anonymisierung steht. Soweit der Beschwerdef黨rer eine vollst鋘dige (nicht anonymisierte) Einsicht verlangt, erweist sich seine Beschwerde als unbegr黱det. Er macht nicht geltend, dass das ARK-Urteil mit der ihm bekannten Anonymisierung aus sich selbst nicht verst鋘dlich sei und dem Anspruch nach Art. 30 Abs. 3
BV aus diesem Grunde nicht gen黦e (vgl. BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 109).
Im angefochtenen Entscheid wird auf das Vertrauen der ehemaligen ARK-Richter abgestellt, dass ihre Namen entsprechend der damaligen Praxis auch heute nicht bekannt gegeben werden. Dieses Vertrauen ist im vorliegenden Fall nicht massgeblich. Zum einen war die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 3
BV im Jahre 2005, als das umstrittene Urteil erging, l鋘gst in Kraft. Zum andern wird im angefochtenen Entscheid nicht begr黱det, worin der Vertrauensschutz im Einzelnen denn bestehen soll. Das Urteil aus dem Jahre 2005 anerkannte f黵 eritreische Deserteure einen Asylgrund und stellte damals einen Grundsatzentscheid dar. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gr黱den die ARK-Richter nicht mehr zu diesem Urteil stehen sollten und inwiefern sie in ihrem angeblichen Vertrauen auf Anonymit鋞 zu sch黷zen w鋜en. Es bestehen somit keine schutzw黵digen Vertrauenspositionen. Der Anspruch auf Urteilsbekanntgabe erstreckt sich damit auch auf die Besetzung des Spruchk鰎pers der Asylrekurskommission.
Schliesslich h鋖t der Generalsekret鋜 im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdef黨rer habe kein besonderes schutzw黵diges Informationsinteresse geltend gemacht und k鰊ne schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Kenntnisnahme erheben. Dabei wird 黚ersehen, dass sich das schutzw黵dige Informationsinteresse ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien ergibt (BGE 137 I 16 E. 2.4 S. 21). Allein schon die mit der Justiz鰂fentlichkeit verbundene M鰃lichkeit der Kontrolle der Justiz vermag auch ohne weitere Begr黱dung ein hinreichendes Einsichtsinteresse zu begr黱den. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als es dem Beschwerdef黨rer offenbar darum geht, Kenntnis von den am Grundsatzentscheid beteiligten Richtern zu erhalten. Dem Beschwerdef黨rer kann die Einsicht nicht wegen eines mangelnden Interesses verweigert werden.
Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde im Grundsatz als begr黱det. Der Beschwerdef黨rer hat gest黷zt auf Art. 30 Abs. 3
BV Anspruch darauf, vom umstrittenen ARK-Urteil unter Einbezug des Spruchk鰎pers in anonymisierter Form Kenntnis zu erhalten.
4.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zur Bekanntgabe des Urteils der Asylrekurskommission vom 20. Dezember 2005 an den Beschwerdef黨rer zur點kzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht achtet dabei die Pers鰊lichkeitsrechte der damaligen Prozessbeteiligten und nimmt die entsprechenden Anonymisierungen oder Abdeckungen vor.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdef黨rer f黵 das bundesgerichtliche Verfahren zu entsch鋎igen (Art. 68 Abs. 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Generalsekret鋜s des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisgabe des Urteils der Asylrekurskommission vom 20. Dezember 2005 an den Beschwerdef黨rer im Sinne der Erw鋑ungen zur點kgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdef黨rer f黵 das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entsch鋎igen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdef黨rer und dem Bundesverwaltungsgericht, Generalsekretariat schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. M鋜z 2013
Im Namen der I. 鰂fentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das pr鋝idierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Steinmann
Tribunal f閐閞al
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 390/2012
Urteil vom 26. M鋜z 2013
I. 鰂fentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, pr鋝idierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdef黨rer, vertreten durch Advokat Martin Wagner,
gegen
Bundesverwaltungsgericht Generalsekretariat, Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Einsicht in Archivgut,
Beschwerde gegen die Verf黦ung vom 18. Juli 2012 des Bundesverwaltungsgerichts Generalsekretariat.
Sachverhalt:
A.
A.________ publizierte im 创Beobachter创 vom 17. Februar 2012 einen Artikel unter dem Titel 创Die Integration ist schwierig创. Darin wird die Schweizer Fl點htlingspolitik in Bezug auf Menschen aus Eritrea thematisiert, die als Fluchtgrund die Gefahr nennen, in Eritrea wegen Desertion unmenschlich bestraft zu werden. Es wird auf die grosse Zahl von eritreischen Fl點htlingen in der Schweiz hingewiesen. Dies sei Folge eines Grundsatzentscheides der (ehemaligen) Asylrekurskommission (ARK) aus dem Jahre 2005. Kurz darauf wurde die Thematik in der 创Weltwoche创 vom 26. April 2012 unter dem Titel 创Dorfgespr鋍h in Eritrea创 aufgegriffen. Im Zuge dieser Berichterstattungen tauchte die Frage auf, wer f黵 das erw鋒nte Urteil der ARK verantwortlich zeichne.
A.________ gelangte am 2. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte ohne weitere Begr黱dung um Zustellung des genannten Urteils der ARK. Praktisch gleichzeitig gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei entsprechende Ersuchen von Seiten der 创Weltwoche创 und einer Privatperson ein.
Nach einer Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts und einer weitern 膗sserung von A.________ wurde diesem die publizierte Fassung des ARK-Urteils vom 20. Dezember 2005 zugestellt. In der Folge pr鋤isierte A.________ sein Ersuchen in dem Sinne, er sei an der Originalfassung des Entscheids und an der Zusammensetzung des Spruchk鰎pers interessiert.
Der Generalsekret鋜 des Bundesverwaltungsgerichts teilte A.________ und den 黚rigen Gesuchstellern am 15. Juli 2012 mit, dem Ersuchen um vollumf鋘gliche Einsicht in das genannte Urteil unter Bekanntgabe des Spruchk鰎pers werde nicht entsprochen. Mit f鰎mlicher Verf黦ung vom 18. Juli 2012 wies der Generalsekret鋜 das Gesuch um Einsicht in das Archivgut ab.
B.
Gegen diesen Entscheid des Generalsekret鋜s hat A.________ beim Bundesgericht am 20. August 2012 Beschwerde in 鰂fentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Einsicht in das vollst鋘dige Urteil der Asylrekurskommission. Eventualiter sei ihm die Zusammensetzung des Spruchk鰎pers bekanntzugeben.
Der Generalsekret鋜 des Bundesverwaltungsgerichts beantragt mit seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik h鋖t der Beschwerdef黨rer an seinen Antr鋑en fest.
Erw鋑ungen:
1.
Mit der Beschwerde in 鰂fentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des 鰂fentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der B黵ger und B黵gerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zul鋝sig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabh鋘gigen Beschwerdeinstanz f黵 Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zul鋝sig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Beh鰎den der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| F黵 Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter k鰊nen die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Beh鰎de als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 45 Ende |
||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am n鋍hstfolgenden Werktag. | ||||||
| Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in 鰂fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine M鰃lichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders ber黨rt ist; und | ||||||
| ein schutzw黵diges Interesse an dessen Aufhebung oder 膎derung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zust鋘dige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverh鋖tnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere 鰂fentlich-rechtliche K鰎perschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien r黦en, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gew鋒rt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Beh鰎den, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einr鋟mt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zul鋝sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung ger黦t werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| V鰈kerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsm鋝sigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen 黚er die politische Stimmberechtigung der B黵ger und B黵gerinnen und 黚er Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Er鰂fnung der vollst鋘digen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist betr鋑t zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbeh鰎den in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden 黚er die R點kgabe eines Kindes nach dem Europ鋓schen 躡ereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] 黚er die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen 黚er das Sorgerecht f黵 Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem 躡ereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] 黚er die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf黨rung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts 黚er die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist betr鋑t f黱f Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbeh鰎den in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen 黚er Beschwerden gegen eidgen鰏sische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen 黚er Beschwerden gegen die Nationalratswahlen betr鋑t die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist sp鋞estens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde gef黨rt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtm鋝sige Verweigern oder Verz鰃ern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde gef黨rt werden. | ||||||
| [1] Fassung gem鋝s Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gem鋝s Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingef黦t durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. M鋜z 2009 黚er das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
2.
Der Beschwerdef黨rer ist im Besitze eines Auszugs aus dem Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Dezember 2005 i.S. L.H., Eritrea. Dieser ist ihm vom Bundesverwaltungsgericht ausgeh鋘digt worden. Er ist amtlich publiziert (EMARK 2006/03) und kann auf dem Internet eingesehen werden. Der Auszug enth鋖t eine Regeste, die Zusammenfassung des Sachverhalts und die massgebliche Erw. 4. Die ARK kam in diesem Entscheid zu folgendem Schluss (E. 4.12) :
―er Beschwerdef黨rer hatte als Deserteur ohne Zweifel einen konkreten Kontakt zum Milit鋜. Er muss damit rechnen, dass er im Falle einer R點kkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Kommandanten seiner Einheit 黚erlassen, dort f黵 eine unbeschr鋘kte Dauer unter erb鋜mlichen Bedingungen festgehalten und den beschriebenen k鰎perlichen Strafen ausgesetzt w黵de. Der Beschwerdef黨rer hat somit begr黱dete Furcht, im Falle einer R點kkehr einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Fl點htlingsbegriff |
||||||
| Fl點htlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit鋞, Zugeh鰎igkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begr黱dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gef鋒rdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unertr鋑lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgr黱den ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Fl點htlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begr黱dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] 黚er die Rechtsstellung der Fl點htlinge (Fl點htlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Fl點htlinge sind Personen, die Gr黱de geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden 躡erzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Fl點htlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingef黦t durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche 膎derungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gem鋝s Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. M鋜z 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingef黦t durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Der Beschwerdef黨rer verlangt 黚er die Kenntnisnahme des Urteils in der publizierten Form hinaus Einsicht in das vollst鋘dige Urteil, zumindest in die Zusammensetzung des Spruchk鰎pers. Die Vorinstanz hat dieses Ersuchen mit dem Hinweis auf das Archivierungsreglement und den Schutz von Treu und Glauben der damaligen Richter der Asylrekurskommission abgelehnt.
3.
3.1. Das 謋fentlichkeitsgesetz (BG�, SR 152.3) kommt, wie die Vorinstanz zu Recht festh鋖t, nicht zur Anwendung. Es gilt nach Art. 3 Abs. 1 lit. a f黵 eine Reihe von gerichtlichen Verfahren nicht, namentlich auch nicht f黵 Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege.
3.2. Der Generalsekret鋜 st黷zte seinen Entscheid vorab auf das Archivierungsreglement. Dieses enth鋖t folgende Bestimmungen:
Art. 6
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 黚er die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 6 Anbietepflicht |
||||||
| Die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Stellen oder Personen m黶sen alle Unterlagen, die sie nicht mehr st鋘dig ben鰐igen, dem Bundesarchiv zur 躡ernahme anbieten, soweit sie nicht selbst f黵 deren Archivierung zust鋘dig sind. | ||||||
1 Grunds鋞zlich gilt die Schutzfrist von 30 Jahren nach Artikel 9
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 黚er die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist |
||||||
| Das Archivgut des Bundes steht der 謋fentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verf黦ung. | ||||||
| Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv 鰂fentlich zug鋘glich waren, bleiben auch weiterhin 鰂fentlich zug鋘glich. | ||||||
2 Prozessakten unterstehen der l鋘geren Schutzfrist von 50 Jahren nach Artikel 11
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 黚er die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 11 Verl鋘gerte Schutzfrist f黵 Personendaten |
||||||
| Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders sch黷zenswerte Personendaten enth鋖t, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. [1] | ||||||
| Die verl鋘gerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. | ||||||
| F黵 nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme w鋒rend der verl鋘gerten Schutzfrist vom zust鋘digen Departement gestattet und durch Auflagen beschr鋘kt werden. | ||||||
| [1] Fassung gem鋝s Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
4 Unterlagen, die bereits vor der Archivierung 鰂fentlich zug鋘glich waren, bleiben weiterhin 鰂fentlich zug鋘glich.
Art. 9 - Einsichtnahme in die Prozessakten w鋒rend der Schutzfrist
1 Einsicht in die Prozessakten w鋒rend der Schutzfrist kann insbesondere gew鋒rt werden, wenn:
a. das Einverst鋘dnis der betroffenen Person vorliegt; oder
b. die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren verstorben sind.
2 Das Bundesverwaltungsgericht achtet die Rechte der Parteien und der betroffenen Drittpersonen.
3 Aus Gr黱den des Pers鰊lichkeits- und Geheimnisschutzes kann die Einsichtnahme auf einen Teil der Akten beschr鋘kt werden. Die einsehbaren Akten k鰊nen anonymisiert und Textstellen abgedeckt werden.
Art. 11 - Gesuch um Einsichtnahme
2 Gesuche um Einsichtnahme w鋒rend der Schutzfrist m黶sen schriftlich begr黱det werden.
Der Generalsekret鋜 ging davon aus, dass f黵 das umstrittene Gesuch die Schutzfrist gelte. Die Bestimmung von Art. 30 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
||||||
| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 29 Information |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht informiert die 謋fentlichkeit 黚er seine Rechtsprechung. | ||||||
| Die Ver鰂fentlichung der Entscheide hat grunds鋞zlich in anonymisierter Form zu erfolgen. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grunds鋞ze der Information in einem Reglement. | ||||||
| F黵 die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen. | ||||||
3.3. Art. 30 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
||||||
| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass 黚er Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr點he und Verpflichtungen oder 黚er eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh鋘gigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, 鰂fentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss 鰂fentlich verk黱det werden; Presse und 謋fentlichkeit k鰊nen jedoch w鋒rend des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der 鰂fentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es f黵 unbedingt erforderlich h鋖t - wenn unter besonderen Umst鋘den eine 鰂fentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeintr鋍htigen w黵de. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb m鰃lichst kurzer Frist in einer ihr verst鋘dlichen Sprache in allen Einzelheiten 黚er Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie f黵 Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterst黷zung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 黚er b黵gerliche und politische Rechte Art. 14 |
||||||
| Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass 黚er eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Anspr點he und Verpflichtungen durch ein zust鋘diges, unabh鋘giges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und 鰂fentlich verhandelt wird. Aus Gr黱den der Sittlichkeit, der 鰂fentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umst鋘den, in denen die 謋fentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeintr鋍htigen w黵de, k鰊nen Presse und 謋fentlichkeit w鋒rend der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch 鰂fentlich zu verk黱den, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft 黚er Kinder betrifft. | ||||||
| Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten. | ||||||
| Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien: | ||||||
| Er ist unverz黦lich und im Einzelnen in einer ihm verst鋘dlichen Sprache 黚er Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; | ||||||
| er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; | ||||||
| es muss ohne unangemessene Verz鰃erung ein Urteil gegen ihn ergehen; | ||||||
| er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er 黚er das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den f黵 die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; | ||||||
| er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; | ||||||
| er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. | ||||||
| Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu f黨ren, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft f鰎dert. | ||||||
| Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein h鰄eres Gericht nachpr黤en zu lassen. | ||||||
| Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskr鋐tig verurteilt und ist das Urteil sp鋞er aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schl黶sig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verb黶st hat, entsprechend dem Gesetz zu entsch鋎igen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist. | ||||||
| Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskr鋐tig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden. | ||||||
Hinweisen). Im Ausmass der garantierten Justiz鰂fentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung 鰂fentlich zug鋘gliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gem鋝s Art. 16 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gew鋒rleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu 鋟ssern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zug鋘glichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
Art. 30 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
||||||
| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
謋fentliche Urteilsverk黱dung bedeutet prim鋜, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verk黱det wird. Dar黚er hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verk黱dungsgebot, wie etwa 鰂fentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe 黚er das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verk黱dungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben.
Entsprechend der Marginale von Art. 30
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
3.4. Wie dargelegt, wird im angefochtenen Entscheid der Anwendung von Art. 30 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
Das Archivierungsreglement st黷zt sich auf das Bundesgesetz 黚er die Archivierung (BGA; SR 152.1). Dieses umschreibt die Bedeutung der Schutzfrist und regelt die Einsichtnahme w鋒rend der Schutzfrist. Danach ist die Einsicht w鋒rend der Schutzfrist grunds鋞zlich ausgeschlossen (Art. 9
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 黚er die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist |
||||||
| Das Archivgut des Bundes steht der 謋fentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verf黦ung. | ||||||
| Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv 鰂fentlich zug鋘glich waren, bleiben auch weiterhin 鰂fentlich zug鋘glich. | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 黚er die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 13 Einsichtnahme w鋒rend der Schutzfrist |
||||||
| Die abliefernden Stellen k鰊nen auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen f黵 die 謋fentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gew鋒ren, wenn: | ||||||
| keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und | ||||||
| keine 黚erwiegenden schutzw黵digen 鰂fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen f黵 alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. | ||||||
| In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verkn黳ft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. | ||||||
Im vorliegenden Fall ist nicht bekannt und im 躡rigen auch nicht abgekl鋜t, ob der Beschwerdef黨rer des umstrittenen ARK-Urteils im Sinne von Art. 9 ArchivRegl sein Einverst鋘dnis f黵 eine Einsicht in die Prozessakten gegeben bzw. verweigert hat oder ob er seit drei Jahren verstorben ist. Ebenso wenig ist im angefochtenen Entscheid von den Rechten der Parteien oder betroffenen Drittpersonen die Rede. Schliesslich wird nicht dargelegt, dass die Gr黱de des Pers鰊lichkeits- und Geheimnisschutzes gem鋝s Art. 9 Abs. 3 ArchivRegl - 黚er die Parteien und die betroffenen Personen hinaus - auch auf die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Richter Anwendung finden w黵den. Wie es sich mit diesen Fragen der Auslegung des Archivierungsreglements verh鋖t, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
3.5. Gem鋝s Art. 1 Abs. 1 regelt das Archivierungsreglement die Archivierung der Unterlagen des Bundesverwaltungsgerichts und die Einsichtname in die Unterlagen durch Dritte. Art. 9 ArchivRegl handelt von der Einsicht in Prozessakten w鋒rend der Schutzfrist. Eine solche Einsicht in Prozessakten - etwa zur Erforschung der Hintergr黱de der konkreten Angelegenheit - steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Es geht dem Beschwerdef黨rer vielmehr um die (vollst鋘dige) Kenntnis des Urteils der damaligen Asylrekurskommission. Die Kenntnisnahme von Urteilen beschl鋑t eine andere Ebene als die Einsicht in Prozessakten und den vom Archivierungsreglement erfassten Bereich. Die Justiz鰂fentlichkeit ist f黵 den spezifischen Bereich der Justiz ein spezielles Mittel zur Gew鋒rleistung von Transparenz in der Rechtsprechung und betrifft insoweit nicht das Archivierungsrecht. Von Urteilen kann Kenntnis gegeben werden, ohne gleichzeitig auch Einsicht in die Prozessakten zu gew鋒ren. Die M鰃lichkeit der Kenntnisnahme von Urteilen wird verfassungsrechtlich mit Umfang und Grenzen von Art. 30 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der genannten Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist.
3.6. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von pers鰊lichen und 鰂fentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abw鋑ung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen.
Das umstrittene ARK-Urteil f鋖lt in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
Die Kenntnisnahme erstreckt sich grunds鋞zlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erw鋑ungen und Dispositiv. Eingeschlossen ist auch der Spruchk鰎per. Die mit dem 謋fentlichkeitsgrundsatz verbundene Kontrollfunktion durch die Rechtsgemeinschaft w鋜e massgeblich beeintr鋍htigt oder gar illusorisch, wenn die beteiligten Gerichtspersonen unbekannt bleiben k鰊nten. Richter und Richterinnen 黚en ein 鰂fentliches Amt aus, haben f黵 die von ihnen getragenen Urteile einzustehen und sich allf鋖liger Kritik - im Rahmen der Wahrung der Unabh鋘gigkeit der Justiz gem鋝s Art. 191c
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191c Richterliche Unabh鋘gigkeit |
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| Die richterlichen Beh鰎den sind in ihrer rechtsprechenden T鋞igkeit unabh鋘gig und nur dem Recht verpflichtet. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
Der Pers鰊lichkeitsschutz der Prozessparteien des damaligen Verfahrens ist zu wahren. Es steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdef黨rer des damaligen ARK-Verfahrens als eritreischer Deserteur und nunmehr anerkannter Fl點htling diesen Pers鰊lichkeitsschutz in Anspruch nehmen kann. Entsprechend weit verbreiteter Praxis werden die Urteile anl鋝slich ihrer Bekanntgabe anonymisiert und in Teilen abgedeckt. Diese Praxis ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
Im angefochtenen Entscheid wird auf das Vertrauen der ehemaligen ARK-Richter abgestellt, dass ihre Namen entsprechend der damaligen Praxis auch heute nicht bekannt gegeben werden. Dieses Vertrauen ist im vorliegenden Fall nicht massgeblich. Zum einen war die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
Schliesslich h鋖t der Generalsekret鋜 im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdef黨rer habe kein besonderes schutzw黵diges Informationsinteresse geltend gemacht und k鰊ne schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Kenntnisnahme erheben. Dabei wird 黚ersehen, dass sich das schutzw黵dige Informationsinteresse ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien ergibt (BGE 137 I 16 E. 2.4 S. 21). Allein schon die mit der Justiz鰂fentlichkeit verbundene M鰃lichkeit der Kontrolle der Justiz vermag auch ohne weitere Begr黱dung ein hinreichendes Einsichtsinteresse zu begr黱den. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als es dem Beschwerdef黨rer offenbar darum geht, Kenntnis von den am Grundsatzentscheid beteiligten Richtern zu erhalten. Dem Beschwerdef黨rer kann die Einsicht nicht wegen eines mangelnden Interesses verweigert werden.
Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde im Grundsatz als begr黱det. Der Beschwerdef黨rer hat gest黷zt auf Art. 30 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
4.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zur Bekanntgabe des Urteils der Asylrekurskommission vom 20. Dezember 2005 an den Beschwerdef黨rer zur點kzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht achtet dabei die Pers鰊lichkeitsrechte der damaligen Prozessbeteiligten und nimmt die entsprechenden Anonymisierungen oder Abdeckungen vor.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umst鋘de es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserkl鋜ung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unn鰐ige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit 鰂fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen d黵fen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Verm鰃ensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde gef黨rt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientsch鋎igung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit 鰂fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientsch鋎igung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Abs鋞ze 3 und 5 ist sinngem鋝s anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz 黚er die Parteientsch鋎igung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens best鋞igt, aufgehoben oder ge鋘dert. Dabei kann das Gericht die Entsch鋎igung nach Massgabe des anwendbaren eidgen鰏sischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz 黚ertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Generalsekret鋜s des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisgabe des Urteils der Asylrekurskommission vom 20. Dezember 2005 an den Beschwerdef黨rer im Sinne der Erw鋑ungen zur點kgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdef黨rer f黵 das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entsch鋎igen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdef黨rer und dem Bundesverwaltungsgericht, Generalsekretariat schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. M鋜z 2013
Im Namen der I. 鰂fentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das pr鋝idierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Steinmann
Gesetzesregister
AsylG 3
BGA 6
BGA 9
BGA 11
BGA 13
BGG 45
BGG 66
BGG 68
BGG 82
BGG 86
BGG 89
BGG 90
BGG 95
BGG 100
BV 16
BV 30
BV 191 c
EMRK 6
VGG 29
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Fl點htlingsbegriff |
||||||
| Fl點htlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit鋞, Zugeh鰎igkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begr黱dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gef鋒rdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unertr鋑lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgr黱den ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Fl點htlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begr黱dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] 黚er die Rechtsstellung der Fl點htlinge (Fl點htlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Fl點htlinge sind Personen, die Gr黱de geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden 躡erzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Fl點htlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingef黦t durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche 膎derungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gem鋝s Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. M鋜z 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingef黦t durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 黚er die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 6 Anbietepflicht |
||||||
| Die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Stellen oder Personen m黶sen alle Unterlagen, die sie nicht mehr st鋘dig ben鰐igen, dem Bundesarchiv zur 躡ernahme anbieten, soweit sie nicht selbst f黵 deren Archivierung zust鋘dig sind. | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 黚er die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist |
||||||
| Das Archivgut des Bundes steht der 謋fentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verf黦ung. | ||||||
| Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv 鰂fentlich zug鋘glich waren, bleiben auch weiterhin 鰂fentlich zug鋘glich. | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 黚er die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 11 Verl鋘gerte Schutzfrist f黵 Personendaten |
||||||
| Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders sch黷zenswerte Personendaten enth鋖t, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. [1] | ||||||
| Die verl鋘gerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. | ||||||
| F黵 nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme w鋒rend der verl鋘gerten Schutzfrist vom zust鋘digen Departement gestattet und durch Auflagen beschr鋘kt werden. | ||||||
| [1] Fassung gem鋝s Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 黚er die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 13 Einsichtnahme w鋒rend der Schutzfrist |
||||||
| Die abliefernden Stellen k鰊nen auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen f黵 die 謋fentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gew鋒ren, wenn: | ||||||
| keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und | ||||||
| keine 黚erwiegenden schutzw黵digen 鰂fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen f黵 alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. | ||||||
| In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verkn黳ft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 45 Ende |
||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am n鋍hstfolgenden Werktag. | ||||||
| Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umst鋘de es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserkl鋜ung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unn鰐ige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit 鰂fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen d黵fen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Verm鰃ensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde gef黨rt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientsch鋎igung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit 鰂fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientsch鋎igung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Abs鋞ze 3 und 5 ist sinngem鋝s anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz 黚er die Parteientsch鋎igung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens best鋞igt, aufgehoben oder ge鋘dert. Dabei kann das Gericht die Entsch鋎igung nach Massgabe des anwendbaren eidgen鰏sischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz 黚ertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des 鰂fentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der B黵ger und B黵gerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zul鋝sig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabh鋘gigen Beschwerdeinstanz f黵 Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zul鋝sig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Beh鰎den der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| F黵 Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter k鰊nen die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Beh鰎de als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in 鰂fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine M鰃lichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders ber黨rt ist; und | ||||||
| ein schutzw黵diges Interesse an dessen Aufhebung oder 膎derung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zust鋘dige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverh鋖tnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere 鰂fentlich-rechtliche K鰎perschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien r黦en, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gew鋒rt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Beh鰎den, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einr鋟mt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zul鋝sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung ger黦t werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| V鰈kerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsm鋝sigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen 黚er die politische Stimmberechtigung der B黵ger und B黵gerinnen und 黚er Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Er鰂fnung der vollst鋘digen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist betr鋑t zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbeh鰎den in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden 黚er die R點kgabe eines Kindes nach dem Europ鋓schen 躡ereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] 黚er die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen 黚er das Sorgerecht f黵 Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem 躡ereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] 黚er die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf黨rung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts 黚er die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist betr鋑t f黱f Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbeh鰎den in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen 黚er Beschwerden gegen eidgen鰏sische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen 黚er Beschwerden gegen die Nationalratswahlen betr鋑t die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist sp鋞estens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde gef黨rt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtm鋝sige Verweigern oder Verz鰃ern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde gef黨rt werden. | ||||||
| [1] Fassung gem鋝s Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gem鋝s Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingef黦t durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. M鋜z 2009 黚er das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gew鋒rleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu 鋟ssern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zug鋘glichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
||||||
| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zust鋘diges, unabh鋘giges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverk黱dung sind 鰂fentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191c Richterliche Unabh鋘gigkeit |
||||||
| Die richterlichen Beh鰎den sind in ihrer rechtsprechenden T鋞igkeit unabh鋘gig und nur dem Recht verpflichtet. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass 黚er Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr點he und Verpflichtungen oder 黚er eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh鋘gigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, 鰂fentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss 鰂fentlich verk黱det werden; Presse und 謋fentlichkeit k鰊nen jedoch w鋒rend des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der 鰂fentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es f黵 unbedingt erforderlich h鋖t - wenn unter besonderen Umst鋘den eine 鰂fentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeintr鋍htigen w黵de. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb m鰃lichst kurzer Frist in einer ihr verst鋘dlichen Sprache in allen Einzelheiten 黚er Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie f黵 Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterst黷zung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 黚er das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 29 Information |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht informiert die 謋fentlichkeit 黚er seine Rechtsprechung. | ||||||
| Die Ver鰂fentlichung der Entscheide hat grunds鋞zlich in anonymisierter Form zu erfolgen. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grunds鋞ze der Information in einem Reglement. | ||||||
| F黵 die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
EMARK